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title: "ÄndG besoldungsrechtl Vorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/hb/aendg-besoldungsrechtl-vorschriften-2014-07-24-gesetzblatt-2014-nr-80-aendg-besoldungsrechtl-vorschriften"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2014-07-24-gesetzblatt-2014-nr-80-aendg-besoldungsrechtl-vorschriften.pdf"
updated: "2026-05-13T16:06:25+00:00"
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# ÄndG besoldungsrechtl Vorschriften

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 24.07.2014
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2014 Nr. 80 ÄndG besoldungsrechtl Vorschriften


### Art. 1 — Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes

Das Bremische Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (Brem.GBl. S. 55, 152, 179 — 2042-a-2), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. November 2013 (Brem.GBl. S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 15b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummer 2 wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 3 bis 6 werden Nummern 2 bis 5.

b) Der folgende Absatz 9 wird angefügt: „(9) Soweit die Berücksichtigung von Zeiten im Sinne des Absatzes 1 bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erfolgt ist, werden diese bei der Bestimmung des Grundgehalts nach diesem Gesetz nicht erneut berücksichtigt.” 2. In § 15e Satz 3 wird die Angabe „Absatz 3 bis 8” durch die Angabe „Absatz 3 bis 9” ersetzt.

3. Folgender § 21 wird angefügt:

„§ 21

Übergangsvorschrift

Die Stellenhebungen, die aufgrund des Artikels 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 28. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 350) zum 1. September 2014 erfolgen, gelten für die am 1. September 2014 vorhandenen Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber nicht als anderes

Amt mit leitender Funktion im Sinne von § 5 Absatz 5 Satz 2 des Bremischen Beamtengesetzes.“

4. Die Anlage I - Besoldungsordnungen A und B - wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe A 12 werden aa) nach der Amtsbezeichnung „Fachlehrerin 2)3)4), Fachlehrer 2)3)4)” die Amtsbezeichnung „Konrektorin, Konrektor - als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern 6)7) -” eingefügt,

bb) der Amtsbezeichnung „Lehrerin, Lehrer - als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern 6)7) -” die Angabe „- kw -” angefügt,

cc) die Fußnote 7) wie folgt gefasst: „7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6; diese wird für am 31. August 2014 vorhandene Lehrerinnen und Lehrer nach zehnjährigem Bezug unter Anrechnung der bisher in dieser Funktion verbrachten Zeiten beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung weitergewährt.“

b) In der Besoldungsgruppe A 12a werden aa) der Amtsbezeichnung „Lehrerin, Lehrer” die Amtsbezeichnung „Konrektorin, Konrektor - als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern 1)4)5) -” vorangestellt,

bb) der Amtsbezeichnung „Lehrerin, Lehrer - als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern 4)5) -” die Angabe „- kw -” angefügt,

cc) die Fußnote 1) wie folgt gefasst: „1) Ein Amt dieser Besoldungsgruppe darf nur solchen Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die ein Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen vor dem 1. Januar 1991 aufgenommen haben und beide Prüfungen für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in zwei Wahlfächern abgelegt oder die nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine 20jährige Dienstzeit abgeleistet haben. Das Nähere über die Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 regelt die Senatorin für Finanzen.”,

dd) die Fußnote 5) wie folgt gefasst: „5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6; diese wird für am 31. August 2014 vorhandene Lehrerinnen und Lehrer nach zehnjährigem Bezug unter Anrechnung der bisher in dieser Funktion verbrachten Zeiten beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung weitergewährt.”.

c) In der Besoldungsgruppe A 13 werden aa) der Amtsbezeichnung „Hauptlehrerin, Hauptlehrer - als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grundund Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern –” die Angabe „- kw -” angefügt,

bb) der Amtsbezeichnung „Konrektorin, Konrektor” die Funktionszusätze

1. „- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -”

2. „- als Leitung eines an einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern angegliederten Zentrums für unterstützende Pädagogik -”

3. „- als Leitung eines Ganztagsbetriebs an einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -"

4. „- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 12) -”

5. „- als Leitung eines an einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern angegliederten Zentrums für unterstützende Pädagogik 12) -”

6. „- als Leitung eines Ganztagsbetriebs an einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 12) -”

angefügt,

cc) dem Funktionszusatz „- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -” die Angabe „- kw -” angefügt,

dd) der Amtsbezeichnung „Rektorin, Rektor” die Funktionszusätze

1. „- als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern -"

2. „- als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 12) -”

angefügt,

ee) dem Funktionszusatz „- einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 12) -” die Angabe „- kw -” angefügt,

ff) der Amtsbezeichnung „Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor - einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -” die Angabe „- kw -” angefügt.

d) In der Besoldungsgruppe A 14 werden aa) der Amtsbezeichnung „Konrektorin, Konrektor” die Funktionszusätze

1. „- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -”

2. „- als Leitung eines an einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern angegliederten Zentrums für unterstützende Pädagogik -”

3. „- als Leitung eines Ganztagsbetriebs an einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -”

4. „- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -”

angefügt,

bb) der Amtsbezeichnung „Rektorin, Rektor” die Funktionszusätze

1. „- als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -”

2. „- als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 2) -”

3. „- als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit weniger als 180 Schülerinnen und Schülern, sofern dieser Grundschule ein Zentrum für unterstützende Pädagogik angegliedert ist oder ein Ganztagsbetrieb besteht –”

angefügt,

cc) dem Funktionszusatz „- einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -” die Angabe „- kw -” angefügt.

5. Die Angabe zu der Besoldungsordnung R in Anlage 6 wird wie folgt gefasst:

„Besoldungsgruppen Fußnote

R1 1 194,64 R2 1, 2, 6, 7, 8 194,64 3 320,00 R3 1 194,64”

### Art. 2 — Änderung des Senatsgesetzes

Das Senatsgesetz vom 17. Dezember 1968 (Brem.GBl. S. 237 — 1101-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sind die Bezüge verschieden hoch, so stehen die höheren Bezüge zu.” b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Dienst” die Wörter „sowie die Entschädigung und das Übergangsgeld aus der Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft” eingefügt. 2. § 15a wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung: „Wird ein Staatsrat zum weiteren Mitglied des Senats gewählt, erhält er Amtsbezüge nach Besoldungsgruppe 7 oder 8 der Bremischen Besoldungsordnung B.” b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: „Der Anspruch entsteht mit dem Tag der Wahl in den Senat. Der Anspruch endet mit Ablauf des Tages, an dem das weitere Mitglied des Senats aus dem Senat ausscheidet. Besteht der Anspruch auf Amtsbezüge nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Amtsbezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.”

### Art. 3 — Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

Das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 — 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 68 Absatz 1 werden nach dem Wort „Urlaubsgewährung” ein Komma und die Wörter „die Voraussetzungen für die Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs” eingefügt.

2. In § 120 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „das 65. Lebensjahr” durch die Wörter „die maßgebliche Altersgrenze” ersetzt.

### Art. 4 — Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nummer 4 am 1. September 2014 in Kraft. Artikel 2 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 28. Juni 2013 in Kraft.

Bremen, den 22. Juli 2014

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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— ÄndG besoldungsrechtl Vorschriften
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2014-07-24-gesetzblatt-2014-nr-80-aendg-besoldungsrechtl-vorschriften.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
