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title: "Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/hb/gesetz-zu-dem-staatsvertrag-ueber-die-hochschulzulassung-und-zur-aenderung-des-bremischen-hochschulzulassungsgesetzes-2019-05-23-gbl-nr-0065-signed"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2019_05_23_GBl_Nr_0065_signed.pdf"
updated: "2026-05-13T16:02:23+00:00"
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# Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 23.05.2019
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2019 Nr. 65


### Art. 1 — Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung

(1) Dem am 21. März 2019 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Staatsvertrag über die Hochschulzulassung wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 19 Absatz 1 in Kraft

### Art. 2 — Änderung des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes

Das Bremische Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 548 — 221-h-2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Brem.GBl. 2009 S. 15)“ durch die Wörter „des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019“ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 2 Satz 5 wird nach der Angabe „§ 29 Absatz 2“ die Angabe „und Absatz 3 sowie nach § 16 Absatz 5 Satz 4 und 5“ eingefügt.

3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 9 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5“ durch die Angabe „Artikel 9 Absatz 1 Nummer 2 und 4“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 10 Absatz 1 Nummer 1 und 3“ durch die Angabe „Artikel 10 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „acht“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

cc) In Satz 4 wird das Wort „überwiegende“ durch das Wort „maßgebliche“ ersetzt.

dd) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„In Fächern, in denen mindestens drei Jahre hintereinander je Studienplatz drei Ablehnungen oder mehr erteilt werden mussten, sind mindestens zwei Auswahlkriterien nach Satz 3 der Auswahlentscheidung zugrunde zu legen. Dieses zweite Auswahlkriterium muss notenunabhängig sein und in der Regel in einem Testverfahren bestehen. Die Satzungen legen unter Beachtung der Sätze 5 und 6 die der Auswahlentscheidung zugrunde zu legenden Auswahlkriterien aus der abschließenden Aufzählung aus Satz 3 fest.“

c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrages findet ein Prozentrangverfahren nicht statt. Landesquoten werden nicht gebildet.“

4. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 8 Absatz 4“ durch die Angabe „Artikel 8 Absatz 5“ ersetzt.

### Art. 3 — Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 14. Mai 2019

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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— Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2019_05_23_GBl_Nr_0065_signed.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
