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title: "LArchGebO — Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Gebühren des Landesarchivs (Landesarchivgebührenordnung - LArchGebO) Vom 16. Februar 2012"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
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source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-LArchGebVBW2012rahmen"
updated: "2026-05-13T17:57:31+00:00"
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# LArchGebO — Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Gebühren des Landesarchivs (Landesarchivgebührenordnung - LArchGebO) Vom 16. Februar 2012

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 16.02.2012
*Fundstelle:* GBl. 2012, 128


### Anlage LArchGebO

Anlage (zu § 1 Absatz 2)Gebührenverzeichnis Nummer Gegenstand Gebühr in Euro Auskunftstätigkeiten 1 Schriftliche Auskünfte, Gutachten oder Ermittlung von Archivgut, je angefangene Viertelstunde 12 Anfertigung von Reproduktionen von Archivgut (Gebühren zuzüglich Porto und Verpackungskosten) 2 Mindestgebühr für reprografische Leistungen (Entfällt bei Barzahlung) 6 Papierkopien 3 Papierkopien bis DIN A 3 von Archivalien je Seite schwarz/weiß 0,50 farbig (je nach technischen Möglichkeiten) 2,00 4 Papierkopien von Mikrofiches und Mikrofilmen in Selbstbedienung (schwarz/weiß) 0,30 Digitale Kopien (Scans) 5 Scan in einfacher Qualität, je Einzelvorlage zuzüglich Gebühr nach Nummer 8 (max. Format des bereit gestellten Scanners) 0,50 6 Scan in hochauflösender Qualität, je Einzelvorlage bei einer Vorlagengröße bis einschließlich DIN A 2 12 über DIN A 2 25 zuzüglich Gebühr für Übermittlung, Datenträger oder Fotopapier 7 Scan in Selbstbedienung, je Scan (max. Auflösung des bereit gestellten Scanners) vom Mikrofilm 0,20 vom Original 0,20 8 Speichern auf Datenträger (incl. Datenträger) oder digitale Übermittlung, pauschal (bei Aufträgen nach den Nummern 5 oder 6) 5 Fotopapier 9 Reproduktionen auf Fotopapier bis einschließlich DIN A 5 8 DIN A 4 15 DIN A 3 25 zuzüglich Gebühr nach Nummer 6 Mikrofilm 10 Mikrofilm (Rollfilm 35 mm), je Aufnahme 0,30 11 Mikrofiche-Kopien von vorhandenen Masterfiches auf Diazomaterial, je Stück DIN A 6 2,50 12 Duplizierte Mikrofilmkopie auf Rollfilm (Diazo oder Silberhalogenid) nur 35 mm, je laufender Meter 1,50 13 Reproduzierte Kopien von Rollfilmen (65 m) je angefangene Rolle Diazofilm 20 14 Reproduzierte Kopien von Rollfilmen (65 m) je angefangene Rolle Silberfilm 32 Zuschläge 15 Zuschläge bei erhöhtem Arbeitsaufwand, je angefangener Viertelstunde 12 16 Eilzuschlag, je Auftrag 12 Wiedergabe von Archivgut 17 Nutzung einer Reproduktion (zuzüglich der Gebühren für die Anfertigung der Reproduktion) in Druckerzeugnissen oder auf elektronischen Datenträgern bei einer Auflage von bis zu 5000 Exemplaren 30 5000 bis 50 000 Exemplaren 60 über 50 000 Exemplaren 100 Für Neuauflagen, Nachdrucke, Übersetzungen, Lizenzausgaben oder bei einer sehr großen Anzahl von Reproduktionen kann die Gebühr bis auf die Hälfte ermäßigt werden. 18 Wiedergabe in Filmen, Rundfunk- oder Fernsehaufzeichnungen oder in ähnlichen Medien Vereinbarung eines privatrechtlichen Nutzungsentgelts 19 Onlinestellung, je Vorlage 12 Archivieren von öffentlichem Archivgut unter Eigentumsvorbehalt nach §§ 7 und 8 des Landesarchivgesetzes 20 Bewertung und Erschließung von Unterlagen, je angefangene Stunde mittlerer Dienst 43 gehobener Dienst 53 höherer Dienst 66 21 Übernahme von Archivgut, je angefangener Regalmeter 175 22 je angefangener Regalmeter, pro Jahr 18

### Eingangsformel LArchGebO

Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Das Landesarchiv Baden-Württemberg erhebt für die von ihm erbrachten Leistungen sowie für die Nutzung seiner Einrichtungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. (2) Die Gebühren werden nach den Sätzen des Gebührenverzeichnisses erhoben, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Für Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, wird eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben. Das Landesarchiv kann eine Vorauszahlung der Gebühren und der Auslagen verlangen.

### § 2 — Gebührenerleichterungen

§ 2 Gebührenerleichterungen(1) Die Nutzung des im Landesarchiv verwahrten Archivguts durch Einsichtnahme in den Lesesälen des Landesarchivs ist gebührenfrei. (2) Gebühren nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses werden nicht erhoben 1. für einfache schriftliche Auskünfte; einfache schriftliche Auskünfte weisen ausschließlich auf einschlägiges Archivgut hin und nehmen weniger als eine Stunde Arbeitszeit in Anspruch;2. für schriftliche Auskünfte, für die ein öffentliches Interesse vorliegt. (3) Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses können die Gebühren für die Wiedergabe von Archivgut (Gebührenverzeichnis Nummern 17 bis 19) ermäßigt oder erlassen werden.

### § 3 — Ersatz von Auslagen

§ 3 Ersatz von AuslagenAuslagen für die vom Nutzer beantragten oder sonst verursachten Sonderleistungen, insbesondere für Verpackung, Wertversicherung, Einschreib- oder Eilsendungen, sind zu erstatten. Entstandene Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn Gebühren nach dieser Verordnung nicht zu entrichten oder ermäßigt sind.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 28. November 2006 (GBl. S. 382) außer Kraft.(2) Für öffentliche Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beauftragt worden sind, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden.

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— Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Gebühren des Landesarchivs (Landesarchivgebührenordnung - LArchGebO) Vom 16. Februar 2012
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-LArchGebVBW2012rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
