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title: "CoSHG-II-ZVO — Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeitserweiterung der Industrie- und Handelskammern für die Unterstützung bei der Administration der Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe II (Corona-Stabilisierungshilfe-HOGA-II-Zuständigkeitsverordnung - CoSHG-II-ZVO) Vom 14. September 2021"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoSHGIIZVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T16:31:02+00:00"
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# CoSHG-II-ZVO — Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeitserweiterung der Industrie- und Handelskammern für die Unterstützung bei der Administration der Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe II (Corona-Stabilisierungshilfe-HOGA-II-Zuständigkeitsverordnung - CoSHG-II-ZVO) Vom 14. September 2021

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 14.09.2021
*Fundstelle:* GBl. 2021, 930


### Eingangsformel CoSHG-II-ZVO

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591, 603) geändert worden ist, und2. § 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg vom 27. Januar 1958 (GBl. S. 77), das zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 103) geändert worden ist, nach Anhörung der Industrie- und Handelskammern:

### § 1 — Aufgaben

§ 1 Aufgaben(1) Die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (Kammern) sind Gutachterstelle im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für das zweite Unterstützungsprogramm betreffend der von der Corona-Pandemie geschädigten Betriebe aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe in Baden-Württemberg vom 2. März 2021 (Az. 4310.028-1). Die Kammern nehmen die Anträge von Mitglieds- und Nichtmitgliedsunternehmen an und übernehmen deren Vorprüfung. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Prüfung der formalen Vollständigkeit der nach der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für das zweite Unterstützungsprogramm betreffend der von der Corona-Pandemie geschädigten Betriebe aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe in Baden-Württemberg erforderlichen Antragsangaben. Die vorgeprüften Anträge leiten die Kammern mit einer Empfehlung zur Bewilligung oder Ablehnung an die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank - als bewilligende und auszahlende Stelle weiter. (2) Die Unterstützung durch die Kammern umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten: 1. die Bereitstellung einer Infrastruktur zur elektronischen und papierlosen Abwicklung des Förderprogramms,2. die Vorprüfung der Anträge, insbesondere auf die formale Vollständigkeit,3. die Weiterleitung der gesammelten Antragsunterlagen einschließlich einer Empfehlung zur Bewilligung oder Ablehnung an die Bewilligungsstelle und4. bei Bedarf die Gewährung von Hilfestellung beim Ausfüllen der Anträge sowie die Beratung. (3) Den Kammern wird ergänzend zu ihrer bereits nach § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern bestehenden Zuständigkeit für die Unterstützung nach Absatz 1 die Aufgabe übertragen, die Unterstützung auch in den Fällen zu leisten, in denen die Antragstellenden keine Mitgliedsunternehmen der Kammern sind.

### § 2 — Zuständigkeit der Kammern

§ 2 Zuständigkeit der Kammern(1) Die Kammern üben die Unterstützung nach § 1 für alle antragstellenden Unternehmen mit Hauptsitz in ihrem jeweiligen Kammerbezirk aus. (2) Solange die Zuständigkeit aufgrund der Angaben des Antragstellers nicht geklärt werden kann, ist die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart für die Unterstützung nach § 1 zuständig.

### § 3 — Kostenerstattung

§ 3 Kostenerstattung(1) Die Kammern erhalten eine Kostenerstattung für die durch die Unterstützung nach § 1 entstehenden Kosten. (2) Die Einzelheiten der Kostenerstattung regelt eine Verwaltungsvereinbarung.

### § 4 — Datenschutzrecht

§ 4 DatenschutzrechtDie Einzelheiten des Datenschutzes regelt die Auftragsverarbeitungsvereinbarung zwischen dem Wirtschaftsministerium und den Kammern, vertreten durch den Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertag e. V.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeitserweiterung der Industrie- und Handelskammern für die Unterstützung bei der Administration der Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe II (Corona-Stabilisierungshilfe-HOGA-II-Zuständigkeitsverordnung - CoSHG-II-ZVO) Vom 14. September 2021
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoSHGIIZVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
