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title: "FGGemEntschV BW — Verordnung der Landesregierung über die Entschädigung der Gemeinden für Leistungen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit Vom 14. Juni 1993"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-FGGemEntschVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T16:54:24+00:00"
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# FGGemEntschV BW — Verordnung der Landesregierung über die Entschädigung der Gemeinden für Leistungen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit Vom 14. Juni 1993

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 14.06.1993
*Fundstelle:* GBl. 1993, 349


### § 1

§ 1(1) Die Gemeinden des badischen Rechtsgebiets erhalten für die Tätigkeit der Ratschreiber nach § 32 Abs. 2 und 3 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit eine Entschädigung von 4,30 Euro pro Jahr und Einwohner. (2) Die Gemeinden des württembergischen Rechtsgebiets erhalten für ihre Aufwendungen zugunsten der Notariate nach § 14 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit pro Einwohner des Notariatsbezirks eine jährliche Entschädigung von 0,52 Euro. (3) Der in Absatz 1 genannte Betrag umfaßt die mit der dort genannten Tätigkeit verbundenen Auslagen, insbesondere für Porto, Telefon und Telefax.

### Eingangsformel FGGemEntschV

Auf Grund von § 21 Abs. 1 Satz 2 des Landesjustizkostengesetzes in der Fassung vom 15. Januar 1993 (GBl. S. 110) wird verordnet:

### § 2

§ 2Für die Berechnung der Entschädigungen nach § 1 ist jeweils die Einwohnerzahl nach dem Stand vom 30. Juni des vorhergehenden Jahres zugrunde zu legen; § 143 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ist anzuwenden.

### § 3

§ 3Die Entschädigungen sind jeweils am 1. Juli zur Zahlung fällig. Sie werden von den Oberlandesgerichten (Verwaltungsabteilungen) Karlsruhe und Stuttgart festgesetzt und ausbezahlt.

### § 4

§ 4Die in § 1 bestimmten Entschädigungssätze sind erstmals für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.

### § 5

§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Verordnung der Landesregierung über die Entschädigung der Gemeinden für Leistungen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit Vom 14. Juni 1993
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-FGGemEntschVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
