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title: "PrOtS — Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz über den Vorbereitungslehrgang und die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst (Prüfungsordnung für den tierärztlichen Staatsdienst - PrOtS) Vom 3. Dezember 2010"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-TÄStDPrVBW2010rahmen"
updated: "2026-05-13T19:01:53+00:00"
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# PrOtS — Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz über den Vorbereitungslehrgang und die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst (Prüfungsordnung für den tierärztlichen Staatsdienst - PrOtS) Vom 3. Dezember 2010

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 03.12.2010
*Fundstelle:* GBl. 2010, 1045


### Eingangsformel PrOtS

Auf Grund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 und § 28 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

### § 1 — Ziel

§ 1 ZielZiel des Vorbereitungslehrganges mit anschließender Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst ist es, Tierärztinnen und Tierärzte so weiterzubilden, dass sie die Aufgaben des tierärztlichen Staatsdienstes nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten selbstständig wahrnehmen können und in allen Bereichen des amtstierärztlichen Dienstes einsetzbar sind.

### § 10 — Prüfungsbehörde

§ 10 PrüfungsbehördePrüfungsbehörde ist das Ministerium.

### § 11 — Zulassung zur Prüfung

§ 11 Zulassung zur Prüfung(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer ordnungsgemäß an dem Vorbereitungslehrgang nach § 5 teilgenommen hat. (2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. (3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüflingen schriftlich über die Prüfungsbehörde oder eine von ihr beauftragten Stelle unter Nennung der Prüfungstermine für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen mitzuteilen.

### § 12 — Prüfungsausschuss

§ 12 Prüfungsausschuss(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus 1.dem Leitenden Veterinärbeamten als Ausschussvorsitzenden, 2.dem Stellvertreter, der tierärztlicher Beamter in der für das Veterinärwesen zuständigen Abteilung des Ministeriums sein muss,3.mindestens zwei weiteren beamteten Angehörigen des tierärztlichen Dienstes der Veterinärverwaltung des Landes und4.mindestens einem beamteten Angehörigen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes. Die Prüfer und deren Stellvertretung sind Mitglieder des Prüfungsausschusses. (2) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretung für die Dauer der Prüfung. Eine Wiederberufung ist zulässig. Wird durch vorzeitiges Ausscheiden die Bestellung eines neuen Mitglieds oder einer Stellvertretung erforderlich, so werden diese nur für den verbleibenden Teil der Prüfung berufen. (3) Bei der Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses ist darauf zu achten, dass für jedes Prüfungsfach mindestens zwei Prüfer zur Verfügung stehen. (4) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist im Verhinderungsfalle eine Stellvertretung zu berufen. Bei deren Verhinderung kann auch für einen einzelnen Prüfungstermin ein weiteres stellvertretendes Mitglied bestellt werden. (5) Im Falle der Verhinderung des Leitenden Veterinärbeamten tritt an seine Stelle als Ausschussvorsitzender der Stellvertreter nach Absatz 1 Nr. 2. In diesem Fall wird ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses als stellvertretender Ausschussvorsitzender bestellt. Dieses Mitglied muss ebenfalls ein tierärztlicher Beamter in der für das Veterinärwesen zuständigen Abteilung des Ministeriums sein. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Prüftätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses. (7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und beauftragt die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit der Bewertung der schriftlichen und der Abnahme der mündlichen Prüfung in einem oder mehreren Prüfungsfächern. Für jedes Prüfungsfach beauftragt er einen Prüfer mit der Leitung und der stellvertretenden Leitung der Prüfung. (8) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und für jedes Prüfungsfach mindestens ein Prüfer anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

### § 13 — Schriftführung

§ 13 SchriftführungDie Prüfungsbehörde bestellt für den Prüfungsausschuss einen Schriftführer und einen Stellvertreter. Der Schriftführer beziehungsweise sein Stellvertreter hat den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung zu unterstützen und über die Sitzungen, die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses sowie über den Verlauf der Prüfung gemäß § 22 jeweils eine Niederschrift zu fertigen.

### § 14 — Art und Umfang der Prüfung

§ 14 Art und Umfang der Prüfung(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil (schriftliche Prüfung) und einem mündlichen Teil (mündliche Prüfung). (2) Die Prüfung umfasst die in § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Fachgebiete und das in § 5 Abs. 3 bezeichnete Fachrecht.

### § 15 — Schriftliche Prüfung

§ 15 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Aufsichtsarbeiten mit Themen aus den in § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Fachgebieten. Die Aufsichtsarbeiten sollen Bezug zum praktischen Verwaltungshandeln aufweisen. Die Bearbeitungszeit beträgt für jede der Aufsichtsarbeiten drei Stunden. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die nach § 12 Abs. 7 beauftragten Prüfer legen mit Stimmenmehrheit die Aufgabe der jeweiligen Aufsichtsarbeit sowie die Hilfsmittel fest. Die Prüflinge dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel, die sie in der Regel selbst zu stellen haben, benutzen. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Aufsichtführenden für die jeweilige Aufsichtsarbeit. (4) Die Aufsichtführenden fertigen über den Ablauf der jeweiligen Aufsichtsarbeit eine Niederschrift, in der jede Unregelmäßigkeit vermerkt wird. (5) Die Aufsichtführenden erklären die Bearbeitungszeit nach deren Ablauf als beendet. Die Prüflinge müssen die Arbeiten unmittelbar nach Erklärung des Ablaufs der Bearbeitungszeit den Aufsichtführenden überreichen, die auf den Arbeiten den Zeitpunkt der Ablieferung vermerken. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit stellen die Aufsichtführenden fest, welche Prüflinge ihre Arbeit nicht rechtzeitig oder nicht abgeliefert haben und vermerken dies in der Niederschrift. Die Aufsichtsarbeiten werden den Prüferinnen und Prüfern in anonymisierter Form zur Korrektur vorgelegt. Die Anonymisierung haben die Aufsichtführenden durchzuführen.

### § 16 — Bewertung der schriftlichen Prüfung

§ 16 Bewertung der schriftlichen Prüfung(1) Die Aufsichtsarbeiten werden von den jeweiligen Leitern der Prüfung und einem weiteren Prüfer unabhängig voneinander begutachtet und mit einer Punktzahl nach § 20 bewertet. Es dürfen nur ganze Punkte vergeben werden. (2) Weichen die Bewertungen der Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als vier Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Punktzahl; in diesem Fall sind auch halbe Punkte möglich. Bei größeren Abweichungen, wenn sich die Prüfer nicht einigen oder nicht bis auf vier oder weniger Punkte annähern, setzt der Prüfungsausschuss die Punktzahl mit Stimmenmehrheit fest. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Arbeit wird mit 0 Punkten bewertet.

### § 17 — Mündliche Prüfung

§ 17 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung umfasst die in § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Fachgebiete und das in § 5 Abs. 3 bezeichnete Fachrecht. (2) Die mündliche Prüfung kann einen praktischen Teil beinhalten. Eine Gruppenprüfung ist statthaft. Es sollen jedoch nicht mehr als vier Prüflinge zusammen geprüft werden. (3) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling 1. im Fachgebiet Lebensmittel ausreichende Kenntnisse des allgemeinen Lebensmittelrechts und der Lebensmittelhygiene, der spezifischen rechtlichen Anforderungen an Lebensmittel, des praktischen Verwaltungshandelns im Rahmen der Lebensmittelüberwachung sowie der Fleisch- und Geflügelfleischhygieneüberwachung, 2.im Fachgebiet Tiergesundheit ausreichende Kenntnisse in der Tiergesundheit und Tierseuchenbekämpfung, über die Vorschriften zu tierischen Nebenprodukten, des praktischen Verwaltungshandelns im Rahmen der Tiergesundheits- und Tierseuchenüberwachung sowie der Überwachung der tierischen Nebenprodukte, der mikrobiologischen Diagnostik, Hygiene und Seuchenlehre sowie der Pathologie der anzeigepflichtigen Tierseuchen und meldepflichtigen Tierkrankheiten,3.im Fachgebiet Tierschutz ausreichende Kenntnisse über die tierschutzrechtlichen Vorschriften und des praktischen Verwaltungshandelns im Rahmen tierschutzrechtlicher Überwachungen,4.im Fachgebiet Tierarzneimittel ausreichende Kenntnisse im Tierarzneimittel- und Betäubungsmittelrecht, über den Nationalen Rückstandskontrollplan (NRKP) und des praktischen Verwaltungshandelns im Rahmen der Tierarzneimittelüberwachung sowie des NRKP und5.im Fachgebiet Verwaltung ausreichende Kenntnisse über Grundbegriffe des Verwaltungsrechts, über das Verwaltungshandeln, Grundzüge des Verwaltungsverfahrens, der Verwaltungsvollstreckung, des gerichtlichen Rechtschutzes gegen das Verwaltungshandeln und der staatlichen Ersatzleistungen, über Grundstrukturen der Verwaltungsorganisation sowie ausreichende Kenntnisse über das Qualitätsmanagementsystem der Veterinärverwaltung und der Verwaltung im Bereich der Lebensmittel- und der Futtermittelüberwachung Baden-Württembergs nachzuweisen.(4) Für jeden Prüfling beträgt die Prüfungsdauer je Fachgebiet nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 in der Regel 40 Minuten, nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 in der Regel 20 Minuten. Eine notwendige Vorbereitungszeit für vorgesehene praktische Übungen ist nicht auf die Prüfungszeit anzurechnen. (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter des Ministeriums, der Regierungspräsidien sowie der Ausbildungsbehörden können anwesend sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann sonstigen Personen, die ein dienstliches Interesse haben, sowie Auszubildenden die Anwesenheit bei Prüfungen gestatten, wenn 1.der Prüfling einverstanden ist und 2.die Anzahl der Teilnehmer den Prüfungsablauf nicht behindert. (6) Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein.

### § 18 — Bewertung der mündlichen Prüfung

§ 18 Bewertung der mündlichen PrüfungDie Leistungen in jedem Fachgebiet der mündlichen Prüfung werden von den jeweiligen Prüfern mit einer Punktzahl nach § 20 bewertet. Es dürfen nur ganze Punkte vergeben werden.

### § 19 — Niederschriften über die mündliche Prüfung

§ 19 Niederschriften über die mündliche Prüfung(1) Für jedes Prüfungsfach der mündlichen Prüfung fertigen die jeweiligen Prüfer über den Hergang Niederschriften an, in denen festgehalten wird: 1.Ort, Tag, Art und Dauer für jedes Prüfungsfach, 2.die Namen der Prüflinge und der Prüfer,3.die Themen und Gegenstände je Fach und die jeweils vergebenen Noten. (2) Die Niederschriften sind von den jeweiligen Prüfern zu unterzeichnen.

### § 2 — Geltungsbereich

§ 2 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Zulassung, die grundsätzlichen Anforderungen für den Vorbereitungslehrgang und die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst.

### § 20 — Prüfungsnoten

§ 20 PrüfungsnotenDie Leistungen in den einzelnen Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung, in den einzelnen Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung sowie in der gesamten Prüfung (Gesamtnote) sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = 13 bis 15 Punkte eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut (2) = 10 bis 12 Punkte eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (3) = 7 bis 9 Punkte eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend (4) = 4 bis 6 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = 1 bis 3 Punkte eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; ungenügend (6) = 0 Punkte eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

### § 21 — Feststellung der Prüfungsergebnisse

§ 21 Feststellung der Prüfungsergebnisse(1) Nach Abschluss aller Prüfungsfächer werden die nach § 16 ermittelten Punktzahlen und die nach § 18 erteilten Punktzahlen addiert. Der ermittelte Wert wird durch 9 geteilt (Endpunktzahl). (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Endpunktzahl mindestens 4,00 beträgt. (3) Bei Prüflingen, die die Prüfung bestanden haben, ist die Endpunktzahl bei mehr als 49 Hundertstel auf eine ganze natürliche Zahl aufzurunden, im Übrigen abzurunden (Durchschnittspunktzahl). Nach § 20 wird anhand der Durchschnittspunktzahl die Gesamtnote ermittelt. (4) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses teilt die oder der Vorsitzende den Prüflingen das Prüfungsergebnis und bei bestandener Prüfung die Endpunktzahl nach Absatz 1 sowie die Durchschnittspunktzahl und die Gesamtnote nach Absatz 3 mit.

### § 22 — Niederschrift über die gesamte Prüfung

§ 22 Niederschrift über die gesamte PrüfungDer Schriftführer hat über den Hergang der gesamten Prüfung eine Niederschrift zu fertigen, in der festgehalten wird: 1.Ort und Dauer (Beginn, Ende) des Vorbereitungslehrganges sowie der schriftlichen und mündlichen Prüfung, 2.die Namen der Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses, die bei der Prüfung mitgewirkt haben,3.die Themen der schriftlichen Prüfung,4.besondere Vorkommnisse während des Lehrgangs und der Prüfungen,5.die Punktzahl für die einzelnen Aufsichtsarbeiten und mündlichen Prüfungsfächer sowie die ermittelte Durchschnittspunktzahl der Prüfung,6.die Einzelpunktzahlen der Prüflinge in den schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie deren Gesamtnoten nach § 21 Abs. 3, gegebenenfalls die Festsetzung der Punktzahl der schriftlichen Aufsichtsarbeiten durch den Prüfungsausschuss nach § 16 Abs. 2 und deren Begründung,7.die Entscheidungen des Prüfungsausschusses.

### § 23 — Prüfungszeugnis

§ 23 Prüfungszeugnis(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote und der Endpunktzahl nach § 21 Abs. 1.(2) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

### § 24 — Verhinderung, Rücktritt, Fernbleiben

§ 24 Verhinderung, Rücktritt, Fernbleiben(1) Bei Prüflingen, die nach der Zulassung ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung oder Teilen der Prüfung fernbleiben oder von ihr zurücktreten, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Genehmigt die Prüfungsbehörde den Rücktritt oder das Fernbleiben, so gilt die Prüfung oder das jeweilige Fachgebiet der schriftlichen oder mündlichen Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn Prüflinge durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung oder bestimmten Fachgebieten der schriftlichen oder mündlichen Prüfung verhindert sind. Der Rücktritt muss vom Prüfling unverzüglich angezeigt werden; im Falle einer Erkrankung ist baldmöglichst ein amtsärztliches Zeugnis nachzureichen. (3) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes der Prüfung in einem Prüfungsfach ganz oder teilweise unterzogen, kann ein nachträgliches Rücktrittsgesuch wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.

### § 25 — Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße

§ 25 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsaufgabe durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt er in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung, so kann der Prüfungsausschuss die jeweilige Aufsichtsarbeit oder die Leistung im jeweiligen Prüfungsfach der mündlichen Prüfung mit 0 Punkten bewerten oder den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann über den Ausschluss eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorlagen, so kann die Prüfungsbehörde die bestandene Prüfung für nicht bestanden erklären. Diese Erklärung ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

### § 26 — Fortsetzung der Prüfung, Neuzulassung zur Prüfung

§ 26 Fortsetzung der Prüfung, Neuzulassung zur PrüfungDie Prüfungsbehörde bestimmt im Falle des genehmigten Rücktritts oder Fernbleibens von der Prüfung oder bestimmten Fachgebieten der schriftlichen oder mündlichen Prüfung, wann der Prüfling das noch nicht abgelegte Fachgebiet der schriftlichen oder mündlichen Prüfung nachzuholen hat.

### § 27 — Prüfungsakten

§ 27 PrüfungsaktenDie Prüfungsakten verbleiben bei der Prüfungsbehörde. Der Prüfling hat nach Abschluss der Prüfung das Recht auf Einsicht in seine Prüfungsakte.

### § 28 — Inkrafttreten

§ 28 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für den tierärztlichen Staatsdienst vom 17. Juli 2007 (GBl. S. 356) außer Kraft.

### § 3 — Befähigung zum tierärztlichen Staatsdienst

§ 3 Befähigung zum tierärztlichen Staatsdienst(1) Mit dem Bestehen der Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst (Prüfung) wird die Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes des Landes Baden-Württemberg erworben. Das Bestehen der Prüfung vermittelt keinen Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst. (2) Die spezielle Fachkompetenz für den tierärztlichen Staatsdienst ist in einem Vorbereitungslehrgang zu erwerben und im Rahmen der in Absatz 1 genannten Prüfung nachzuweisen.

### § 4 — Zeitpunkt und Ort

§ 4 Zeitpunkt und Ort(1) Der Vorbereitungslehrgang mit anschließender Prüfung wird nach Bedarf, im Regelfall alle zwei Jahre, durchgeführt. (2) Das Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz (Ministerium) bestimmt Zeit und Ort des Vorbereitungslehrgangs und der Prüfung. Es setzt eine angemessene Frist zur Einreichung der Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungslehrgang und gibt dies rechtzeitig bekannt.

### § 5 — Vorbereitungslehrgang

§ 5 Vorbereitungslehrgang(1) Der Vorbereitungslehrgang wird vom Ministerium oder einer von ihm beauftragten Stelle durchgeführt. (2) Der Vorbereitungslehrgang umfasst mindestens 320 Unterrichtsstunden, wovon mindestens 40 Stunden in Form von praktischen Übungen abgehalten werden. Im Vorbereitungslehrgang sind fachliche und rechtliche Kenntnisse insbesondere auf folgenden Gebieten zu vermitteln: 1.Lebensmittel,2. Tiergesundheit, 3.Tierschutz,4.Tierarzneimittel,5.Verwaltung. (3) Die in Absatz 2 Satz 2 genannten Fachgebiete können durch angrenzendes Fachrecht ergänzt werden. (4) Das Ministerium erstellt einen Lehrplan für den Vorbereitungslehrgang. Es kann darüber hinaus Inhalte für die Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 festlegen.

### § 6 — Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungslehrgang

§ 6 Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungslehrgang(1) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungslehrgang ist beim Ministerium oder einer von ihm beauftragten Stelle von Tierärztinnen und Tierärzten, 1.die in Baden-Württemberg wohnen und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis des Landes stehen, über das für deren Wohnort zuständige Regierungspräsidium, 2.die in der Veterinärverwaltung Baden-Württemberg beschäftigt sind über das für den Dienstort zuständige Regierungspräsidium,3.die in anderen Bundesländern wohnen und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis des Landes stehen, über die für das Veterinärwesen zuständige oberste Behörde ihres Landes einzureichen.(2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: 1.ein Lebenslauf mit Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach dem Erlangen der tierärztlichen Approbation, 2.die Approbationsurkunde,3.die Zeugnisse der Abschnitte der Tierärztlichen Prüfung,4.die Nachweise über die Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis c,5.eine amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses und6.soweit vorliegend, die Nachweise zusätzlicher wissenschaftlicher Qualifikationen. (3) Die Nachweise und Urkunden gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 4 und 6 sind in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Fotokopie vorzulegen. (4) Die Nachweise über die Tätigkeiten nach § 7 Abs.1 Nr. 4 Buchst. a bis c müssen spätestens zu Beginn des Vorbereitungslehrganges vorliegen.

### § 7 — Zulassung zum Vorbereitungslehrgang

§ 7 Zulassung zum Vorbereitungslehrgang(1) Zum Vorbereitungslehrgang kann zugelassen werden, wer 1.fristgerecht gemäß § 6 einen Antrag auf Zulassung gestellt und die Nachweise vorgelegt hat, 2.eine in der Bundesrepublik Deutschland erteilte tierärztliche Approbation besitzt,3.nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums der Veterinärmedizin mindestens zwei Jahre tierärztlich tätig war und4.nach dem Erlangen der tierärztlichen Approbation in folgende Tätigkeiten eingeführt wurde: a)mindestens an zwölf Schlachttagen an einem Schlachthof mit ständiger Anwesenheit eines amtlichen Tierarztes während der Schlachtung in die praktische Tätigkeit eines amtlichen Tierarztes im Rahmen der Fleischgewinnung (Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Hygieneüberwachung, Überprüfung der Eigenkontrollen), b)mindestens an 20 Arbeitstagen in einer amtlichen Untersuchungseinrichtung in die Untersuchung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen, sowie in pathologische, mikrobiologische und parasitologische Untersuchungen undc)mindestens an 40 Arbeitstagen in einer Veterinärbehörde, davon mindestens 20 Tage an einer unteren Verwaltungsbehörde in den amtstierärztlichen Dienst. (2) Das Ministerium kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei dem Nachweis vergleichbarer Vorkenntnisse, Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 zulassen.

### § 8 — Auswahlverfahren zur Zulassung zum Vorbereitungslehrgang

§ 8 Auswahlverfahren zur Zulassung zum Vorbereitungslehrgang(1) Die Anzahl der angebotenen Plätze für den Vorbereitungslehrgang richtet sich nach dem voraussichtlichen Bedarf in Baden-Württemberg. (2) Über den Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungslehrgang entscheidet das Ministerium. (3) Übersteigt die Anzahl der Bewerbungen die Anzahl der Weiterbildungsbildungsplätze, so entscheidet das Ministerium in einem Auswahlverfahren über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. (4) Die Entscheidung ist den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich mitzuteilen.

### § 9 — Zweck der Prüfung

§ 9 Zweck der PrüfungIn der Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst soll festgestellt werden, ob der Prüfling nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen die Eignung für den tierärztlichen Staatsdienst besitzt.

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— Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz über den Vorbereitungslehrgang und die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst (Prüfungsordnung für den tierärztlichen Staatsdienst - PrOtS) Vom 3. Dezember 2010
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-TÄStDPrVBW2010rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
