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title: "RiGWO BW — Wahlordnung zum Landesrichtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1972"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-RiGWOBWrahmen"
updated: "2026-05-13T18:46:53+00:00"
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# RiGWO BW — Wahlordnung zum Landesrichtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1972

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Fundstelle:* GBl. 1972, 559


### Eingangsformel RiGWO

Auf Grund von § 114 des Landesrichtergesetzes in der Fassung vom 19. Juli 1972 (Ges. Bl. S. 431) wird verordnet:

### § 1 — Wahlvorstand

§ 1 Wahlvorstand(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Präsidialrats durch. (2) Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei auf Lebenszeit ernannte Richter sein müssen. Die für den Gerichtszweig zuständige oberste Dienstbehörde bestellt die Mitglieder des Wahlvorstands und bestimmt den Vorsitzenden. (3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder sowie seine Anschrift unverzüglich nach seiner Bestellung bei den Gerichten des Gerichtszweigs, für den der Präsidialrat gewählt wird, durch Aushang bis zum Abschluß der Wahlhandlung bekannt; § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. (4) Die oberste Dienstbehörde und die Gerichte haben den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (5) Der Wahlvorstand kann zu seiner Unterstützung Wahlhelfer bestellen.

### § 10 — Sonstige Erfordernisse

§ 10 Sonstige Erfordernisse(1) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. (2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. (3) Die Unterzeichner eines Wahlvorschlags haben ihrer Unterschrift ihre Amtsbezeichnung und das Gericht, dem sie angehören, beizufügen. Die Namen sind in Block- oder Maschinenschrift zu wiederholen.

### § 11 — Vorprüfung der Wahlvorschläge

§ 11 Vorprüfung der Wahlvorschläge(1) Der Vorsitzende des Wahlvorstands oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Absatzes 2 und des § 12 Abs. 4 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken. (2) Etwaige Mängel hat der Vorsitzende des Wahlvorstands oder das von ihm bestimmte Mitglied dem Vertreter des Wahlvorschlags unverzüglich, spätestens am Arbeitstag nach dem Ablauf der Einreichungsfrist unter Rückgabe des Wahlvorschlags mitzuteilen; dabei hat er ihn aufzufordern, die Anstände unverzüglich zu beseitigen. Fehlen die erfoderlichen Unterschriften oder Zustimmungserklärungen oder sind sie oder der ganze Wahlvorschlag unter einer Bedingung abgegeben, so können diese Anstände, unbeschadet der Bestimmung des § 12 Abs. 4, nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr behoben werden. Der berichtigte Wahlvorschlag muß spätestens am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Einreichungsfrist wieder eingereicht sein. (3) Unterschriften unter einen Wahlvorschlag und Zustimmungserklärungen von Bewerbern können nicht zurückgenommen werden.

### § 12 — Beschlußfassung über die Wahlvorschläge

§ 12 Beschlußfassung über die Wahlvorschläge(1) Der Wahlvorstand prüft unverzüglich, spätestens unmittelbar nach Ablauf der in § 11 Abs. 2 Satz 3 genannten Frist die Wahlvorschläge, insbesondere 1. die Einhaltung der Einreichungsfrist,2. die Unterschriften der Unterzeichner und ihre Wahlberechtigung,3. das Vorliegen der Zustimmungserklärungen,4. die Einhaltung des Verbots der Unterzeichnung mehrerer Wahlvorschläge durch einen Wahlberechtigten und der Aufnahme eines Bewerbers in mehrere Wahlvorschläge,5. die Einhaltung des Verbots unzulässiger Angaben, insbesondere von Vorschlägen für die Stimmabgabe im Wahlvorschlag. (2) In den Wahlvorschlägen sind die Bewerber zu streichen, 1. die so unvollständig bezeichnet sind, daß Zweifel über ihre Person bestehen können,2. deren Zustimmungserklärung fehlt oder nicht rechtzeitig oder unter einer Bedingung vorgelegt worden ist,3. die offensichtlich nicht wählbar sind. Unzulässige Angaben sind zu streichen.(3) Der Wahlvorstand hat Bewerber, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung von mehreren Wahlvorschlägen benannt worden sind, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag sie benannt bleiben wollen. Gibt ein Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen. (4) Hat ein Wahlberechtigter mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, ist sein Name auf allen eingereichten Wahlvorschlägen zu streichen. Wahlvorschläge, die danach nicht mehr die erforderliche Anzahl Unterschriften aufweisen, sind vom Wahlvorstand dem Vertreter des Wahlvorschlags mit der Auflage, die fehlenden Unterschriften innerhalb von fünf Arbeitstagen nachzubringen, zurückzugeben. (5) Als ungültig zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, 1. die nicht rechtzeitig eingereicht worden sind,2. die eine Bedingung enthalten,3. die nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht von der erforderlichen Zahl Wahlberechtigter unterzeichnet sind,4. (aufgehoben),5. die im Falle des Absatzes 4 nicht rechtzeitig oder ohne Behebung des Mangels wieder eingereicht worden sind. (6) (aufgehoben).(7) Werden Wahlvorschläge zurückgewiesen oder wird ein Bewerber oder ein Vorschlag für die Stimmabgabe gestrichen, so sind die getroffenen Entscheidungen dem Vertreter des Wahlvorschlags sowie dem betroffenen Bewerber im Falle seiner Streichung unverzüglich gegen Unterschrift zu eröffnen oder sonst zuzustellen.

### § 13 — Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen

§ 13 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen(1) Ist nach Ablauf der in § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 4 genannten Fristen ein gültiger Wahlvorschlag nicht eingegangen oder sind auf den Wahlvorschlägen zusammen für die Wahl des Vorsitzenden des Präsidialrats nicht mindestens zwei Bewerber und für die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats nicht mindestens doppelt so viele Mitglieder gültig benannt, als weitere Mitglieder zu wählen sind, so gibt der Wahlvorstand dies unverzüglich in gleicher Weise wie bei der Bekanntmachung des Wahlausschreibens bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von mindestens einer Woche auf; er bestimmt den Ablauf der Frist nach Tag und Uhrzeit. (2) In der Bekanntmachung hat der Wahlvorstand darauf hinzuweisen, daß die Wahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber stattfindet, falls bis zum Ablauf der Nachfrist ein gültiger Wahlvorschlag nicht eingeht oder alle gültigen Wahlvorschläge zusammen nicht die Mindestzahl von Bewerbern enthalten (§ 37 Abs. 2 Satz 2 des Landesrichtergesetzes).(3) Für nachgereichte Wahlvorschläge gelten die §§ 11 und 12 entsprechend.

### § 14 — Reihenfolge der Wahlvorschläge

§ 14 Reihenfolge der WahlvorschlägeDer Wahlvorstand versieht die gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern. Ist ein Wahlvorschlag berichtigt worden (§ 11 Abs. 2, § 12 Abs. 4), so ist der Zeitpunkt, an dem der berichtigte Wahlvorschlag eingegangen ist, maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge.

### § 15 — Bekanntgabe der Wahlvorschläge

§ 15 Bekanntgabe der Wahlvorschläge(1) Unverzüglich nach der Beschlußfassung über die Wahlvorschläge (§§ 12, 13 Abs. 3), spätestens jedoch zehn Tage vor dem Wahltag, gibt der Wahlvorstand die zugelassenen Wahlvorschläge bekannt (§ 2). Mehrere zugelassene Wahlvorschläge sind in der Bekanntmachung in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern (§ 14) aufzuführen. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Namen der Unterzeichner des Wahlvorschlags werden nicht bekanntgegeben. (2) In der Bekanntmachung ist festzustellen, ob nur solche Bewerber gewählt werden dürfen, die in einen der öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschläge aufgenommen sind oder ob die Wahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber stattfindet. Außerdem ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, daß der Wähler 1. nur mit amtlichen Stimmzetteln und mit amtlichen Wahlumschlägen abstimmen darf,2. für die Wahl des Vorsitzenden des Präsidialrats eine Stimme, für die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats so viele Stimmen abgeben kann, als weitere Mitglieder des Präsidialrats zu wählen sind,3. jedem Bewerber im Rahmen der ihm zustehenden Stimmenzahl nur eine Stimme geben kann,4. Bewerber aus verschiedenen Wahlvorschlägen wählen kann,5. in der Art abzustimmen hat, daß er durch Ankreuzen von Namen oder auf sonstige Weise zweifelsfrei zu erkennen gibt, welchem Bewerber er eine Stimme geben will. (3) Sofern die Wahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber stattfindet, sind die Voraussetzungen der Wählbarkeit anzugeben (§§ 36, 37 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes), ferner ist in diesem Fall darauf hinzuweisen, daß der Wähler einen Richter, dem er eine Stimme geben will und der in keinem der öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschläge benannt ist, mit dem Familiennamen, dem Vornamen, der Amtsbezeichnung und dem Gericht, dem er angehört, auf dem Stimmzettel eintragen soll.

### § 16 — Sitzungsniederschriften

§ 16 SitzungsniederschriftenDer Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über die Anlegung des Wählerverzeichnisses (§ 4), über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 6), über die Zulassung und die Reihenfolge von Wahlvorschlägen (§§ 12 bis 14) oder über die Gewährung von Nachfristen (§ 13) entschieden wird, eine Niederschrift. Sie soll von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet werden.

### § 17 — Ausübung des Wahlrechts

§ 17 Ausübung des Wahlrechts(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. (2) Das Wahlrecht wird durch Briefwahl ausgeübt (§ 19).(3) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise auf dem Stimmzettel ab, daß er durch Ankreuzen von Namen oder auf sonstige Weise zweifelsfrei zu erkennen gibt, wem er eine Stimme geben will. Will der Wähler im Falle der Wahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber einem Richter, der in keinem öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschlag benannt ist, eine Stimme geben, so soll er den Richter mit dem Familiennamen, dem Vornamen, der Amtsbezeichnung und dem Gericht, dem er angehört, auf dem Stimmzettel eintragen. (4) Jeder Wähler kann auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Vorsitzenden des Präsidialrats eine Stimme und auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats so viele Stimmen abgeben, als Mitglieder zu wählen sind. In diesem Rahmen kann er einem Bewerber nur jeweils eine Stimme geben.

### § 18 — Stimmzettel, Wahlumschläge, Briefumschläge

§ 18 Stimmzettel, Wahlumschläge, Briefumschläge(1) Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln; für ihre Herstellung hat der Wahlvorstand zu sorgen. Alle Stimmzettel müssen die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Sie dürfen keine besonderen Merkmale (Zeichen, Falten, Flecken, Risse und dergleichen) aufweisen und müssen die Bezeichnung des Gerichtszweigs, für den der Präsidialrat gewählt werden soll, enthalten. Sie müssen als Stimmzettel für die Wahl des Vorsitzenden des Präsidialrats oder als Stimmzettel für die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats eindeutig gekennzeichnet sein. (2) Der Stimmzettel enthält die in den öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerber unter Angabe von Familiennamen, Vorname, Amtsbezeichnung und des Gerichts, dem sie angehören. Die Bewerber werden getrennt nach Wahlvorschlägen jeweils in der Reihenfolge, in der sie in den Wahlvorschlägen benannt sind, in den Stimmzettel übernommen. Die Wahlvorschläge werden in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern auf dem Stimmzettel aufgeführt. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel müssen Hinweise darauf enthalten, 1. daß das Wahlrecht nur durch Briefwahl ausgeübt werden kann,2. daß der Wähler für die Wahl des Vorsitzenden und für die Wahl der weiteren Mitglieder jeweils nur einen Stimmzettel abgeben kann,3. wieviel Stimmen jeder Wähler abgeben kann,4. daß jedem Bewerber nur eine Stimme gegeben werden kann,5. daß Bewerber, die gewählt werden, durch ein zu ihrem Namen gesetztes Kreuz oder auf sonstige Weise zweifelsfrei zu bezeichnen sind. (3) Auf den Stimmzetteln ist ferner anzugeben, ob nur Bewerber, die in einen der öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschläge aufgenommen sind oder auch Richter, die in keinem der öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschläge aufgeführt sind, gewählt werden dürfen. (4) Sofern die Wahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber stattfindet, ist auf dem Stimmzettel die Möglichkei zur Eintragung nicht vorgeschlagener Richter vorzusehen. Die Voraussetzungen der Wählbarkeit sind anzugeben ( §§ 36, 37 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes). Ferner enthält der Stimmzettel in diesem Fall den Hinweis, daß der Wähler Richtern, denen er eine Stimme geben will und die in keinem der öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschläge benannt sind, mit dem Familiennamen, dem Vornamen, der Amtsbezeichnung und dem Gericht, dem sie angehören, bezeichnen soll. (5) Die Wahlumschläge sind vom Wahlvorstand bereitzustellen (amtlicher Wahlumschlag); sie müssen undurchsichtig sein. Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. (6) Der Wahlvorstand hat ferner die Wahlbriefumschläge zur Verfügung zu stellen, die zur Übersendung der Wahlumschläge an den Wahlvorstand erforderlich sind. Der Wahlvorstand veranlaßt, daß die Wahlbriefumschläge die Anschrift des Wahlvorstands, den Vermerk »Briefwahl« und auf der Vorderseite eine Rubrik »Absender« tragen.

### § 19 — Durchführung der Briefwahl

§ 19 Durchführung der Briefwahl(1) Der Wahlvorstand übersendet durch Vermittlung der Vorstände der Gerichte den wahlberechtigten Richtern rechtzeitig Stimmzettel, Wahlumschlag und Wahlbriefumschlag (§ 18).(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er im verschlossenen Wahlbriefumschlag den unverschlossenen Wahlumschlag, der den nach § 17 Abs. 3 ausgefüllten Stimmzettel enthält, so rechtzeitig durch die Post oder auf andere Weise an den Wahlvorstand absendet oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands oder im Falle seiner Verhinderung einem von ihm bestimmten Mitglied des Wahlvorstands übergibt, daß er bei diesem spätestens beim Ablauf der für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit vorliegt; die Rubrik »Absender« ist vom Wähler vor der Absendung auszufüllen. Der Wahlvorstand hat die eingegangenen Wahlbriefe bis zum Abschluß der Wahlhandlung ungeöffnet unter Verschluß zu halten. (3) Unmittelbar nach Abschluß der Wahlhandlung prüft der Wahlvorstand die eingegangenen Wahlbriefe. Dabei darf der Wahlumschlag nicht geöffnet werden. Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn 1. er nicht bis zum Ablauf der für die Durchführung der Wahlhandlung festgelegten Zeit eingegangen ist,2. er unverschlossen eingegangen ist,3. der Absender nicht zweifelsfrei angegeben ist,4. der Wahlumschlag als nicht amtlich erkennbar, mit einem Kennzeichen versehen ist oder einen von außen wahrnehmbaren Gegenstand enthält,5. der Wahlumschlag im Wahlbrief verschlossen ist,6. der Stimmzettel nicht in einen Wahlumschlag gelegt ist. (4) In den Fällen des Absatzes 3 liegt eine Stimmabgabe nicht vor. (5) Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt ihrem Inhalt auszusondern und im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 ungeöffnet, im übrigen ohne Öffnung des Wahlumschlags samt ihrem Inhalt verpackt und versiegelt als Anlagen der Wahlniederschrift beizufügen. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 ungeöffnet, im übrigen ohne Öffnung des Wahlumschlags zu vernichten. Ist die Wahl angefochten, so sind sie einen Monat nach rechtskräftigem Abschluß des Wahlanfechtungsverfahrens zu vernichten. (6) Nach der Prüfung eines jeden Wahlbriefs wirft, wenn der Wahlbrief nicht zurückgewiesen werden mußte, der Vorsitzende des Wahlvorstands oder das von ihm beauftragte Mitglied des Wahlvorstands den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne. Die Wahlurne muß so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können.

### § 2 — Bekanntmachungen des Wahlvorstands

§ 2 Bekanntmachungen des Wahlvorstands(1) Bekanntmachungen des Wahlvorstands sind bei allen Gerichten des Gerichtszweigs, für den der Präsidialrat gewählt wird, an einer geeigneten Stelle oder an mehreren solchen Stellen auszuhängen. Räumlich getrennte Teile der Gerichte sind dabei besonders zu berücksichtigen. (2) Der Wahlvorstand kann bestimmen, daß bei Gerichten oder räumlich getrennten Teilen von Gerichten, denen nicht mehr als sechs Richter angehören, von einem Aushang abgesehen werden kann, wenn den Richtern des Gerichts auf andere Weise von den Bekanntmachungen des Wahlvorstands Kenntnis gegeben wird. Wird von einem Aushang abgesehen, so sind die Bekanntmachungen des Wahlvorstands nach Kenntnisnahme durch die Richter auf der Geschäftsstelle zur jederzeitigen Einsichtnahme verfügbar zu halten.

### § 20 — Feststellung des Wahlergebnisses

§ 20 Feststellung des Wahlergebnisses(1) Das Wahlergebnis wird nach Abschluß der Wahlhandlung und nach Einwurf der Wahlumschläge in die Wahlurne ermittelt. Wenn besondere Gründe es erfordern, kann der Wahlvorstand die Ermittlung des Wahlergebnisses unterbrechen; dabei sind die Wahlunterlagen unter Verschluß zu nehmen. (2) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden die Wahlbriefumschläge und alle anderen nicht benötigten Unterlagen vom Tisch entfernt. Sodann werden die Wahlumschläge der Wahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und soweit möglich zu erläutern. (3) Nach der Zählung der Wahlumschläge und der Stimmabgabevermerke entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und prüft ihre Gültigkeit. (4) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel und der gültigen und ungültigen Stimmen fest. (5) Über Stimmzettel und Stimmen, die zu Zweifeln über ihre Gültigkeit Anlaß geben, beschließt der Wahlvorstand. Wahlumschläge und Stimmzettel, über die der Wahlvorstand Beschluß fassen mußte, sind der Wahlniederschrift (§ 24) anzuschließen; dies gilt auch für Stimmzettel, auf denen einzelne Stimmen für ungültig erklärt werden mußten. (6) Die Sitzung, in der die Wahlumschläge in die Wahlurne eingeworfen werden und in der das Wahlergebnis festgestellt wird, muß allen Richtern zugänglich sein.

### § 21 — Ungültige Stimmzettel

§ 21 Ungültige Stimmzettel(1) Ungültig sind Stimmzettel, 1. die nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben worden sind,2. die in einem gekennzeichneten Wahlumschlag abgegeben worden sind,3. die sich in einem Wahlumschlag, der beleidigende Bemerkungen für Bewerber, Dritte oder Behörden enthält, befinden,4. die nicht als amtlich erkennbar sind,5. die ganz durchgestrichen oder ganz durchgerissen sind,6. die beleidigende Bemerkungen für Bewerber, Dritte oder Behörden enthalten,7. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,8. auf denen nach Streichung ungültiger Stimmen (§ 22) mehr Stimmen stehen, als dem Wähler nach § 17 Abs. 4 höchstens zustehen. Die auf ungültigen Stimmzetteln abgegebenen Stimmen werden weder als gültige noch als ungültige Stimmen gezählt. (2) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, 1. wenn sie gleichlautend sind oder2. wenn nur einer von ihnen eine Stimmabgabe enthält. Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, gelten die mehreren in einem Wahlumschlag enthaltenen Stimmzettel als ein ungültiger Stimmzettel. (3) Ein Wahlumschlag, der keinen Stimmzettel enthält, gilt als ungültiger Stimmzettel.

### § 22 — Ungültige Stimmen

§ 22 Ungültige StimmenUngültig sind Stimmen, 1. bei denen nicht erkennbar ist, für welchen Bewerber sie abgegeben wurden,2. die für Personen abgegeben worden sind, deren Namen nicht lesbar oder nicht unzweifelhaft erkennbar ist, oder denen gegenüber eine Verwahrung oder ein Vorbehalt beigefügt ist,3. die für Personen abgegeben worden sind, die in keinem öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschlag enthalten sind, sofern nicht die Wahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber stattfindet,4. die einem Bewerber im Wege der Stimmenhäufung zugewendet worden sind; in diesem Falle bleibt eine der zugewendeten Stimmen gültig. Ungültige Stimmen sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht anzurechnen.

### § 23 — Ermittlung der gewählten Bewerber

§ 23 Ermittlung der gewählten Bewerber(1) Bei der Wahl des Vorsitzenden des Präsidialrats ist der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl gewählt. Stellvertreter des Vorsitzenden ist der Bewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl; er kann zugleich Mitglied oder Ersatzmitglied des Präsidialrats sein. (2) Bei der Wahl der weiteren Mitglieder sind die Bewerber in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen gewählt. Die nicht gewählten Bewerber sind bis zu der gesetzlich vorgesehenen Zahl in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzmitglieder festzustellen (§ 37 Abs. 5 Satz 2 des Landesrichtergesetzes).(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

### § 24 — Wahlniederschrift

§ 24 Wahlniederschrift(1) Der Wahlvorstand fertigt eine Wahlniederschrift. Diese hat insbesondere zu enthalten: 1. Die Namen der Mitglieder des Wahlvorstands,2. die im Zusammenhang mit dem Einwerfen der Wahlumschläge und bei der Feststellung des Wahlergebnisses gefaßten Beschlüsse,3. die Zahl der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,4. den Tag und den Zeitpunkt, an dem die Wahlhandlung abgeschlossen worden ist,5. die Zahl der Wahlberechtigten, die an der Wahl teilgenommen haben,6. die Zahl der abgegebenen Stimmzettel und Stimmen,7. die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmzettel und Stimmen,8. die Zahl der ungültigen Stimmzettel,9. die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel oder Stimmen maßgebenden Gründe,10. die Zahl der auf die einzelnen Richter entfallenden gültigen Stimmen,11. die Namen der gewählten Bewerber einschließlich der Ersatzmitglieder. (2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder bei der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.

### § 25 — Benachrichtigungen

§ 25 BenachrichtigungenDer Wahlvorstand teilt der obersten Dienstbehörde das Ergebnis der Wahl mit. Er benachrichtigt ferner die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl.

### § 26 — Bekanntmachung des Wahlergebnisses

§ 26 Bekanntmachung des Wahlergebnisses(1) Der Wahlvorstand gibt das Ergebnis der Wahl durch zweiwöchigen Aushang bekannt; § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses hat zu enthalten: 1. Die Gesamtzahl der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,2. die Gesamtzahl der Wahlberechtigten, die an der Wahl teilgenommen haben,3. die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,4. die Gesamtzahl der gültigen Stimmen,5. die Zahlen der auf die einzelnen Richter entfallenden gültigen Stimmen,6. die Namen und die Reihenfolge der gewählten Richter.

### § 27

§ 27Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Wählerverzeichnis, Entwürfe der Bekanntmachungen, Stimmzettel, Wahlvorschläge usw.) werden vom Präsidialrat mindestens bis zur Durchführung der nächsten Wahl aufbewahrt.

### § 27a — Gleichzeitige Durchführung der Wahlen

§ 27a Gleichzeitige Durchführung der WahlenSind der Vorsitzende (Stellvertreter) und die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Präsidialrats neu zu wählen, so werden beide Wahlen gleichzeitig durchgeführt. In diesem Falle gilt folgendes: 1. Für beide Wahlen ist ein gemeinsames Wählerverzeichnis aufzustellen,2. für beide Wahlen ist ein gemeinsames Wahlausschreiben zu erlassen, das auch auf die in Nr. 3 und Nr. 4 enthaltenen Bestimmungen hinweisen muß,3. Bewerber für die beiden Wahlen sind in gesonderten Wahlvorschlägen zu benennen; die Wahlvorschläge müssen die Wahl, für die sie bestimmt sind, einwandfrei bezeichnen,4. ein Bewerber kann für jede der beiden Wahlen auf einem Wahlvorschlag benannt werden,5. jeder wahlberechtigte Richter kann seine Unterschrift für jede Wahl rechtswirksam für je einen Wahlvorschlag abgeben,6. die Prüfung nach § 12 Abs. 1 erstreckt sich insbesondere auch auf die einwandfreie Bezeichnung der Wahl, für die der Wahlvorschlag bestimmt ist; Wahlvorschläge, die nicht zweifelsfrei bezeichnet sind, sind zurückzuweisen,7. die §§ 12 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, 13, 14, 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gelten für die Wahlvorschläge jeder der beiden Wahlen gesondert,8. für jede Wahl sind besondere Stimmzettel und besondere Wahlumschläge zu verwenden; sie müssen für jede Wahl von anderer Farbe sein und die Wahl, für die sie zu verwenden sind, einwandfrei bezeichnen,9. es ist in jedem Fall nur ein Wahlbriefumschlag zu verwenden,10. liegt ein Zurückweisungsgrund nach § 19 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 bis 4 nur für eine der Wahlen vor, so ist der Wahlbrief nur für diese Wahl zurückzuweisen,11. die Stimmabgabe ist für jede Wahl im Wählerverzeichnis in einer anderen Spalte zu vermerken,12. für jede Wahl ist eine besondere Wahlurne zu verwenden,13. das Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden des Präsidialrats (Stellvertreter) ist zuerst zu ermitteln, dann das Ergebnis der Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats (Ersatzmitglieder),14. Stimmen, die bei der Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats für den zum Vorsitzenden des Präsidialrats Gewählten abgegeben worden sind, bleiben bei der Ermittlung des Ergebnisses der Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats unberücksichtigt,15. für jede Wahl ist eine besondere Wahlniederschrift zu fertigen.

### § 28 — Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl der weiteren Mitglieder des ...

§ 28 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl der weiteren Mitglieder des PräsidialratsFür die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Hauptstaatsanwaltsrats (§ 88 Abs. 1 Satz 2 des Landesrichtergesetzes) gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts über die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats entsprechend.

### § 29 — Auflegung des Wählerverzeichnisses

§ 29 Auflegung des WählerverzeichnissesDas Wählerverzeichnis ist bei allen Staatsanwaltschaften aufzulegen.

### § 3 — Zeitpunkt der Wahl

§ 3 Zeitpunkt der WahlDer Wahlvorstand bestimmt den Tag und den Zeitpunkt, an dem die Wahlhandlung abgeschlossen wird (Wahltag).

### § 30 — Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl der weiteren Mitglieder des ...

§ 30 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl der weiteren Mitglieder des PräsidialratsSoweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts über die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats für die Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses entsprechend.

### § 31 — Wahlvorstand

§ 31 Wahlvorstand(1) Der Wahlvorstand wird vom Justizminister bestellt. Er besteht aus je einem Mitglied aus jedem Gerichtszweig, das von dem für den Gerichtszweig zuständigen Minister benannt wird. (2) Den Vorsitz führt das Mitglied aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

### § 32 — Wählerverzeichnis

§ 32 WählerverzeichnisDas Wählerverzeichnis (§ 4) ist nach Gerichtszweigen getrennt aufzustellen.

### § 33 — Gleichzeitige Durchführung der Wahlen

§ 33 Gleichzeitige Durchführung der WahlenDie Wahl der ständigen und die Wahlen der nichtständigen richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses werden gleichzeitig durchgeführt. § 27a Satz 2 Nr. 1, 3, 5, 6, 9 bis 12 und 15 gilt entsprechend.

### § 34 — Wahlausschreiben

§ 34 WahlausschreibenFür beide Wahlen (§ 33) ist ein gemeinsames Wahlausschreiben zu erlassen. Es muß enthalten: 1. Den Ort und den Tag seines Erlasses,2. den Tag und den Zeitpunkt, an dem die Wahlhandlung abgeschlossen wird (§ 3),3. die Zahl der zu wählenden ständigen und nichtständigen richterlichen Mitglieder,4. die Angabe, wo und wann Abschriften des Wählerverzeichnisses zur Einsicht aufliegen (§ 5),5. den Hinweis, daß nur Richter wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind (§ 17 Abs. 1),6. den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb der Auflegungsfrist schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können (§ 6),7. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; Tag und Uhrzeit des Ablaufs der Einreichungsfrist (§ 8 Abs. 2) sind anzugeben,8. einen Hinweis auf den Inhalt der Wahlvorschläge (§§ 9, 10, 35),9. die Mindestzahl der wahlberechtigten Richter, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß ( §§ 48 Abs. 4, 37 Abs. 4 des Landesrichtergesetzes) und den Hinweis, daß jeder Richter nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann (§ 10 Abs. 1),10. den Hinweis, daß nur rechtzeitig eingegangene Wahlvorschläge berücksichtigt werden (§ 12 Abs. 5 Nr. 1) und daß nur gewählt werden kann, wer in einen öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschlag aufgenommen ist (§ 37 Abs. 3 Nr. 2),11. einen Hinweis, daß, unbeschadet der in § 2 Abs. 2 bezeichneten Möglichkeit, die Wahlvorschläge rechtzeitig durch Aushang bekanntgemacht werden,12. einen Hinweis, daß das Wahlrecht durch Briefwahl ausgeübt wird und daß den wahlberechtigten Richtern rechtzeitig die hierzu erforderlichen Unterlagen mitgeteilt werden.

### § 35 — Inhalt der Wahlvorschläge

§ 35 Inhalt der WahlvorschlägeJeder Wahlvorschlag für die Wahl der ständigen Mitglieder soll mindestens zwölf Bewerber, jeder Wahlvorschlag für die Wahl der nichtständigen Mitglieder soll mindestens vier Bewerber enthalten. Ein Bewerber kann nicht zugleich als ständiges und als nichtständiges Mitglied vorgeschlagen werden. Jeder Richter kann einen Wahlvorschlag für die Wahl der ständigen Mitglieder und einen Wahlvorschlag für die Wahl der nichtständigen Mitglieder rechtswirksam unterzeichnen; § 12 Abs. 4 Satz 1 gilt für die Wahlvorschläge jeder Wahl gesondert.

### § 36 — Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen

§ 36 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen(1) Ist nach Ablauf der in § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 4 genannten Fristen ein gültiger Wahlvorschlag nicht eingegangen, oder sind auf den Wahlvorschlägen zusammen als ständige Mitglieder weniger als zwölf Bewerber oder als nichtständige Mitglieder für einen oder mehrere Gerichtszweige weniger als vier Bewerber gültig vorgeschlagen, so gibt der Wahlvorstand dies unverzüglich in gleicher Weise wie bei der Bekanntmachung des Wahlausschreibens bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von mindestens einer Woche auf; er bestimmt den Ablauf der Nachfrist nach Tag und Uhrzeit. Satz 2 gilt nur für diejenige Wahl und bei der Wahl der nichtständigen Mitglieder für diejenigen Gerichtszweige, für die nicht genügend Bewerber benannt wurden. (2) Gehen auch innerhalb der Nachfrist keine gültigen Wahlvorschläge ein oder wird die nach Absatz 1 Satz 1 erforderliche Mindestzahl der Bewerber nicht erreicht, so ersucht der Wahlvorstand die Präsidenten der oberen Landesgerichte der entsprechenden Gerichtszweige, die fehlenden Bewerber vorzuschlagen.

### § 37 — Reihenfolge und Bekanntgabe der Wahlvorschläge

§ 37 Reihenfolge und Bekanntgabe der Wahlvorschläge(1) Der Wahlvorstand versieht die gültigen Wahlvorschläge für die Wahl der ständigen Mitglieder und für die Wahlen der nichtständigen Mitglieder jeweils in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern. Im übrigen gilt § 14 Satz 2 und Satz 3. (2) Bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge sind die Vorschläge für die ständigen Mitglieder und die Vorschläge für die nichtständigen Mitglieder gesondert aufzuführen. Die Wahlvorschläge für die ständigen Mitglieder sind in allen Gerichten des Landes, die Wahlvorschläge für die nichtständigen Mitglieder in allen Gerichten des betroffenen Gerichtszweigs auszuhängen. (3) In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der Wähler 1. nur mit amtlichen Stimmzetteln und nur mit amtlichen Wahlumschlägen abstimmen darf,2. nur solche Bewerber wählen darf, die in einen der bekanntgemachten Wahlvorschläge aufgenommen sind,3. für die Wahl der ständigen Mitglieder sechs Stimmen und für die Wahl der nichtständigen Mitglieder zwei Stimmen abgeben kann,4. jedem Bewerber im Rahmen der ihm zustehenden Stimmenzahl nur eine Stimme geben kann,5. jeweils im Rahmen der Vorschläge für die ständigen Mitglieder und im Rahmen der Vorschläge für die nichtständigen Mitglieder Bewerber aus verschiedenen Wahlvorschlägen wählen kann,6. in der Art abzustimmen hat, daß er durch Ankreuzen von Namen oder auf sonstige Weise zweifelsfrei zu erkennen gibt, welchen Bewerbern er eine Stimme geben will.

### § 38 — Ausübung des Stimmrechts, Stimmzettel, Wahlumschläge

§ 38 Ausübung des Stimmrechts, Stimmzettel, Wahlumschläge(1) Jeder Wähler kann für die Wahl der ständigen Mitglieder bis zu sechs Stimmen, für die Wahl der nichtständigen Mitglieder bis zu zwei Stimmen abgeben. In diesem Rahmen kann er einem Bewerber nur jeweils eine Stimme geben. (2) Für die Wahl der ständigen Mitglieder und die Wahl der nichtständigen Mitglieder sind jeweils besondere Stimmzettel und besondere Wahlumschläge zu verwenden; sie müssen die Wahl, für die sie zu verwenden sind, einwandfrei bezeichnen. (3) Die Stimmzettel müssen Hinweise darauf enthalten, 1. daß das Wahlrecht nur durch Briefwahl ausgeübt werden kann,2. daß der Wähler für die Wahl der ständigen Mitglieder und die Wahl der nichtständigen Mitglieder je einen Stimmzettel abgeben kann,3. wieviel Stimmen der Wähler auf dem Stimmzettel abgeben kann,4. daß einem Bewerber nur eine Stimme gegeben werden kann,5. daß Bewerber, die gewählt werden, durch ein zu ihrem Namen gesetztes Kreuz oder auf sonstige Weise zweifelsfrei zu bezeichnen sind,6. daß Personen, die nicht in einen öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschlag aufgenommen sind, nicht gewählt werden können.

### § 39 — Ermittlung der gewählten Mitglieder

§ 39 Ermittlung der gewählten Mitglieder(1) Als ständige und nichtständige Mitglieder sind die Bewerber jeweils in der Reihenfolge der von ihnen bei der Wahl erreichten Stimmenzahlen bis zu der gesetzlich vorgesehenen Zahl gewählt. (2) Als Vertreter sind die übrigen Bewerber in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen festzustellen.

### § 4 — Wählerverzeichnis

§ 4 Wählerverzeichnis(1) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Richter auf (Wählerverzeichnis). Er hat dieses Verzeichnis bis zum Abschluß der Wahlhandlung auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen. (2) Das Wählerverzeichnis ist in Form einer Wählerliste zu führen. Die Listen müssen gebunden oder geheftet sein. Der Wahlvorstand kann bestimmen, daß das Wählerverzeichnis nach Gerichtsbezirken oder Gerichten getrennt anzulegen ist. (3) Das Wählerverzeichnis muß folgende Angaben enthalten: 1. Laufende Nummer, }der wahlberechtigten Richter, 2. Familienname, 3. Vorname, 4. Geburtstag, 5. Amtsbezeichnung, 6. Vermerk über die Stimmabgabe, 7. Bemerkungen. In das Wählerverzeichnis kann außerdem die Bezeichnung des Gerichts aufgenommen werden, bei dem der Wahlberechtigte beschäftigt ist.

### § 40 — Berechnung von Fristen

§ 40 Berechnung von FristenAuf die Berechnung der in dieser Verordnung bestimmten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

### § 41 — Inkrafttreten

§ 41 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

### § 5 — Auflegung des Wählerverzeichnisses

§ 5 Auflegung des Wählerverzeichnisses(1) Abschriften des Wählerverzeichnisses, bei getrennter Anlegung des Wählerverzeichnisses der jeweiligen Teile, sind mindestens vier Wochen vor dem Wahltag bis zum vierten Tag vor dem Wahltag während der Dienststunden zur Einsicht durch die Richter aufzulegen 1. bei den Oberlandesgerichten, den Landgerichten und dem Amtsgericht Stuttgart,2. bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und den Verwaltungsgerichten,3. bei dem Landessozialgericht und den Sozialgerichten,4. bei dem Landesarbeitsgericht und den Arbeitsgerichten,5. bei dem Finanzgericht Baden-Württemberg. Soweit hierfür ein Bedürfnis besteht, sind auch in räumlich getrennten Teilen dieser Gerichte Abschriften des Wählerverzeichnisses aufzulegen. (2) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

### § 6 — Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

§ 6 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis(1) Jeder Richter kann innerhalb der Auflegungsfrist (§ 5) beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen. (2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Richter, der den Einspruch eingelegt hat, und dem durch den Einspruch betroffenen Richter unverzüglich, spätestens am Tage vor dem Wahltag (§ 3) schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.

### § 7 — Wahlausschreiben

§ 7 Wahlausschreiben(1) Spätestens acht Wochen vor dem Wahltag erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Das Wahlausschreiben soll von allen Mitgliedern des Wahlvorstands unterschrieben werden. (2) Das Wahlausschreiben muß enthalten: 1. Die Bezeichnung des Gerichtszweigs, für den der Präsidialrat gewählt werden soll;2. den Ort und den Tag seines Erlasses;3. den Tag und den Zeitpunkt, an dem die Wahlhandlung abgeschlossen wird (§ 3);4. (aufgehoben);5. die Angabe, wo und wann Abschriften des Wählerverzeichnisses zur Einsicht aufliegen (§ 5);6. den Hinweis, daß nur Richter wirksam wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind (§ 17 Abs. 1);7. den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb der Auflegungsfrist schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können § 6);8. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; Tag und Uhrzeit des Ablaufs der Einreichungsfrist (§ 8 Abs. 2) sind anzugeben;9. einen Hinweis auf den Inhalt der Wahlvorschläge (§§ 9, 10);10. die Mindestzahl von wahlberechtigten Richtern, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß (§ 37 Abs. 4 des Landesrichtergesetzes) und den Hinweis, jeder Richter nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann (§ 10 Abs. 1);11. den Hinweis, daß nur rechtzeitig eingegangene Wahlvorschläge berücksichtigt werden (§ 12 Abs. 5 Nr. 1) und daß beim Vorliegen gültiger Wahlvorschläge, in denen eine ausreichende Zahl von Bewerbern rechtswirksam benannt wird (§ 37 Abs. 2 Satz 2 des Landesrichtergesetzes), nur gewählt werden kann, wer in einen öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschlag aufgenommen ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1);12. einen Hinweis, daß, unbeschadet der in § 2 Abs. 2 bezeichneten Möglichkeit, die Wahlvorschläge rechtzeitig durch Aushang bekanntgemacht werden;13. einen Hinweis, daß das Wahlrecht durch Briefwahl ausgeübt wird und daß den wahlberechtigten Richtern rechtzeitig die hierzu erforderlichen Unterlagen mitgeteilt werden. (3) In dem Wahlausschreiben für die Wahl des Vorsitzenden des Präsidialrats ist darauf hinzuweisen, daß der Vorsitzende des Präsidialrats und ein Stellvertreter zu wählen sind, in dem Wahlausschreiben für die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats muß die Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder angegeben werden. (4) Abschriften des Wahlausschreibens sind vom Tag seines Erlasses bis zum Abschluß der Wahlhandlung (§ 3) bei allen Gerichten auszuhängen; § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. (5) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

### § 8 — Wahlvorschläge, Einreichungsfrist

§ 8 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist(1) Die wahlberechtigten Richter und die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Lande können Wahlvorschläge machen. (2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der Wahlvorstand bestimmt den Tag und die Uhrzeit, mit der die Einreichungsfrist endet.

### § 9 — Inhalt der Wahlvorschläge

§ 9 Inhalt der Wahlvorschläge(1) Jeder Wahlvorschlag für die Wahl des Vorsitzenden des Präsidialrats soll mindestens zwei Bewerber, jeder Wahlvorschlag für die weiteren Mitglieder des Präsidialrats soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, als weitere Mitglieder des Präsidialrats zu wählen sind. (2) Die Namen der einzelnen Bewerber sollen auf dem Wahlvorschlag untereinander aufgeführt und mit fortlaufenden Nummern versehen werden. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, die Amtsbezeichnung und das Gericht, dem der Bewerber angehört, anzugeben. Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen werden. Wahlvorschläge, die von einer Spitzenorganisation der Berufsverbände der Richter gemacht werden, müssen einen entsprechenden Hinweis enthalten. Andere als die in diesem Absatz genannten Angaben, insbesondere Vorschläge für die Stimmabgabe, dürfen die Wahlvorschläge nicht enthalten. (3) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist (Vertreter des Wahlvorschlags) und wer ihn im Falle seiner Verhinderung vertritt. Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt der an erster Stelle stehende Unterzeichner als berechtigt; er wird von dem an zweiter Stelle stehenden Unterzeichner vertreten. Bei Wahlvorschlägen, die von einer Spitzenorganisation der Berufsverbände der Richter eingereicht werden, ist Vertreter des Wahlvorschlags die Spitzenorganisation. (4) Mitglieder des Wahlvorstands können nicht Vertreter eines Wahlvorschlags oder deren Stellvertreter sein.

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— Wahlordnung zum Landesrichtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1972
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-RiGWOBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
