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title: "Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen (Bremisches Schiffsabfall-Entsorgungsgesetz - BremSAEG)"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/hb/bremisches-gesetz-ueber-hafenauffangeinrichtungen-fuer-die-entladung-von-abfaellen-von-schiffen-bremisches-schiffsabfall-entsorgungsgesetz-bremsaeg-2020-12-08-gbl-nr-0148-signed"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2020_12_08_GBl_Nr_0148_signed.pdf"
updated: "2026-05-13T16:01:05+00:00"
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# Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen (Bremisches Schiffsabfall-Entsorgungsgesetz - BremSAEG)

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 08.12.2020
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2020 Nr. 148


### § 1 — Ziel

Die nachfolgenden Vorschriften dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2019/883/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. EU Nr. L 151 S. 116). Sie sollen dazu beitragen, das Einbringen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen auf See, insbesondere das illegale Einbringen durch Schiffe zu verringern, indem die Bereitstellung und Inanspruchnahme von Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verbessert werden und damit der Meeresumweltschutz verstärkt wird. Weitergehende Verpflichtungen für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die sich aus Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz ergeben, bleiben unberührt.

### § 2 — Begriffsbestimmungen

In diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind:

1. Schiffe: seegehende Wasserfahrzeuge jeder Art, auch Fischereifahrzeuge, Sportboote, Tragflügelboote, Luftkissenfahrzeuge, Taucherfahrzeuge und schwimmende Geräte, soweit sie im Verkehr über See eingesetzt werden;

2. MARPOL 73/78: das internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe, mit dem dazugehörenden Änderungsprotokoll von 1978 (BGBl. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung;

3. Schiffsabfälle: alle Abfälle einschließlich Ladungsrückständen, die während des Schiffbetriebs oder beim Laden oder Entladen anfallen und die in den Geltungsbereich der Anlagen I, II, IV, V und VI des MARPOL 73/78 fallen, sowie passiv gefischte Abfälle: Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich der Betreiber des Schiffes oder seine Besatzung entledigt, entledigen will oder entledigen muss;

4. gefährliche Schiffsabfälle: Schiffsabfälle, die in der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung als gefährlich bezeichnet sind;

5. Ladungsrückstände: die Reste von Ladungen, die nach dem Laden oder Entladen an Deck, in Laderäumen oder Tanks verbleiben, einschließlich des nach einer Reinigung angefallenen Waschwassers, jedoch ohne die nach dem Fegen verbleibenden Ladungsstäube in Laderäumen, an Deck oder auf den Außenflächen des Schiffes;

6. passiv gefischte Abfälle: Abfälle, die beim Fischfang in Netzen gesammelt werden;

7. Hafenauffangeinrichtung: jede feste, schwimmende oder mobile Vorrichtung, die die Dienstleistung der Entsorgung von Schiffsabfällen erbringen kann;

8. Fischereifahrzeug: Schiff, das für den Fang von Fischen oder anderen lebenden Meeresressourcen ausgerüstet ist oder hierzu gewerblich genutzt wird;

9. Sportboot: ein Schiff jeder Art mit einer Rumpflänge von mindestens 2,5 Metern, das für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt ist und nicht für gewerbliche Zwecke eingesetzt wird;

10. Sportboothafen: ein Hafen oder Teil eines Hafens, welcher ausschließlich von Sportbooten angelaufen wird;

11. Hafen: ein geographisches Gebiet, das vornehmlich dazu dient, Schiffe aufzunehmen und dementsprechend angelegt und ausgestattet wurde;

12. ausreichende Lagerkapazität: ein Volumen, das ausreicht, um alle Abfälle, einschließlich der voraussichtlich während der Fahrt bis zum Anlaufen des nächsten Hafens anfallenden Abfälle in Übereinstimmung mit dem Müllbehandlungsplan des Schiffes zu lagern;

13. regelmäßiges Anlaufen eines Hafens: wiederholte Fahrten desselben Schiffs nach einem gleichbleibenden Muster zwischen bestimmten Häfen oder eine Abfolge von Fahrten von und zu demselben Hafen ohne Zwischenstopps;

14. häufiges Anlaufen eines Hafens: das Anlaufen eines bestimmten Hafens durch ein Schiff, mindestens einmal alle zwei Wochen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten;

15. Fährschiffsverkehr: regelmäßige und häufige Fahrten eines Schiffes zwischen zwei Häfen, hauptsächlich zur Beförderung von Personen, gegebenenfalls einschließlich der von diesen Personen verwendeten Fahrzeuge, auf Grundlage eines öffentlich bekannt gemachten Fahrplans;

16. ständiger Liegeplatz: der Liegeplatz in einem deutschen Hafen, der einem Schiff dauerhaft zugewiesen ist, das zu Versorgungszecken zwischen Offshore-Anlagen oder zwischen verschiedenen deutschen Häfen eingesetzt ist und zu dem es zwischen diesen Einsätzen regelmäßig zurückkehrt;

17. Hafenbetreiber: die öffentliche oder private Stelle, die die Aufgabe hat oder dazu ermächtigt ist, die Hafeninfrastrukturen auf lokaler Ebene – gegebenenfalls neben anderen Tätigkeiten – zu verwalten und zu betreiben, und die eine oder mehrere der folgenden Aufgaben im betreffenden Hafen hat: die Koordinierung und Verwaltung des Hafenverkehrs sowie die Koordinierung und Überwachung der Tätigkeiten der Akteure in dem betreffenden Hafen;

18. SafeSeaNet: das von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelte System zur Gewährleistung der Durchführung der Rechtsvorschriften der Union;

19. Zentrales Meldeportal des Bundes: das von der zuständigen Behörde zur Entgegennahme und Weiterleitung von elektronisch abgegebenen Meldungen in der Seeschifffahrt eingerichtete System.

20. Müll: Abfälle, die der MARPOL Anlage V unterliegen.

21. Müllbehandlungsplan: das nach den Regeln der MARPOL Anlage V erforderliche Dokument, in dem dargestellt wird, wie mit Müll an Bord des Schiffes umgegangen wird.

### § 3 — Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle Schiffe, die einen Hafen im Land Bremen anlaufen, ausgenommen:

1. Schiffe, die ausschließlich für Hafendienste wie Lotsenversetzen, Schleppen, Festmachen, Ladungsumschlag, Betankung und Abfallentsorgung eingesetzt werden,

2. Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe und andere Schiffe, die im Eigentum eines hoheitlichen Trägers stehen oder von ihm betrieben werden, soweit sie nicht für gewerbliche Zwecke eingesetzt sind.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für alle natürlichen und juristischen Personen, die einen Hafen im Land Bremen oder eine Umschlagsanlage oder eine Hafenauffangeinrichtung in einem solchen Hafen betreiben.

(3) Für die Entsorgung von Abfällen von Schiffen, die nach Absatz 1 vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, gelten die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in der jeweiligen Fassung. Diesen Schiffen ist freigestellt, die Hafenauffangeinrichtungen auf eigene Kosten zu benutzen.

### § 4 — Hafenauffangeinrichtungen

(1) Die Hafenbetreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass den in die Häfen einlaufenden Schiffen ausreichende Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände zur Verfügung gestellt werden.

(2) Hafenauffangeinrichtungen sind als ausreichend anzusehen, wenn sie geeignet sind, Art und Menge von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen der den jeweiligen Hafen üblicherweise anlaufenden Schiffe aufzunehmen, ohne die Schiffe unangemessen aufzuhalten.

### § 5 — Abfallbewirtschaftungspläne

(1) Die Hafenbetreiber sind verpflichtet, Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und den Hafenbenutzern und Betreibern der Umschlaganlagen in geeigneter Art und Weise bekannt zu machen. Form und Inhalt der Abfallbewirtschaftungspläne richten sich nach Anlage 1.

(2) Jeder Hafenbetreiber erstellt eine Zusammenfassung des Abfallbewirtschaftungsplans und übermittelt diese an das SafeSeaNet. Die Zusammenfassung enthält folgende Angaben:

1. Auflistung der Hafenauffanganlagen für die verschiedenen Arten von Schiffsabfällen,

2. Kontaktdaten dieser Anlagen,

3. Kurzbeschreibung der Verfahren für die Übergabe beziehungsweise Übernahme der Schiffsabfälle,

4. Kurzbeschreibung des Kostendeckungssystems.

(3) Unterhält ein Hafenbetreiber mehrere Häfen oder wird in mehreren Häfen die Entsorgung gleichartig durchgeführt, kann ein gemeinsamer Abfallbewirtschaftungsplan für diese Häfen aufgestellt werden. Dabei ist der Bedarf an Hafenauffangeinrichtungen und deren Verfügbarkeit für jeden Hafen einzeln anzugeben.

(4) Die zuständige Behörde bewertet und genehmigt den Abfallbewirtschaftungsplan, überwacht dessen Durchführung und sorgt dafür, dass dieser zumindest alle fünf Jahre und nach bedeutenden Änderungen des Hafenbetriebs erneut genehmigt wird.

(5) Sportboothäfen sind von den Absätzen 1 bis 4 ausgenommen, sofern ihre Hafenauffangeinrichtungen in das von der jeweiligen Kommune verwaltete Abfallbewirtschaftungssystem integriert sind und die Hafennutzer über das Verfahren der Abfallentsorgung informiert werden. Wird diese Ausnahme angewendet, meldet der

jeweilige Hafenbetreiber den Namen und die geographischen Koordinaten des Hafens an das SafeSeaNet.

### § 6 — Meldung

(1) Der Schiffsführer oder der Betreiber eines Schiffs nach § 2 Nummer 1, das einen Anlauf eines Hafens im Land Bremen beabsichtigt, hat mindestens 24 Stunden vor Ankunft, oder bei einer Reisezeit von weniger als 24 Stunden bei Verlassen des letzten Hafens, über den in Absatz 2 aufgeführten Meldeweg folgende Meldung abzugeben oder durch den örtlichen Beauftragten abgeben zu lassen:

1. die Anlaufreferenznummer, die bei der Hauptanmeldung des Schiffes gemäß Bremischer Hafenordnung vergeben wird,

2. die Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung,

3. den letzten Hafen, in dem Schiffsabfälle entladen wurden,

4. das Datum der letzten Entsorgung,

5. den nächsten Hafen, in dem Abfälle entladen werden sollen,

6. die Art und Menge der zu entladenden und an Bord verbleibenden Schiffsabfälle,

7. für jede Abfallart gesondert gemäß Anlage 2:

a) Menge des zu entladenden Abfalls,

b) maximale Lagerkapazität,

c) Menge des an Bord verbleibenden Abfalls,

d) Hafen, in dem der verbleibende Abfall entsorgt wird,

e) geschätzte Menge der Abfälle, die bis zur Ankunft im nächsten Anlaufhafen anfällt.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführte Meldung ist durch den Meldeverantwortlichen elektronisch über eine bekannt gemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) zu senden oder direkt in das Datenerfassungsmodul des Zentralen Meldeportals des Bundes einzugeben. Die jeweils gültigen Kontaktdaten des Zentralen Meldeportals und der Eingangsschnittstellen werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gegeben.

(3) Für die Abgabe der in Absatz 1 aufgeführten Meldung ist die Registrierung des jeweils Meldenden beim zentralen Meldeportal oder bei der jeweils verwendeten Eingangsschnittstelle erforderlich.

(4) Ausgenommen von der Meldepflicht in Absatz 1 sind Fischereifahrzeuge, Traditionsschiffe und Sportboote mit einer Länge von weniger als 45 Metern.

### § 7 — Entladung von Abfällen

(1) Der Betreiber einer Umschlagsanlage ist verpflichtet, alle Ladungsrückstände zu übernehmen, die bei der Restentleerung eines Ladetanks nach Betätigung des Restlenzsystems oder bei der Restentladung eines Laderaums nach dessen Ausfegen angefallen sind. Ebenso zu übernehmen sind alle Ladungsreste, die an Deck des Schiffes nach Beendigung des Umschlags zusammengefegt worden sind.

(2) Sofern in einer Anlage des MARPOL 73/78 ein Auswaschen des Ladetanks oder Laderaums gefordert wird, bevor das Schiff den Hafen verlässt, hat der Betreiber der Umschlagsanlage das angefallene Waschwasser zu übernehmen.

(3) Schiffsabfälle, mit Ausnahme der im Waschwasser enthaltenen Ladungsreste, die außerhalb der im Müllbehandlungsplan des Schiffes ausgewiesenen Lagerräumen aufbewahrt werden oder für die keine ausreichende Lagerkapazität vorhanden ist, sind vor dem Auslaufen des Schiffes in eine Hafenauffangeinrichtung zu entladen. Der Schiffsführer hat die erforderliche Entladung in der Abfallmeldung nach § 6 Absatz 1 anzuzeigen. Die zuständige Behörde ordnet die Abgabe der Abfälle an, wenn der Schiffsführer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachkommt oder wenn im nächsten Anlaufhaufen keine geeigneten Auffangeinrichtungen zur Verfügung stehen oder der nächste Anlaufhafen nicht bekannt ist.

(4) Der örtliche Vertreter des Schiffsbetreibers hat die Entladung von Schiffsabfällen, deren Entsorgung der Schiffsführer angemeldet oder die zuständige Behörde angeordnet hat, dadurch zu unterstützen, dass eine notwendige Beauftragung einer Hafenauffangeinrichtung rechtzeitig erfolgt, um eine unnötige Verzögerung zu vermeiden.

(5) Der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung bescheinigt die Art und Menge der übernommenen Abfälle in der Bescheinigung nach Anlage 3 (Abfallabgabebescheinigung) und übermittelt diese Bescheinigung dem Schiffsführer und der zuständigen Behörde. Diese Anforderung gilt nicht für die nach § 5 Absatz 5 ausgenommenen Sportboothäfen.

(6) Die zuständige Behörde übermittelt dem Zentralen Meldeportal des Bundes die Daten der Abfallabgabebescheinigung zum Zweck der Weitergabe an das SafeSeaNet.

### § 8 — Kostendeckungssysteme

(1) Im Bereich der öffentlichen Hafenwasserflächen wird von allen Schiffen eine Abfallentsorgungsgebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art, Größe und Fahrtgebiet des Schiffes und wird in der Bremischen Hafengebührenordnung festgesetzt. Die Gebühr ist so festzusetzen, dass daraus die indirekten Verwaltungskosten und ein Anteil von mindestens 30 Prozent der direkten Betriebskosten gedeckt werden, mit der Maßgabe, dass bei der Entsorgung nicht-gefährlicher Abfälle der MARPOL 73/78 Anlage V alle indirekten und direkten Kosten aus der

Gebühr zu finanzieren sind. Die direkten und indirekten Kostenarten sind in Anlage 4 aufgeführt.

(2) Aus der Entsorgungsgebühr werden folgende Leistungen finanziert:

1. Erstattung der Entsorgungskosten für Abfälle der MARPOL 73/78 Anlage I, bis zu einer durch Rechtsverordnung festgesetzten Höhe;

2. Kosten für die Entsorgung aller Abfälle der MARPOL 73/78 Anlage V, die keine Ladungsreste sind, wobei gefährliche Abfälle nur bis zu einer durch Rechtsverordnung festzulegenden Menge individuell kostenlos entsorgt werden;

3. Kosten für die Entsorgung passiv gefischter Abfälle.

(3) Um zu vermeiden, dass die Kosten für die Sammlung und Behandlung passiv gefischter Abfälle ausschließlich von den Hafennutzern getragen werden, kann die Stadtgemeinde dem Hafenbetreiber die Kosten für die Entsorgung dieser Abfälle erstatten.

(4) Die Abfallentsorgungsgebühr nach Absatz 1 wird auf Antrag des Schiffsbetreibers reduziert, wenn das jeweilige Schiff einen Liegeplatz im Bereich der öffentlichen Hafenwasserflächen häufig und regelmäßig anläuft und nachgewiesen wird, dass alle Abfälle nach MARPOL 73/78 Anlage I aufgrund eines Entsorgungsvertrages mit einer Hafenauffangeinrichtung in einem Hafen des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entsorgt werden. Der Ermäßigungsbetrag wird in der Hafengebührenordnung aufgeführt. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen trifft die zuständige Behörde.

(5) Die Abfallentsorgungsgebühr wird auf Antrag des Schiffsbetreibers auch dann reduziert, wenn gemäß Feststellung durch die zuständige Behörde die von der Europäischen Kommission bekanntgemachten Kriterien für nachhaltige und umweltverträgliche Abfallbewirtschaftung erfüllt sind. Die Höhe dieses Umweltrabatts wird durch die Hafengebührenordnung bestimmt.

(6) Die Kosten für die Entsorgung der über die Freimengen hinausgehenden gefährlichen Abfälle der MARPOL 73/78 Anlage V sowie die Entsorgungskosten für Abfälle der Anlagen IV und VI werden dem Gebührenschuldner des jeweiligen Schiffes direkt in Rechnung gestellt.

(7) Der Betreiber eines nichtöffentlichen Hafenteils oder eines Sportboothafens hat dafür zu sorgen, dass alle Schiffsabfälle, die der MARPOL 73/78 Anlage V unterliegen und die der Schiffsführer entsorgen will oder aufgrund einer behördlichen Anordnung entsorgen muss, angenommen werden. Die für die Entsorgung nichtgefährlicher Abfälle der MARPOL 73/78 Anlage V anfallenden Kosten sind durch eine von allen Schiffen zu zahlende Hafenbenutzungsgebühr aufzubringen. Die Kosten für die Entsorgung gefährlicher Abfälle der MARPOL 73/78 Anlage V sowie von Abfällen der anderen MARPOL 73/78 Anlagen dürfen dem jeweiligen Schiff individuell in Rechnung gestellt werden.

### § 9 — Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann ein Schiff von der Meldeverpflichtung nach § 6 und der Zahlung der Entsorgungsgebühr nach § 8 befreien, wenn das Schiff in einer Fährverbindung eingesetzt oder dem Schiff in einem deutschen Hafen ein fester Liegeplatz zugewiesen ist, vorausgesetzt, die Entsorgung aller Schiffsabfälle ist sichergestellt.

(2) Die Entsorgung ist sichergestellt, wenn alle Schiffsabfälle in einem Hafen der Fährverbindung oder am ständigen Liegeplatz des Schiffes entsorgt werden und die Entsorgung durch Vorlage der Entsorgungsverträge nachgewiesen wird.

(3) Wird die Ausnahme gewährt, erstellt die zuständige Behörde des Hafens, in dem die Abfälle gemäß den Entsorgungsverträgen abgegeben werden, ein Ausnahmezeugnis nach dem Muster in Anlage 5 und übermittelt:

1. Kopien des Zeugnisses an die zuständigen Behörden weiterer Häfen, die von dem Schiff angelaufen werden;

2. die Daten des Ausnahmezeugnisses dem zentralen Meldeportal des Bundes zum Zweck der Weitergabe an das SafeSeaNet.

(4) § 7 mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 findet auf diese Schiffe keine Anwendung.

### § 10 — Durchführung und Überwachung der Entsorgung

(1) Die Schiffsführer und die Betreiber der Umschlagsanlagen haben zu ermöglichen, dass die Bediensteten der zuständigen Behörden und die Beschäftigten der beauftragten Hafenauffangeinrichtungen die Umschlagsanlagen und die Schiffe jederzeit betreten können.

(2) Die zuständige Behörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes sicherzustellen. Sie kann insbesondere anordnen, dass ein Schiff den Hafen nicht verlässt, bevor der Schiffsführer seiner Mitwirkungspflicht bei der Entladung von Ladungsresten nach § 7 Absätze 1 und 2 oder seinen Verpflichtungen nach § 7 Absatz 3 nachgekommen ist.

(3) Der Schiffsführer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Einblick in die Schiffspapiere und Schiffstagebücher zu gewähren und er muss es der zuständigen Behörde ermöglichen, die tatsächlich an Bord befindlichen Abfallmengen festzustellen, damit der Vergleich mit den Angaben in der Meldung nach § 6 Absatz 1 erfolgen kann.

(4) In den nach § 5 Absatz 5 ausgenommenen Sportboothäfen ist die zuständige Behörde berechtigt zu prüfen, ob ausreichende Vorrichtungen zur Abgabe von

Schiffsabfällen bereitstehen und ob die Hafennutzer über das Verfahren zur Nutzung dieser Vorrichtungen informiert sind.

### § 11 — Zuständigkeiten

(1) Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen. Folgende Aufgaben werden dem Hansestadt Bremischen Hafenamt (Hafenkapitän) übertragen:

1. die Anordnung, Abfälle abzugeben, nach § 7 Absatz 3,

2. die Entscheidung über Erfüllen der Kriterien zur Rabattgewährung nach § 8 Absätze 4 und 5,

3. die Erteilung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 1,

4. die Übermittlung von Daten nach § 7 Absatz 6 und § 9 Absatz 3,

5. die Durchführung der Überwachung nach § 10 Absätze 1 bis 3.

(2) Zuständige Behörde nach § 5 Absatz 4 ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

(3) Zuständig nach § 10 Absatz 3 ist auch die Polizei Bremen.

(4) Zuständige Behörde für die Überprüfungen in Sportboothäfen nach § 10 Absatz 4 ist die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport.

(5) Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 ist der Hafenkapitän.

### § 12 — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1. als Betreiber eines Sportboothafens eine Meldung nach § 5 Absatz 5 nicht abgibt oder die Meldung abgibt, obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt sind,

2. als Schiffsführer entgegen § 6 Absatz 1 eine Meldung nicht, unvollständig oder nicht richtig abgibt,

3. als Betreiber einer Umschlagsanlage entgegen § 7 Absätze 1 und 2 Ladungsrückstände nicht annimmt,

4. als Schiffsführer entgegen § 7 Absatz 3 Abfälle, deren Menge die im Müllbehandlungsplan des Schiffes aufgeführte Lagerkapazität überschreitet, nicht zur Entsorgung anmeldet,

5. als örtlicher Vertreter des Schiffsführers entgegen § 7 Absatz 4 eine erforderliche Entsorgung nicht oder nicht rechtzeitig beauftragt,

6. als Betreiber einer Hafenauffangeinrichtung entgegen § 7 Absatz 5 eine Abfallabgabebescheinigung nicht übergibt,

7. als Schiffsführer oder Betreiber einer Umschlagsanlage entgegen § 10 Absatz 1 das Betreten des Schiffes oder der Umschlagsanlage durch die Beschäftigten des Entsorgungsunternehmens oder die Bediensteten der zuständigen Behörde nicht zulässt,

8. als Schiffsführer entgegen § 10 Absatz 3 der zuständigen Behörde den Einblick in die Schiffspapiere und Schiffstagebücher nicht gewährt oder die Feststellung der tatsächlich an Bord befindlichen Abfallmengen behindert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

### § 13 — Ermächtigungen

Soweit dieses Gesetz den Erlass von Rechtsverordnungen vorsieht, ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen ermächtigt, sie zu erlassen.

### § 14 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten das Bremische Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen und Ladungsrückstände vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 565; 2003, S. 365 — 9511-a-5), das zuletzt durch das Gesetz vom 11. April 2017 (Brem.GBl. S. 165) geändert worden ist, sowie die Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 5. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 82 — 9511-a-6), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. November 2016 (Brem.GBl. S. 821) geändert worden ist, außer Kraft.

Bremen, den 24. November 2020

Der Senat

Anlagen Anlage 1 Anforderungen an Abfallbewirtschaftungspläne Anlage 2 Anmeldeformular für die Entladung von Abfällen in Hafenauffangeinrichtungen Anlage 3 Muster für die Abfallabgabebescheinigung Anlage 4 Kosten- und Nettoeinkommensarten im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Verwaltung von Hafenauffangeinrichtungen Anlage 5 Muster für das Ausnahmezeugnis gemäß § 9

### Anlage 1 — Anforderungen an Abfallbewirtschaftungspläne für Häfen

In den Abfallbewirtschaftungsplänen sind alle Arten von Abfällen von Schiffen, die den betreffenden Hafen normalerweise anlaufen, die Größe des Hafens und die Arten der einlaufenden Schiffe zu berücksichtigen. Die Abfallbewirtschaftungspläne müssen Folgendes enthalten: - eine Bewertung der Notwendigkeit einer Hafenauffangeinrichtung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schiffe, die den betreffenden Hafen üblicherweise anlaufen; - eine Beschreibung der Art und Kapazität der Hafenauffangeinrichtung; - eine Beschreibung der Verfahren für das Auffangen und Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen; - eine Beschreibung des Kostendeckungssystems; - eine Beschreibung des Verfahrens für die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung; - eine Beschreibung des Verfahrens für laufende Konsultationen der Hafenbenutzer, der mit der Abfallbehandlung beauftragten Unternehmen, der Hafenbetreiber und anderer Beteiligter; - eine Übersicht über die Art und Menge der aufgefangenen und in Hafenauffangeinrichtungen behandelten Abfälle von Schiffen. Ferner können die Pläne Folgendes umfassen: - eine Zusammenfassung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und der Verfahren und Formalitäten für die Entladung der Abfälle in Hafenauffangeinrichtungen; - eine Angabe der Kontaktstelle im Hafen; - eine Beschreibung der im Hafen vorhandenen Ausrüstungen und Verfahren für die Vorbehandlung spezifizierter Abfallströme; - eine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der tatsächlichen Nutzung der Hafenauffangeinrichtung; - eine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der von Schiffen entladenen Mengen an Abfällen; - eine Beschreibung der Verfahren für die Behandlung der verschiedenen Schiffsabfälle. Die Verfahren für Auffangen, Sammlung, Lagerung, Behandlung und Beseitigung sollten in jeder Hinsicht mit einem Umweltmanagementplan übereinstimmen, der einen schrittweisen Abbau der Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Umwelt ermöglicht. Stehen die Verfahren mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 in Einklang, so wird von dieser Übereinstimmung ausgegangen.

1 Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die

freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 1).

### Anlage 2 — Anmeldeformular für die Entladung von Abfällen in Hafenauffangeinrichtungen

Hinweis: Für die Anmeldung darf auch ein Formular gleichen Inhalts in englischer Sprache verwendet werden

Mitteilung über die Entladung von Abfällen im Hafen:_____________________

Dieses Formular sollte gemeinsam mit dem entsprechenden gemäß MARPOL 73/78 erforderlichen Öltagebuch, Ladungstagebuch, Mülltagebuch oder Müllbehandlungsplan an Bord des Schiffes mitgeführt werden. 1. Angaben zum Schiff

Name des Schiffes: Reeder oder Betreiber:

IMO-Nummer: Unterscheidungssignal:

MMSI-Nummer (Maritime Mobile Service Identity number – Kennnummer des mobilen Seefunkdienstes):

Bruttoraumzahl: Flaggenstaat:

Schiffstyp:

□ Öltankschiff □ Chemikalientankschiff □ Massengutschiff □ Containerschiff

□ sonstiges □ Fahrgastschiff □ RoRo- □ Sonstiges Frachtschiff Frachtschiff (bitte angeben)

2. Angaben zu Häfen und Route

Ort und Bezeichnung des Terminals: Letzter Hafen, in dem Abfälle entladen wurden:

Anlaufdatum und -zeit: Datum der letzten Entladung:

Auslaufdatum und -zeit: Nächster Entladehafen:

Letzter Hafen und Staat: Person, die dieses Formular vorlegt (falls andere Person als der Kapitän): Nächster Hafen und Staat (sofern bekannt):

3. Art und Menge der Abfälle und Lagerkapazität

Art Zu Maximale Menge des Hafen, in dem der Geschätzte Abfallmenge, entladender Lager- an Bord verbleibende die zwischen Meldung und Abfall (m³) kapazität verbleiben- Abfall entladen nächstem Anlaufhafen (m³) den Abfalls wird anfällt (m³) (m³)

Anlage I MARPOL 73/78 - Öl

Ölhaltiges Bilgenwasser

Ölhaltige Rückstände (Schlamm)

Ölhaltiges Tankwaschwasser

Schmutziges Ballastwasser

Ablagerungen und Schlämme aus der Tankreinigung

Sonstiges (bitte angeben)

Art Zu Maximale Menge des Hafen, in dem der Geschätzte Abfallmenge, entladender Lager- an Bord verbleibende die zwischen Meldung und Abfall (m³) kapazität verbleiben- Abfall entladen nächstem Anlaufhafen (m³) den Abfalls wird anfällt (m³) (m³)

Anlage II MARPOL 73/78 - schädliche flüssige Stoffe (NLS) 2

Stoff der Gruppe X

Stoff der Gruppe Y

Stoff der Gruppe Z

OS – Sonstige Stoffe

Anlage IV MARPOL 73/78 - Schiffsabwasser

Anlage V MARPOL 73/78 - Schiffsmüll

A. Kunststoff

B. Lebensmittelabfälle

C. Haushaltsabfälle (z.B. Papier, Glas, Metall)

D. Speiseöl

2 Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für den betreffenden schädlichen flüssigen Stoff.

Art Zu Maximale Menge des Hafen, in dem der Geschätzte Abfallmenge, entladender Lager- an Bord verbleibende die zwischen Meldung und Abfall (m³) kapazität verbleiben- Abfall entladen nächstem Anlaufhafen (m³) den Abfalls wird anfällt (m³) (m³)

E. Asche aus Verbrennungsanlagen

F. Betriebsabfälle (z.B. Filter- und Aufsaugmaterial)

G. Tierkörper

H. Fischfanggeräte

I. Elektro- und Elektronik-Altgeräte

J. Ladungsrückstände 3 nicht schädlich für die Meeresumwelt – (nicht-HME)

K. Ladungsrückstände 4 - HME schädlich für die Meeresumwelt

3 Schätzwerte sind zulässig. Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das feste Massengut. 4 Schätzwerte sind zulässig. Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das feste Massengut.

Art Zu Maximale Menge des Hafen, in dem der Geschätzte Abfallmenge, entladender Lager- an Bord verbleibende die zwischen Meldung und Abfall (m³) kapazität verbleiben- Abfall entladen nächstem Anlaufhafen (m³) den Abfalls wird anfällt (m³) (m³)

Anlage VI MARPOL 73/78 – Luftverunreinigung durch Schiffe

Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen und Ausrüstungsgegenstände, die solche Stoffe enthalten 5

Rückstände aus Abgasreinigungssystemen

Andere Abfälle, die nicht unter MARPOL 73/78 fallen

Passiv gefischte Abfälle

Anmerkungen: 1. Diese Angaben werden für die Zwecke der Hafenstaatkontrolle und andere Überprüfungen verwendet. 2. Dieses Formular ist auszufüllen, es sei denn, dem Schiff wird gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/883 in Verbindung mit § 9 BremSAEG eine Ausnahme gewährt.

5 Emissionen im Zuge der normalen Instandhaltungsarbeiten an Bord.

### Anlage 3 — Abfallabgabebescheinigung

Hinweis: Für die Abfallabgabebescheinigung darf auch ein mit der zuständigen Behörde abgestimmtes Formular vergleichbaren Inhalts in englischer Sprache verwendet werden. Der benannte Vertreter des Betreibers der Hafenauffangeinrichtung übermittelt dem Kapitän eines Schiffes, das Abfälle gemäß § 7 entladen hat, und der zuständigen Behörde das folgende Formular. Dieses Formular ist gemeinsam mit dem entsprechenden gemäß MARPOL 73/78 erforderlichen Öltagebuch, Ladungstagebuch, Mülltagebuch oder Müllbehandlungsplan an Bord des Schiffes mitzuführen. 1. Angaben zur Hafenauffangeinrichtung und zum Hafen

Hafen / Bezeichnung des Terminals

Betreiber der Hafenauffangeinrichtung

Betreiber der Behandlungsanlage – falls abweichend

Datum und Uhrzeit der Entladung von: bis:

2. Angaben zum Schiff

Name des Schiffes: Reeder oder Betreiber:

IMO-Nummer: Unterscheidungssignal:

MMSI-Nummer (Maritime Mobile Service Identity number – Kennnummer des mobilen Seefunkdienstes):

Bruttoraumzahl: Flaggenstaat:

Schiffstyp:

□ Öltankschiff □ Chemikalientankschiff □ Massengutschiff □ Containerschiff

□ sonstiges □ Fahrgastschiff □ RoRo- □ Sonstiges Frachtschiff Frachtschiff (bitte angeben)

3. Art und Menge der übernommenen Abfälle

MARPOL 73/78 Menge MARPOL 73/78 Menge Anlage I (m³) Anlage V (m³) Öl Schiffsmüll

Ölhaltiges A. Kunststoff Bilgenwasser

Ölhaltige Rückstände B. Lebensmittelabfälle (Schlamm)

Ölhaltiges C. Haushaltsabfälle Tankwaschwasser (z.B. Papier, Glas, Metall)

Schmutziges D. Speiseöl Ballastwasser

Ablagerung und E. Asche aus Schlämme aus der Verbrennungsanlagen Tankreinigung

Sonstiges F. Betriebsabfälle (bitte angeben) (z.B. Aufsaug-/ Filtermaterial, Farben, Lösemittel)

MARPOL 73/78 Menge G. Tierkörper Anlage II (m³) (NLS) Schädliche Bezeichnung 6 flüssige Stoffe

Stoff der Gruppe X H. Fischfanggerät

Stoff der Gruppe Y I. Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Stoff der Gruppe Z J. Ladungsrückstände 7 nicht schädlich für die Meeresumwelt (nicht HME)

OS - sonstige Stoffe K. Ladungsrückstände 8 schädlich für die Meeresumwelt (HME)

6 Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für den betreffenden schädlichen Stoff 7 Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das feste Massengut. 8 Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das feste Massengut.

MARPOL 73/78 Menge MARPOL 73/78 Menge Anlage IV (m³) Anlage VI (m³) Abwasser Luftverunreinigung

Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten

Andere Abfälle, die Menge Rückstände aus nicht MARPOL 73/78 (m³) Abgasreinigungssystemen unterliegen

Passiv gefischte Abfälle

Im Namen der Hafenauffangeinrichtung bestätige ich die Übernahme der aufgeführten Abfälle. Name und Anschrift der Einrichtung Unterschrift

### Anlage 4

Kosten- und Nettoeinkommensarten im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Verwaltung von Hafenauffangeinrichtungen

Direkte Kosten Indirekte Kosten Nettoeinnahmen

Direkte Betriebskosten, Indirekte Verwaltungs- Nettoeinnahmen aus die sich aus der tat- kosten, die sich aus der Abfallbewirtschaftungssächlichen Entladung der Verwaltung des Systems systemen und verfügbare Abfälle von Schiffen im Hafen ergeben, nationale/ regionale ergeben, einschließlich einschließlich der Fördermittel, einschließder nachstehend aufge- nachstehend aufgeführten lich der nachstehend führten Kostenpunkte. Kostenpunkte. aufgeführten Einnahmenelemente.

- Bereitstellung der - Ausarbeitung und - Nettoeinnahmen Infrastruktur für Hafen- Genehmigung des aufgrund von auffangeinrichtungen, Abfallbewirtschaftungs Systemen der einschließlich plans, einschließlich erweiterten Hersteller- Container, Tanks, der Prüfung und verantwortung; Bearbeitungswerk- Umsetzung dieses - sonstige Nettoeinzeuge, Lastkähne, Plans; nahmen aus der Lastkraftwagen, - Aktualisierung des Abfallbewirtschaftung, Auffanganlagen, Abfallbewirtschaftungs etwa aus Recycling- Anlagen zur Abfallplans, einschließlich systemen; behandlung; Personalkosten und - Finanzierung im - Konzessionen auf- Beratungskosten, Rahmen des Eurogrund von Leasing- sofern zutreffend; päischen Meeres- und verträgen für das - Organisation der Fischereifonds Gelände, falls Konsultationsver- (EMFF); zutreffend, oder für die fahren für die Anmietung der für den - sonstige für Häfen zur (Neu-)Bewertung des Betrieb der Hafen- Abfallbewirtschaftung Abfallbewirtschaftungs auffangeinrichtungen und für die Fischerei plans; erforderlichen verfügbare Finanz- Ausrüstung; - Verwaltung der mittel oder Beihilfen. Systeme für die - Kosten für den eigent- Anmeldung und die lichen Betrieb der Kostendeckung, Hafenauffangeinrich- einschließlich der tungen: Sammlung Anwendung ermäßigvon Abfällen von ter Gebühren für Schiffen, Transport der umweltfreundliche Abfälle von den Schiffe, Bereitstellung Hafenauffangeinrich- von IT-Systemen in tungen zur endgültigen den Häfen, statistische Entsorgung, Instand- Analyse und die damit haltung und Reinigung verbundenen von Hafenauffang- Personalkosten; einrichtungen,

Personalkosten, - Organisation von einschließlich Über- Verfahren für die stunden, Bereitstellung Vergabe öffentlicher von Strom, Abfall- Aufträge für die analyse und Ver- Bereitstellung von sicherungen; Hafenauffangeinrichtu ngen, Ausstellung der - Vorbereitung für erforderlichen Wiederverwendung, Genehmigungen für Recycling oder die Bereitstellung von Beseitigung der Hafenauffangeinrich- Abfälle von Schiffen, tungen; einschließlich der getrennten Sammlung - Verbreitung von von Abfällen; Informationen an Hafennutzer durch - Verwaltung: Verteilung von Falt- Rechnungsstellung, blättern, Anbringen Ausstellung von von Schildern und Abfallabgabebescheini Aushängen im Hafen gungen für das Schiff, oder Veröffentlichung Meldungen. von Informationen auf der Website des Hafens und elektronische Übermittlung der Informationen gemäß § 5; - Verwaltung von Abfallbewirtschaftungssystemen: Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung, Recycling sowie Beantragung und Einsatz von Mitteln aus nationalen/ regionalen Fonds. - Sonstige Verwaltungskosten: Kosten der Überwachung und elektronischen Übermittlung von Ausnahmen gemäß § 9.

### Anlage 5 — Ausnahmezeugnis gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2019/883/EU

Name des Schiffes: IMO Nummer: Flaggenstaat:

____________________ ____________________ ____________________

 Das Schiff ist in einer Fährverbindung eingesetzt und bedient gemäß einem Fahrplan folgende Häfen:

______________________________________________________________ Diese Häfen werden mindestens einmal alle zwei Wochen angelaufen.

 Das Schiff hat in folgendem Hafen seinen ständigen Liegeplatz:

____________________________

zu dem es zwischen den Einsätzen regelmäßig zurückkehrt und läuft folgende Häfen regelmäßig an:

___________________________________________________________________

Der Betreiber des Schiffes hat eine Vereinbarung zur Entladung aller Abfälle und zur Übernehme der damit verbundenen Kosten in folgendem Hafen getroffen:

___________________________________________________________________

Das Schiff ist daher gemäß § 9 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen - von der Verpflichtung zur Anmeldung von Abfällen - von der obligatorischen Entladung von Abfällen - von der Verpflichtung zur Entrichtung von Entsorgungsgebühren

in folgenden Häfen befreit:

___________________________________________________________________

Unbeschadet der Befreiung kann die zuständige Behörde des jeweiligen Anlaufhafens die Abgabe von Abfällen im betreffenden Hafen kostenpflichtig anordnen, wenn Abfälle außerhalb der vorgesehen Lagerräume gelagert werden oder wenn keine ausreichende Lagerkapazität vorhanden ist.

Dieses Zeugnis gilt bis zum [Geltungsdauer 1 Jahr]. Es wird widerrufen, wenn sich die Gründe für die Erteilung vor diesem Datum ändern.

Ort und Datum

_________________________ ______________________ Name / Funktion

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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— Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen (Bremisches Schiffsabfall-Entsorgungsgesetz - BremSAEG)
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2020_12_08_GBl_Nr_0148_signed.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
