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title: "PrOtS — Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über den Vorbereitungslehrgang und die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst (Prüfungsordnung für den tierärztlichen Staatsdienst - PrOtS) Vom 17. Juli 2007"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-TÄStDPrVBW2007rahmen"
updated: "2026-05-13T19:01:47+00:00"
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# PrOtS — Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über den Vorbereitungslehrgang und die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst (Prüfungsordnung für den tierärztlichen Staatsdienst - PrOtS) Vom 17. Juli 2007

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 17.07.2007
*Fundstelle:* GBl. 2007, 356


### Eingangsformel PrOtS

Auf Grund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 und § 28 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286), zuletzt geändert am 20. April 2005 (GBl. S. 321) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

### § 1 — Befähigung zum tierärztlichen Staatsdienst

§ 1 Befähigung zum tierärztlichen StaatsdienstDie Befähigung zum tierärztlichen Staatsdienst wird durch das Bestehen der Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst (Prüfung) erworben. Das Bestehen der Prüfung vermittelt keinen Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst.

### § 10 — Art und Umfang der Prüfung

§ 10 Art und Umfang der Prüfung(1) Die Prüfung umfasst folgende Fachgebiete: 1. Tiergesundheit,2. Lebensmittel,3. Tierschutz,4. Tierarzneimittel,5. Verwaltungskunde,6. Qualitätsmanagementsystem. (2) Die Prüfung besteht aus schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen in den nach Absatz 1 genannten Fachgebieten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

### § 11 — Schriftliche Prüfungen

§ 11 Schriftliche Prüfungen(1) Die schriftlichen Prüfungen bestehen aus vier Aufsichtsarbeiten mit Themen aus den Fachgebieten 1. Tiergesundheit,2. Lebensmittel,3. Tierschutz,4. Tierarzneimittel. Mindestens in einer der genannten Aufsichtsarbeiten ist anhand eines vorgegebenen Fallbeispiels auch das daraus resultierende Verwaltungshandeln abzuprüfen. Die Bearbeitungszeit beträgt für jede der Aufsichtsarbeiten drei Stunden. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die nach § 8 Abs. 8 bestimmten jeweiligen Erst- und Zweitprüfer legen mit Stimmenmehrheit die Aufgabe der jeweiligen Aufsichtsarbeit sowie die Hilfsmittel fest. Die Prüfungskandidaten dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel, die sie in der Regel selbst zu stellen haben, benutzen. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Aufsichtsführenden der jeweiligen Aufsichtsarbeit. Die Prüfungsbehörde hat ihm die erforderlichen Hilfskräfte beizugeben. (4) Der Aufsichtsführende fertigt über den Ablauf eine Niederschrift, in der jede Unregelmäßigkeit vermerkt wird. (5) Die mit Kennziffern versehenen Plätze im Prüfungsraum werden jeweils vor Beginn der Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten verlost. Der Schriftführer fertigt eine Liste über den Sitzplatz und die Kennziffer der einzelnen Prüfungskandidaten an und legt diese dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor. (6) Der Prüfungskandidat muss die Arbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit dem Aufsichtsführenden abgeben, der auf der Arbeit den Zeitpunkt der Ablieferung vermerkt. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit stellt der Aufsichtsführende fest, welche Prüfungskandidaten keine Arbeit abgeliefert haben, und vermerkt dies in der Niederschrift. Die Aufsichtsarbeiten werden den Prüfern in anonymisierter Form zur Korrektur vorgelegt. Die Anonymisierung hat der Schriftführer durchzuführen.

### § 12 — Bewertung der schriftlichen Prüfung

§ 12 Bewertung der schriftlichen Prüfung(1) Die Aufsichtsarbeiten werden von den jeweiligen Erst- und Zweitprüfern unabhängig voneinander begutachtet und mit einer Punktzahl nach § 17 bewertet. Es dürfen nur ganze Punkte vergeben werden. (2) Weichen die Vorschläge der Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als vier Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Punktzahl; in diesem Fall sind auch halbe Punkte möglich. Bei größeren Abweichungen, wenn sich die Prüfer nicht einigen oder bis auf vier oder weniger Punkte annähern, setzt der Prüfungsausschuss die Punktzahl fest. (3) Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Arbeit wird mit 0 Punkten bewertet.

### § 13 — Praktische Prüfung

§ 13 Praktische Prüfung(1) In der praktischen Prüfung hat der Prüfungskandidat 1. im Fachgebiet Tiergesundheita) im Prüfungsfach Tiergesundheit am Beispiel einer anzeigepflichtigen Tierseuche anhand einer Sachverhaltsschilderung die notwendigen Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen anzugeben;b) im Prüfungsfach tierärztliche Pathologie einen Tierkörper oder Teile eines solchen fachgerecht ganz oder teilweise zu zerlegen und dabei ausreichende Kenntnisse in der Pathologie nachzuweisen;c) im Prüfungsfach mikrobiologische Diagnostik mindestens zwei mikrobiologische, histologische oder parasitologische Untersuchungsverfahren zu erläutern und ausreichende Kenntnisse in Hygiene und Seuchenlehre nachzuweisen;2. im Fachgebiet Lebensmittela) im Prüfungsfach Lebensmittel praktisches Verwaltungshandeln im Rahmen der Lebensmittelüberwachung einschließlich Probenahme und Erstbegutachtung von Lebensmitteln zu demonstrieren;b) im Prüfungsfach Fleischhygiene praktisches Verwaltungshandeln im Rahmen der Fleischhygieneüberwachung einschließlich Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu demonstrieren;3. im Fachgebiet und Prüfungsfach Tierschutz anhand einer konkreten Sachverhaltsschilderung das Vorgehen der zuständigen Behörde aufzuzeigen und zu begründen;4. im Fachgebiet und Prüfungsfach Verwaltungskunde das Verwaltungshandeln einschließlich des Verwaltungsvollzugs anhand eines konkreten Beispiels darzustellen und zu begründen. (2) Die praktische Prüfung eines jeden Prüfungskandidaten soll in jedem Prüfungsfach mindestens 20 Minuten dauern. Werden mehrere Prüfungskandidaten zusammen geprüft, so verlängert sich die Prüfungszeit entsprechend. Mehr als vier Prüfungskandidaten sollen nicht zusammen geprüft werden.

### § 14 — Bewertung der praktischen Prüfung

§ 14 Bewertung der praktischen PrüfungDie Leistungen in jedem Fach der praktischen Prüfung werden vom jeweiligen Erst- und Zweitprüfer mit einer Punktzahl nach § 17 bewertet. Es dürfen nur ganze Punkte vergeben werden.

### § 15 — Mündliche Prüfung

§ 15 Mündliche Prüfung(1) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfungskandidat 1. im Fachgebiet und Prüfungsfach Tiergesundheit ausreichende Kenntnisse in der Tiergesundheit und über die Vorschriften des Tierseuchenrechts,2. im Fachgebiet Lebensmittela) im Prüfungsfach Lebensmittelwesen ausreichende Kenntnisse des allgemeinen Lebensmittelrechtsb) im Prüfungsfach Lebensmittel tierischen Ursprungs ausreichende Kenntnisse der spezifischen rechtlichen Anforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs,3. im Fachgebiet Tierschutz: im Prüfungsfach Tierschutzrecht ausreichende Kenntnisse über die tierschutzrechtlichen Vorschriften,4. im Fachgebiet Arzneimittel: im Prüfungsfach Arzneimittelrecht ausreichende Kenntnisse im Arzneimittel- und im Betäubungsmittelrecht,5. im Fachgebiet und Prüfungsfach Verwaltungskunde ausreichende Kenntnisse über die Grundzüge der Verwaltung und die Behördenorganisation, über den Aufbau der Veterinärverwaltung und über die verschiedenen Arten des Verwaltungshandelns einschließlich des Verwaltungsverfahrens sowie6. im Fachgebiet und Prüfungsfach Qualitätsmanagementsystem (QMS) ausreichende Kenntnisse über die Grundlagen von QMS und über das QMS der Veterinärverwaltung und der Verwaltung im Bereich der Lebensmittel- und der Futtermittelüberwachung nachzuweisen.(2) Die mündliche Prüfung eines jeden Prüfungskandidaten soll je Prüfungsfach mindestens 15 Minuten dauern. § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

### § 16 — Bewertung der mündlichen Prüfung

§ 16 Bewertung der mündlichen PrüfungDie Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung werden vom jeweiligen Erst- und Zweitprüfer mit einer Punktzahl nach § 17 bewertet. Es dürfen nur ganze Punkte vergeben werden.

### § 17 — Prüfungsnoten

§ 17 PrüfungsnotenDie Leistungen in den einzelnen Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung, in den einzelnen Prüfungsfächern der praktischen und mündlichen Prüfung sowie in der gesamten Prüfung (Gesamtnote) sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = 13 bis 15 Punkte eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut (2) = 10 bis 12 Punkte eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (3) = 7 bis 9 Punkte eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend (4) = 4 bis 6 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = 1 bis 3 Punkte eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; ungenügend (6) = 0 Punkte eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

### § 18 — Niederschriften über die praktische und mündliche Prüfung

§ 18 Niederschriften über die praktische und mündliche Prüfung(1) Für jedes Prüfungsfach fertigen die jeweiligen Prüfer über den Hergang der praktischen und mündlichen Prüfung Niederschriften an, in denen festgehalten wird: 1. Ort, Tag, Art der Prüfung und Dauer der Prüfung je Prüfungsfach,2. die Namen der Prüfungskandidaten und der Prüfer, die an der Prüfung mitgewirkt haben,3. die Themen und Gegenstände je Fach der jeweiligen Prüfung und die jeweils vergebenen Noten. (2) Die Niederschriften sind von den Erst- und Zweitprüfern zu unterzeichnen.

### § 19 — Feststellung der Prüfungsergebnisse

§ 19 Feststellung der Prüfungsergebnisse(1) Nach Abschluss der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen werden die nach § 12 ermittelten Punktzahlen doppelt und die nach den §§ 14 und 16 erteilten Punktzahlen einfach gewichtet. Die ermittelten Werte werden zusammengezählt und durch 22 geteilt (Endpunktzahl). (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Endpunktzahl mindestens 4,00 beträgt. (3) Bei den Prüfungskandidaten, die die Prüfung bestanden haben, ist die Endpunktzahl bei mehr als 49 Hundertstel aufzurunden, im Übrigen abzurunden (Durchschnittspunktzahl). Nach § 17 wird anhand der Durchschnittspunktzahl die Gesamtnote ermittelt. (4) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses teilt der Vorsitzende dem Prüfungskandidaten das Prüfungsergebnis und bei bestandener Prüfung die Gesamtnote nach Absatz 3 sowie die Durchschnittspunktzahl nach Absatz 1 mit.

### § 2 — Vorbereitungslehrgang

§ 2 Vorbereitungslehrgang(1) Ziel des Vorbereitungslehrganges ist es, Tierärztinnen und Tierärzte so auszubilden, dass sie die Aufgaben des tierärztlichen Staatsdienstes nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten selbstständig wahrnehmen können und vielseitig verwendbar sind. (2) Der Vorbereitungslehrgang nach Absatz 1 wird vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum (Ministerium) durchgeführt. (3) Der Lehrgang umfasst mindestens 320 Unterrichtsstunden, wovon mindestens 40 Stunden in Form von praktischen Übungen abgehalten werden. Der Lehrgang umfasst folgende Fachgebiete: 1. Tiergesundheit,2. Lebensmittel,3. Tierschutz,4. Tierarzneimittel,5. Verwaltungskunde,6. Qualitätsmanagementsystem. Die unter den Nummern 1 bis 5 genannten Fachgebiete können durch berührendes Fachrecht, beispielsweise Tierzuchtrecht, Futtermittelrecht, ergänzt werden. (4) Übersteigt die Anzahl der Bewerbungen die Anzahl der Ausbildungsplätze, so entscheidet das Ministerium über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang.

### § 20 — Niederschrift über die gesamte Prüfung

§ 20 Niederschrift über die gesamte Prüfung(1) Der Schriftführer hat über den Hergang der gesamten Prüfung eine Niederschrift zu fertigen, in der festgehalten wird: 1. Ort und Dauer (Beginn, Ende) des Vorbereitungslehrganges und der Prüfung,2. die Namen der Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses, die bei der Prüfung mitgewirkt haben,3. die Themen der schriftlichen Prüfung,4. besondere Vorkommnisse während des Lehrgangs und der Prüfungen,5. die Punktzahl für die einzelnen Aufsichtsarbeiten und die praktischen und mündlichen Prüfungsfächer sowie die ermittelte Durchschnittspunktzahl der Prüfung,6. die Einzelpunktzahlen der Prüfungskandidaten in den schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen sowie deren Gesamtnoten nach § 19 Abs. 3, gegebenenfalls die Festsetzung der Punktzahl der schriftlichen Aufsichtsarbeiten durch den Prüfungsausschuss nach § 12 Abs. 2 und deren Begründung,7. die Entscheidungen des Prüfungsausschusses. (2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

### § 21 — Prüfungszeugnis

§ 21 Prüfungszeugnis(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote und der Durchschnittspunktzahl nach § 19 Abs. 3.(2) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

### § 22 — Rücktritt, Fernbleiben

§ 22 Rücktritt, Fernbleiben(1) Bei Prüfungskandidaten, die nach der Zulassung ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung oder Teilen der Prüfung fernbleiben oder von ihr zurücktreten, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Genehmigt die Prüfungsbehörde den Rücktritt oder das Fernbleiben, so gilt die Prüfung oder der jeweilige Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn Prüfungskandidaten durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert sind. Der Rücktritt muss vom Prüfungskandidaten unverzüglich angezeigt werden; im Falle einer Erkrankung ist baldmöglichst ein amtsärztliches Zeugnis nachzureichen. (3) Hat sich ein Prüfungskandidat in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes der Prüfung in einem Prüfungsfach ganz oder teilweise unterzogen, kann ein nachträgliches Rücktrittsgesuch wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.

### § 23 — Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

§ 23 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Unternimmt es ein Prüfungskandidat, das Ergebnis einer Prüfungsaufgabe durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, so kann der Prüfungsausschuss die jeweilige Aufsichtsarbeit oder die Leistung im jeweiligen Prüfungsfach der praktischen oder mündlichen Prüfung mit 0 Punkten bewerten oder den Prüfungskandidaten von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann über den Ausschluss eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorlagen, so kann die Prüfungsbehörde die bestandene Prüfung für nicht bestanden erklären. Diese Erklärung ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

### § 24 — Fortsetzung der Prüfung, Neuzulassung zur Prüfung

§ 24 Fortsetzung der Prüfung, Neuzulassung zur PrüfungDie Prüfungsbehörde bestimmt im Falle des genehmigten Rücktritts oder Fernbleibens von der Prüfung oder Teilen der Prüfung, wann der Prüfungskandidat den noch nicht abgelegten Teil der Prüfung nachzuholen hat.

### § 25 — Prüfungsakten

§ 25 PrüfungsaktenDie Prüfungsakten verbleiben bei der Prüfungsbehörde. Der Prüfungskandidat hat nach Abschluss der Prüfung das Recht auf Einsicht in seine Prüfungsakte.

### § 26 — Bekanntgabe

§ 26 BekanntgabeDie Prüfungsbehörde gibt die Namen der Tierärztinnen und Tierärzte, die die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst bestanden haben, im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt.

### § 27 — Übergangsvorschrift

§ 27 ÜbergangsvorschriftDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für den tierärztlichen Staatsdienst vom 20. Februar 2003 (GBl. S. 129), geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2005 (GBl. S. 602), außer Kraft.

### § 3 — Zweck der Prüfung

§ 3 Zweck der PrüfungIn der Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfungskandidat nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, seinen Leistungen sowie nach seiner Persönlichkeit die Eignung für den tierärztlichen Staatsdienst besitzt.

### § 4 — Prüfungsbehörde

§ 4 PrüfungsbehördePrüfungsbehörde ist das Ministerium.

### § 5 — Zeitpunkt und Ort

§ 5 Zeitpunkt und Ort(1) Die Prüfung wird nach Bedarf, im Regelfall alle zwei Jahre, durchgeführt. (2) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Prüfung. Sie setzt eine angemessene Frist zur Einreichung der Anträge auf Zulassung zur Prüfung und gibt dies rechtzeitig auf ihrer Homepage (www.mlr.baden-wuerttemberg.de) bekannt.

### § 6 — Antrag auf Zulassung

§ 6 Antrag auf Zulassung(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der Prüfungsbehörde einzureichen, und zwar von Tierärztinnen und Tierärzten, die in Baden-Württemberg wohnen, über das für deren Wohnort zuständige Regierungspräsidium, und von denjenigen, die in anderen Bundesländern wohnen, über die für das Veterinärwesen zuständige oberste Behörde ihres Landes. (2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf, aus dem vor allem der Ausbildungsgang und die Tätigkeit nach Erlangen der tierärztlichen Approbation hervorgehen,2. die Approbationsurkunde,3. die Promotionsurkunde,4. die Nachweise über die Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 und 5,5. eine amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses.

### § 7 — Zulassung

§ 7 Zulassung(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer 1. eine in der Bundesrepublik Deutschland erteilte tierärztliche Approbation besitzt,2. den veterinärmedizinischen Doktorgrad einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder einen als gleichwertig anerkannten Doktorgrad einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule erworben hat,3. nach der Approbation mindestens zwei Jahre tierärztlich tätig war,4. an einem Vorbereitungslehrgang nach § 2 teilgenommen hat und5. in folgende Tätigkeiten eingeführt wurde:a) mindestens an zwölf Schlachttagen an einem für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zugelassenen Schlachtbetrieb in die praktische Tätigkeit eines amtlichen Tierarztes im Rahmen der Fleischgewinnung,b) mindestens einen Monat an staatlichen Untersuchungseinrichtungen in die Untersuchung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen, sowie in pathologische, mikrobiologische und parasitologische Untersuchungen undc) mindestens zwei Monate bei einer unteren Verwaltungsbehörde in den amtstierärztlichen Dienst. (2) Über die Zulassung entscheidet die Prüfungsbehörde. (3) Die Prüfungsbehörde kann auch einen anderen Doktorgrad als den in Absatz 1 Nr. 2 genannten als Zulassungsvoraussetzung anerkennen. Dieser muss jedoch in einer naturwissenschaftlichen Disziplin erworben worden sein. (4) Die Prüfungsbehörde kann auf die zu leistende Zeit nach Absatz 1 Nr. 5 Buchst. c) eine Tätigkeit bei einer höheren oder obersten Veterinärbehörde von bis zu drei Wochen anrechnen.

### § 8 — Prüfungsausschuss

§ 8 Prüfungsausschuss(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Dieser setzt sich zusammen aus 1. dem Leitenden Veterinärbeamten als Ausschussvorsitzendem,2. dem Stellvertreter, der tierärztlicher Beamter in der für das Veterinärwesen zuständigen Abteilung des Ministeriums sein muss,3. mindestens zwei weiteren beamteten Angehörigen des tierärztlichen Dienstes der Veterinärverwaltung des Landes und4. mindestens einem beamteten Angehörigen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist zur Vertretung im Verhinderungsfalle ein Stellvertreter zu berufen. Bei dessen Verhinderung kann auch für einen einzelnen Prüfungstermin ein weiteres stellvertretendes Mitglied bestellt werden. (4) Im Falle der Verhinderung des Leitenden Veterinärbeamten tritt an seine Stelle als Ausschussvorsitzender der Stellvertreter nach Absatz 1 Nr. 2. In diesem Fall wird ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses als stellvertretender Ausschussvorsitzender bestellt. Dieses Mitglied muss ebenfalls ein tierärztlicher Beamter in der für das Veterinärwesen zuständigen Abteilung des Ministeriums sein. (5) Bei der Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses ist darauf zu achten, dass für jedes Prüfungsfach ein Erst- und ein Zweitprüfer zur Verfügung stehen. (6) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter für die Dauer der Prüfung. Eine Wiederberufung ist zulässig. Wird durch vorzeitiges Ausscheiden die Bestellung eines neuen Mitglieds oder Stellvertreters erforderlich, so werden diese nur für den verbleibenden Teil der Prüfung berufen. (7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. (8) Der Prüfungsausschuss bildet aus seinen Mitgliedern Prüfergruppen, die aus mindestens zwei Mitgliedern (Erst- und Zweitprüfer) bestehen, und beauftragt diese mit der Bewertung der schriftlichen und der Abnahme der praktischen und mündlichen Prüfung in einem oder mehreren Prüfungsfächern. (9) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und für jedes Prüfungsfach mindestens ein Prüfer anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

### § 9 — Schriftführer

§ 9 SchriftführerDie Prüfungsbehörde bestellt für den Prüfungsausschuss einen Schriftführer und einen Stellvertreter. Er hat den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung zu unterstützen und über die Sitzungen, die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses sowie über den Verlauf der Prüfung nach § 20 Abs. 1 jeweils eine Niederschrift zu fertigen.

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— Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über den Vorbereitungslehrgang und die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst (Prüfungsordnung für den tierärztlichen Staatsdienst - PrOtS) Vom 17. Juli 2007
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-TÄStDPrVBW2007rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
