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title: "LRFStrGZustV BW — Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Eisenbahnkreuzungsgesetz Vom 29. August 1988"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-LRFStrGZustVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T18:00:20+00:00"
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# LRFStrGZustV BW — Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Eisenbahnkreuzungsgesetz Vom 29. August 1988

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 29.08.1988
*Fundstelle:* GBl. 1988, 262


### § 1

§ 1(aufgehoben)

### § 2

§ 2(1) Höhere Verwaltungsbehörde sowie zuständige Behörde nach § 16 a Abs. 3 Satz 2 und § 19 a FStrG sind die Regierungspräsidien. (2) Den Antrag nach § 6 Abs. 3 FStrG stellt die für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständige Straßenbaubehörde, im Falle der Aufstufung einer Straße zur Bundesstraße in der Straßenbaulast des Bundes oder der Abstufung einer Bundesfernstraße zur Landesstraße in der Straßenbaulast des Landes das Regierungspräsidium.

### § 3

§ 3Übertragen werden die Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde nach 1. § 2 Abs. 6 Satz 1 FStrG den Regierungspräsidien; die Zuständigkeitsregelung in § 6 Abs. 2 des Straßengesetzes hinsichtlich der Abstufung von Bundesfernstraßen und der Bestimmung ihrer Straßengruppe bleibt unberührt;2. § 5 Abs. 3 a Satz 2 und Abs. 4 Satz 4, § 8 Abs. 1 Satz 5, § 9 a Abs. 5 und § 17 Abs. 5 FStrG den Regierungspräsidien;3. § 9 Abs. 2, 5 und 8 FStrG a) für die Bundesautobahnen den Regierungspräsidien,b) für die Bundesstraßen den unteren Verwaltungsbehörden, die im Benehmen mit dem Regierungspräsidium entscheiden.

### § 4

§ 4(1) Für die Bundesfernstraßen sind die Regierungspräsidien Anhörungsbehörde im Planfeststellungsverfahren und Planfeststellungsbehörde auch in den Fällen, in denen nach anderen gesetzlichen Vorschriften der Planfeststellungsbehörde Aufgaben übertragen sind. (2) Soll sich ein nach § 17 Abs. 1 FStrG festzustellender oder nach § 17 Abs. 1 a FStrG zu genehmigender Plan auf mehrere Regierungsbezirke erstrecken, ist für die Planfeststellung und Anhörung oder die Plangenehmigung das Regierungspräsidium zuständig, auf dessen Gebiet sich dieser Plan überwiegend erstreckt; bestehen insoweit Zweifel, bestimmt das Innenministerium das zuständige Regierungspräsidium. Entsprechendes gilt für die Zuständigkeit eines Regierungspräsidiums bei einer Entscheidung nach § 17 Abs. 2 FStrG.

### § 5

§ 5(1) Zuständig sind für 1. die Genehmigung einer Vereinbarung für das Land nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes das Regierungspräsidium;2. die Herstellung des Benehmens nach § 8 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes das Innenministerium;3. die Entscheidung über Anordnungen nach § 8 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (Anordnungsbehörde) in den Fällen des § 2 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes das Innenministerium, im übrigen das Regierungspräsidium; (2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden bei Kreuzungen von Eisenbahnen mit öffentlichen Feld- oder Waldwegen im Einvernehmen mit der gleichgeordneten Flurbereinigungs- oder Forstbehörde getroffen.

### § 6

§ 6Die Landesregierung überträgt die ihr erteilten Ermächtigungen 1. nach § 8 Abs. 3 Satz 3 FStrG zum Erlass einer Gebührenordnung auf das Innenministerium und 2. nach § 9 a Abs. 3 Satz 1 FStrG zur Festlegung von Planungsgebieten auf die Regierungspräsidien; § 4 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

### § 4

§ 4(1) Für die Bundesfernstraßen sind die Regierungspräsidien Anhörungsbehörde im Planfeststellungsverfahren und Planfeststellungsbehörde auch in den Fällen, in denen nach anderen gesetzlichen Vorschriften der Planfeststellungsbehörde Aufgaben übertragen sind. (2) Soll sich ein nach § 17 Abs. 1 FStrG festzustellender oder nach § 17 Abs. 1 a FStrG zu genehmigender Plan auf mehrere Regierungsbezirke erstrecken, ist für die Planfeststellung und Anhörung oder die Plangenehmigung das Regierungspräsidium zuständig, auf dessen Gebiet sich dieser Plan überwiegend erstreckt; bestehen insoweit Zweifel, bestimmt das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur das zuständige Regierungspräsidium. Entsprechendes gilt für die Zuständigkeit eines Regierungspräsidiums bei einer Entscheidung nach § 17 Abs. 2 FStrG.

### § 5

§ 5(1) Zuständig sind für 1. die Genehmigung einer Vereinbarung für das Land nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes das Regierungspräsidium;2. die Herstellung des Benehmens nach § 8 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur;3. die Entscheidung über Anordnungen nach § 8 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (Anordnungsbehörde) in den Fällen des § 2 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur, im übrigen das Regierungspräsidium; (2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden bei Kreuzungen von Eisenbahnen mit öffentlichen Feld- oder Waldwegen im Einvernehmen mit der gleichgeordneten Flurbereinigungs- oder Forstbehörde getroffen.

### § 6

§ 6Die Landesregierung überträgt die ihr erteilten Ermächtigungen 1. nach § 8 Abs. 3 Satz 3 FStrG zum Erlass einer Gebührenordnung auf das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur und2. nach § 9 a Abs. 3 Satz 1 FStrG zur Festlegung von Planungsgebieten auf die Regierungspräsidien; § 4 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

### § 4

§ 4(1) Für die Bundesfernstraßen sind die Regierungspräsidien Anhörungsbehörde im Planfeststellungsverfahren und Planfeststellungsbehörde auch in den Fällen, in denen nach anderen gesetzlichen Vorschriften der Planfeststellungsbehörde Aufgaben übertragen sind. (2) Soll sich ein nach § 17 Abs. 1 FStrG festzustellender oder nach § 17 Abs. 1 a FStrG zu genehmigender Plan auf mehrere Regierungsbezirke erstrecken, ist für die Planfeststellung und Anhörung oder die Plangenehmigung das Regierungspräsidium zuständig, auf dessen Gebiet sich dieser Plan überwiegend erstreckt; bestehen insoweit Zweifel, bestimmt das Verkehrsministerium das zuständige Regierungspräsidium. Entsprechendes gilt für die Zuständigkeit eines Regierungspräsidiums bei einer Entscheidung nach § 17 Abs. 2 FStrG.

### § 5

§ 5(1) Zuständig sind für 1. die Genehmigung einer Vereinbarung für das Land nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes das Regierungspräsidium;2. die Herstellung des Benehmens nach § 8 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes das Verkehrsministerium;3. die Entscheidung über Anordnungen nach § 8 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (Anordnungsbehörde) in den Fällen des § 2 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes das Verkehrsministerium, im übrigen das Regierungspräsidium; (2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden bei Kreuzungen von Eisenbahnen mit öffentlichen Feld- oder Waldwegen im Einvernehmen mit der gleichgeordneten Flurbereinigungs- oder Forstbehörde getroffen.

### § 6

§ 6Die Landesregierung überträgt die ihr erteilten Ermächtigungen 1. nach § 8 Abs. 3 Satz 3 FStrG zum Erlass einer Gebührenordnung auf das Verkehrsministerium und2. nach § 9 a Abs. 3 Satz 1 FStrG zur Festlegung von Planungsgebieten auf die Regierungspräsidien; § 4 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

### Eingangsformel LRFStrGZustV

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 8 Abs. 3 Satz 4 und § 9 a Abs. 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413),2. § 22 Abs. 4 FStrG und § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101),3. § 5 Abs. 1 Satz 3, §§ 8 und 9 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) in der Fassung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337):

### § 7

§ 7Amtsblatt im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 3 FStrG ist der Staatsanzeiger für Baden-Württemberg.

### § 8

§ 8(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig treten außer Kraft1. die Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 23. Oktober 1975 (GBl. S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 193 der Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 19. März 1985 (GBl. S. 71);2. die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 19. September 1972 (GBl. S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 192 der Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 19. März 1985 (GBl. S. 71).

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— Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Eisenbahnkreuzungsgesetz Vom 29. August 1988
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-LRFStrGZustVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
