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title: "LMChemAPO BW — Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum für Lebensmittelchemiker Vom 15. Oktober 1998"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
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updated: "2026-05-13T17:59:15+00:00"
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# LMChemAPO BW — Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum für Lebensmittelchemiker Vom 15. Oktober 1998

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 15.10.1998
*Fundstelle:* GBl. 1998, 596


### § 16 — Übergangsvorschrift

§ 16 ÜbergangsvorschriftFür Personen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in Baden-Württemberg im Studiengang Lebensmittelchemie (Staatsexamen) eingeschrieben sind, gilt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lebensmittelchemikern vom 15. Oktober 1998 (GBl. S. 596) in der am 30. September 2014 geltenden Fassung bis zum endgültigen Abschluss ihres jeweiligen Ausbildungsabschnittes, jedoch längstens bis zum endgültigen Abschluss des Zweiten Ausbildungsabschnittes, weiter, es sei denn, dass den Anträgen auf Zulassung zu den Prüfungsabschnitten eine schriftliche oder elektronische Erklärung, die Prüfungen nach neuem Recht ablegen zu wollen, beigefügt ist.

### Anlage 1 — Leistungsnachweise

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 3, § 7 Absatz 2)Leistungsnachweise I. Leistungsnachweise für die universitären Prüfungen Die Universitäten teilen das Studium bis zum akademischen Abschluss, der als Zugangsvoraussetzung zur berufspraktischen Ausbildung anerkannt wird, in zwei Prüfungsabschnitte ein. Der erste universitäre Prüfungsabschnitt dient hauptsächlich der Feststellung, ob der Prüfling die im Grundstudium vermittelten inhaltlichen und methodischen Grundlagen des Studienganges Lebensmittelchemie beherrscht und eine systematische Orientierung erworben hat. Für die Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt ist je ein Leistungsnachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme mindestens an den nachfolgend genannten Lehrveranstaltungen Nummer 1 Buchstabe a bis h und Nummer 2 Buchstabe a bis f vorzulegen. Im zweiten universitären Prüfungsabschnitt hat der Prüfling wissenschaftliche Kenntnisse auf den Gebieten der Lebensmittelchemie, der Technologie von Lebensmitteln, von Futtermitteln, des Wassers, der kosmetischen Mittel und der Bedarfsgegenstände und den mit Lebensmitteln zusammenhängenden Gebieten Ernährungslehre, der Biochemie und der Mikrobiologie sowie der chemischen Toxikologie und der Umweltanalytik nachzuweisen. Die Prüfung soll zeigen, ob der Prüfling fähig ist, in den künftigen beruflichen Tätigkeitsfeldern die fachlichen Zusammenhänge bei Lebensmitteln, Futtermitteln, Wasser, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen selbständig wissenschaftlich zu erarbeiten. Für die Zulassung zum zweiten Prüfungsabschnitt ist je ein Leistungsnachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme von mindestens allen bis zum erfolgreich beendeten ersten Prüfungsabschnitt noch nicht nachgewiesenen Lehrveranstaltungen der nachfolgenden Liste vorzulegen: 1. Praktika und Übungen a) allgemeine, anorganische und analytische Chemie,b) organische Chemie,c) physikalische Chemie,d) Physik,e) allgemeine Biologie sowie Mikroskopie von Nutzpflanzen und mikroskopische Untersuchung von Lebensmitteln und Futtermitteln,f) Übungen in physikalischer Chemie,g) Übungen in mathematischen Methoden,h) Übungen zu speziellen Rechtsgebieten für Chemiker und Naturwissenschaftler (der Leistungsnachweis kann auch im Rahmen eines Praktikums erworben werden),i) lebensmittelchemische Praktika I bis IV einschließlich Untersuchung und Beurteilung von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen und Futtermitteln,j) mikrobiologisches Praktikum,k) chemisch-toxikologisches Praktikum,l) Besichtigung einschlägiger Betriebe im Rahmen der Lehrveranstaltungen,m) mikroskopische Untersuchung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen sowie von Futtermitteln,n) Übungen zur Toxikologie für Chemiker. 2. Lehrgebiete a) allgemeine, anorganische und analytische Chemie,b) organische Chemie,c) physikalische Chemie,d) Physik,e) allgemeine Botanik und Botanik der Nutzpflanzen,f) Mathematik,g) Chemie und Analytik der Lebensmittel, der Bedarfsgegenstände, der kosmetischen Mittel und der Tabakerzeugnisse,h) Technologie der Lebensmittel, der Bedarfsgegenstände, der kosmetischen Mittel und der Tabakerzeugnisse,i) Analytik der Futtermittel,j) Warenkunde einschließlich der Technologie der Futtermittel,k) angewandte Biochemie einschließlich Ernährungslehre,l) Mikrobiologie und Lebensmittelhygiene,m) Toxikologie und Umweltanalytik,n) Grundlagen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts,o) Grundlagen des Futtermittelrechts sowie berührte Rechtsbereiche (Tierarzneimittelrecht, Umweltrecht, Arbeitsschutzrecht, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, Tierseuchenrecht, Handelsrecht, Gewerbe- und Eichrecht),p) Tabakrecht. II. Leistungsnachweise für die Staatsprüfung In der Staatsprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er über umfassende Kenntnisse in der Überwachung von Erzeugnissen im Sinne des LFGB und von Tabakerzeugnissen verfügt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen. Für die Zulassung zur Staatsprüfung sind vorzulegen: 1. Leistungsnachweis(e) über die Absolvierung der Ausbildungsbereiche nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3,2. Leistungsnachweis über die Hospitation bei einer Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4,3. Leistungsnachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Fachseminar nach § 3 Absatz 7.

### Anlage 2 — Benotete Prüfungsleistungen und inhaltliche Schwerpunkte der universitären Prüfungen

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, § 4 Satz 1 Nummer 3)Benotete Prüfungsleistungen und inhaltliche Schwerpunkte der universitären Prüfungen I. Prüfungsfächer 1. allgemeine, anorganische und analytische Chemie Grundbegriffe und -gesetze; Nomenklatur; Atombau und Periodensystem; Arten chemischer Bindungen; zwischenmolekulare Bindungskräfte; Lösungen und heterogene Systeme; Grundlagen der Thermodynamik und Kinetik chemischer Reaktionen; chemisches Gleichgewicht; Massenwirkungsgesetz; Säure-Base- und Redox-Systeme; Reaktionsgleichungen und Stöchiometrie. Vorkommen, Darstellung, Eigenschaften, Formeln (Summen-, Struktur- und Stereo-Formeln) und Reaktionsverhalten der Elemente und Stoffgruppen sowie deren qualitative und quantitative anorganische Analytik unter besonderer Berücksichtigung von häufig in Lebensmitteln vorkommenden, für den Umweltschutz oder aufgrund der Toxikologie relevanten Elementen.2. organische Chemie Grundprinzipien, zum Beispiel Nomenklatur; Bindungsarten; Summen-, Strukturformeln; Reaktionstypen und Reaktionsmechanismen; Eigenschaften; Reaktionsverhalten und Darstellung der wichtigsten Verbindungsklassen insbesondere auch von Naturstoffen; Chemie funktioneller Gruppen und Stoffklassen; Struktur und Reaktivität; Grundlagen von synthetischen und Biopolymeren; Analytik unter Berücksichtigung physikalischer Trenn- und Messmethoden.3. physikalische Chemie Grundlagen chemischer Thermodynamik, der Phasengleichgewichte, chemischer Gleichgewichte, der Elektrochemie, der Reaktionskinetik sowie einfacher Grenzflächenerscheinungen, des Aufbaus der Materie, der chemischen Bindung, der wichtigsten physikalischen und physikalischchemischen Messverfahren, zum Beispiel spektroskopischer Methoden und aktueller Verfahren instrumenteller Analytik, der kinetischen Gastheorie und der statistischen Thermodynamik.4. Physik Grundbegriffe und Messsysteme der Physik; Grundgesetze der Mechanik, der Wärmelehre, der Elektrizitätslehre, der Atom- und Kernphysik, des Magnetismus, der Optik; physikalische Messmethoden.5. Biologie Grundlagen der allgemeinen Biologie; Zytologie, Histologie, Genetik und Physiologie, Anatomie, Morphologie und Taxonomie von Tieren und Pflanzen unter besonderer Berücksichtigung der Nutzpflanzen; Grundlagen der mikroskopischen Untersuchungstechniken von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Futtermitteln.6. Lebensmittelchemie und -analytik chemische Zusammensetzung, Gewinnung und Analytik von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Futtermitteln, chemische Veränderungen bei der Be- und Verarbeitung, der Lagerung und dem Transport dieser Produkte sowie pharmakologisch-toxikologische Wirkung ihrer normalen und anormalen Bestandteile, gründliche Kenntnisse über die Chemie der Lebensmittelbestandteile und über die Methoden der Analytik von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Futtermitteln einschließlich der Interpretation von Messdaten mit mathematisch-statistischen Methoden.7. Lebensmitteltechnologie verfahrenstechnische Grundoperationen in Bezug auf die Herstellung, Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Wasser und Futtermitteln; mechanische Grundoperationen (Reinigen, Sortieren, Zerkleinern, Sieben, Mischen, Filtrieren, Pressen, Emulgieren, Zentrifugieren, Extrahieren), thermische Grundoperationen (Erhitzen, Kühlen und Gefrieren, Konzentrieren, Trocknen, Destillieren), biotechnologische Verfahren (zum Beispiel Gärung, Säuerung).8. angewandte Biochemie einschließlich Ernährungslehre quantitative und qualitative Aspekte der Ernährung; Energiebilanz, Grundumsatz, physikalische und physiologische Brennwerte der Hauptnährstoffe, biologische Wertigkeit; Grundlagen der Diätetik und der besonderen Ernährungsformen; Funktionen der wichtigsten Organe; Grundlagen von Verdauung, Resorption, Ausscheidung, der Biosynthese und des Stoffwechsels von Lebensmittelinhaltsstoffen; Energiegewinnung; biologische Oxidation und Photosynthese; Enzyme und Biokatalyse; Wechselbeziehungen im Intermediärstoffwechsel; Prinzipien der Stoffwechselregulation und der hormonalen Regulation; Mineralstoffwechsel; Ernährung und Vitamine.9. Mikrobiologie und Lebensmittelhygiene Grundlagen der Systematik, Morphologie, Zytologie, Stoffwechselphysiologie der Mikroorganismen (Bakterien, Viren, Pilze, Mykoplasmen, Chlamydien, Rickettsien); Kenntnisse über die Bedeutung von Mikroorganismen für die Lebensmittelchemie und -technologie (Verderb, Lebensmittelinfektionen und -vergiftungen); Analytik mit Hilfe von Mikroorganismen sowie Biotechnologie und Kenntnisse der Methoden zum Nachweis und zur Bestimmung, Differenzierung (phänotypisch, genotypisch) von Mikroorganismen.10. Toxikologie und Umweltanalytik Grundlagen der Einwirkungsarten von natürlichen und synthetischen Chemikalien, Toxikodynamik (Rezeptor-Theorie, Dosis-Wirkungs-Beziehungen); Toxikokinetik (Aufnahme, Verteilung, Biotransformation, Elimination); Einteilung von Giftstoffen und ihrer biologischen Wirkung; Toxikologie und Tierversuche; Untersuchungsmethoden der Toxikologie (Prüfung auf akute, subakute, subchronische, chronische, kanzerogene, mutagene und teratogene Wirkungen); toxische Wirkungen auf das Ökosystem; Prinzipien von epidemiologischen Erhebungen; Risikoabschätzung und Festlegung von Höchstmengen, Grenzwerten und Richtwerten.11. Grundlagen des Lebensmittelrechts und der amtlichen Überwachung von Erzeugnissen und Tabakerzeugnissen allgemeines Lebensmittelrecht (Aufbau und Inhalte des Lebensmittelrechts, Aufbau und Inhalte des entsprechenden Rechts der Europäischen Union); Überblick über Organisation und Funktion der amtlichen Überwachung von Erzeugnissen und Tabakerzeugnissen (Organisation der Verwaltung in Bund und Ländern, Staats- und allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verwaltungs-, Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren, Aufbau der Europäischen Union, Rechtsakte der Europäischen Union); Überblick über Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben (Qualitätsmanagementsysteme in Laboratorien und Betrieben, insbesondere gemäß der Normenfamilie DIN EN ISO 9000 und der Normenserie EN 45000 oder ISO/IEC 17000 sowie den OECD-Grundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP), nationales und europäisches Recht auf den Gebieten der Konformitätsbewertung einschließlich Zertifizierungs- und Prüfwesen, Handbücher und Dokumentationen der Qualitätssicherung in Lebensmittelbetrieben und Laboratorien) II. Wissenschaftliche Abschlussarbeit Mit der wissenschaftlichen Abschlussarbeit soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, innerhalb einer vorgegebenen Frist selbständig unter Betreuung eine experimentelle Aufgabe mit wissenschaftlichen Methoden erfolgreich zu bearbeiten. Als Arbeitsgebiete kommen alle Prüfungsfächer der universitären Abschlussprüfung nach Anlage 2 Abschnitt I Nummer 6 bis 11 in Betracht. Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt mindestens sechs Monate. Dieser Zeitrahmen darf aber nicht wesentlich überschritten werden. Alle Arbeiten und Ergebnisse sind in einem schriftlichen Bericht zu beschreiben. Bei der Abgabe hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

### Anlage 3 — Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte der Staatsprüfung

Anlage 3 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 5, § 8 Absatz 2, § 9 Absätze 1 und 2, § 11 Absatz 4, § 15 Absatz 1)Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte der Staatsprüfung 1. Praktische Prüfung - Prüfplan Der Prüfling erstellt anhand der Niederschrift über die Probenahme, der Probe nebst Verpackung und gegebenenfalls dem Bericht zur Betriebskontrolle mit Angaben zum Qualitätsmanagementsystem des Herstellungsbetriebes und der Produktlinie schriftlich einen Prüfplan, in dem die Gründe für die einzelnen Untersuchungen erläutert werden. Ein praktischer Teil schließt sich an, in dem vorgegebene Analysendaten auszuwerten sind, gegebenenfalls der Prüfplan zu modifizieren ist sowie qualitätssichernde Maßnahmen für das Labor anzuordnen sind. Die Prüfung umfasst bis zu drei Aufgaben aus den Ausbildungsbereichen Lebensmittel, Futtermittel, Wasser, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse, wobei mindestens eine Aufgabe aus dem Ausbildungsbereich Lebensmittel gestellt wird.2. Aufsichtsarbeiten - Gutachten Für drei Untersuchungsgegenstände aus den Ausbildungsbereichen Lebensmittel, Wasser, Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse werden dem Prüfling die Niederschrift einer Probenahme, gegebenenfalls die Probe nebst Verpackung, Analysedaten und gegebenenfalls der Bericht einer Betriebskontrolle mit Angaben zum Qualitätsmanagementsystem des Herstellungsbetriebes und der Produktlinie ausgehändigt. Anhand dieser Unterlagen erstellt der Prüfling jeweils die geforderte lebensmittelrechtliche Beurteilung in Form eines gerichtsverwertbaren Sachverständigengutachtens, wobei mindestens eine Aufgabe aus dem Ausbildungsbereich Lebensmittel gestellt wird.3. Mündliche Prüfung a) allgemeines Recht - Organisation und Funktion der Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und angrenzender Gebiete Aufbau der Europäischen Union, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Rechtsakte der Europäischen Union, Grundsätze der Agrarpolitik; Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Organisation der Verwaltung in Bund und Ländern; Grundsätze des Haushalts- und Rechnungswesens und der Bereiche Personal, Organisation und Kommunikation; Grundzüge des Staatsrechts und des europäischen Unionsrechts; Grundbegriffe des Verwaltungsrechts; Grundzüge des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts (einschließlich der Verwaltungsvollstreckung), des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen das Verwaltungshandeln; in Grundzügen Schwerpunktthemen wie Allgemeines Polizeirecht sowie aus dem besonderen Verwaltungsrecht entlang der gesamten Lebensmittelkette vor allem im Pflanzengesundheitsrecht und Veterinärrecht (Tierschutzrecht, Tiergesundheitsrecht, insbesondere Tiergesundheitsüberwachung), Tierarzneimittelrecht und Lebensmittelhygienerecht (vor allem Fleisch- und Geflügelfleischhygieneüberwachung); Grundzüge des Ordnungswidrigkeitenrechts, des Strafrechts, des Strafprozessrechts, des Gefahrenabwehrrechts und des staatlichen Informationsrechts (vor allem Verbraucherinformation).b) materielles Recht der Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände, Wein und Trinkwasser Aufbau und Inhalte des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts der Bundesrepublik Deutschland sowie der entsprechenden Rechtsgebiete der Europäischen Union; Trinkwasserrecht und Trinkwasserüberwachung; Weinrecht und Weinüberwachung; Durchführung amtlicher Kontrollen unter Berücksichtigung von Kontrollmethoden, Kontrollplänen und interdisziplinärem Ansatz; Grundzüge des angrenzenden Rechtes wie Arzneimittelrecht, Pflanzenschutzrecht, Produktsicherheitsrecht, Gentechnikrecht, Düngemittelrecht.c) Qualitätsmanagement in Laboratorien und Betrieben sowie in den Behörden der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung Qualitätsmanagement gemäß der europäischen Kontrollverordnung (EG) 882/2005 und anderen Normen, wie zum Beispiel Normen der Gruppe DIN EN ISO 9000; DIN EN ISO/IEC 17011 und 17025; OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP); nationales und europäisches Recht auf den Gebieten der Akkreditierung, Zertifizierung und des Prüfwesens; Qualitätsmanagementhandbücher für Lebensmittelbetriebe, Laboratorien und Kontrollbehörden.

### Anlage 4 — Geeignete Forschungseinrichtungen

Anlage 4 (zu § 4 Satz 1 Nummer 2)Geeignete ForschungseinrichtungenGeeignete Forschungseinrichtungen im Sinne von § 4 Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere: 1. Max-Rubner-Institut - Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel,2. Johann Heinrich von Thünen-Institut - Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei,3. Deutsche Forschungsanstalt für Lebensmittelchemie,4. Umweltbundesamt,5. Bundesinstitut für Risikobewertung,6. Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg.

### Eingangsformel APrOLmChem

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 15 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794),2. § 16 Absatz 2 LBG, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99, 164), im Benehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium und dem Innenministerium, und3. § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314):

### § 1 — Anwendungsbereich, Gliederung, Dauer und Ziel der Ausbildung, Widerspruchsbehörde

§ 1 Anwendungsbereich, Gliederung, Dauer und Ziel der Ausbildung, Widerspruchsbehörde(1) Diese Verordnung regelt die berufspraktische Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker. Sie legt die Zugangsvoraussetzungen und die Gliederung der berufspraktischen Ausbildung einschließlich der zugehörigen Prüfungen fest. (2) Die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker umfasst grundsätzlich ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Lebensmittelchemie an einer deutschen Universität nach § 2 und eine berufspraktische Ausbildung von zwölf Monaten einschließlich der Staatsprüfung in der amtlichen Überwachung von Erzeugnissen nach § 2 Absatz 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB), nach § 2 Nummer 1 des Weingesetzes und von Tabakerzeugnissen nach § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes. Auf die Ausbildungszeit können nach Maßgabe von § 4 Prüfungen und Ausbildungszeiten bis zu insgesamt vier Monaten angerechnet werden. (3) Ziel der berufspraktischen Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker ist es, Lebensmittelchemikerinnen oder Lebensmittelchemiker so weiterzubilden, dass sie die Aufgaben des höheren lebensmittelchemischen Dienstes nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten selbständig wahrnehmen können und in allen Bereichen der Lebensmittelsicherheit und der amtlichen Lebensmittelüberwachung einsetzbar sind. Mit Bestehen der Staatsprüfung wird die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren lebensmittelchemischen Dienst nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 der Laufbahnverordnung MLR erfüllt.(4) Widerspruchsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart.

### § 10 — Weitere Regelungen zur Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 10 Weitere Regelungen zur Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift zu fertigen, in der festgestellt wird: 1. Der Prüfling, die Prüferinnen oder Prüfer, Datum und Dauer sowie die wesentlichen Gegenstände der mündlichen Prüfung,2. die Einzelnoten der Prüferinnen oder Prüfer und die Durchschnittsnote nach § 11 Absatz 2 Satz 2 mit Notenbezeichnung und Begründung der Bewertung. Die Niederschrift ist von den Prüferinnen oder den Prüfern zu fertigen und zu unterschreiben. (2) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem Prüfling im Anschluss an die Prüfung bekanntzugeben. (3) Die Prüfungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Studierende der Lebensmittelchemie und Personen, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können von den Prüferinnen oder Prüfern nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, soweit der Prüfling nicht widerspricht. Bei den Beratungen der Prüfungsergebnisse dürfen weder der Prüfling noch Gäste, bei der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse keine Gäste anwesend sein.

### § 11 — Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten

§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind die Noten von 1 bis 5 zu verwenden. Zur differenzierten Bewertung können die Werte der Einzelnoten in 0,1-Schritten um bis zu 0,5 Notenstufen erhöht oder um bis zu 0,4 Notenstufen verringert werden; Notenwerte kleiner als 1,0 oder größer als 4,0 sind bei der differenzierten Bewertung unter Anwendung einer Verringerung oder Erhöhung des Notenwertes in 0,1-Schritten ausgeschlossen. Insgesamt entspricht - eine Note von 1,0 bis einschließlich 1,5 einer hervorragenden Leistung (»sehr gut«),- eine Note von 1,6 bis einschließlich 2,5 einer Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt (»gut«),- eine Note von 2,6 bis einschließlich 3,5 einer Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht (»befriedigend«),- eine Note von 3,6 bis einschließlich 4,0 einer Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht (»ausreichend«),- die Note 5 einer Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht entspricht (»nicht ausreichend«). (2) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit »ausreichend« (4,0) oder besser bewertet wird. Wird die Prüfungsleistung von mehreren Prüferinnen oder Prüfern bewertet, ist sie bestanden, wenn die Note aus dem Durchschnitt der von den Prüferinnen oder Prüfern festgesetzten Einzelnoten mit »ausreichend« (4,0) oder besser bewertet wurde. Weichen die Einzelnoten in der Differenz um 1,0 oder mehr voneinander ab und einigen sich die Prüferinnen oder Prüfer nicht, wird die Note vom Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüferinnen oder Prüfer festgesetzt. Ein Prüfungsfach ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen dieses Prüfungsfachs mit »ausreichend« (4,0) oder besser bewertet sind. Die Bewertungen der Prüfungsleistungen sind bei nicht ausreichender Leistung schriftlich zu begründen. Prüfungsleistungen der praktischen Prüfung, die als nicht bestanden bewertet werden sollen, sind von einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer auf der Grundlage der Niederschriften des Prüflings zu bewerten. Kommen die Prüferinnen oder Prüfer zu keinem einvernehmlichen Ergebnis, wird die Note vom Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüferinnen oder Prüfer festgesetzt. (3) Bei dem Errechnen der Durchschnittsnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Für die Benennung der Durchschnittsnote gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. (4) Zur Ermittlung der Gesamtnote der Staatsprüfung sind aus den Einzelnoten für die Aufgaben der praktischen Prüfung und für die Durchschnittsnoten der Aufsichtsarbeiten nach Anlage 3 Nummer 1 und 2 jeweils Durchschnittsnoten zu bilden. Hierbei gilt Absatz 3 entsprechend. Zur Ermittlung der Gesamtnote wird die Summe aus diesen Durchschnittsnoten und der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung durch drei geteilt. (5) Die Gesamtnote der Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker errechnet sich aus dem Durchschnitt der Gesamtnote des Universitätsabschlusses und der Gesamtnote der Staatsprüfung, jeweils entsprechend Absatz 3. Die Staatsprüfung im Sinne von § 1 Absatz 2 ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen der Staatsprüfung bestanden sind. (6) Ist die Staatsprüfung nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses dem Prüfling hierüber einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid. Diesem Bescheid ist ein rechtlich unverbindlicher Hinweis beizufügen, der den Prüfling darüber informiert, ob, in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist eine Wiederholung der Prüfung (§ 14) erfolgen kann.

### § 12 — Rücktritt, Versäumnis, Nachteilsausgleich

§ 12 Rücktritt, Versäumnis, Nachteilsausgleich(1) Eine Prüfung wird mit »nicht ausreichend« (5) bewertet, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin versäumt, eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt oder von der Prüfung zurücktritt, ohne dass dafür ein Krankheitsgrund oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Krankheit des Prüflings ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit ausschlaggebenden Befundtatsachen enthält. In begründeten Einzelfällen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ein begründeter Einzelfall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein wiederholtes Fernbleiben oder ein wiederholter Rücktritt vorliegt. Werden die vorgebrachten Gründe anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Die nachträgliche Anerkennung eines wichtigen Grundes ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis dieses Grundes sich einer Prüfung unterzogen hat und insbesondere bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat. (4) Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen eines Prüflings, die Prüfungsleistungen erschweren, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf schriftlichen oder elektronischen Antrag angemessene Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen treffen; auf den Nachweis von Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der abgenommenen Prüfung gehören, darf nicht verzichtet werden. Als Ausgleichsmaßnahmen können insbesondere die Bearbeitungszeit angemessen verlängert, Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, gewährt oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zugelassen werden. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthalten muss, nachzuweisen.

### § 13 — Täuschung, unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

§ 13 Täuschung, unlauteres Verhalten im PrüfungsverfahrenBei Ordnungsverstößen, Täuschungsversuchen oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel kann der Prüfling von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der betreffenden Einzelprüfung ausgeschlossen werden, falls dies als Sofortmaßnahme geboten erscheint. In diesem Fall kann die betreffende Prüfungsleistung unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstoßes als mit »nicht ausreichend« (5) bewertet werden. In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss entscheiden (§ 5 Absatz 3), einen Prüfling vom Erbringen weiterer Prüfungsleistungen auszuschließen. Der Ausschluss erfolgt durch einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

### § 14 — Wiederholung und Nichtbestehen der Prüfung

§ 14 Wiederholung und Nichtbestehen der Prüfung(1) Jede nicht bestandene Prüfungsleistung kann zweimal wiederholt werden. (2) Der Prüfling stellt bei der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses einen schriftlichen oder elektronischen Antrag auf Wiederholung der Prüfung. Die oder der Vorsitzende lädt den Prüfling schriftlich mit Angabe des Zeitpunktes und Ortes der Prüfung, wenn der Antrag nach Absatz 1 berechtigt ist und so rechtzeitig zugeht, dass ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand die Wiederholungsprüfung frühestens einen Monat und spätestens zwölf Monate nach dem Tag der nicht bestandenen Prüfung erfolgen kann. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden ist. Bei Ablehnung ergeht ein mit Rechtsbehelfsbelehrung versehener schriftlicher Bescheid. Mit der Ablehnung des Antrags erlischt der Prüfungsanspruch. War der Prüfling ohne eigenes Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, kann ihm auf schriftlichen oder elektronischen Antrag die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ausnahmsweise eine angemessene Fristverlängerung gewähren. (3) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung oder eine Wiederholung im Falle eines Ausschlusses vom Erbringen weiterer Prüfungsleistungen (§ 13 Satz 3) ist nicht möglich.

### § 15 — Zeugnis, Befähigungsnachweis, Akteneinsicht

§ 15 Zeugnis, Befähigungsnachweis, Akteneinsicht(1) Über das Bestehen der Staatsprüfung wird von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses ein Zeugnis ausgestellt. Dieses enthält außer der Gesamtnote der Staatsprüfung nach § 11 Absatz 4 noch die in den Aufgaben der praktischen Prüfung, in den Aufsichtsarbeiten und in der mündlichen Prüfung nach Anlage 3 erzielten Noten. (2) Über das Bestehen der Staatsprüfung wird dem Prüfling durch das Regierungspräsidium Stuttgart eine Urkunde ausgehändigt, welche die Gesamtnote für die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker nach § 11 Absatz 5 enthält. Die Urkunde enthält ferner die Erlaubnis, unter der Berufsbezeichnung »staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin« oder »staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker« tätig zu werden. (3) Hat der Prüfling die Staatsprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Staatsprüfung insgesamt nicht bestanden ist. (4) Innerhalb eines Jahres nach dem letzten Tag der Staatsprüfung wird dem Prüfling auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Bewertungen der Prüferinnen oder Prüfer und in die Niederschriften der Prüfungen gewährt.

### § 16 — Übergangsvorschrift

§ 16 ÜbergangsvorschriftFür Personen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in Baden-Württemberg im Studiengang Lebensmittelchemie (Staatsexamen) eingeschrieben sind, gilt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lebensmittelchemikern vom 15. Oktober 1998 (GBl. S. 596) in der am 30. September 2014 geltenden Fassung bis zum endgültigen Abschluss ihres jeweiligen Ausbildungsabschnittes, jedoch längstens bis zum endgültigen Abschluss des Zweiten Ausbildungsabschnittes, weiter, es sei denn, dass den Anträgen auf Zulassung zu den Prüfungsabschnitten eine schriftliche Erklärung, die Prüfungen nach neuem Recht ablegen zu wollen, beigefügt ist.

### § 17 — Inkrafttreten

§ 17 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lebensmittelchemikern vom 15. Oktober 1998 (GBl. S. 596), geändert durch Verordnung vom 20. September 2005 (GBl. S. 679), außer Kraft.

### § 2 — Zugangsvoraussetzungen

§ 2 Zugangsvoraussetzungen(1) Zur berufspraktischen Ausbildung kann zugelassen werden, wer einen Hochschulabschluss in Form einer konsekutiven Master-, Diplom- oder Ersten Staatsprüfung nachweist, dessen Studium 1. mindestens neun Semester (Regelstudienzeit) dauert und Lehrveranstaltungen mit einem zeitlichen Gesamtumfang von in der Regel 235 Semesterwochenstunden oder mindestens 280 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) umfasst,2. eine Masterarbeit beziehungsweise wissenschaftliche Abschlussarbeit nach Anlage 2 Abschnitt II umfasst und3. die für die Ausübung des Berufs Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker erforderlichen naturwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsgebiete vermittelt, wobei mindestens die in Anlage 2, Abschnitt I genannten Lehrinhalte vermittelt und mindestens die in Anlage 1, Abschnitt I genannten Leistungsnachweise erbracht werden müssen. (2) Die berufspraktische Ausbildung muss spätestens zwei Jahre nach dem Bestehen des Universitätsabschlusses begonnen werden. Die Frist beginnt mit dem Ausstellungsdatum des Zeugnisses, mit dem das Bestehen des Universitätsabschlusses beurkundet wird. Nicht angerechnet werden Mutterschutz- und Elternzeiten sowie nachgewiesene Pflegezeiten. Es kann schriftlich oder elektronisch beantragt werden, dass auf die Frist von zwei Jahren nicht angerechnet werden 1. Zeiten für eine Promotion auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie, Chemie, Biochemie, Pharmazie oder eines verwandten Studienfachs,2. eine fachinhaltlich entsprechende oder fachinhaltsnahe Berufstätigkeit,3. Zeiten einer Unterbrechung, die von der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten nicht zu vertreten sind. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls entscheidet über die Nichtanrechnung und ihren zeitlichen Umfang der Prüfungsausschuss (§ 5 Absatz 3).

### § 3 — Berufspraktische Ausbildung in der amtlichen Überwachung, Ausbildungseinrichtungen, ...

§ 3 Berufspraktische Ausbildung in der amtlichen Überwachung, Ausbildungseinrichtungen, Zulassungsbehörde(1) Während der berufspraktischen Ausbildung nach § 1 Absatz 2 sollen die im Universitätsstudium erworbenen Kenntnisse angewandt, vertieft und erweitert werden. Die berufspraktische Ausbildung umfasst 1. die Organisation, die Durchführung und das Qualitätsmanagement der Untersuchungen von Lebensmitteln einschließlich Wasser für den menschlichen Gebrauch, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Wein und Tabakerzeugnissen, einschließlich der Festlegung von Untersuchungszielen und Probenanforderungen,2. die Beurteilung von Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Wein und Tabakerzeugnissen auf der Grundlage der entsprechenden rechtlichen Vorschriften und3. die Durchführung der amtlichen Überwachung von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs und des Weingesetzes sowie von Tabakerzeugnissen einschließlich Betriebskontrollen, unter Berücksichtigung von Qualitätssicherungssystemen, Kontrollmethoden, Kontrollplänen und dem interdisziplinären Ansatz, auf der Grundlage des einschlägigen öffentlichen Rechts sowie die Teilnahme an Kontrollen nach dem Weinrecht und gegebenenfalls an Gerichtsterminen. (2) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt an den in der amtlichen Untersuchung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Erzeugnissen nach dem Weingesetz sowie von Tabakerzeugnissen tätigen Untersuchungseinrichtungen des Landes (Ausbildungseinrichtungen). (3) Zulassungsbehörde ist das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg. Es weist die Berufspraktikantinnen oder Berufspraktikanten im Benehmen mit den Ausbildungseinrichtungen diesen zu. Die Ausbildung und Prüfung erfolgt an der Ausbildungseinrichtung, der die Berufspraktikantinnen oder Berufspraktikanten zugewiesen wurde. (4) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt nach Maßgabe eines Ausbildungsplans, der von den Ausbildungseinrichtungen für ihren Bereich aufgestellt wird. (5) Die Tätigkeit in der berufspraktischen Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsbereiche: 1. Lebensmittel sowie Wasser für den menschlichen Gebrauch,2. Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse,3. Qualitätsmanagementsysteme in Laboratorien und Betrieben und4. eine Hospitation bei einer Lebensmittelüberwachungsbehörde von mindestens vier Wochen Dauer. Zusätzlich kann eine Hospitation bei einem Lebensmittelunternehmen oder einem für amtliche Gegenproben zugelassenen freiberuflichen Laboratorium erfolgen. (6) Jeweils am Ende eines Ausbildungsbereichs stellt dessen Leiterin oder Leiter eine Bescheinigung aus, aus der die Zeit, die Ausbildungsinhalte und die berufspraktischen Tätigkeiten erkennbar werden. (7) Während der berufspraktischen Ausbildung ist ein mindestens zwei Wochenstunden umfassendes Fachseminar zu besuchen. In dem Fachseminar sollen die wissenschaftlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse für die Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen, für die Durchführung der amtlichen Überwachung einschließlich des Krisenmanagements sowie für das Qualitätsmanagement in Laboratorien, Betrieben und Kontrollbehörden vertieft und zusätzliche Kenntnisse in diesen Bereichen vermittelt werden. (8) Auf die berufspraktische Ausbildung werden Urlaubszeiten nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes angerechnet. Bei der Gewährung von Urlaub sind die Ausbildungsinhalte und -ziele zu berücksichtigen. Wird die Ausbildung darüber hinaus länger als zehn Arbeitstage versäumt, kann die Ausbildung entsprechend verlängert werden. Hierüber entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (9) Die berufspraktische Ausbildung beginnt mit dem Tag des Dienstantritts bei einer Ausbildungseinrichtung im Sinne von Absatz 2 und endet mit dem letzten Tag der Staatsprüfung. Das Ausbildungsverhältnis richtet sich nach den Richtlinien des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft für die Gewährung von Praktikantenvergütungen sowie nach den einschlägigen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes. Die berufspraktische Ausbildung gilt mit dem Bestehen der Staatsprüfung (§ 11 Absatz 5 Satz 2) als erfolgreich abgeschlossen.

### § 4 — Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten

§ 4 Anrechnung von Prüfungen und AusbildungszeitenDie oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 Satz 2 über die Anrechnung 1. von Studienzeiten, Studienleistungen und einzelnen Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen, an anderen Hochschulen oder Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder Dualen Hochschulen oder an einer entsprechenden Bildungseinrichtung oder in staatlich anerkannten Fernstudien in Deutschland erbracht worden sind, wobei auf die Anrechnung ein Anspruch besteht, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird,2. einer Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung nach § 3 an einem Universitätsinstitut der Lebensmittelchemie, einer geeigneten Forschungseinrichtung nach Anlage 4, einem freiberuflichen Laboratorium, einer Einrichtung der Wirtschaft oder einer Überwachungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf die Ausbildungszeit, sofern die Gleichwertigkeit der Tätigkeit festgestellt wird,3. einer Promotion in einem der Prüfungsfächer der universitären Abschlussprüfung nach Anlage 2 Nummer 6 bis 11 auf die berufspraktische Ausbildung. Bereits erbrachte Ausbildungszeiten und Prüfungsleistungen eines Praktikantenverhältnisses, das aufgrund von Schutzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz beendet worden ist, werden in einem neuen Praktikantenverhältnis als erbracht anerkannt. In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 und 2 ist die Gleichwertigkeit festzustellen, wenn die Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Tätigkeit in Inhalt und in den Anforderungen denjenigen der Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung entspricht. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.

### § 5 — Prüfungsausschüsse

§ 5 Prüfungsausschüsse(1) Für die organisatorische Durchführung der Staatsprüfung und die durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wird bei jeder Ausbildungseinrichtung ein Prüfungsausschuss gebildet. (2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden vom Regierungspräsidium Stuttgart für die Dauer von vier Jahren, längstens für die Dauer ihres Hauptamtes, wie folgt bestellt: 1. Für den Vorsitz eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder ein staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker aus dem Landesdienst,2. für den stellvertretenden Vorsitz als weiteres Mitglied eine in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung tätige Person, welche die Staatsprüfung zur Lebensmittelchemikerin oder zum Lebensmittelchemiker oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung abgelegt hat, und3. für jedes Prüfungsfach nach Anlage 3 Nummer 1 und 2 eine weitere Person, welche die in Nummer 2 genannte Prüfung abgelegt hat; weiterhin für das Prüfungsfach nach Anlage 3 Nummer 3 eine weitere Person, welche die in Nummer 2 genannte Prüfung abgelegt hat oder eine im öffentlichen Dienst tätige Person mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst. Für die weiteren Mitglieder sind gleichzeitig stellvertretende Mitglieder zu bestellen. Die Bestellung einer Person für mehrere Prüfungsfächer ist möglich. (3) Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist der Prüfungsausschuss nicht beschlussfähig und kann die Entscheidung nicht nachgeholt werden, entscheidet die oder der Vorsitzende. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt im Benehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Prüferinnen oder Prüfer 1. für die mündliche Prüfung; diese sind den Prüflingen spätestens drei Tage vor der Prüfung bekannt zu geben,2. für die Aufsichtsarbeiten und praktischen Prüfungen. (5) Zu Prüferinnen oder Prüfern dürfen nur Lebensmittelchemikerinnen oder Lebensmittelchemiker bestellt werden, die in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung tätig sind. Abweichend von Satz 1 soll für die mündliche Prüfung eine dem öffentlichen Dienst angehörende Person bestellt werden, die für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdiensts befähigt ist. (6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie die Prüferinnen oder Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben das Recht, bei den mündlichen Prüfungen anwesend zu sein. (8) Das Regierungspräsidium Stuttgart übt die Rechtsaufsicht über die Prüfungsausschüsse aus.

### § 6 — Prüfungstermine

§ 6 PrüfungstermineDie praktische Prüfung, soweit diese nicht ausbildungsbegleitend durchgeführt wird, die Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung sollen in der Regel im letzten Monat der berufspraktischen Ausbildung stattfinden.

### § 7 — Zulassung zur Staatsprüfung

§ 7 Zulassung zur Staatsprüfung(1) Der Prüfling stellt den Antrag auf Zulassung zur Staatsprüfung. Dieser erfolgt schriftlich oder elektronisch und muss spätestens bis Ablauf der Hälfte der Ausbildungszeit (§ 1 Absatz 2 Satz 1) der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses zugegangen sein. (2) Dem Antrag sind die nach Anlage 1 Abschnitt II für die Staatsprüfung erforderlichen Leistungsnachweise beizufügen. Ist es der antragstellenden Person unverschuldet nicht möglich, diese Leistungsnachweise in der vorgeschriebenen Weise oder fristgerecht beizufügen, soll die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses gestatten, die Leistungsnachweise auf andere Art zu führen oder sie innerhalb einer festgesetzten Frist nachzureichen. (3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses durch einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid. Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. der Antrag nach Absatz 1 nicht fristgerecht gestellt wird oder2. die nach Absatz 2 vorgeschriebenen Leistungsnachweise und Erklärungen unvollständig sind, nicht anderweitig geführt oder nicht fristgerecht nachgereicht werden. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn sie durch eine falsche Angabe erschlichen wurde oder nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Zulassung geführt hätten.

### § 8 — Ziel und Gegenstand der Prüfungen

§ 8 Ziel und Gegenstand der Prüfungen(1) In der Staatsprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er über umfassende Kenntnisse in der Überwachung von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs und des Weingesetzes sowie von Tabakerzeugnissen verfügt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie Hinweise auf die sich daraus ergebenden möglichen oder notwendigen rechtlichen Maßnahmen zu geben. (2) Die Staatsprüfung umfasst entsprechend Anlage 3 als Prüfungsfächer eine praktische Prüfung, drei Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung.

### § 9 — Grundsätzliche Regelungen zur Durchführung der Prüfungen

§ 9 Grundsätzliche Regelungen zur Durchführung der Prüfungen(1) Die Durchführung der praktischen Prüfung erfolgt nach Anlage 3 Nummer 1. Die Bewertung der einzelnen Aufgaben erfolgt durch eine Prüferin oder einen Prüfer nach § 11 Absatz 1. Für jede einzelne Aufgabe steht ein Zeitraum von bis zu fünf Arbeitstagen zur Verfügung. Die Prüferin oder der Prüfer legt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses fest, wie viele Arbeitstage für die jeweilige Aufgabe zur Verfügung stehen, und teilt dies dem Prüfling mit der Aufgabenstellung mit. Diese Aufgaben können auch ausbildungsbegleitend durchgeführt werden. (2) Die Durchführung der Aufsichtsarbeiten erfolgt nach Anlage 3 Nummer 2. Die einzelne Aufsichtsarbeit dauert bis zu acht Stunden. Die Aufsichtsarbeiten werden in der Regel an aufeinander folgenden Tagen angefertigt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Hilfsmittel für die Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten begrenzen. Die Aufsichtsarbeiten werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern unabhängig voneinander jeweils mit einer Note nach § 11 Absatz 1 bewertet; die Bewertung muss schriftlich begründet werden. (3) Die mündliche Prüfung umfasst Fragen aus den in Anlage 3 Nummer 3 genannten Bereichen. Sie wird vor zwei Prüferinnen oder Prüfern als Einzelprüfung abgelegt. Die Gesamtleistung wird von den Prüferinnen oder Prüfern unabhängig voneinander jeweils mit einer Note nach § 11 Absatz 1 bewertet. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 45 Minuten betragen. (4) Bei allen Prüfungen sind die zum Nachteilsausgleich (§ 12 Absatz 4) angeordneten Maßnahmen bei der Durchführung zu berücksichtigen.

### Anlage 1 — Leistungsnachweise für den Ersten Prüfungsabschnitt

Anlage 1 (zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4)Leistungsnachweise für den Ersten PrüfungsabschnittJe ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen: - Anorganisch-chemisches Praktikum - Analytisch-chemisches Praktikum - Organisch-chemisches Praktikum - Physikalisches Praktikum - Physikalisch-chemisches Praktikum - Biologisches Praktikum - Übungen in physikalischer Chemie - Übungen in mathematischen Methoden - Übungen zu speziellen Rechtsgebieten für Chemiker und Naturwissenschaftler (Der Leistungsnachweis kann auch im Rahmen eines Praktikums erworben werden.) Leistungsnachweise für den Zweiten PrüfungsabschnittJe ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen: - Praktika I-IV zur Untersuchung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie von Futtermitteln- Chemisch-toxikologisches Praktikum- Mikrobiologisches Praktikum- Mikroskopische Untersuchung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen sowie von Futtermitteln- Grundzüge des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts sowie des Futtermittelrechts- Übungen zur Toxikologie für Chemiker- Besichtigung einschlägiger Betriebe im Rahmen der Lehrveranstaltungen Leistungsnachweise für den Dritten Prüfungsabschnitt 1. Je ein Nachweis über das Absolvieren der Ausbildungsbereiche nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 2. Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Fachseminar nach § 3 Abs. 6

### Anlage 3 — Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des Zweiten Prüfungsabschnitts

Anlage 3 (zu § 15)Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des Zweiten Prüfungsabschnitts 1. Chemie und Analytik der Lebensmittel, der Tabakerzeugnisse, der kosmetischen Mittel, sonstiger Bedarfsgegenstände, des Wassers und der Futtermittel Chemische Zusammensetzung, Gewinnung und Analytik von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln, sonstigen Bedarfsgegenständen, des Wassers und von Futtermitteln; chemische Veränderungen bei der Be- und Verarbeitung, der Lagerung und dem Transport dieser Produkte; pharmakologisch-toxikologische Wirkung ihrer normalen und anormalen Bestandteile; gründliche Kenntnisse über die Chemie der Lebensmittelbestandteile und über die Methoden der Analytik von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie von Futtermitteln einschließlich der Interpretation von Messdaten mit mathematisch statistischen Methoden. 2. Technologie der Lebensmittel, der Tabakerzeugnisse, der kosmetischen Mittel, sonstiger Bedarfsgegenstände und des Wassers Verfahrenstechnische Grundoperationen in Bezug auf die Herstellung, Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen und des Wassers, z.B. mechanische Grundoperationen (Reinigen, Sortieren, Zerkleinern, Sieben, Mischen, Filtrieren, Pressen, Emulgieren, Zentrifugieren, Extrahieren), thermische Grundoperationen (Erhitzen, Kühlen und Gefrieren, Konzentrieren, Trocknen, Destillieren), biotechnologische Verfahren (Gärung, Säuerung, etc.). 3. Angewandte Biochemie und Ernährungslehre Grundzüge der Biosynthese und des Stoffwechsels von Naturstoffen; Energiegewinnung; Biologische Oxidation und Photosynthese; Enzyme und Biokatalyse; Wechselbeziehungen im Intermediärstoffwechsel; Prinzipien der Stofwechselregulation und hormonaler Regulation; Mineralstoffwechsel; Ernährung und Vitamine; biochemische Funktionen der wichtigsten Organe; Grundlagen von Verdauung und Resorption; quantitative und qualitative Aspekte der Ernährung, z.B. Energiebilanz, Grundumsatz, physikalische und physiologische Brennwerte der Hauptnährstoffe, biologische Wertigkeit; Grundlagen der Diätetik und besonderen Ernährungsformen. 4. Mikrobiologie und Lebensmittelhygiene Grundlagen der Systematik, Morphologie, Zytologie und Stoffwechselphysiologie der Mikroorganismen; Kenntnisse über die Bedeutung von Mikroorganismen für die Lebensmittelchemie und -technologie (Verderb, Lebensmittelvergifter, Analytik mit Hilfe von Mikroorganismen sowie Biotechnologie) und der Methoden zum Nachweis und zur Bestimmung von Mikroorganismen sowie derjenigen zur Kultivierung von Mikroorganismen. 5. Toxikologie und Umweltanalytik Grundlagen der Einwirkungsarten von natürlichen und synthetischen Chemikalien; Toxikodynamik (Rezeptor-Theorie, Dosis-Wirkungsbeziehungen); Toxikokinetik (Aufnahme, Verteilung, Biotransformation, Elimination); Einteilung von Giftstoffen und ihrer biologischen Wirkung; Toxikologie und Tierversuche; Untersuchungsmethoden der Toxikologie (Prüfung auf akute, subakute, subchronische, chronische, kanzerogene, mutagene und teratogene Wirkungen); toxische Wirkungen auf das Ökosystem; Prinzipien von epidemiologischen Erhebungen; Risikoabschätzung und Festlegung von Höchstmengen, Grenzwerten und Richtwerten.

### Anlage 4 — Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des Dritten Prüfungsabschnitts

Anlage 4 (zu § 17)Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des Dritten Prüfungsabschnitts 1. Praktische Prüfung Der Prüfling erstellt anhand der Niederschrift über die Probenahme, der Probe und ggf. deren Verpackung einen Prüfplan, in dem er die Gründe für die einzelnen Untersuchungen kurz erläutert. Anschließend erfolgt die praktische Durchführung der Untersuchungen. Nach Abschluß der Untersuchungen hat der Prüfling einen schriftlichen Bericht zu fertigen und darin den Arbeitsgang und die Untersuchungsergebnisse zu beschreiben sowie die daraus zu ziehenden Schlüsse darzulegen und ausführlich zu begründen. Es sind mindestens drei Aufgaben aus den Ausbildungsbereichen nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und der Umweltanalytik durchzuführen. Eine der Aufgaben muß aus dem Ausbildungsbereich nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob diese Aufgaben ausbildungsbegleitend durchführt werden. 2. Aufsichtsarbeiten Für drei Untersuchungsgegenstände aus jeweils unterschiedlichen Ausbildungsbereichen nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 werden dem Prüfling die Niederschrift einer Probenahme, ggf. die Probe nebst Verpackung, Analysendaten und ggf. der Bericht einer Betriebskontrolle mit Angaben zum Qualitätssicherungssystem des Herstellungsbetriebes und der Produktlinie ausgehändigt. Anhand dieser Unterlagen erstellt der Prüfling jeweils eine lebensmittelrechtliche Beurteilung in Form eines gerichtsverwertbaren Sachverständigengutachtens. Eine Aufgabe muß aus dem Ausbildungsbereich nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Hilfsmittel für die Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten begrenzen. 3. Mündliche Prüfung 3.1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht sowie Futtermittelrecht Aufbau und Inhalte des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts sowie des Futtermittelrechts der Bundesrepublik Deutschland sowie der entsprechenden Rechtsgebiete der Europäischen Union. 3.2 Organisation und Funktion der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung sowie der Futtermittelüberwachung 3.3 Qualitätsmanagement in Laboratorien und Betrieben Deutsches und Europäisches Recht auf den Gebieten der Zertifizierung und des Prüfwesens; einschlägige Normen zum Qualitätsmanagement in Produktion und Laboratorien; Qualitätsmanagementhandbücher für Lebensmittelbetriebe und Laboratorien.

### § 1 — Gliederung der Ausbildung und Prüfung, zuständige Behörde

§ 1 Gliederung der Ausbildung und Prüfung, zuständige Behörde(1) Die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (nachfolgend: Lebensmittelchemiker) umfaßt 1. ein Studium der Lebensmittelchemie an einer deutschen Universität von neun Semestern einschließlich einer Orientierungsprüfung (an Universitäten in Baden-Württemberg) und der Prüfungen des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts (Regelstudienzeit), 2. eine praktische Ausbildung in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung von mindestens zwölf Monaten einschließlich der Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts. (2) Die Prüfung, die als Staatsprüfung abgelegt wird, gliedert sich in die folgenden drei Prüfungsabschnitte: 1. Der Erste Prüfungsabschnitt wird nach einem Studium der Lebensmittelchemie von vier Semestern abgelegt. Innerhalb dieser Studienzeit ist die Orientierungsprüfung, mit der die Eignung für das Studienfach festgestellt werden soll, nach Maßgabe der jeweiligen Diplomprüfungsordnungen im Fach Chemie der Universitäten Karlsruhe und Stuttgart abzulegen.2. Der Zweite Prüfungsabschnitt folgt nach einem Studium der Lebensmittelchemie von acht Semestern und bestandenem Ersten Prüfungsabschnitt.3. Der Dritte Prüfungsabschnitt folgt nach Ableistung der praktischen Ausbildung im Anschluss an den bestandenen Zweiten Prüfungsabschnitt. (3) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung und nächsthöhere Behörde bei allen rechtsmittelfähigen Entscheidungen ist das Regierungspräsidium Stuttgart.

### § 10 — Versäumnis, Rücktritt

§ 10 Versäumnis, Rücktritt(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit »nicht ausreichend« (5,0) bewertet, wenn der Prüfling ohne triftige Gründe einen Prüfungstermin versäumt oder von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung oder die wissenschaftliche Abschlußarbeit nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Krankheit des Prüflings ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Im Zweifelsfall kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Die Anerkennung eines triftigen Grundes ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis dieses Grundes sich einer Prüfung unterzogen hat und insbesondere bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.

### § 14 — Erster Prüfungsabschnitt

§ 14 Erster Prüfungsabschnitt(1) Der Erste Prüfungsabschnitt dient der Feststellung, ob die Prüflinge die im Grundstudium vermittelten inhaltlichen und methodischen Grundlagen des Studienganges Lebensmittelchemie beherrschen und eine systematische Orientierung erworben haben. Er umfaßt mündliche Prüfungen in den fünf Fächern der Anlage 2.(2) Die mündliche Prüfung dauert in jedem Fach in der Regel 30 Minuten. Die mündlichen Prüfungen sollen in einem Zeitraum von vier Wochen abgeschlossen werden. (3) Die mündlichen Prüfungen können studienbegleitend vor dem in § 1 Abs. 2 genannten Zeitpunkt abgelegt werden, soweit die für diese Prüfungen nach Anlage 1 vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht worden sind. (4) Ist der Erste Prüfungsabschnitt einschließlich etwaiger Wiederholungen nicht bis zum Ende des sechsten Semesters bestanden, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten; hierüber entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuß für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt auf Antrag.

### § 17 — Dritter Prüfungsabschnitt

§ 17 Dritter Prüfungsabschnitt(1) Im Dritten Prüfungsabschnitt sollen die Prüflinge nachweisen, daß sie über umfassende Kenntnisse in der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung verfügen und in der Lage sind, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen. (2) Der Dritte Prüfungsabschnitt umfaßt die praktische Prüfung, die Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung gemäß Anlage 4.(3) Für die Durchführung der praktischen Prüfungen stehen jeweils bis zu fünf Arbeitstage zur Verfügung. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils acht Stunden. Sie werden in der Regel an aufeinander folgenden Tagen angefertigt. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 45 Minuten.

### § 1a

§ 1 a Zuständige Behörde zum Schutz der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“Zuständige Behörde im Sinne des § 6 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“ ist das Regierungspräsidium Stuttgart.

### § 4 — Prüfungsausschüsse

§ 4 Prüfungsausschüsse(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen und die durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wird für die Prüfungen des Ersten und des Zweiten Prüfungsabschnitts bei den Universitäten, für die Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts bei einer oder mehreren der in der Lebensmittelüberwachung tätigen Untersuchungseinrichtungen des Landes jeweils ein Prüfungsausschuß gebildet. (2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der zuständigen Behörde für die Dauer von vier Jahren wie folgt bestellt: 1. für den Vorsitz jeweils ein Lebensmittelchemiker aus dem Landesdienst; 2. für den stellvertretenden Vorsitz als weiteres Mitglied der Prüfungsausschüsse für die Prüfungen des Ersten und des Zweiten Prüfungsabschnitts ein Professor des Faches Lebensmittelchemie oder Chemie und für die Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts eine in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung tätige Person, welche die Staatsprüfung für Lebensmittelchemiker oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung abgelegt hat; 3. als weitere Mitglieder: a) für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt auf Vorschlag der Universitäten bis zu fünf Personen, die als Professor, Hochschuldozent oder Privatdozent in den Fächern, die Gegenstand der Prüfungen sind, lehren; die Mehrzahl muß Professor sein; b) für den Dritten Prüfungsabschnitt für jedes Prüfungsfach eine weitere Person, welche die in Nummer 2, Halbsatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt. Für die weiteren Mitglieder sind gleichzeitig stellvertretende Mitglieder zu bestellen. Mehrmalige Bestellungen sind zulässig. (3) Die Prüfungsausschüsse sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses 1. bestellt die Prüfer und die Beisitzer für die mündliche Prüfung; diese sind den Prüflingen spätestens drei Tage vor der Prüfung durch Aushang bekannt zu geben,2. bestimmt die Personen, welche die wissenschaftliche Abschlußarbeit sowiedie Aufsichtsarbeiten und praktischen Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnittes bewerten,3. trifft alle Entscheidungen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Prüfungen des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnittes kann der Vorsitzende seine Befugnisse auf seine Stellvertretung übertragen. (5) Die Mitglieder der jeweiligen Prüfungsausschüsse haben das Recht, bei den mündlichen Prüfungen der jeweiligen Prüfungsabschnitte anwesend zu sein. (6) Die zuständige Behörde übt die Aufsicht über die Prüfungsausschüsse aus.

### § 5 — Prüfer, Beisitzer

§ 5 Prüfer, Beisitzer(1) Zu Prüfern im Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt dürfen nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten sowie diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter, denen vom Fakultätsrat nach § 50 Abs. 4 des Universitätsgesetzes die Prüfungsbefugnis übertragen worden ist, bestellt werden. Zu Prüfern können ausnahmsweise auch in der Praxis oder Ausbildung erfahrene Personen bestellt werden, sofern diese selbst die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. (2) Zu Prüfern im Dritten Prüfungsabschnitt dürfen nur in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung tätige Lebensmittelchemiker bestellt werden. (3) Zu Beisitzern dürfen nur bestellt werden: - für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt Personen, welche die Staatsprüfung für Lebensmittelchemiker oder in den Fächern, die Gegenstand der jeweiligen Prüfung sind, die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben; - für den Dritten Prüfungsabschnitt in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung tätige Lebensmittelchemiker. (4) Die Prüfer und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit; soweit sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

### § 6 — Zeitpunkt der Prüfungen

§ 6 Zeitpunkt der PrüfungenDie mündlichen Prüfungen des Ersten und des Zweiten Prüfungsabschnitts sollen mindestens zweimal jährlich in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit, der Dritte Prüfungsabschnitt in der Regel in der zweiten Hälfte der berufspraktischen Ausbildung stattfinden.

### § 7 — Antrag, Zulassung

§ 7 Antrag, Zulassung(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist für die einzelnen Prüfungsabschnitte schriftlich bei dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zu stellen und zwar 1. für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt spätestens zum Ende der Vorlesungszeit eines Semesters; die Fristen für die Antragstellung sind rechtzeitig an den Universitäten bekanntzugeben, 2. für den Dritten Prüfungsabschnitt sechs Monate vor Ende der praktischen Ausbildung. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung, 2. für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt eine Erklärung, ob bereits Prüfungen oder Prüfungsabschnitte im Studiengang Lebensmittelchemie oder Pharmazie oder eine Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung in den Studiengängen Chemie oder Biochemie endgültig nicht bestanden wurden, ein Prüfungsverfahren anhängig ist oder der Prüfungsanspruch verloren wurde, 3. für den Zweiten und Dritten Prüfungsabschnitt das Zeugnis des jeweils vorangegangenen Prüfungsabschnitts, gegebenenfalls den Nachweis der Befreiung gemäß § 18 Abs. 1, 4. die nach Anlage 1 für den jeweiligen Prüfungsabschnitt erforderlichen Leistungsnachweise. Ist es der antragstellenden Person nicht möglich, diese Nachweise in der vorgeschriebenen Weise oder fristgerecht beizufügen, kann der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen oder sie innerhalb einer festgesetzten Frist nachzureichen. (3) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses. Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. der Antrag nach Absatz 1 nicht fristgerecht gestellt wird, 2. die nach Absatz 2 vorgeschriebenen Nachweise und Erklärungen unvollständig sind, nicht anderweitig geführt oder nicht fristgerecht nachgereicht werden, 3. ein Prüfungsabschnitt im Studiengang Lebensmittelchemie endgültig nicht bestanden ist oder als endgültig nicht bestanden gilt, 4. eine Diplomvorprüfung, Diplomprüfung oder ein Prüfungsabschnitt in den Studiengängen Chemie, Pharmazie oder Biochemie endgültig nicht bestanden ist, 5. der Prüfungsanspruch erloschen ist (§ 14 Abs. 4). (4) Die Zulassung kann darüber hinaus versagt werden, wenn sich die antragstellende Person in einem der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 oder 4 genannten Studiengänge in einem Prüfungsverfahren befindet.

### § 8 — Mündliche Prüfungen

§ 8 Mündliche Prüfungen(1) In den mündlichen Prüfungen soll nachgewiesen werden, daß die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkannt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge eingeordnet werden können. Ferner soll festgestellt werden, ob ein breites Grundlagenwissen vorhanden ist. (2) Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers in der Regel als Einzelprüfung abgelegt. Wird die mündliche Prüfung als Gruppenprüfung abgelegt, sollen nicht mehr als drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. (3) Über den Prüfungshergang ist durch die jeweiligen Beisitzer eine Niederschrift zu fertigen, in der festgestellt wird: 1. die Prüfer, Datum und Dauer sowie die wesentlichen Gegenstände der mündlichen Prüfung, 2. die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen mit Note und Begründung der Bewertung. Die Niederschrift ist von den jeweiligen Prüfern zu unterschreiben. (4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfungen ist den Prüflingen jeweils im Anschluß an die Prüfungen bekanntzugeben. (5) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Studierende der Lebensmittelchemie und Personen, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können vom Prüfer nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, soweit der Prüfling nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.

### § 9 — Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung, Bestehen und Nichtbestehen

§ 9 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung, Bestehen und Nichtbestehen(1) Die in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden von den jeweiligen Prüfern nach Anhörung der Beisitzer bewertet; schriftliche Prüfungen werden von jeweils zwei Prüfern unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten und der wissenschaftlichen Abschlußarbeit sind schriftlich zu begründen. (2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut für eine hervorragende Leistung, 2 = gut für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, 3 = befriedigend für eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, 4 = ausreichend für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht, 5 = nicht ausreichend für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte der einzelnen Noten durch Erniedrigen oder Erhöhen um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (3) Die Einzelprüfung in einem Prüfungsfach ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet ist. Wird die Prüfungsleistung einer Einzelprüfung von mehreren Prüfern bewertet, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der von den einzelnen Prüfern festgesetzten Einzelnoten. Weichen die Einzelnoten um mehr als eine Notenstufe voneinander ab und einigen sich die Prüfer nicht, wird die Note vom Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüfer festgesetzt. (4) Bei dem Errechnen der Durchschnittsnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Note lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut, bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut, bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend, bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend. (5) Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mit mindestens »ausreichend« (4,0) bewertet sind. (6) Die Note des Ersten Prüfungsabschnitts errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten in den Prüfungsfächern der Anlage 2.(7) Die Note des Zweiten Prüfungsabschnitts errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten in den Prüfungsfächern nach Anlage 3 und der wissenschaftlichen Abschlußarbeit, wobei die Fachnote im Prüfungsfach nach Anlage 3 Nr. 1 doppelt, die Note der wissenschaftlichen Abschlußarbeit vierfach gewichtet wird. (8) Aus den Einzelnoten für die Aufgaben der praktischen Prüfung und für die Aufsichtsarbeiten des Dritten Prüfungsabschnitts gemäß Anlage 4 sind jeweils Durchschnittsnoten zu bilden. Die Gesamtnote für den Dritten Prüfungsabschnitt ergibt sich aus dem Durchschnitt dieser beiden Noten und der Note der mündlichen Prüfung. (9) Die Note der Staatsprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten des Zweiten und Dritten Prüfungsabschnitts. (10) Für die Bildung von Durchschnittsnoten nach den Absätzen 7 und 8 gilt Absatz 4 entsprechend. (11) Ist ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden oder gilt er als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses dem Prüfling hierüber mit Rechtsbehelfsbelehrung einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob, in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist eine Wiederholung erfolgen kann.

### Anlage 2 — Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des Ersten Prüfungsabschnitts

Anlage 2 (zu § 14)Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des Ersten Prüfungsabschnitts 1. Anorganische und analytische Chemie Grundbegriffe und -gesetze; Nomenklatur; Atombau und Periodensystem; Arten chemischer Bindungen, zwischenmolekulare Bindungskräfte; Lösungen, heterogene Systeme; Grundlagen der Thermodynamik und Kinetik chemischer Reaktionen; Chemisches Gleichgewicht, Massenwirkungsgesetz; Säure-Base- und Redox-Systeme; Reaktionsgleichungen und Stöchiometrie. Vorkommen, Darstellung, Eigenschaften, Formeln (Summen-, Struktur- und Stereoformeln) und Reaktionsverhalten der Elemente und Stoffgruppen sowie deren qualitative und quantitative anorganische Analytik unter besonderer Berücksichtigung von häufig in Lebensmitteln vorkommenden, für den Umweltschutz oder auf Grund der Toxikologie relevanten Elementen. 2. Organische Chemie Grundprinzipien, z.B. Nomenklatur; Bindungsarten; Summen-, Strukturformeln, Reaktionstypen und Reaktionsmechanismen; Eigenschaften, Reaktionsverhalten und Darstellung der wichtigsten Verbindungsklassen insbesondere auch von Naturstoffen; Chemie funktioneller Gruppen und Stoffklassen; Struktur und Reaktivität; Grundlagen von synthetischen und Biopolymeren; Analytik und Berücksichtigung physikalischer Trenn- und Meßmethoden. 3. Physikalische Chemie Grundlagen chemischer Thermodynamik, der Phasengleichgewichte, chemischer Gleichgewichte, der Elektrochemie, der Reaktionskinetik sowie einfacher Grenzflächenerscheinungen, des Aufbaus der Materie, der chemischen Bindung, der wichtigsten physikalischen und physikalisch-chemischen Meßverfahren, z.B. spektroskopische Methoden, und aktuelle Verfahren instrumenteller Analytik, der kinetischen Gastheorie und der statistischen Thermodynamik. 4. Physik Grundbegriffe und Meßsysteme der Physik; Grundgesetze der Mechanik, Wärmelehre, Elektrizitätslehre, der Atom- und Kernphysik, des Magnetismus, der Optik; Physikalische Meßmethoden. 5. Biologie Grundlagen der allgemeinen Biologie; Zytologie, Histologie, Genetik und Physiologie, Anatomie, Morphologie und Taxonomie von Tieren und Pflanzen unter besonderer Berücksichtigung der Nutzpflanzen; Grundlagen der mikroskopischen Untersuchungstechniken.

### Eingangsformel LMChemAPO

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 5 des Lebensmittelchemikergesetzes vom 14. März 1972 (GBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 3 der 5. Anpassungsverordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278), im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium, 2. § 5 Abs. 3 und 4 sowie § 12 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101):

### § 11 — Täuschung, Ordnungsverstöße

§ 11 Täuschung, Ordnungsverstöße(1) Versucht ein Prüfling, seine Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit »nicht ausreichend« (5,0) bewertet. (2) Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann er von den jeweiligen Prüfern oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der betreffenden Fachprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit »nicht ausreichend« (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß einen Prüfling vom Erbringen weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

### § 12 — Wiederholung, Freiversuch

§ 12 Wiederholung, Freiversuch(1) Jede nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Fachprüfung kann einmal wiederholt werden. (2) Eine zweite Wiederholung der Fachprüfungen des Ersten Prüfungsabschnittes ist möglich, wenn der erste Prüfungsversuch vor dem für diesen Abschnitt nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 festgelegten Zeitpunkt unternommen worden ist. Im übrigen kann der jeweilige Prüfungsausschuß eine Zweitwiederholung der Fachprüfungen des Ersten und Dritten Prüfungsabschnittes auf Antrag des Prüflings in Härtefällen zulassen. (3) Erstmals nicht bestandene mündliche Fachprüfungen des zweiten Prüfungsabschnittes gelten als nicht unternommen, wenn der Prüfling sämtliche mündlichen Prüfungsleistungen des Zweiten Prüfungsabschnittes nach ununterbrochenem Fachstudium spätestens bis zum Ende des achten Semesters erbracht hat (Freiversuch). Nicht als Unterbrechung gelten Zeiten eines einschlägigen Fachstudiums an einer ausländischen vergleichbaren Hochschule bis zu drei Semestern, Zeiten einer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nach § 96 Abs. 1 des Universitätsgesetzes sowie Zeiten, in denen der Prüfling aus zwingenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am Studium gehindert und deshalb beurlaubt war, bis zu zwei Semestern. (4) Der Prüfling wird von dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zur Wiederholungsprüfung geladen. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens zwei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung abgelegt werden. Die mündlichen Prüfungen des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnittes müssen spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des der jeweiligen Fachprüfung folgenden Semesters abgelegt werden, im übrigen muß die Wiederholung einer Fachprüfung spätestens nach zwölf Monaten erfolgt sein. Werden die in Satz 3 genannten Fristen überschritten, so erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. § 14 Abs. 4 bleibt unberührt. (5) Nicht bestandene Fachprüfungen in den Studiengängen Lebensmittelchemie, Chemie, Pharmazie oder Biochemie an deutschen Universitäten werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach den Absätzen 1 und 2 angerechnet. (6) Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht möglich.

### § 13 — Zeugnis, Bescheinigung, Akteneinsicht

§ 13 Zeugnis, Bescheinigung, Akteneinsicht(1) Über das Bestehen jedes Prüfungsabschnitts wird von dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses ein Zeugnis ausgestellt, das außer der Gesamtnote des Prüfungsabschnitts noch folgende Angaben enthält: - für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt die in den jeweiligen Fachprüfungen gemäß Anlagen 2 und 3 erzielten Noten sowie Dauer, Thema und Note der wissenschaftlichen Abschlußarbeit, - für den Dritten Prüfungsabschnitt die in den Aufgaben der praktischen Prüfung, den Aufsichtarbeiten sowie den Fachprüfungen nach Anlage 4 erzielten Noten. (2) Über das Bestehen der Staatsprüfung wird dem Prüfling durch die zuständige Behörde eine Urkunde ausgehändigt, die das Gesamturteil für die Staatsprüfung enthält. Gleichzeitig ist dem Prüfling die Erlaubnis, unter der Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin« oder »Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker« tätig zu werden, zu erteilen. Das Gesamturteil ergibt sich aus der Note für die Staatsprüfung (§ 9 Abs. 9).(3) Hat der Prüfling einen Prüfungsabschnitt oder die Prüfung insgesamt endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß der Prüfungsabschnitt oder die Prüfung insgesamt nicht bestanden sind. (4) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß jedes Prüfungsabschnitts wird dem Prüfling auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfer und in die Niederschriften der Prüfungen gewährt.

### § 15 — Zweiter Prüfungsabschnitt

§ 15 Zweiter Prüfungsabschnitt(1) Im Zweiten Prüfungsabschnitt sollen die Prüflinge nachweisen, daß sie wissenschaftliche Kenntnisse 1. auf den Gebieten der Lebensmittelchemie, der Technologie von Lebensmitteln, des Wassers, der kosmetischen Mittel und der sonstigen Bedarfsgegenstände und 2. den mit Lebensmitteln zusammenhängenden Gebieten der Biochemie und der Mikrobiologie sowie der chemischen Toxikologie und der Umweltanalytik besitzen. Die Prüfungen sollen zeigen, ob die Prüflinge fähig sind, in ihren künftigen beruflichen Tätigkeitsfeldern die fachlichen Zusammenhänge bei Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen selbständig wissenschaftlich zu erarbeiten. (2) Der Zweite Prüfungsabschnitt umfaßt die mündliche Prüfung in den fünf Prüfungsfächern der Anlage 3 sowie im Anschluß daran die wissenschaftliche Abschlußarbeit. (3) Die mündliche Prüfung dauert im Prüfungsfach gemäß Anlage 3 Nr. 1 in der Regel etwa 30 Minuten und in den anderen Prüfungsfächern in der Regel jeweils etwa 20 Minuten. Die Prüfungen sollen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.

### § 16 — Wissenschaftliche Abschlußarbeit

§ 16 Wissenschaftliche Abschlußarbeit(1) Mit der wissenschaftlichen Abschlußarbeit soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, innerhalb einer vorgegebenen Frist selbständig eine experimentelle Aufgabe aus einem der Gebiete, die Gegenstand der mündlichen Prüfung sind, mit wissenschaftlichen Methoden erfolgreich zu bearbeiten. Alle Arbeiten und Ergebnisse sind in einem angemessenen schriftlichen Bericht zu beschreiben. (2) Das Thema der wissenschaftlichen Abschlußarbeit kann nur von einem der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Prüfer oder einer anderen Person, die im Dritten Prüfungsabschnitt nach dieser Verordnung prüfungsberechtigt ist, ausgegeben und betreut werden. Sofern die Arbeit außerhalb der Universität durchgeführt werden soll, bedarf es der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt. Auf Antrag sorgt der Vorsitzende dafür, daß der Prüfling ein Thema für die wissenschaftliche Abschlußarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzenden. (3) Die Frist zur Anfertigung der wissenschaftlichen Abschlußarbeit beträgt in der Regel sechs Monate. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die vorgeschriebene Bearbeitungszeit um höchstens die Hälfte der für die Anfertigung festgelegten Frist verlängert werden. Eine Rückgabe des Themas ist ausgeschlossen. (4) Die wissenschaftliche Abschlußarbeit ist fristgemäß bei der betreuenden Person abzugeben. Bei der Abgabe ist vom Prüfling schriftlich zu versichern, daß die Arbeit selbständig verfaßt worden ist und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt worden sind. (5) Die wissenschaftliche Abschlußarbeit wird von zwei Prüfern bewertet, von denen einer Professor sein muß. Einer der Prüfer ist derjenige, der das Thema der wissenschaftlichen Abschlußarbeit ausgegeben und diese betreut hat. Der zweite Prüfer wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt bestimmt.

### § 18 — Anrechnung

§ 18 Anrechnung(1) Von dem Ersten Prüfungsabschnitt ist befreit, wer 1. die Diplomvorprüfung in Chemie und eine Fachprüfung in Biologie nach Anlage 2 Nr. 5 oder 2. den Zweiten Prüfungsabschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach dem Studium an einer deutschen Universität vor dem jeweils zuständigen Landesprüfungsamt bestanden hat. (2) Studienzeiten und Studienleistungen im Studiengang Lebensmittelchemie an einer deutschen Universität werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Entsprechendes gilt für Prüfungsleistungen des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 entscheidet die zuständige Behörde. Diese entscheidet ferner nach Anhörung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den jeweiligen Prüfungsabschnitt über die Anrechnung 1. von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen, an anderen Hochschulen oder Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien und Bildungseinrichtungen der in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiete oder in staatlich anerkannten Fernstudien erbracht worden sind, wobei auf die Anerkennung ein Anspruch besteht, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird; 2. einer Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung nach § 3 an einem Universitätsinstitut der Lebensmittelchemie, einer ähnlichen Forschungseinrichtung, einer Einrichtung der Wirtschaft oder einer Überwachungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf die Ausbildungszeit, sofern die Gleichwertigkeit der Tätigkeit festgestellt wird; 3. einer Promotion in einem der Prüfungsfächer des Zweiten Prüfungsabschnittes auf die praktische Ausbildung. 4. In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist die Gleichwertigkeit festzustellen, wenn die Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Tätigkeit in Inhalt und in den Anforderungen denjenigen der Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung entspricht. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Die Anrechnung nach Satz 2 Nr. 2 und 3 darf insgesamt nicht mehr als vier Monate betragen.

### § 19 — Ausländische Hochschuldiplome

§ 19 Ausländische Hochschuldiplome(1) Ein Diplom im Sinne des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über die Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), das zu einer gleichwertigen Tätigkeit in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung qualifiziert, ist als Staatsprüfung für Lebensmittelchemiker anzuerkennen, wenn 1. dieses Diplom in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworben worden ist und 2. die antragstellende Person a) Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, b) über die zur Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt, c) eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der amtlichen Überwachung oder der Qualitätssicherung nachweisen kann und d) eine Eignungsprüfung ablegt, in der die für die Ausübung der Tätigkeit eines staatlich geprüften Lebensmittelchemikers erforderlichen fachwissenschaftlichen, lebensmittelrechtlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die in der bisherigen Ausbildung nicht vermittelt worden sind. (2) Mit dem Antrag ist der Nachweis des Diploms nach Absatz 1 Nr. 1, der Studien- und Ausbildungsinhalte, der bisherigen beruflichen Tätigkeit und der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse vorzulegen. Die zuständige Behörde entscheidet über die Anerkennung der nachgewiesenen Berufsausbildung und den Umfang der Eignungsprüfung. Die Eignungsprüfung besteht aus den Teilen des Zweiten und Dritten Prüfungsabschnitts, die durch die bisherige Ausbildung nicht abgedeckt werden oder sich wesentlich von diesen unterscheiden. Die Entscheidung wird spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen mit einer Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.

### § 2 — Studium

§ 2 Studium(1) Im Studium werden unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsgebiete die naturwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des Berufs eines Lebensmittelchemikers vermittelt. Das Studium ist mit dem Bestehen des Zweiten Prüfungsabschnitts abgeschlossen. (2) Der zeitliche Gesamtumfang aller Lehrveranstaltungen des Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereichs beträgt in der Regel höchstens 210 Semesterwochenstunden.

### § 20 — Übergangsvorschrift

§ 20 ÜbergangsvorschriftFür Personen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in Baden-Württemberg im Studiengang Lebensmittelchemie eingeschrieben sind oder sich in der praktischen Ausbildung befinden, gelten die bisherigen Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung bis zum endgültigen Abschluß des ihrem jeweiligen Ausbildungsstand entsprechenden Prüfungsabschnittes weiter, es sei denn, daß den Anträgen auf Zulassung zu den Prüfungsabschnitten eine schriftliche Erklärung, die Prüfungen nach neuem Recht ablegen zu wollen, beigefügt ist.

### § 21 — Inkrafttreten

§ 21 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lebensmittelchemikern vom 30. Mai 1973 (GBl. S. 211), geändert durch Verordnung vom 19. März 1984 (GBl. S. 281), außer Kraft.

### § 3 — Praktische Ausbildung

§ 3 Praktische Ausbildung(1) In der praktischen Ausbildung in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden angewendet und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. Die Ausbildung umfaßt: 1. die Organisation, Durchführung und Qualitätssicherung der Untersuchungen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen, einschließlich der Festlegung von Untersuchungszielen und Probenanforderungen, 2. die Beurteilung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen auf der Grundlage der entsprechenden rechtlichen Vorschriften, 3. die Durchführung der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung einschließlich Betriebskontrollen auf der Grundlage der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die Teilnahme an Kontrollen nach dem Weinrecht und nach Möglichkeit an Gerichtsterminen. (2) Die praktische Ausbildung erfolgt an einer in der amtlichen Untersuchung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen tätigen Untersuchungseinrichtung. Auf die Ausbildungszeit kann mit insgesamt bis zu vier Monaten angerechnet werden: 1. eine der praktischen Ausbildung nach Absatz 1 gleichwertige Tätigkeit an einem Universitätsinstitut der Lebensmittelchemie, an einer ähnlichen Forschungseinrichtung, an einer Einrichtung der Wirtschaft oder einer Überwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, 2. eine erfolgreich abgeschlossene Promotion in einem der Prüfungsfächer des Zweiten Prüfungsabschnitts. (3) Die praktische Ausbildung erfolgt nach Maßgabe eines Ausbildungsplans, der von den Ausbildungseinrichtungen für ihren Bereich aufgestellt wird. (4) Die Tätigkeit in der praktischen Ausbildung umfaßt mit jeweils mindestens vierwöchiger Dauer folgende Ausbildungsbereiche: 1. Fleisch, Fisch, Geflügel, Eier, Milch, Öle, Fette sowie daraus hergestellte Lebensmittel einschließlich Speiseeis, 2. Getreide, Obst, Gemüse, Pilze sowie daraus hergestellte Lebensmittel, diätetische Lebensmittel, Fertiggerichte, Nahrungsergänzungsmittel, Gewürze, 3. Zucker, Süßwaren, Süßspeisen, Schokolade, Kaffee, Tee, alkoholfreie Erfrischungsgetränke, Bier, Spirituosen und Wein sowie daraus hergestellte Lebensmittel und Wasser, 4. kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse, 5. Spurenanalytik organischer und anorganischer Stoffe, Umweltanalytik, Mikrobiologie, 6. Hospitation bei einer Lebensmittelüberwachungsbehörde. (5) Jeweils am Ende eines Ausbildungsbereichs stellt dessen Leiter eine Bescheinigung aus, aus der die Zeit, die Ausbildungsinhalte und die praktischen Tätigkeiten erkennbar werden. (6) Während der praktischen Ausbildung ist ein mindestens zwei Wochenstunden umfassendes Fachseminar zu besuchen. In dem Fachseminar sollen die wissenschaftlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse bezüglich der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen, der Durchführung der amtlichen Überwachung sowie der Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben vertieft und zusätzliche Kenntnisse in diesen Bereichen vermittelt werden. (7) Auf die praktische Ausbildung werden Urlaubszeiten nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes angerechnet. Wird die praktische Ausbildung darüber hinaus länger als zehn Arbeitstage versäumt, so kann sie entsprechend verlängert werden. (8) Die praktische Ausbildung ist mit dem Bestehen des Dritten Prüfungsabschnitts abgeschlossen.

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— Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum für Lebensmittelchemiker Vom 15. Oktober 1998
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-LMChemAPOBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
