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title: "UstA-VO — Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Absatz 3 SGB XI, zur Förderung ehrenamtlicher Strukturen und Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte nach § 45c Absatz 7 SGB XI sowie über die Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI (Unterstützungsangebote-Verordnung - UstA-VO) Vom 17. Januar 2017"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-UntAngVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T19:04:04+00:00"
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# UstA-VO — Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Absatz 3 SGB XI, zur Förderung ehrenamtlicher Strukturen und Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte nach § 45c Absatz 7 SGB XI sowie über die Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI (Unterstützungsangebote-Verordnung - UstA-VO) Vom 17. Januar 2017

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 17.01.2017
*Fundstelle:* GBl. 2017, 49


### § 10 — Voraussetzungen der Anerkennung

§ 10 Voraussetzungen der Anerkennung(1) Voraussetzung für die Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag in Trägerschaft nach § 6 ist, dass1. ein Angebot für die in § 3 genannten Zielgruppen erbracht wird, die Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. nach § 45c Absatz 7 SGB XI berücksichtigt werden und entsprechend einem bei der Antragstellung vorzulegenden Konzept zur regelmäßigen Qualitätssicherung verfahren wird. § 13 Absatz 4 gilt entsprechend,2. für das Angebot eine ausreichend qualifizierte Fachkraft nach den Absätzen 2 und 3 kontinuierlich verantwortlich zur Verfügung steht und vom Angebotsträger erklärt wird, dass die ehrenamtlich Engagierten sowie aus der Bürgerschaft Tätigen in den Angeboten zur Unterstützung im Alltag in Trägerschaft nach § 6 Absatz 1 sowie die Mitarbeitenden in den Angeboten zur Unterstützung im Alltag in Trägerschaft nach § 6 Absatz 2 persönlich nach Absatz 4 und fachlich nach Absatz 5 geeignet sind,3. entsprechend der jeweiligen Ausrichtung das Angebot regelmäßig und verlässlich angeboten wird,4. die räumlichen Voraussetzungen für die Angebote in Gruppen angemessen sind,5. ein angemessener Versicherungsschutz für im Zusammenhang mit dem Angebot entstehende Schäden vorliegt und6. bei Betreuungsangeboten in Gruppen und bei Serviceangeboten für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 6 Absatz 2 das vorzulegende Konzept ergänzend zur alltagspraktischen Unterstützung auch die persönlichen Belange der Pflegebedürftigen berücksichtigen sowie eine Erklärung zur Gewährleistung des Mindestlohns beinhalten muss.(2) Die im Angebot nach § 6 eingesetzten Personen sind von einer Fachkraft anzuleiten, die entsprechend dem Angebot Erfahrungen und Wissen über die zu unterstützenden Menschen hat. Der Fachkraft obliegt deren fachliche und psychosoziale Anleitung, Begleitung und Unterstützung. Eine ausschließlich digitale Anleitung, Begleitung und Unterstützung ist nicht möglich.(3) Als Fachkräfte kommen je nach Zielgruppe insbesondere folgende Berufsgruppen in Betracht:1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger,2. Altenpflegerinnen und -pfleger,3. Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger,4. Heilpädagoginnen und -pädagogen,5. Sozialpädagoginnen und -pädagogen,6. Erzieherinnen und Erzieher,7. Familienpflegerinnen und -pfleger sowie Dorfhelferinnen und -helfer und8. Hauswirtschafterinnen und -wirtschafter bei gezielten Entlastungsangeboten in Bezug auf haushaltsnahe Dienstleistungen.Die Eignung anderer Berufsgruppen ist im Einzelfall zu prüfen.(4) Ehrenamtlich Engagierte und aus der Bürgerschaft Tätige in den Angeboten nach § 6 Absatz 1 und Mitarbeitende der Angebote nach § 6 Absatz 2 müssen persönlich geeignet sein.(5) Die ehrenamtlich Engagierten und aus der Bürgerschaft Tätigen können freiwillig Schulungen in Anspruch nehmen, die hinsichtlich ihres Inhalts und Umfangs auf das jeweilige Angebot zur Unterstützung im Alltag auszurichten sind. Für Mitarbeitende in den Angeboten nach § 6 Absatz 2 sollen die Schulungen mindestens 40 Unterrichtstunden umfassen. Die Schulung und Fortbildung kann insbesondere Inhalte zu Basiswissen über Krankheitsbilder und Behinderungsarten (Ursachen und Symptome) und ihre psychosozialen Folgen, Behandlungsformen und Pflege der zu betreuenden Menschen sowie Möglichkeiten der Hilfen, Wahrnehmung des sozialen Umfelds und der psychosozialen Situation der zu betreuenden Menschen und der pflegenden An- und Zugehörigen oder bei Angeboten, die gezielt der Entlastung im Haushalt dienen, hauswirtschaftliche Inhalte und Möglichkeiten der Begleitung und Unterstützung in der Versorgung von Pflegebedürftigen vermitteln.

### § 13 — Allgemeine Fördervoraussetzungen

§ 13 Allgemeine Fördervoraussetzungen(1) Gefördert werden können1. ehrenamtlich getragene Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI, die eine Anerkennung nach § 4 Absatz 1 erhalten haben und2. Initiativen ehrenamtlich Engagierter und aus der Bürgerschaft Tätiger nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI.(2) Die Förderung von ehrenamtlich Einzelhelfenden nach § 6a und von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 6 Absatz 2 ist ausgeschlossen(3) Der Träger eines Angebots nach Absatz 1 Nummer 1 oder einer Initiative nach Absatz 1 Nummer 2 muss die Zahl der ehrenamtlich Engagierten sowie die Zahl der aus der Bürgerschaft Tätigen offenlegen. § 6 Absatz 1 gilt entsprechend.(4) Der Träger eines Angebots nach Absatz 1 Nummer 1 oder einer Initiative nach Absatz 1 Nummer 2 muss der nach § 4 Absatz 2 zuständigen Stelle ein Konzept vorlegen, das Aussagen zu folgenden Qualitätsmerkmalen enthält:1. Verhältnis der Anzahl der Betreuenden zur Anzahl der Betreuten,2. Ausrichtung auf Dauer,3. wesentliche Inhalte,4. Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit,5. Maßnahmen der Qualitätssicherung.

### § 19 — Förderverfahren

§ 19 Förderverfahren(1) Förderanträge sind über den Stadt- oder Landkreis, in dem das Angebot zur Unterstützung im Alltag oder die Initiative des Ehrenamts erbracht wird, mit einer Stellungnahme an die nach § 4 Absatz 2 zuständige Behörde weiterzuleiten. Förderanträge, die nach dem 31. August bei der zuständigen Behörde nach § 4 Absatz 2 eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.(2) Aus dem Antrag muss hervorgehen, in welchem Umfang Mittel der Arbeitsförderung, der Kommunalen Gebietskörperschaften oder des Landes unter dem Vorbehalt der Sicherstellung der Gesamtfinanzierung zugesagt werden.(3) Für die anteilig auf die Stadt- und Landkreise entfallenden Fördermittel der sozialen und privaten Pflegeversicherung wird eine Richtgröße gebildet, die sich an dem vom Statistischen Landesamt ermittelten Bevölkerungsanteil der über 65-Jährigen zum 31. Dezember des Vorvorjahres bemisst. Kann ein Stadt- oder Landkreis die der Richtgröße entsprechenden anteiligen Fördermittel der sozialen und privaten Pflegeversicherung bis zum 30. April nicht ausschöpfen, entscheidet der Koordinierungsausschuss nach § 5 über die Vergabe der Mittel für das laufende Jahr.

### § 24 — Inkrafttreten

§ 24 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Betreuungsangebote-Verordnung vom 28. Februar 2011 (GBl. S. 106) außer Kraft.

### § 4 — Zuständigkeit

§ 4 Zuständigkeit(1) Für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI in Trägerschaft sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung ist der Stadt- oder Landkreis zuständig, in dessen Gebiet das Angebot zur Unterstützung im Alltag erbracht wird. Hiervon ausgenommen sind die ehrenamtlich Einzelhelfenden nach § 6a.(2) Wird ein Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung beantragt, ist für die Durchführung des Förderverfahrens eines Angebots zur Unterstützung im Alltag nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI, einer Initiative des Ehrenamts und entsprechender ehrenamtlicher Strukturen nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI oder einer Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in dem Gebiet, in dem das Angebot, die Initiative des Ehrenamts oder der Selbsthilfe erbracht wird, zuständig1. das Regierungspräsidium, soweit Landesmittel,2. der Stadt- oder Landkreis, soweit ausschließlich kommunale Mittel oder3. die Arbeitsagentur, soweit ausschließlich Mittel der Arbeitsförderungeingesetzt werden.(3) Für die Durchführung des Förderverfahrens von Modellvorhaben neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB XI gilt Absatz 2 Nummer 2 und 3 entsprechend. Soweit Landesmittel Bestandteil der Gesamtförderung sind, ist der Koordinierungsausschuss nach § 5 zuständig.

### § 5 — Koordinierungsausschuss

§ 5 Koordinierungsausschuss(1) Es wird ein Koordinierungsausschuss auf Landesebene für das Förderverfahren gebildet. Er kann auch Empfehlungen zur Anerkennung, Qualitätssicherung, Angebotstransparenz und Förderung sowie zu Verfahrensabläufen, die die ehrenamtlich Einzelhelfenden nach § 6a betreffen, geben.(2) Die Geschäfte des Koordinierungsausschusses führt das Sozialministerium.(3) Im Koordinierungsausschuss wird das Einvernehmen zwischen der Arbeitsverwaltung, den kommunalen Gebietskörperschaften, dem Land und den Landesverbänden der Pflegekassen sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. über die Förderung von ehrenamtlich getragenen Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI, von Initiativen des Ehrenamts und entsprechender ehrenamtlicher Strukturen nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI, von Modellvorhaben neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB XI sowie der Initiativen der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI hergestellt.(4) In den Koordinierungsausschuss entsenden:1. das Sozialministerium ein Mitglied (Vorsitz),2. die Kommunalen Landesverbände drei Mitglieder,3. die Arbeitsverwaltung ein Mitglied,4. die Landesverbände der Pflegekassen sechs Mitglieder und5. der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. ein Mitglied.Zur Teilnahme mit beratender Stimme können entsenden1. die Liga der freien Wohlfahrtspflege drei Personen,2. die Verbände für private Pflegeeinrichtungen zwei Personen und3. die Verbände der von Pflegebedürftigkeit Betroffenen drei Personen.Bei Bedarf können weitere Personen beratend hinzugezogen werden.

### § 6 — Angebote zur Unterstützung im Alltag in Trägerschaft

§ 6 Angebote zur Unterstützung im Alltag in Trägerschaft(1) Als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI in Trägerschaft können auf schriftlichen Antrag Angebote anerkannt werden, in denen ehrenamtlich Engagierte, deren Entschädigung sich auf den tatsächlich entstandenen Aufwand beschränkt, sowie aus der Bürgerschaft Tätige, deren Aufwandsentschädigung den Freibetrag nach § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigt, unter fachlicher Anleitung die allgemeine Beaufsichtigung, Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen nach § 14 SGB XI übernehmen oder Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende beratend unterstützen und entlasten. Die Angebote in Trägerschaft können in Gruppen oder im häuslichen Bereich erbracht werden. Sie sollen entsprechend ihrer jeweiligen Ausrichtung die Lebensqualität steigern sowie die individuelle Pflege- und Betreuungssituation verbessern und ergänzen.(2) Als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI gelten auch Betreuungsangebote in Gruppen mit beschäftigtem Personal und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen zur ergänzenden Unterstützung hauswirtschaftlicher Versorgung und Bewältigung von sonstigen Alltagsanforderungen im Haushalt mit beschäftigtem Personal, soweit keine Leistungen auf der Grundlage des Rahmenvertrags nach § 75 Absatz 1 SGB XI für ambulante Pflege angeboten oder erbracht werden.

### § 6a — Ehrenamtlich Einzelhelfende

§ 6a Ehrenamtlich Einzelhelfende(1) Niederschwellige Unterstützungsleistungen im Alltag für Pflegebedürftige können im Wege der Einzelbetreuung auch durch ehrenamtlich Einzelhelfende erbracht werden. Leistungen der Einzelpersonen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe gelten bis zur Höhe der Inanspruchnahme des monatlichen Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI als nach dieser Verordnung anerkannt, wenn die Einzelperson1. die Unterstützung ehrenamtlich übernimmt,2. mit der anspruchsberechtigten Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist, nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft lebt und nicht als Pflegeperson im Sinne von § 19 SGB XI bei der zu unterstützenden Person tätig ist und3. bestätigt, dass sie die durch die Pflegekassen zur Verfügung gestellten Informationen über den Einsatz als einzelhelfende Person zur Kenntnis genommen hat.Die ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe in Form der oder des Einzelhelfenden im Sinne dieser Verordnung darf nur durch natürliche Einzelpersonen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, erbracht werden. Die oder der ehrenamtlich Einzelhelfende darf nicht mehr als zwei Personen zeitgleich unterstützen.(2) Ehrenamtlich Einzelhelfende bestätigen gegenüber der anspruchsberechtigten Person die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 zum Zwecke der Vorlage bei der zuständigen Pflegekasse im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens nach § 45b Absatz 2 SGB XI. Zur Überprüfung ihrer Angaben können sie gegenüber der Pflegekasse ihre Einwilligung zum Datenabgleich mit anderen Pflegekassen erteilen.

### Eingangsformel UstA-VO

Auf Grund von § 45a Absatz 3, § 45c Absatz 7 Satz 5 auch in Verbindung mit § 45d Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234, 3313) geändert worden ist, wird verordnet:

### § 1 — Gegenstand

§ 1 GegenstandDiese Verordnung regelt 1. die Voraussetzungen, das Verfahren der Anerkennung sowie die Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung und zur Transparenz der Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI,2. die Grundsätze und das Verfahren für die Förderung, nach denen der Auf- und Ausbau von ehrenamtlich und bürgerschaftlich getragenen Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI sowie Initiativen des Ehrenamts und entsprechender ehrenamtlicher Strukturen nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI gefördert werden,3. die Grundsätze und das Verfahren für die Förderung von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB XI sowie4. die Grundsätze und das Verfahren für die Förderung zum Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen nach § 45d SGB XI.

### § 10 — Voraussetzungen der Anerkennung

§ 10 Voraussetzungen der Anerkennung(1) Voraussetzung für die Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 6 ist, dass 1. ein Angebot für die in § 3 genannten Zielgruppen erbracht wird, die Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. nach § 45c Absatz 7 SGB XI berücksichtigt werden und entsprechend einem bei der Antragstellung vorzulegenden Konzept zur regelmäßigen Qualitätssicherung verfahren wird. § 13 Absatz 4 gilt entsprechend,2. für das Angebot eine ausreichend qualifizierte Fachkraft nach den Absätzen 2 und 3 kontinuierlich verantwortlich zur Verfügung steht und vom Angebotsträger erklärt wird, dass die ehrenamtlich Engagierten sowie aus der Bürgerschaft Tätigen in den Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 6 Absatz 1 sowie die Mitarbeitenden in den Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 6 Absatz 2 persönlich nach Absatz 5 und fachlich nach Absatz 6 geeignet sind,3. entsprechend der jeweiligen Ausrichtung das Angebot regelmäßig und verlässlich angeboten wird,4. die räumlichen Voraussetzungen für die Angebote in Gruppen angemessen sind,5. ein angemessener Versicherungsschutz für im Zusammenhang mit dem Angebot entstehende Schäden vorliegt,6. die Verpflichtung übernommen wird, der nach § 4 zuständigen Behörde jährlich, spätestens bis zum 30. April, einen formularmäßigen Tätigkeitsbericht über den Vorjahreszeitraum, der insbesondere zu den in § 11 Absatz 4 genannten Bereichen Auskunft gibt, sowie eine Erklärung nach § 11 Absatz 4 für das laufende Jahr vorzulegen, und7. bei Serviceangeboten für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 6 Absatz 2 das vorzulegende Konzept ergänzend zur alltagspraktischen Unterstützung auch die persönlichen Belange der Pflegebedürftigen berücksichtigen sowie eine Erklärung zur Gewährleistung des Mindestlohns beinhalten muss. (2) Die im Angebot nach § 6 eingesetzten Personen sind von einer Fachkraft anzuleiten, die entsprechend dem Angebot Erfahrungen und Wissen über die zu unterstützenden Menschen hat. Der Fachkraft obliegt deren fachliche und psychosoziale Anleitung, Begleitung und Unterstützung. (3) Als Fachkräfte kommen je nach Zielgruppe insbesondere folgende Berufsgruppen in Betracht: 1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger,2. Altenpflegerinnen und -pfleger,3. Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger,4. Heilpädagoginnen und -pädagogen,5. Sozialpädagoginnen und -pädagogen,6. Familienpflegerinnen und -pfleger sowie Dorfhelferinnen und -helfer und7. Hauswirtschafterinnen und -wirtschafter bei gezielten Entlastungsangeboten in Bezug auf haushaltsnahe Dienstleistungen. Die Eignung anderer Berufsgruppen ist im Einzelfall zu prüfen. (4) Die Anerkennung von Einzelpersonen ist ausgeschlossen. (5) Ehrenamtlich Engagierte und aus der Bürgerschaft Tätige in den Angeboten nach § 6 Absatz 1 und Mitarbeitende der Angebote nach § 6 Absatz 2 müssen persönlich geeignet sein. (6) Die ehrenamtlich Engagierten und aus der Bürgerschaft Tätigen in den Angeboten nach § 6 Absatz 1 sowie die Mitarbeitenden in den Angeboten nach § 6 Absatz 2 erwerben durch Schulungen, die hinsichtlich ihres Inhalts und Umfangs auf das jeweilige Angebot zur Unterstützung im Alltag auszurichten sind, die fachliche Eignung. Für die ehrenamtlich Engagierten und aus der Bürgerschaft Tätigen in den Angeboten nach § 6 Absatz 1 sollen die Schulungen mindestens 30 Unterrichtstunden und für Mitarbeitende in den Angeboten nach § 6 Absatz 2 sollen die Schulungen mindestens 160 Unterrichtstunden umfassen. Die angemessene Schulung und Fortbildung muss insbesondere folgende Inhalte vermitteln: 1. Basiswissen über Krankheitsbilder und Behinderungsarten (Ursachen und Symptome) und ihre psychosozialen Folgen, Behandlungsformen und Pflege der zu betreuenden Menschen sowie Möglichkeiten der Hilfen,2. Wahrnehmung des sozialen Umfelds und der psychosozialen Situation der zu betreuenden Menschen und der pflegenden Angehörigen oder vergleichbar Nahestehenden,3. Umgang mit den Pflegebedürftigen, insbesondere Erwerb von Handlungskompetenzen in Bezug auf das Einfühlen in die Erlebniswelt und im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten wie Aggressionen und Widerständen sowie Umgang in akuten Krisen und Notfallsituationen,4. Methoden und Möglichkeiten der Betreuung und Beschäftigung,5. Kommunikation, Gesprächsführung und Zusammenarbeit mit Fachkräften,6. Selbstmanagement im Kontext des bürgerschaftlichen Engagements, insbesondere Reflektion und Austausch zur eigenen Rolle und den Erfahrungen während des bürgerschaftlichen Engagements,7. bei Angeboten, die gezielt der Entlastung im Haushalt dienen, zusätzlich hauswirtschaftliche Inhalte und Möglichkeiten der Begleitung und Unterstützung in der Versorgung von Pflegebedürftigen.

### § 11 — Angebotstransparenz und Qualitätssicherung

§ 11 Angebotstransparenz und Qualitätssicherung(1) Die zuständigen Behörden nach § 4 Absatz 1 informieren die Landesverbände der Pflegekassen, den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg über die Anerkennung, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag unverzüglich. (2) Die zuständigen Behörden nach § 4 Absatz 1 führen eine Übersicht der in ihrem Zuständigkeitsbereich anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 6. Sie ist in geeigneter Weise öffentlich zugänglich zur Verfügung zu stellen, bei Änderungen zu aktualisieren und beinhaltet insbesondere folgende Daten: 1. Bezeichnung und Kontaktdaten der Angebote,2. Zielgruppen der Angebote,3. Art, Inhalt, Umfang und Preis der Angebote. (3) Die zuständigen Behörden nach § 4 Absatz 1 übermitteln mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 31. August, die Übersicht nach Absatz 2 den Landesverbänden der Pflegekassen. Dabei sind die Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen für einen bundesweit einheitlichen technischen Standard zur elektronischen Datenübermittlung nach § 7 Absatz 4 SGB XI zu berücksichtigen. (4) Der zuständigen Behörde nach § 4 Absatz 1 ist auf Verlangen Auskunft über das bereitgestellte Angebot zu geben. Bis zum 30. April des Folgejahres ist durch ausdrückliche Erklärung zu bestätigen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, die zu erwartende Zahl der Nutzenden und die Art der zu übernehmenden Unterstützungen zu nennen sowie eine Übersicht über die eingesetzten Kräfte, der Maßnahmen zur regelmäßigen Qualitätssicherung sowie zu den durchgeführten Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen vorzulegen. (5) Die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 1 kann vor Ort prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 10 erfüllt werden.

### § 12 — Fördergrundsätze

§ 12 FördergrundsätzeDurch die Förderung soll der Auf- und Ausbau von ehrenamtlichen Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI sowie von Initiativen des Ehrenamts und entsprechender ehrenamtlicher Strukturen nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI unterstützt werden, um eine wohnortnahe und flächendeckende Versorgung im Vor- und Umfeld häuslicher Pflege zu erreichen. Dabei sind die Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. über die Voraussetzungen, Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Förderung nach § 45c Absatz 7 SGB XI zu berücksichtigen.

### § 13 — Allgemeine Fördervoraussetzungen

§ 13 Allgemeine Fördervoraussetzungen(1) Gefördert werden können 1. ehrenamtlich getragene Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI, die eine Anerkennung nach § 4 Absatz 1 erhalten haben und2. Initiativen ehrenamtlich Engagierter und aus der Bürgerschaft Tätiger nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI. (2) Die Förderung von Serviceangeboten für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 6 Absatz 2 ist ausgeschlossen. (3) Der Träger eines Angebots nach Absatz 1 Nummer 1 oder einer Initiative nach Absatz 1 Nummer 2 muss die Zahl der ehrenamtlich Engagierten sowie die Zahl der aus der Bürgerschaft Tätigen offenlegen. § 6 Absatz 1 gilt entsprechend. (4) Der Träger eines Angebots nach Absatz 1 Nummer 1 oder einer Initiative nach Absatz 1 Nummer 2 muss der nach § 4 Absatz 2 zuständigen Stelle ein Konzept vorlegen, das Aussagen zu folgenden Qualitätsmerkmalen enthält: 1. Verhältnis der Anzahl der Betreuenden zur Anzahl der Betreuten,2. Ausrichtung auf Dauer,3. wesentliche Inhalte,4. Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit,5. Maßnahmen der Qualitätssicherung.

### § 14 — Besondere Fördervoraussetzungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag

§ 14 Besondere Fördervoraussetzungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag(1) Der Träger eines Angebots nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 muss ein Konzept vorlegen, das zusätzlich zu den Bestimmungen in § 13 Absatz 4 Aussagen zu folgenden Qualitätsmerkmalen enthält: 1. angemessene Schulung und Fortbildung der ehrenamtlich Engagierten und aus der Bürgerschaft Tätigen; § 10 Absatz 6 gilt entsprechend,2. fachliche Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlich Engagierten und aus der Bürgerschaft Tätigen; § 10 Absatz 1 Nummer 2 und Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (2) Die Förderung ist vorrangig auf Unterstützung im häuslichen Umfeld auszurichten.

### § 15 — Inhalt der Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag

§ 15 Inhalt der Förderung von Angeboten zur Unterstützung im AlltagGefördert werden Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlich Engagierten und aus der Bürgerschaft Tätigen im Umfang des tatsächlich entstandenen Aufwands und Personal- und Sachkosten, die aus der Erfüllung folgender Aufgaben entstehen: 1. Koordination und Organisation der Hilfen,2. fachliche Anleitung,3. Schulung und Fortbildung der ehrenamtlich Engagierten und aus der Bürgerschaft Tätigen sowie4. kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung durch Fachkräfte.

### § 16 — Besondere Fördervoraussetzungen für Initiativen des Ehrenamts

§ 16 Besondere Fördervoraussetzungen für Initiativen des EhrenamtsDer Träger einer Initiative nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 muss ein Konzept vorlegen, das zusätzlich zu den Bestimmungen nach § 13 Absatz 4 Aussagen zu folgenden Qualitätsmerkmalen enthält: 1. angemessene Schulung und Fortbildung entsprechend der Ausrichtung der Initiative,2. Angebot der Supervision im Bedarfsfall.

### § 17 — Inhalt der Förderung von Initiativen des Ehrenamts

§ 17 Inhalt der Förderung von Initiativen des EhrenamtsGefördert werden 1. Aufwandsentschädigungen im Umfang des tatsächlich entstandenen Aufwands,2. Kosten für die Schulung und Fortbildung der ehrenamtlich Engagierten sowie aus der Bürgerschaft Tätigen und3. Kosten, die aus der Koordination und Organisation der Hilfen entstehen, sowie gegebenenfalls Aufwendungen für einen angemessenen Versicherungsschutz für im Zusammenhang mit der Initiative entstehende Schäden.

### § 18 — Besondere Fördervoraussetzungen für Modellvorhaben zur Weiterentwicklung von ...

§ 18 Besondere Fördervoraussetzungen für Modellvorhaben zur Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen und zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte(1) Die Förderung von Modellvorhaben soll die Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen, insbesondere für an Demenz erkrankte Pflegebedürftige sowie andere Gruppen von Pflegebedürftigen, deren Versorgung in besonderem Maße der strukturellen Weitentwicklung bedarf, zum Ziel haben. Dabei sollen insbesondere Möglichkeiten einer stärker integrativ ausgerichteten Versorgung sowie einer wirksamen Vernetzung der erforderlichen Hilfen in einzelnen Regionen nach § 45c Absatz 9 SGB XI entwickelt und erprobt werden.(2) Die Förderung ist vorrangig auf ambulante Versorgungsangebote und die Unterstützung im häuslichen Umfeld auszurichten. Insbesondere unter dem Aspekt der Vernetzung können auch stationäre Angebote einbezogen werden. (3) Der Förderantrag ist vor Projektbeginn vorzulegen und muss neben dem Konzept folgende Angaben enthalten: 1. Ziele,2. Inhalte,3. Dauer,4. beabsichtigte Durchführung,5. Finanzierungsplan,6. Darstellung des innovativen Charakters und7. Nachweis einer wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung nach Absatz 4. (4) Eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung hat die allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards einzuhalten und Auskunft über das Erreichen der mit dem Modellvorhaben verfolgten Ziele sowie über Auswirkungen auf Qualität und Kosten der Versorgung zu geben. Die wissenschaftliche Begleitung soll den Praxisbezug in den Vordergrund stellen und die Aspekte Vernetzung und Übertragbarkeit auf andere Regionen einbeziehen. Die oder der Antragstellende ist verpflichtet, an der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung mitzuwirken.

### § 19 — Förderverfahren

§ 19 Förderverfahren(1) Förderanträge sind über den Stadt- oder Landkreis, in dem das Angebot zur Unterstützung im Alltag oder die Initiative des Ehrenamts erbracht wird, mit einer Stellungnahme an die nach § 4 Absatz 2 zuständige Behörde weiterzuleiten. Förderanträge, die nach dem 30. September bei der zuständigen Behörde nach § 4 Absatz 2 eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt. (2) Aus dem Antrag muss hervorgehen, in welchem Umfang Mittel der Arbeitsförderung, der Kommunalen Gebietskörperschaften oder des Landes unter dem Vorbehalt der Sicherstellung der Gesamtfinanzierung zugesagt werden. (3) Für die anteilig auf die Stadt- und Landkreise entfallenden Fördermittel der sozialen und privaten Pflegeversicherung wird eine Richtgröße gebildet, die sich an dem vom Statistischen Landesamt ermittelten Bevölkerungsanteil der über 65-Jährigen zum 31. Dezember des Vorvorjahres bemisst. Kann ein Stadt- oder Landkreis die der Richtgröße entsprechenden anteiligen Fördermittel der sozialen und privaten Pflegeversicherung bis zum 30. April nicht ausschöpfen, entscheidet der Koordinierungsausschuss nach § 5 über die Vergabe der Mittel für das laufende Jahr.

### § 2 — Zweck

§ 2 ZweckZweck dieser Verordnung ist, Angebote und Strukturen für 1. Pflegebedürftige nach § 14 SGB XI in häuslicher Pflege sowie2. pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen anzuerkennen und zu fördern.

### § 20 — Auszahlung der Fördermittel

§ 20 Auszahlung der Fördermittel(1) Die Landesverbände der Pflegekassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. sind für die Auszahlung des Förderanteils aus der gesetzlichen Pflegeversicherung über das Bundesversicherungsamt verantwortlich. Sie bilden für diese Aufgabe eine gemeinsame zuständige Stelle auf Landesebene, deren Vorsitz aus den Mitgliedern des Koordinierungsausschusses nach § 5 Absatz 4 Nummer 4 und 5 bestimmt wird. (2) Die gemeinsame zuständige Stelle der Pflegekassen informiert das Bundesversicherungsamt über die Herstellung des Einvernehmens nach § 5 Absatz 3 und über die zugesagten Fördermittel des Landes, der Kommunalen Gebietskörperschaften oder der Arbeitsförderung. (3) Landesmittel, Mittel der Kommunalen Gebietskörperschaften oder der Arbeitsförderung sowie die Mittel der sozialen und privaten Pflegeversicherung werden jeweils in eigener Zuständigkeit zugewiesen.

### § 21 — Dauer der Förderung

§ 21 Dauer der Förderung(1) Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 sowie Initiativen des Ehrenamts nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 beträgt die Dauer der Förderung ein Kalenderjahr. Sie kann jeweils um ein weiteres Kalenderjahr verlängert werden. (2) Bei Modellvorhaben nach § 18 kann die Dauer der Förderung in der Regel drei, im Ausnahmefall bis zu fünf Kalenderjahre betragen.

### § 22 — Fördervoraussetzungen

§ 22 Fördervoraussetzungen(1) Förderfähig sind Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen sowie deren Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden nach § 45d SGB XI zum Ziel gesetzt haben. Die §§ 12 und 19 bis 21 gelten entsprechend. (2) Die Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen nach Absatz 1 kann auch neben einer Förderung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung erfolgen, sofern sich die Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen neben anderen Aufgaben auch die Unterstützung von Pflegebedürftigen sowie deren Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden zum Ziel gesetzt haben. Die finanziellen Mittel sind zweckgebunden ausschließlich für die Selbsthilfearbeit nach Absatz 1 zu verwenden. (3) Die Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen haben im Rahmen der Beantragung der Fördermittel offenzulegen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sowie für welchen Zweck Fördermittel bei anderen Trägern beantragt oder von diesen bereits zugesagt wurden.

### § 23 — Inhalt der Förderung

§ 23 Inhalt der FörderungGefördert werden Entschädigungen für den tatsächlich entstandenen Aufwand und für Personal- und Sachkosten, die auf die Selbsthilfearbeit nach § 22 Absatz 1 entfallen.

### § 24 — Übergangsregelung

§ 24 ÜbergangsregelungFür niedrigschwellige Betreuungsangebote, die auf der Grundlage der Betreuungsangebote-Verordnung vom 28. Februar 2011 (GBl. S. 106) anerkannt wurden oder als anerkannt galten, gilt § 11 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass die Anerkennung bis zum 31. Dezember 2018 befristet ist.

### § 25 — Fachliche und wissenschaftliche Begleitung

§ 25 Fachliche und wissenschaftliche Begleitung(1) Das Sozialministerium beauftragt eine begleitende wissenschaftliche Evaluation insbesondere zum Anerkennungs- und Förderverfahren der Angebote zur Unterstützung im Alltag und der Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe. Die Evaluation soll den Koordinierungsausschuss nach § 5 als fachlich unterstützendes Begleitgremium einbeziehen. Ein Bericht über die Evaluation ist bis zum 31. Dezember 2019 zu veröffentlichen. Er darf keine personenbezogenen Daten erhalten.

### § 26 — Inkrafttreten

§ 26 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Betreuungsangebote-Verordnung vom 28. Februar 2011 (GBl. S. 106) außer Kraft.

### § 3 — Zielgruppen

§ 3 ZielgruppenDie Verordnung hat zum Ziel, 1. Pflegebedürftige nach § 14 SGB XI darin zu unterstützen, selbstbestimmt und am gesellschaftlichen Leben teilhabend so lange wie möglich in der eigenen Häuslichkeit zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und den Alltag möglichst selbständig bewältigen zu können,2. pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu unterstützen und zu entlasten.

### § 4 — Zuständigkeit

§ 4 Zuständigkeit(1) Für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung ist der Stadt- oder Landkreis zuständig, in dessen Gebiet das Angebot zur Unterstützung im Alltag erbracht wird. (2) Wird ein Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung beantragt, ist für die Durchführung des Förderverfahrens eines Angebots zur Unterstützung im Alltag nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI, einer Initiative des Ehrenamts und entsprechender ehrenamtlicher Strukturen nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI oder einer Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in dem Gebiet, in dem das Angebot, die Initiative des Ehrenamts oder der Selbsthilfe erbracht wird, zuständig 1. das Regierungspräsidium, soweit Landesmittel,2. der Stadt- oder Landkreis, soweit ausschließlich kommunale Mittel oder3. die Arbeitsagentur, soweit ausschließlich Mittel der Arbeitsförderung eingesetzt werden.(3) Für die Durchführung des Förderverfahrens von Modellvorhaben neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB XI gilt Absatz 2 Nummer 2 und 3 entsprechend. Soweit Landesmittel Bestandteil der Gesamtförderung sind, ist der Koordinierungsausschuss nach § 5 zuständig.

### § 5 — Koordinierungsausschuss

§ 5 Koordinierungsausschuss(1) Es wird ein Koordinierungsausschuss auf Landesebene für das Förderverfahren gebildet. Er kann auch Empfehlungen zur Anerkennung, Qualitätssicherung, Angebotstransparenz und Förderung geben. (2) Die Geschäfte des Koordinierungsausschusses führt das Sozialministerium. (3) Im Koordinierungsausschuss wird das Einvernehmen zwischen der Arbeitsverwaltung, den kommunalen Gebietskörperschaften, dem Land und den Landesverbänden der Pflegekassen sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. über die Förderung von ehrenamtlich getragenen Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI, von Initiativen des Ehrenamts und entsprechender ehrenamtlicher Strukturen nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI, von Modellvorhaben neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB XI sowie der Initiativen der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI hergestellt.(4) In den Koordinierungsausschuss entsenden: 1. das Sozialministerium ein Mitglied (Vorsitz),2. die Kommunalen Landesverbände zwei Mitglieder,3. die Arbeitsverwaltung ein Mitglied,4. die Landesverbände der Pflegekassen drei Mitglieder,5. der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. ein Mitglied. Zur Teilnahme mit beratender Stimme können entsenden 1. die Liga der freien Wohlfahrtspflege zwei Personen,2. die Verbände für private Pflegeeinrichtungen eine Person und3. die Verbände der von Pflegebedürftigkeit Betroffenen eine Person. Bei Bedarf können weitere Personen beratend hinzugezogen werden.

### § 6 — Angebote zur Unterstützung im Alltag

§ 6 Angebote zur Unterstützung im Alltag(1) Als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI können auf schriftlichen Antrag Angebote anerkannt werden, in denen ehrenamtlich Engagierte, deren Entschädigung sich auf den tatsächlich entstandenen Aufwand beschränkt, sowie aus der Bürgerschaft Tätige, deren Aufwandsentschädigung den Freibetrag nach § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigt, unter fachlicher Anleitung die allgemeine Beaufsichtigung, Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen nach § 14 SGB XI übernehmen oder Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende beratend unterstützen und entlasten. Die Angebote können in Gruppen oder im häuslichen Bereich erbracht werden. Sie sollen entsprechend ihrer jeweiligen Ausrichtung die Lebensqualität steigern sowie die individuelle Pflege- und Betreuungssituation verbessern und ergänzen. (2) Als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI gelten auch Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen zur ergänzenden Unterstützung hauswirtschaftlicher Versorgung und Bewältigung von sonstigen Alltagsanforderungen im Haushalt mit beschäftigtem Personal, soweit keine Leistungen auf der Grundlage des Rahmenvertrags nach § 75 Absatz 1 SGB XI für ambulante Pflege angeboten oder erbracht werden. (3) Angebote nach den Absätzen 1 und 2 können insbesondere sein der Aufbau und die Unterhaltung von 1. Betreuungs- und Entlastungsangeboten in Gruppen oder im häuslichen Bereich, auch zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar nahestehender Personen, insbesondere Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen,2. Tagesbetreuung in Kleingruppen,3. Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsangeboten,4. familienentlastenden Diensten,5. Angeboten zur Alltagsbegleitung,6. Angeboten zur Pflegebegleitung und7. Serviceangeboten für haushaltsnahe Dienstleistungen.

### § 7 — Initiativen des Ehrenamts

§ 7 Initiativen des EhrenamtsInitiativen des Ehrenamts sind Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen sowie deren Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen zum Ziel gesetzt haben.

### § 8 — Initiativen der Selbsthilfe

§ 8 Initiativen der Selbsthilfe(1) Initiativen der Selbsthilfe sind Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen sowie deren Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden zum Ziel gesetzt haben. (2) Selbsthilfegruppen sind freiwillige, neutrale, unabhängige und nicht gewinnorientierte Zusammenschlüsse von Personen, die entweder auf Grund eigener Betroffenheit oder als Angehörige das Ziel verfolgen, durch persönliche, wechselseitige Unterstützung, auch unter Zuhilfenahme von Angeboten ehrenamtlicher und sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen, die Lebenssituation von Pflegebedürftigen sowie deren Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden zu verbessern. Selbsthilfeorganisationen sind die Zusammenschlüsse von Selbsthilfegruppen in Verbänden. Selbsthilfekontaktstellen sind örtlich oder regional arbeitende professionelle Beratungseinrichtungen mit hauptamtlichem Personal, die das Ziel verfolgen, die Lebenssituation von Pflegebedürftigen sowie deren Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden zu verbessern.

### § 9 — Zweck der Anerkennung

§ 9 Zweck der Anerkennung(1) Die Anerkennung nach Landesrecht ermöglicht Leistungen der Pflegeversicherung für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI einzusetzen. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben nach § 45b SGB XI einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Sie erhalten für die Inanspruchnahme der in § 45b SGB XI genannten Leistungen eine Erstattung ihrer Aufwendungen. Der Entlastungsbetrag kann auch für die Inanspruchnahme der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Zusätzlich können Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 nach § 45a Absatz 4 SGB XI bis zu 40 Prozent des je nach Pflegegrad bestehenden Höchstsachleistungsanspruchs nach § 36 SGB XI umwandeln und im Wege der Kostenerstattung für die Inanspruchnahme der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. (2) Das Anerkennungsverfahren hat das Ziel, die Qualität der Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI zu sichern.(3) Die Anerkennung eines Angebots zur Unterstützung im Alltag begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.

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— Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Absatz 3 SGB XI, zur Förderung ehrenamtlicher Strukturen und Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte nach § 45c Absatz 7 SGB XI sowie über die Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI (Unterstützungsangebote-Verordnung - UstA-VO) Vom 17. Januar 2017
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-UntAngVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
