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title: "GebVO UVM — Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung UVM - GebVO UVM) Vom 16. November 2010"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-UMinGebVBW2010rahmen"
updated: "2026-05-13T19:02:20+00:00"
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# GebVO UVM — Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung UVM - GebVO UVM) Vom 16. November 2010

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 16.11.2010
*Fundstelle:* GBl. 2010, 1003


### Anlage GebVO

Anlage (zu § 1 Abs. 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz UM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Abfallrecht 1 Atomrecht 2 Strahlenschutz 3 Gentechnik 4 Chemikalien 5 Gefahrstoffe 6 Arbeitsschutz 7 Genehmigungsbedürftige Anlagen 8 Anlagen- und Produktsicherheit 9 Energiebetriebene Produkte 10 Umweltverträglichkeit 11 Bodenschutz und Altlasten 12 Wasser 13 Naturschutz 14 Straßenbau 15 Verkehr 16

### Eingangsformel GebVO

Auf Grund von § 4 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

### § 1

§ 1(1) Für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter und die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz UVM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. (2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetz vom 7. März 2006 (GBl. S. 50) in der jeweils geltenden Fassung.

### § 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung Umweltministerium vom 19. Dezember 2006 (GBl. S. 415), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2009 (GBl. S. 767), außer Kraft.(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.(3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.

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— Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung UVM - GebVO UVM) Vom 16. November 2010
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-UMinGebVBW2010rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
