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title: "DSchRKV BW — Verordnung des Kultusministeriums über die Entschädigung und den Reisekostenersatz für die Beauftragten der Denkmalschutzbehörden - Denkmalschutz-Reisekosten-Verordnung - Vom 12. Januar 1973"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-DSchRKVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T16:46:19+00:00"
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# DSchRKV BW — Verordnung des Kultusministeriums über die Entschädigung und den Reisekostenersatz für die Beauftragten der Denkmalschutzbehörden - Denkmalschutz-Reisekosten-Verordnung - Vom 12. Januar 1973

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 12.01.1973
*Fundstelle:* GBl. 1973, 21


### § 1

§ 1 (aufgehoben)

### Eingangsformel DSchRKV

Auf Grund von § 5 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz) vom 25. Mai 1971 (Ges. Bl. S. 209) wird mit Zustimmung des Finanzministeriums verordnet:

### § 2

§ 2(1) Beauftragte der Denkmalschutzbehörden erhalten auf Antrag eine Reisekostenvergütung in sinngemäßer Anwendung des Landesreisekostengesetzes. Dabei ist die Reisekostenstufe B zugrunde zu legen; für Strecken, die mit einem privateigenen Kraftfahrzeug zurückgelegt wurden, wird als Auslagenersatz eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Landesreisekostengesetzes gewährt.(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit einem Beauftragten dadurch keine zusätzlichen Aufwendungen entstehen, daß er denkmalpflegerische Aufgaben in Verbindung mit einer dienstlichen Tätigkeit wahrnimmt.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung des Kultusministeriums über die Entschädigung und den Reisekostenersatz für die Beauftragten der Denkmalschutzbehörden - Denkmalschutz-Reisekosten-Verordnung - Vom 12. Januar 1973
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-DSchRKVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
