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title: "FischGewV BW — Verordnung des Umweltministeriums über die Qualität von Fischgewässern (Fischgewässerverordnung) Vom 28. Juli 1997"
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updated: "2026-05-13T16:59:34+00:00"
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# FischGewV BW — Verordnung des Umweltministeriums über die Qualität von Fischgewässern (Fischgewässerverordnung) Vom 28. Juli 1997

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 28.07.1997
*Fundstelle:* GBl. 1997, 340


### Anlage 1 — Liste der bezeichneten Fischgewässer

Anlage 1 zu § 2 Abs. 1Liste der bezeichneten Fischgewässer Erläuterung:Cyp = Cyprinidengewässer Sal = SalmonidengewässerM = Mündung1. Fließgewässer Name des Gewässers Gewässerstrecke Bemerkung von bis Argen/Untere Argen/Obere Argen Landesgrenze Bayern an der Unteren Argen; Landesgrenze Bayern an der Oberen Argen M der Argen in den Bodensee soweit auf Landesgebiet Sal Breg Quelle obere Gemarkungsgrenze Hüfingen Sal Donau Zusammenfluß Brigach und Breg obere Gemarkungsgrenze Immendingen Sal Bettelmannsfels Donaubrücke Ehingen-Berg Donau Donaubrücke Ehingen-Berg Landesgrenze Bayern bei Ulm/Neu-Ulm, soweit auf Landesgebiet Cyp Dreisam/Rotbach Quelle Zusammenfluß mit der Elz Sal Elsenz Einmündung des Buckelbächle M in den Neckar Cyp Elz Quelle Zusammenfluß mit der Dreisam Sal Enz/Große Enz Quelle der Großen Enz Einmündung der Nagold Sal Enz Einmündung der Nagold M in den Neckar Cyp Eyach Einmündung der Stunzach M in den Neckar Cyp Große Lauter Quelle M in die Donau Sal Hauensteiner Alb/Menzenschwander Alb Quelle M in den Rhein Sal Iller Landesgrenze Bayern M in die Donau, soweit auf Landesgebiet Sal Jagst Quelle Jagstzell Sal Jagst Jagstzell M in den Neckar Cyp Kanzach Quelle M in die Donau Sal Kinzig Quelle Einmündung des Offenburger Mühlbachs Sal Kinzig Einmündung des Offenburger Mühlbachs M in den Rhein Cyp Kocher Leinmündung bei Abtsgmünd M in den Neckar Cyp Lauchert Quelle M in die Donau Sal Murg Quelle Einmündung des Sasbachs Sal Murr Quelle Backnang Sal Murr Backnang M in den Neckar Cyp Nagold Quelle Einmündung des Reichenbachs Sal Neckar Einmündung der Itter M in den Rhein, soweit auf Landesgebiet Cyp Radolfzeller Aach Quelle (Aachtopf) M in Bodensee Sal Rems Quelle Wieslaufmündung Sal Rems Wieslaufmündung M in den Neckar Cyp Rench/Wilde Rench Quelle Ausleitungsstelle Oberkircher Gewerbekanal Sal Rhein Wehr Märkt bei Weil am Rhein obere Gemarkungsgrenze Breisach, soweit auf Landesgebiet Sal Rhein obere Gemarkungsgrenze Breisach Landesgrenze Hessen, soweit auf Landesgebiet Cyp Riß Quelle Zusammenfluß mit dem Ingerkinger Rotbach Sal Riß Zusammenfluß mit dem Ingerkinger Rotbach M in die Donau Cyp Rotach Quelle M in den Bodensee Sal Schussen Zusammenfluß mit der Wolfegger Ach M in den Bodensee Cyp Tauber Zusammenfluß mit dem Vorbach (Weikersheim) M in den Main Cyp Wehra Quelle M in den Rhein Sal Wiese Quelle Haagener Wehr Sal Tumringer Wehr Grenze zur Schweiz Würm Einmündung des Welzgrabens M in die Nagold Sal Wutach/Gutach/Seebach Seebachquelle M in den Rhein, ausgenommen Grenzabschnitte mit der Schweiz Sal 2. Seen Name des Gewässers Gewässerstrecke Bemerkung von bis keine

### Anlage 2 — Chemische und physikalische Qualitätsanforderungen für die Fischgewässer

Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, 2, 3 und 4Chemische und physikalische Qualitätsanforderungen für die FischgewässerTeil 1 Parameter Salmonidengewässer Cyprinidengewässer Analyse- oder Kontrollverfahren Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen Bemerkungen G I G I 1. Temperatur (°C) 1. Die unterhalb einer Abwärmeeinleitungsstelle (und zwar an der Grenze der Mischungszone) gemessene Temperatur darf die Werte für die nichtbeeinträchtigte Temperatur nicht um mehr als DIN 38404-C4 (Ausgabe Dezember 1976) Wöchentlich, sowohl oberhalb als auch unterhalb der Abwärmeeinleitungsstelle Zu plötzliche Temperaturerhöhungen sind zu vermeiden. 1,5 3 überschreiten. Im Hinblick auf besondere geographische und hydrologische Verhältnisse kann die Höhere Wasserbehörde geographisch begrenzte Ausnahmeregelungen zulassen, sofern sich daraus keine nachteiligen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben. 2.Außerdem darf die Abwärme nicht dazu führen, daß die Temperatur in der Zone unterhalb der Einleitungsstelle (an der Grenze der Mischungszone) folgende Werte überschreitet: 21,5 (0) 28 (0) 10 (0) 10 (0) Der Temperaturgrenzwert von 10°C gilt nur für die Laichzeit solcher Arten, die für die Fortpflanzung kaltes Wasser benötigen, und nur für Gewässer, welche sich für solche Arten eignen. Die Temperaturgrenzwerte dürfen jedoch in 2 % der Fälle zeitlich überschritten werden. 2. Gelöster Sauerstoff (mg/l O2) 50 % ≥ 9 100 % ≥ 7 50 % ≥ 9 Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 6 mg/l, so ist Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie anzuwenden. Die zuständige Behörde muß nachweisen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird. 50 % ≥ 8 100 % ≥ 5 50 % ≥ 7 Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 4 mg/l, so ist Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie anzuwenden. Die zuständige Behörde muß nachweisen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird. DIN EN 25813 (Ausgabe Januar 1993) DIN EN 25814 (Ausgabe November 1992) Monatlich mindestens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probenahme ist. Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen. 3. pH 6-9 (0) (1) 6-9 (0) (1) DIN 38404-C5 (Ausgabe Januar 1984) Monatlich 4. Schwebstoffe = Abfiltrierbare Stoffe (mg/l) ≤ 25 (0) ≤ 25 (0) DIN 38409-H2 (Ausgabe März 1887) DIN EN 872 (Ausgabe März 1996) Die angegebenen Werte sind durchschnittliche Konzentrationen und gelten nicht für Schwebstoffe mit schädlichen chemischen Eigenschaften. Bei Hochwasser kann mit besonders hohen Konzentrationen gerechnet werden. 5. BSB5 (mg/l O2) ≤ 3 ≤ 6 DIN 38409-H52 (Ausgabe November 1987) 6. Gesamtphosphor (mg/l P) DIN 38045-D11 (Ausgabe Oktober 1983) bzw. DIN 38406-E22 (Ausgabe März 1988) Im Falle von Seen mit einer Durchschnittstiefe von 18 bis 300 Metern könnte folgende Formel angewandt werden: L = Belastung, ausgedrückt in mg P pro Quadratmeter Seeoberfläche pro Jahr Z¯ = Mittlere Tiefe des Sees in Metern Tw = Theoretische Austauschzeit des Wassers des Sees in Jahren In anderen Fällen können Grenzwerte von 0,2 mg/l bei Salmonidengewässern und 0,4 mg/l bei Cyprinidengewässern (ausgedrückt in PO4) als Richtwerte zur Verringerung der Eutrophierung angesehen werden. 7. Nitrit (mg/l NO2) ≤ 0,01 ≤ 0,03 DIN EN 26777 (Ausgabe April 1993) 8. Phenolhaltige Verbindungen (mg/l C6H5OH) (2) (2) DEV B 1/2 (Ausgabe 1971) Ein Geschmacksprüfung wird nur dann vorgenommen, wenn vermutet wird, daß phenolhaltige Verbindungen vorhanden sind. 9. Ölkohlenwasserstoffe (3) (3) Visuelle Prüfung DEV B 1/2 (Ausgabe 1971) Monatlich Eine visuelle Prüfung wird regelmäßig einmal im Monat vorgenommen; eine Geschmacksprüfung erfolgt nur, wenn vermutet wird, daß Kohlenwasserstoffe vorhanden sind. 10. Nicht ionisiertes Ammonium = Ammoniak (mg/l NH3) ≤ 0,005 ≤ 0,025 ≤ 0,005 ≤ 0,025 DIN 38406-E5-1 bzw. DIN 38406-E5-2 (Ausgabe Oktober 1983) in Verbindung mit der Bestimmung des pH-Wertes und der Temperatur Monatlich Bei nicht ionisiertem Ammonium können kleinere Erhöhungen im Laufe eines Tages hingenommen werden. Zur Verringerung der Gefahr der Toxizität durch nicht ionisiertes Ammonium, des Sauerstoffverbrauchs durch Nitrifikation und der Eutrophierung dürfen die Gesamtammoniumkonzentrationen folgende Werte nicht überschreiten: 11. Ammonium inssamt (mg/l NH4) ≤ 0,04 ≤ 1 (4) ≤ 0,2 ≤ 1 (4) DIN 38406-E5-1 bzw. DIN 38406-E5-2 (Ausgabe Oktober 1983) DIN 38406-E23 (Ausgabe Dezember 1993) in Verbindung mit der Bestimmung des pH-Wertes und der Temperatur Monatlich 12. Restchlor insgesamt (mg/l HOCl) ≤ 0,005 ≤ 0,005 DIN 38408-G4-2 (Ausgabe Juni 1984) Monatlich Die I-Werte entsprechen pH = 6. Höhere Gesamtchlorkonzentrationen können bei höheren pH-Werten akzeptiert werden. 13. Gesamtzink (mg/l Zn) ≤ 0,3 ≤ 1,0 DIN 38406-E8-1 (Ausgabe Oktober 1980) bzw. DIN 38406-E22 (Ausgabe März 1988) bzw. ICP/MS Monatlich Die I-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 500 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Teil 2 14. Gelöstes Kupfer (mg/l Cu) ≤ 0,04 ≤ 0,04 DIN 38406-E71 (Ausgabe September 1991) bzw. DIN 38406-E22 (Ausgabe März 1988) bzw. ICP/MS Die G-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 500 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Teil 2 Allgemeine Bemerkung:Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Festlegung der Werte der Parameter davon ausgegangen wurde, daß die in diesem Anhang in Betracht gezogenen bzw. nicht in Betracht gezogenen anderen Parameter günstig sind. Das bedeutet insbesondere, daß die Konzentrationen an sonstigen schädlichen Stoffen sehr schwach sind. Treten gleichzeitig zwei oder mehrere schädliche Stoffe als Gemisch auf, so können gemeinsame Wirkungen (additive, synergetische oder antagonistische Wirkungen) von Bedeutung sein. Abkürzungen:G = (guide value) = Leitwert (diese Werte sind anzustreben) I = (imperative value) = zwingender Wert(0) = Abweichungen gemäß § 4 sind möglich.Die genannten DIN-Normen sind beim Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Die DEV-Normen (Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung) werden bei der Fachgruppe Wasserchemie der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Verlag Chemie, Weinheim (Bergstraße) herausgegeben. Die genannten Normen sind bei dem Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt. Teil 2Besondere Angaben für Gesamtzink und gelöstes KupferGesamtzink(Siehe Teil 1, Nummer 13, Spalte »Bemerkungen«)Zinkkonzentrationen (mg/l Zn) je nach verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 500 mg/l CaCO3 Wasserhärte (mg/l CaCO3) 10 50 100 500 Salmonidengewässer (mg/l Zn) 0,03 0,2 0,3 0,5 Cyprinidengewässer (mg/l Zn) 0,3 0,7 1,0 2,0 Gelöstes Kupfer(Siehe Teil 1, Nummer 14, Spalte »Bemerkungen«) Konzentrationen an gelöstem Kupfer (mg/l Cu) je nach verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 300 mg/l CaCO3 Wasserhärte (mg/l CaCO3) 10 50 100 300 mg/l Cu 0,005 (1) 0,022 0,04 0,112

### Eingangsformel FischGewV

Auf Grund von § 14 a des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Juli 1988 (GBl. S. 269), eingefügt durch Gesetz vom 13. November 1995 (GBl. S. 773), wird verordnet:

### § 1 — Zweck der Verordnung

§ 1 Zweck der VerordnungDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S. 1), zuletzt geändert durch Art. 2 I c) der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48). Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung der sich aus Satz 1 ergebenden Qualitätsanforderungen für Fischgewässer.

### § 2 — Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen(1) Diese Verordnung gilt für die Qualität von Süßwasser, Gewässern oder Gewässerteilen, die in Anlage 1 als schutz- und verbesserungsbedürftig bezeichnet werden, um das Leben von Fischen zu erhalten. Diese Verordnung gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für intensive Fischzucht genutzt werden. (2) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder anderen Arten wie Hechte (Esox lucius), Barsche (Perca fluviatilis) und Aale (Anguilla anguilla) erhalten wird oder erhalten werden könnte. (3) Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben der Fische solcher Art wie Lachse (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta), Äschen (Thymallus thymallus) und Renken (Coregonus) erhalten wird oder erhalten werden könnte. (4) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gewässer bleiben unberührt.

### § 3 — Qualitätsanforderungen, Anforderungen an Gewässerbenutzungen

§ 3 Qualitätsanforderungen, Anforderungen an Gewässerbenutzungen(1) Die in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen der Spalte I der Anlage 2 entsprechen. Die Einhaltung der Richtwerte der Spalte G ist nach dem jeweiligen Stand der Technik anzustreben. (2) Sofern die Qualitätsanforderungen nach Absatz 1 nicht eingehalten sind, stellt die Wasserbehörde fest, ob dies zufallsbedingt oder auf eine Naturerscheinung oder eine Verschmutzung zurückzuführen ist. Sind Überschreitungen auf eine Verschmutzung zurückzuführen, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Qualitätsanforderungen. (3) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn von der beabsichtigten Gewässerbenutzung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Einhaltung der Grenzwerte für die in Anlage 2 aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter zu erwarten sind. (4) Andere Rechtsvorschriften über die Benutzung der Gewässer bleiben unberührt.

### § 4 — Zulässige Abweichungen

§ 4 Zulässige AbweichungenAbweichungen von den Anforderungen des § 3 sind zulässig, 1. bei den Parametern, die in Anlage 2 mit »(0)« gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen;2. wenn in den nach Anlage 1 bezeichneten Gewässern die in der Anlage 2 festgelegten Grenzwerte aufgrund natürlicher Anreicherungen überschritten werden.

### § 5 — Probenahme- und Analyseverfahren, Überwachung

§ 5 Probenahme- und Analyseverfahren, Überwachung(1) Die Analyse- oder Kontrollverfahren und die Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen der Parameter sind in der Anlage 2 festgelegt. Abweichend von den hier genannten Verfahren können andere Verfahren angewendet werden, wenn sichergestellt ist, daß die Ergebnisse gleichwertig oder vergleichbar sind. (2) Die Qualitätsanforderungen nach § 3 Absatz 1 sind erfüllt, wenn bei den in der festgelegten Regelhäufigkeit entnommenen Proben über einen Zeitraum von zwölf Monaten - die für die Parameter in Anlage 2 Nr. 1 und 2 genannten Prozentsätze und- die in Anlage 2 Nr. 4 genannte Durchschnittskonzentration eingehalten werden, sowie- bei 95% der Proben die Werte der Parameter in Anlage 2 Nr. 3, 5, 7, 10 bis 14 eingehalten werden; wird weniger als eine Probe monatlich entnommen, müssen alle Proben diesen Qualitätsanforderungen entsprechen. (3) Abweichungen bleiben bei der Berechnung der in Absatz 2 und Anlage 2 genannten Prozentsätze unberücksichtigt, wenn sie durch Hochwasser oder Naturkatastrophen bedingt sind. (4) Die in der Anlage 2 festgelegte Häufigkeit der Probenahme soll von der Wasserbehörde eingeschränkt werden, wenn die Qualität des betreffenden Gewässers nicht nur unwesentlich über den Festlegungen der Anlage 2 liegt. Die Wasserbehörde kann auf die Probenahme verzichten, wenn keine Gefahr der Verschmutzung oder der Verschlechterung der Qualität des Gewässers besteht. (5) Für die Überwachung gilt § 82 Abs. 1 und 2 WG.

### § 6 — Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung des Umweltministeriums über die Qualität von Fischgewässern (Fischgewässerverordnung) Vom 28. Juli 1997
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-FischGewVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
