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title: "StBAZuVO — Verordnung des Finanzministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ausbildung und des Prüfungswesens in der Steuerverwaltung (Steuerbeamten-Ausbildungszuständigkeitsverordnung - StBAZuVO) Vom 15. Juli 1985"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-StBAZustVBW1985rahmen"
updated: "2026-05-13T18:56:04+00:00"
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# StBAZuVO — Verordnung des Finanzministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ausbildung und des Prüfungswesens in der Steuerverwaltung (Steuerbeamten-Ausbildungszuständigkeitsverordnung - StBAZuVO) Vom 15. Juli 1985

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 15.07.1985
*Fundstelle:* GBl. 1985, 235


### Eingangsformel StBAZuVO

Im Benehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst und der Fachhochschule für Finanzen wird verordnet auf Grund von 1. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101),2. § 3 Abs. 7 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Baden-Württemberg in der Fassung vom 4. Juni 1982 (GBl. S. 227),3. § 2 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Errichtung der Fachhochschule für Finanzen vom 5. Dezember 1978 (GBl. S. 623):

### § 1

§ 1Der Fachhochschule für Finanzen wird für den gehobenen Dienst übertragen 1. die organisatorische Leitung der nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz vom 14. September 1976 (BGBl. I S. 2793) abzulegenden Zwischen- und Laufbahnprüfungen und die Auswahl der hierzu vorgeschriebenen Prüfungsarbeiten,2. die Entscheidung über Anträge auf Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten.

### § 2

§ 2Den Oberfinanzdirektionen wird für ihren jeweiligen Bezirk übertragen 1. die Bestellung der Lehrenden an den Bildungseinrichtungen nach § 2 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1982 (BGBl. I S. 1257),2. die Bestellung der Lehrenden für die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen,3. die Entscheidung nach § 11 StBAPO,4. die Entscheidung nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 und § 24 Abs. 2 Nr. 5 StBAPO,5. für den mittleren Dienst die Bestellung der Prüfungsausschüsse, die organisatorische Leitung aller nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz abzulegenden Laufbahnprüfungen und die Auswahl der hierzu vorgeschriebenen Prüfungsarbeiten,6. für den mittleren Dienst die Entscheidung über Anträge auf Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten,7. die Entscheidung über die Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 47 Abs. 4 StBAPO.

### § 3

§ 3Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Steuerbeamten-Ausbildungszuständigkeitsverordnung vom 1. August 1979 (StAnz. Nr. 64 vom 11. August 1979; GBl. S. 432) außer Kraft.

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— Verordnung des Finanzministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ausbildung und des Prüfungswesens in der Steuerverwaltung (Steuerbeamten-Ausbildungszuständigkeitsverordnung - StBAZuVO) Vom 15. Juli 1985
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-StBAZustVBW1985rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
