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title: "Gesetz zu dem Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung und zur Änderung hochschulrechtlicher Gesetze"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/hb/gesetz-zu-dem-staatsvertrag-ueber-die-gemeinsame-einrichtung-fuer-hochschulzulassung-und-zur-aenderung-hochschulrechtlicher-gesetze-2017-08-31-gbl-nr-0076-signed"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2017_08_31_GBl_Nr_0076_signed.pdf"
updated: "2026-05-13T16:03:49+00:00"
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# Gesetz zu dem Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung und zur Änderung hochschulrechtlicher Gesetze

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 31.08.2017
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2017 Nr. 76


### Art. 1 — Gesetz zu dem Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung

(1) Dem am 17. März 2016 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 in

### Art. 2 — Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes

Das Bremische Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 548 ― 221-h-2), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 141) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Brem.GBl. 2009 S. 15)“ durch die Wörter „gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17. März 2016 (Brem.GBl. S. 349) - Staatsvertrag)“ ersetzt.

2. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Aufnahmekapazität in den Studiengängen des Fachbereichs Musik der Hochschule für Künste bemisst sich nach dem Lehrangebot für den Einzelunterricht.“

3. In § 3 Absatz 2 Nummer 7 wird die Angabe „§ 13a Absatz 4“ durch die Angabe „§ 13a Absatz 3“ ersetzt.

4. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union“ ersetzt.

5. Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt:

„§ 5a

Sonderquote für Personen in der Berufsqualifizierungsfeststellung

(1) Abweichend von § 3 bietet die Universität Bremen für Personen, die im Rahmen der Berufsanerkennung nach dem Bremischen Qualifikationsfeststellungsgesetz einen Anpassungslehrgang absolvieren und dazu einzelne Studienmodule belegen oder ein einzelnes Fach mit durch Bescheid des Staatlichen Prüfungsamtes festgelegter Anzahl von Leistungspunkten (CP) nachstudieren müssen, außerhalb des Verfahrens nach Artikel 2 des Staatsvertrages eine Sonderquote von bis zu 2 Hundertstel der festgesetzten Zulassungszahlen an. Ergibt die Quote nach Satz 1 weniger als einen Platz für eine Person in einem Anpassungslehrgang, erfolgt die Aufrundung auf einen Platz.

(2) Zulassungsanträge im Rahmen der Berufsqualifizierungsfeststellung können jeweils zum Winter- und zum Sommersemester gestellt werden. Für Personen, die ein vollständiges Fach nachstudieren müssen, erfolgt die Zulassung ausschließlich zum Wintersemester. Die Zulassungsanträge sind an das Zentrum für Lehrerbildung zu richten.

(3) Die Zulassung erfolgt durch ein Losverfahren. Wird die Berufsqualifizierungsfeststellung für ein durch die Senatorin für Kinder und Bildung ausgewiesenes Mangelfach angestrebt, kann durch Entscheidung der Hochschule ein abweichendes Verfahren vorgesehen und können diese Personen vorrangig zugelassen werden.

(4) Das Nähere kann die Universität Bremen durch eine Satzung regeln.

### § 5b — Falschangaben im Bewerbungsverfahren

Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber gegenüber einer Hochschule falsche Angaben über die für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern maßgeblichen Daten macht und diese Falschangabe mit ursächlich oder ursächlich für die Vergabe eines Studienplatzes an sie oder ihn war, ist ihr oder ihm die Einschreibung zum Studium zu versagen. Wenn die Immatrikulation bereits erfolgt ist, ist sie zurückzunehmen. Hinsichtlich einer Entscheidung nach § 5a gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zulassung nach § 5a Absatz 3 unterbleibt oder zurückgenommen wird."

### Art. 3 — Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes

Das Bremische Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 ― 221-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2017 (Brem.GBl. S. 263) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis Teil IV wird die Angabe zu § 58 wie folgt gefasst:

„§ 58 Anpassungslehrgang für Personen in der Berufsqualifikationsfeststellung"

2. § 33 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Eine fachgebundene Hochschulreife erwirbt auch, wer die Einstufungsprüfung gemäß § 57 bestanden hat. Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend; die bestandene Zwischenprüfung an der Universität oder der Erwerb von 60 Leistungspunkten (CP) gemäß Studienverlaufsplan heben die Fachbindung auf. Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen einschließlich des Verfahrens für den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife."

3. § 58 wird wie folgt gefasst:

„§ 58

Anpassungslehrgang für Personen in der Berufsqualifikationsfeststellung

(1) Die Universität Bremen ermöglicht Personen, die einen Anpassungslehrgang im Rahmen eines Berufsqualifikationsfeststellungsverfahrens absolvieren müssen, einzelne Module oder ein vollständiges Fach im Rahmen der Lehrerausbildung zu studieren, soweit dies dem Umfang nach durch Bescheid des Staatlichen Prüfungsamtes und dem Inhalt nach von der Universität bestimmt worden ist. Die Universität gewährt auf dieser Grundlage die Berechtigung, an allen erforderlichen Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie die erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.

(2) Es gelten die allgemeinen prüfungsrechtlichen Bestimmungen des Bremischen Hochschulgesetzes und des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnungen. Die Universität Bremen stellt nach Abschluss des universitären Teils des Anpassungslehrgangs ein Zeugnis über das Bestehen oder Nichtbestehen der im Rahmen des Anpassungslehrgangs erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen aus.

(3) Abweichend von § 34 findet eine Immatrikulation nicht statt. Die Aufnahme erfolgt durch das Zentrum für Lehrerbildung.

(4) Das Nähere zur Durchführung des Anpassungslehrgangs und zum Verfahren kann die Universität durch eine Satzung regeln."

### Art. 4 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 und 3 treten an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag gemäß Artikel 1 in Kraft tritt. Sie finden erstmals Anwendung auf das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2018.

(3) Das Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 16. Dezember 2008 (Brem.GBl. 2009 S. 15 — 221-h-10) tritt an dem Tage außer Kraft, an dem der Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17. März 2016 nach seinem Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 (Brem.GBl. S. 349 in Kraft tritt. Der Tag des Außerkraft-

Bremen, den 29. August 2017

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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— Gesetz zu dem Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung und zur Änderung hochschulrechtlicher Gesetze
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2017_08_31_GBl_Nr_0076_signed.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
