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title: "APrOEich mD — Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren eichtechnischen Dienst - APrOEich mD) Vom 24. August 1987"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
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updated: "2026-05-13T16:50:23+00:00"
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# APrOEich mD — Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren eichtechnischen Dienst - APrOEich mD) Vom 24. August 1987

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 24.08.1987
*Fundstelle:* GBl. 1987, 363


### § 16 — Ausbildungsanweisung

§ 16 AusbildungsanweisungZur näheren Regelung der Ausbildung kann das Wirtschaftsministerium eine Ausbildungsanweisung erlassen.

### Anlage 1 — Beschäftigungstagebuch

Anlage 1 (zu § 11)Beschäftigungstagebuchdes Eichassistentenanwärters ......................... BeschäftigungsabschnittDauer der BeschäftigungKurze Angabe der Tätigkeit und der gefertigten ArbeitenBescheinigung der ausbildenden BeamtenSichtvermerke des Ausbilders

### Anlage 2

Anlage 2 und 3siehe APro EichgD

### Eingangsformel APrOEich

Auf Grund von § 18 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 1979 (GBl. S. 529), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

### § 1 — Befähigung

§ 1 BefähigungDurch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst wird die Befähigung für den mittleren eichtechnischen Dienst erworben. Ein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.

### § 10 — Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt: Abschnitt 1 Einführung in die Grundzüge des Meß- und Eichwesens, in die Aufgaben und den Aufbau der Eichverwaltung und in die eichrechtlichen und eichtechnischen Vorschriften1 Monat; Abschnitt 2 Dienstbei der örtlichen Nacheichung (Nacheichungsrundreise)2 Monate; Abschnitt 3 Eichtechnische Behandlung von Meßgeräten und Normalgeräten nach den Bestimmungen der Eichordnung und der Eichanweisung, im Zusammenhang damit Vertiefung und Erweiterung der mathematischen und physikalischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Meßtechnik7 1/2 Monate;Abschnitt 4 Überwachungsaufgaben; unverpackte Backwaren, offene nachfüllbare Packungen gleicher Nennfüllmenge, Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge1/2 Monat; Abschnitt 5 Einführung in die Grundzüge des öffentlichen Rechts, in das Polizeirecht, Beamtenrecht, Tarifrecht, Reisekostenrecht, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen1 Monat; Abschnitt 6 Lehrgang an der Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht in Münchenmit anschließender Laufbahnprüfung3 Monate. (2) Die Ausbildungsbehörde kann die Reihenfolge und die Dauer der Abschnitte des Vorbereitungsdienstes ändern, wenn dies aus wichtigem Grund geboten und mit dem Ziel der Ausbildung vereinbar ist. (3) Der Eichassistentenanwärter ist unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 auf Verlangen der Ausbildungsbehörde verpflichtet, während des Vorbereitungsdienstes an Fachvorträgen und Lehrgängen teilzunehmen.

### § 11 — Beschäftigungstagebuch

§ 11 Beschäftigungstagebuch(1) Der Eichassistentenanwärter ist verpflichtet, während des Vorbereitungsdienstes ein Beschäftigungstagebuch nach dem Muster der Anlage 1 zu führen. (2) Das Beschäftigungstagebuch ist monatlich dem ausbildenden Beamten zur Bestätigung der Einträge und spätestens alle 4 Monate dem Ausbildungsleiter zur Einsichtnahme vorzulegen.

### § 12 — Urlaub

§ 12 Urlaub(1) Bei der Erteilung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. (2) Die Ausbildungsbehörde kann Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 14 der Urlaubsverordnung (UrlVO) bis zu 1 Monat auf die Abschnitte 1 bis 4 des Vorbereitungsdienstes (vgl. § 10) anrechnen, wenn die berufliche Tätigkeit während des Urlaubs der Ausbildung förderlich ist. Bei einem Urlaub nach § 13 der UrlVO ist § 9 entsprechend anzuwenden.

### § 13 — Beurteilungen, Zeugnisse

§ 13 Beurteilungen, Zeugnisse(1) Jede Ausbildungsstelle hat unverzüglich nach Beendigung der Ausbildung Angaben über die Art und Dauer der Beschäftigung und eine Beurteilung über die Leistungen und das dienstliche Verhalten des Eichassistentenanwärters abzugeben. Die Beurteilung muß erkennen lassen, ob der Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht hat. Die zusammenfassende Gesamtbeurteilung, die vor dem Ausbildungsabschnitt 6 (vgl. § 10) erstellt wird, ist dem Anwärter unverzüglich von der Ausbildungsbehörde bekanntzugeben und auf Verlangen mit ihm zu besprechen. (2) Die Einzel- und Gesamtleistungen des Anwärters sind mit einer der Noten des § 12 der Prüfungsordnung für die Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst (PoEich) vom 3. Dez. 1976 (vgl. Anlage 3) zu bewerten.(3) Die Ausbildungsbehörde erteilt dem aus dem Beamtenverhältnis entlassenen Anwärter auf Antrag ein Zeugnis über Art und Dauer seiner Ausbildung und auf besonderen Wunsch auch über seine Leistungen.

### § 14 — Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

§ 14 Verlängerung des VorbereitungsdienstesHat der Eichassistentenanwärter das Ziel der Ausbildung in allen oder in einzelnen Abschnitten des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, so kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um zwölf Monate, verlängern.

### § 15 — Berichte

§ 15 BerichteDie Ausbildungsstellen haben in den von der Ausbildungsbehörde allgemein oder im einzelnen angeordneten Fällen der Ausbildungsbehörde zu berichten, wenn 1. der Eichassistentenanwärter seinen Dienst nicht zu dem in der Zuweisungsverfügung genannten Zeitpunkt antritt,2. Zweifel bestehen, ob der Anwärter das Ziel eines Abschnitts erreicht,3. die durch Krankheit oder aus anderen Gründen versäumte Zeit einen Monat im Ausbildungsjahr übersteigt.

### § 17 — Prüfungsregelungen

§ 17 Prüfungsregelungen(1) Die Prüfung regelt sich nach dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst vom 2. Dezember 1976 (Anlage 2) und der Prüfungsordnung für die Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst (PoEich) vom 3. Dez. 1976 (Anlage 3).(2) Der Anwärter wird von der Ausbildungsbehörde rechtzeitig zur Prüfung angemeldet, wenn er bis zum Beginn der Prüfung den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet haben wird.

### § 18 — Wiederholung der Prüfung

§ 18 Wiederholung der PrüfungHat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden oder ist er von der Prüfung ausgeschlossen worden, so kann er sie einmal wiederholen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt unverzüglich nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, ob und wie lange der Prüfling vor einer Wiederholung der Prüfung weiteren Vorbereitungsdienst zu leisten hat, sofern der Prüfling nicht nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 entlassen wird.

### § 19 — Übergangsbestimmungen

§ 19 ÜbergangsbestimmungenFür die Ausbildung und Prüfung der beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst stehenden Anwärter gelten die bisherigen Vorschriften weiter.

### § 2 — Ziel der Ausbildung

§ 2 Ziel der AusbildungZiel des Vorbereitungsdienstes ist es, Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den mittleren eichtechnischen Dienst geeignet sind. Das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge und für die Probleme der Verwaltung ist dabei besonders zu fördern.

### § 20 — Inkrafttreten

§ 20 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst (APrOEichmD) vom 29. Juli 1968 (GBl. S. 323) zuletzt geändert durch die Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 19. März 1985 (GBl. S. 71), außer Kraft.

### § 3 — Einstellungsvoraussetzungen

§ 3 EinstellungsvoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt, wer2.a) das 32. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oderb) unter die besonderen Bestimmungen des § 59 Landeslaufbahnverordnung (LVO) fällt oderc) als technischer Angestellter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die üblicherweise von Beamten des mittleren eichtechnischen Dienstes wahrgenommen werden,3. die Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung im Metall- oder Elektrogewerbe oder in einem verwandten Gebiet bestanden hat oder das Abschlußzeugnis einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Technik in den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik oder in einer verwandten Fachrichtung besitzt,4. nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis über die für den mittleren eichtechnischen Dienst erforderliche gesundheitliche Eignung oder als Schwerbehinderter über das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung verfügt.

### § 4 — Zulassungsverfahren

§ 4 Zulassungsverfahren(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist beim Landesgewerbeamt zu beantragen. (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: 1. Lebenslauf,2. Schulabschlußzeugnisse,3. das Meisterprüfungszeugnis bzw. das Abschlußzeugnis einer Fachschule für Technik gem. § 3 Nr. 3,4. Zeugnisse oder Nachweise über die bisherige Beschäftigung, insbesondere über die praktische Berufsausbildung vor, während und nach Ablegung der Meister- oder Technikerprüfung,5. Lichtbild aus neuester Zeit,6. ggf. Bescheinigung über die Ableistung von Wehrdienst oder von anderen Dienstverpflichtungen im Sinne des Artikels 12 a des Grundgesetzes,7. Geburtsurkunde und ggf. Heiratsurkunde,8. Staatsangehörigkeitsausweis oder Bescheinigung über die Rechtsstellung als Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes,9. Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,10.amtsärztliches Gesundheitszeugnis aus neuester Zeit darüber, ob der Bewerber die für den mittleren eichtechnischen Dienst erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt oder als Schwerbehinderter über das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung verfügt,11.etwaiger Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst (§ 8 Abs. 2),12.Erklärung darüber, ob der Bewerber im Besitz einer Fahrerlaubnis ist,13.Erklärung über die generelle Versetzungsbereitschaft. (3) Über den Zulassungsantrag entscheidet das Landesgewerbeamt. Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muß ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als 3 Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist vom Bewerber bei der Meldebehörde zu beantragen. (4) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird unwirksam, wenn der Bewerber den Vorbereitungsdienst nicht zu dem in der Zulassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt antritt, soweit dies nicht durch die Ableistung eines Dienstes als Soldat auf Zeit bis zur Dauer von 2 Jahren, des Grundwehrdienstes, des Zivildienstes oder aus sonst nicht von ihm zu vertretenden Gründen bedingt ist.

### § 5 — Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

§ 5 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist das Landesgewerbeamt. (2) Ausbildungsstellen sind das Landesgewerbeamt und geeignete Eichämter. (3) Bei einer Ausbildungsstelle dürfen nur so viele Eichassistentenanwärter ausgebildet werden, wie sich mit dem Ziel einer gründlichen Ausbildung vereinbaren läßt.

### § 6 — Ausbildungsleiter

§ 6 Ausbildungsleiter(1) Ausbildungsleiter ist der Technische Leiter des Eichwesens beim Landesgewerbeamt. Er hat die Aufgabe, die praktische Ausbildung der Anwärter zu überwachen und ihren theoretischen Unterricht zu leiten. Er kann mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe einen Beamten des höheren technischen Dienstes beauftragen. (2) Der Ausbildungsleiter bestimmt für jeden abzuleistenden Ausbildungsabschnitt einen Beamten des höheren technischen oder des gehobenen eichtechnischen Dienstes; der für diesen Ausbildungsabschnitt verantwortlich ist.

### § 7 — Beamtenverhältnis

§ 7 Beamtenverhältnis(1) Der zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber wird von der Ausbildungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Eichassistentenanwärter ernannt. (2) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter eröffnet wird, daß er die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat; bei bestandener Prüfung jedoch nicht vor Ablauf der vorgeschriebenen Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes. (3) Der Eichassistentenanwärter soll entlassen werden, wenn 1. er in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet;2. er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig wird;3. er nach erfolgreicher Ableistung des Vorbereitungsdienstes ohne zwingenden Grund nicht an der nächsten Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst teilgenommen hat;4. die Prüfung als nicht bestanden gilt, weil der Anwärter ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung ferngeblieben oder von dieser zurückgetreten ist oder wegen eines Täuschungsversuchs oder Ordnungsverstoßes von der Prüfung ausgeschlossen worden ist;5. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

### § 8 — Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 8 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr und drei Monate. Er gilt als entsprechend verlängert, wenn die Laufbahnprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Laufbahnprüfung ganz oder teilweise wiederholt wird. (2) Für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit können auf Antrag des Bewerbers auf die Abschnitte 1 bis 5 des Vorbereitungsdienstes (vgl. § 10) angerechnet werden, 1. soweit sie die Dauer des Vorbereitungsdienstes von einem Jahr übersteigen oder2. bei Angestellten und Arbeitern bis zu einem Jahr, wenn sie mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden sind, die üblicherweise von Beamten des mittleren Dienstes wahrgenommen werden. (3) Über den Antrag auf Anrechnung entscheidet die Ausbildungsbehörde.

### § 9 — Ausfallzeiten

§ 9 AusfallzeitenDie durch Krankheit, Wehrdienst, Zivildienst oder aus anderen Gründen versäumte Zeit muß nachgeholt werden, soweit sie einen Monat übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Die Ausbildungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

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— Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren eichtechnischen Dienst - APrOEich mD) Vom 24. August 1987
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-EichmDAPVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
