---
title: "GebVO WM — Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums (Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium - GebVO WM) Vom 20. Oktober 2006"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/bw/wmgebvbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-WMGebVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T19:11:45+00:00"
---

# GebVO WM — Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums (Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium - GebVO WM) Vom 20. Oktober 2006

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 20.10.2006
*Fundstelle:* GBl. 2006, 322


### Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz WM)

### Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz WM)

### Eingangsformel GebVO

Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert wurde, wird verordnet:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichFür den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt. Das Gebührenverzeichnis ist als Anlage beigefügt.

### § 2 — Übergangsvorschriften

§ 2 Übergangsvorschriften(1) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium vom 20. Oktober 2006 (GBl. S. 322 die zuletzt durch Artikel b der Verordnung vom 6. Dezember 2018 geändert worden ist (GBl. 1562,1569)) anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt worden sind und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist. (2) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 1 entsprechend.

### § 3 — Umsatzsteuer

§ 3 UmsatzsteuerDie im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium vom 20. Oktober 2006 (GBl. S. 322), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 6. Dezember 2018 (GBl. S. 1562,1569) geändert worden ist, außer Kraft.

### Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz WM)

### Eingangsformel GebVO

Aufgrund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichFür den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt. Das Gebührenverzeichnis ist als Anlage beigefügt.

### § 2 — Übergangsvorschriften

§ 2 Übergangsvorschriften(1) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium vom 22. April 2020 (GBl. S. 212), die durch Verordnung vom 28. Oktober 2020 (GBl. S. 963) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung dieser Verordnung überwiegend durchgeführt worden sind und die bisherige Gebührenregelung für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner günstiger ist.(2) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 1 entsprechend.

### § 3 — Umsatzsteuer

§ 3 UmsatzsteuerDie im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten, sofern die zugrundeliegende öffentliche Leistung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium vom 22. April 2020 (GBl. S. 212), die durch Verordnung vom 28. Oktober 2020 (GBl. S. 963) geändert worden ist, außer Kraft.

### § 1

§ 1Für den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz WM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Für die bautechnische Prüfung nach den baurechtlichen Vorschriften durch die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden (§ 4 Abs. 3 LGebG) werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebühren im GebVerz WM festgesetzt.

### Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz WM)

### Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz WM)

### Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz WM)

### Eingangsformel GebVO

Auf Grund von § 4 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

### § 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt worden waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.(3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.

---

— Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums (Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium - GebVO WM) Vom 20. Oktober 2006
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-WMGebVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
