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title: "Gesetz zum Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/hb/gesetz-zum-dritten-gluecksspielaenderungsstaatsvertrag-2019-12-03-gbl-nr-0118-signed"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2019_12_03_GBl_Nr_0118_signed.pdf"
updated: "2026-05-13T16:02:05+00:00"
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# Gesetz zum Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 03.12.2019
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2019 Nr. 118


### Art. 1 — Dem am 26. März 2019 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten

Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

### Art. 2

(1) Tritt der Dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 am 1. Januar 2020 in Kraft, wird dies im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgegeben. Wird der Staatvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos, wird dies im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgegeben.

(2) Mit Inkrafttreten des Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrages wird das Gesetz zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 12. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 241 ― 2191-b-1) aufgehoben.

(3) Tritt der Glücksspielstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 nach seinem § 35 Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, gelten seine Regelungen als bremisches Landesgesetz fort. Dies gibt der Senator für Inneres bis zum

Fall berichtet der Senat der Bürgerschaft (Landtag) bis zum Ende des Jahres 2023 über die Notwendigkeit des Fortbestehens der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags.

### Art. 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 26. November 2019

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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— Gesetz zum Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2019_12_03_GBl_Nr_0118_signed.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
