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title: "Spiel77V BW — Verordnung der Landesregierung über die Zusatzlotterie »Spiel 77« Vom 16. August 1977"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/bw/spiel77vbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-Spiel77VBWrahmen"
updated: "2026-05-13T18:55:45+00:00"
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# Spiel77V BW — Verordnung der Landesregierung über die Zusatzlotterie »Spiel 77« Vom 16. August 1977

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 16.08.1977
*Fundstelle:* GBl. 1977, 374


### Eingangsformel Spiel77V

Auf Grund von § 5 des Gesetzes über das Zahlenlotto und Zusatzlotterien vom 10. März 1958 (GBl. S. 87) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung lotterierechtlicher Gesetze vom 21. Juni 1977 (GBl. S. 227) wird verordnet:

### § 1

§ 1(1) Das Land beteiligt sich an der in einigen Bundesländern veranstalteten Lotterie »Spiel 77«, die als Zusatzlotterie zu den in § 5 Abs. 1 des Gesetzes genannten Lotterien und Wetten mit gemeinsamer Gewinnausschüttung veranstaltet wird. (2) Mit der Durchführung wird die Staatliche Sport-Toto GmbH, Stuttgart, beauftragt. Diese Gesellschaft kann mit Zustimmung des Finanzministeriums den bestehenden Vereinbarungen über die Lotterie »Spiel 77« beitreten. (3) Die Staatliche Sport-Toto GmbH, Stuttgart, ist bei der Durchführung der Zusatzlotterie »Spiel 77« an die Weisungen des Finanzministeriums gebunden. Das Nähere regelt ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Land und der Gesellschaft.

### § 2

§ 2§§ 2 bis 4 der Verordnung des Finanzministeriums zur Durchführung des Gesetzes über das Zahlenlotto vom 10. März 1958 (GBl. S. 90) gelten für die Zusatzlotterie »Spiel 77« entsprechend.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung der Landesregierung über die Zusatzlotterie »Spiel 77« Vom 16. August 1977
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-Spiel77VBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
