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title: "DVO-FZV — Verordnung des Verkehrsministeriums über die Durchführung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (DVO-FZV) Vom 3. April 2008"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
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updated: "2026-05-13T19:02:18+00:00"
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# DVO-FZV — Verordnung des Verkehrsministeriums über die Durchführung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (DVO-FZV) Vom 3. April 2008

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 03.04.2008
*Fundstelle:* GBl. 2008, 149


### § 1 — (aufgehoben)

§ 1 (aufgehoben)(aufgehoben)

### § 2 — (aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)(aufgehoben)

### Anlage DVO-FZV

Anlage (zu § 4)Gestaltung der Stempelplaketten 1. Die Größe der Stempelplaketten beträgt nach Anlage 4 Abschnitt 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung 45 Millimeter im Durchmesser.2. Die Stempelplaketten sind unter Beachtung der nachfolgenden Vorgaben zu gestalten:2.1Das kleine Landeswappen ist in seiner größten Ausdehnung 29 Millimeter hoch. An seiner breitesten Stelle ist es 21 Millimeter breit.2.2Für die Gestaltung des goldenen Schildes ist die Farbe gelb, RAL Nr. 1018 oder HKS Nr. 3 K, zu verwenden. Für die roten Zungen der schreitenden Löwen ist die Farbe rot, RAL Nr. 2002 oder HKS Nr. 12 K, zu verwenden.2.3Für die Abgrenzung des Schildes von der Volkskrone wird auf die Gestaltung der Muster 1 bis 6 zu § 5 der Verordnung der Landesregierung über die Führung des Landeswappens vom 2. August 1954 (GBl. S. 139) verwiesen.2.4Für die weiteren Gestaltungselemente des Landeswappens und für die Beschriftung ist die Farbe schwarz zu verwenden. Die Beschriftung erfolgt ausschließlich in Großbuchstaben in ca. 3 Millimeter Höhe in einer der Schriftarten Futura, Garamond oder Helvetica. Die vorgeschriebene Beschriftung ist auf der Stempelplakette auf einer Kreisbahn von 6 Millimeter Breite gemessen vom Rand der Stempelplakette anzubringen. Über dem Landeswappen ist »Baden-Württemberg« einzutragen, unter dem Landeswappen ist der Namen der Zulassungsbehörde einzutragen (Beispiele: Landeshauptstadt Stuttgart, Stadt Mannheim, Landratsamt Lörrach, Landratsamt Alb-Donau-Kreis).

### Eingangsformel DVO-FZV

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 43 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) und2. § 5 Abs. 3 und 4 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S. 159):

### § 1 — Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden

§ 1 Zuständigkeit der unteren VerwaltungsbehördenDie unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für 1. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung von Regelungen in § 10 Abs. 6, 7, 9 und 11 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie nach § 3, die im Zusammenhang mit der Zulassung beantragt werden,2. die Genehmigung von Ausnahmen von allen übrigen Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit Zustimmung des Regierungspräsidiums im Einzelfall.

### § 2 — Zuständigkeit der Regierungspräsidien

§ 2 Zuständigkeit der Regierungspräsidien(1) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit Zustimmung in bestimmten Einzelfällen, soweit nicht nach § 1 Nr. 1 die unteren Verwaltungsbehörden zuständig sind, und allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller. (2) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die Anordnung von Übermittlungssperren nach § 43 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

### § 3 — Zuteilung von Kennzeichen bei Wechsel des Zulassungsbezirks

§ 3 Zuteilung von Kennzeichen bei Wechsel des ZulassungsbezirksSofern ein Halter nach § 13 Abs. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk verlegt, kann nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf Antrag auf die Neuzuteilung eines Kennzeichens verzichtet werden, wenn die Verlegung jeweils zwischen den folgenden Zulassungsbezirken mit dem gleichen Unterscheidungszeichen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung erfolgt: 1. Stadtkreis Freiburg und Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald,2. Stadtkreis Heidelberg und Landkreis Rhein-Neckar-Kreis,3. Stadtkreis Heilbronn und Landkreis Heilbronn,4. Stadtkreis Karlsruhe und Landkreis Karlsruhe,5. Stadtkreis Pforzheim und Landkreis Enzkreis,6. Stadtkreis Ulm und Landkreis Alb-Donau-Kreis.

### § 4 — Gestaltung der Stempelplaketten

§ 4 Gestaltung der StempelplakettenDie Stempelplaketten der Zulassungsbehörden nach § 10 Abs. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind nach der Anlage zu dieser Verordnung zu gestalten.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 3 am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten § 1 Nr. 3 a (soweit auf § 25 Abs. 3 und § 27 Abs. 5 und 7 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verwiesen wird), 3 b (soweit auf § 60 und Anlage V der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verwiesen wird) und § 2 Abs. 3 der Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten zur Zulassung von Fahrzeugen vom 1. März 1994 (GBl. S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 44 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252) außer Kraft.(2) § 3 tritt am 1. September 2008 in Kraft.

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— Verordnung des Verkehrsministeriums über die Durchführung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (DVO-FZV) Vom 3. April 2008
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-UMZulDVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
