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title: "CoronaVO Schule — Verordnung des Kultusministeriums über die Wiederaufnahme des Schulbetriebs (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule) Vom 27. Mai 2020*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
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updated: "2026-05-13T16:37:15+00:00"
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# CoronaVO Schule — Verordnung des Kultusministeriums über die Wiederaufnahme des Schulbetriebs (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule) Vom 27. Mai 2020*

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 27.05.2020
*Fundstelle:* GBl. 2020, 353


### Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (GBl. I S. 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 d Nummern 1 und 2 der Corona-Verordnung vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Mai 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, wird verordnet:

### § 1 — Allgemeine Grundsätze

§ 1 Allgemeine Grundsätze(1) Der Unterricht an den öffentlichen Schulen sowie den Ersatzschulen wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 sowie der §§ 2 und 3 wieder aufgenommen. Die Bestimmungen der Corona-Verordnung zur erweiterten Notbetreuung in der jeweils geltenden Fassung bleiben hiervon unberührt. (2) Für Schülerinnen und Schüler, 1. die durch den Fernlernunterricht während des Zeitraums der für die Schulen geltenden Betriebsuntersagung nicht erreicht wurden oder2. für die aus anderen Gründen nach Einschätzung der Klassenkonferenz und Zustimmung der Schulleitung ein besonderer Bedarf besteht, werden im Rahmen der vorhandenen Ressourcen Präsenzlernangebote eingerichtet. (3) Präsenzunterricht kann insoweit eingerichtet werden, als es die Grundsätze des Infektionsschutzes und die Hygienehinweise des Kultusministeriums zulassen. Arbeitsformen, bei denen das Abstandsgebot zwischen den Schülerinnen und Schülern nicht gewahrt werden kann, werden nicht praktiziert. Im Musikunterricht sind das Spielen von Blasinstrumenten und das Singen nicht gestattet. Fachpraktischer Sportunterricht findet nicht statt; dies gilt nicht für den Unterricht und die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die fachpraktische Abiturprüfung in der ersten und zweiten Jahrgangsstufe der Oberstufe der Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Qualifikationsphase) sowie die Prüfungsdurchführung. Für die Zwecke nach Satz 4 ist die Nutzung von Sportanlagen und Sportstätten gestattet. (4) Soweit der Unterricht noch nicht wieder in der Präsenz aufgenommen wird, findet für alle Schülerinnen und Schüler Fernlernunterricht statt. (5) Außerunterrichtliche Präsenzveranstaltungen und die Mitwirkung außerschulischer Partner am Schulbetrieb sind bis zum Schuljahresende ausgeschlossen, soweit nicht in Absatz 6 etwas anderes bestimmt ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für Leistungen, die zur Unterstützung des Schul- und Unterrichtsbetriebs oder im Hinblick auf den Abschluss oder die Fortsetzung der schulischen Bildung erforderlich sind, wie zum Beispiel durch Schulpsychologen, Schulsozialarbeiter, Schulbegleitung oder AV-Dual Begleiter, Ausnahmen zulassen; zum Schulbetrieb gehört auch die erweiterte Notbetreuung. (6) Soweit Schülerinnen und Schüler wieder in der Präsenz unterrichtet werden, sind für sie der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule sowie der Ganztagsbetrieb wieder zulässig. (7) Der Betrieb von Schulmensen umfasst die Nutzung durch Schülerinnen und Schülern, die am Präsenzunterricht oder an der erweiterten Notbetreuung teilnehmen.

### § 2 — Allgemein bildende Schulen

§ 2 Allgemein bildende Schulen(1) Der Präsenzunterricht findet wieder statt 1. an den Grundschule in den Klassenstufen 1 bis 4 in einem regelmäßigen Rhythmus nach Maßgabe des Absatz 3,2. an den auf der Grundschule aufbauenden Schulena) durchgehend in den Klassenstufen 9 und 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe sowie für die Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung in Klasse 10 (Latinum, Graecum),b) in den anderen Klassenstufen in einem regelmäßigen Rhythmus nach Maßgabe des Absatz 3, 3. in den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ), es sei denn, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im Einzelfall nach Abstimmung mit der Schulverwaltung und dem Schulträger nicht geschaffen werden können; Schülerinnen und Schülera) in den Klassenstufen, die an den SBBZ denen der Nummer 2a entsprechen,b) in den Klassen 8 der Bildungsgänge Hauptschule und Lernen,c) in den Abschlussklassen der Berufsschulstufe im Bildungsgang geistige Entwicklung,d) die aufgrund ihres besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs einen besonderen Bedarf an Präsenzunterricht haben, sind bei der Organisation des Präsenzunterrichts besonders zu berücksichtigen4. in den Schulen an nach § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schülerinnen und Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. In den allgemein bildenden Schularten, die in den Nummern 1 bis 4 nicht genannt sind, findet der Präsenzunterricht in den entsprechenden Klassenstufen und nach den dem Bildungsgang entsprechenden Regeln statt. (2) Der Präsenzunterricht für die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 noch schulische Abschlussprüfungen abzulegen haben, dient der Prüfungsvorbereitung sowie in SBBZ der Vorbereitung des Abschlusses und Übergangs; der Unterricht in den schriftlichen Prüfungsfächern ist vorrangig zu erteilen. Im Übrigen wird bis Ende des Schuljahres in geeigneter Weise ein reduzierter Präsenzunterricht erteilt, soweit es die Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfungen zulassen. (3) Soweit der Präsenzunterricht nach Absatz 1 nicht durchgehend erteilt wird, soll er in regelmäßigen Rhythmen, beispielsweise rollierend im wöchentlichen Wechsel, erfolgen; die nähere Ausgestaltung des Präsenzunterrichts nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 1 obliegt der jeweiligen Schule. Soweit es die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zulassen, soll in den Grundschulen vorrangig Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht, in den auf der Grundschule aufbauenden Schularten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen erteilt werden; daneben soll Unterricht in weiteren Fächern erteilt werden.

### § 3 — Berufliche Schulen

§ 3 Berufliche Schulen(1) Allen Schülerinnen und Schülern der beruflichen Schulen soll Präsenzunterricht in größtmöglichem Umfang angeboten werden. Soweit der Präsenzunterricht nicht durchgehend erteilt wird, soll er in regelmäßigen Rhythmen, beispielsweise rollierend im wöchentlichen Wechsel, erfolgen. Die nähere Ausgestaltung des Präsenzunterrichts nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 1 obliegt der jeweiligen Schule. (2) Für die diesjährigen Vor-Abschlussklassen, wie beispielsweise die Jahrgangsstufe 1 der Beruflichen Gymnasien, die zweiten Klassen in der Berufsschule und andere Vorabschlussklassen, können zusätzlich freiwillige individuelle Förder- und Unterstützungsangebote organisiert werden, die über die Regelstundentafel hinausreichen, um eine bestmögliche Vorbereitung für den jeweiligen Bildungsabschluss zu ermöglichen. (3) Der Präsenzunterricht dient vorrangig der Prüfungsvorbereitung. Der Unterricht in den Prüfungsfächern ist vorrangig zu erteilen. (4) In Bildungsgängen mit hohen sozialen und beruflichen Integrationsanforderungen, wie beispielsweise den Berufsvorbereitenden Bildungsgängen im Rahmen der Ausbildungsvorbereitung dual oder im Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf, soll täglich Präsenzunterricht angeboten werden, wenn auch mit reduzierter Stundenzahl. (5) Die Verzahnung des Berufsschulunterrichtes mit den jeweiligen betrieblichen Ausbildungsrahmenplänen ist in Absprache mit der betrieblichen Seite sicherzustellen. Dies gilt auch für quasiduale praxisintegrierte Ausbildungsgänge. (6) In den Ausbildungen an der Berufsfachschule für Sozialpflege, Schwerpunkt Alltagsbetreuung, Berufsfachschule für Altenpflegehilfe sowie Berufsfachschule für Altenpflege im Geschäftsbereich des Kultusministeriums, Fachschule für Weiterbildung in der Pflege sowie der Berufsschule für die Medizinischen Fachangestellten und die Zahnmedizinischen Fachangestellten sind nach dem Wiedereinstieg in den Unterricht und die Prüfungsvorbereitung besondere Hygieneanforderungen nach Vorgabe des Kultusministeriums zu beachten. (7) In der Oberstufe der Beruflichen Gymnasien wird in der Jahrgangsstufe 1 Präsenzunterricht in den berufsbezogenen Profilfächern und in den Kernfächern Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen sowie daneben in den weiteren Fächern erteilt, soweit es die Vorbereitung und Durchführung der Abiturprüfung sowie die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zulassen. In der Jahrgangsstufe 2 findet Präsenzunterricht nach Bedarf und entsprechend der Möglichkeiten vor Ort statt. In der Berufsoberschule wird in der Klasse 1 Präsenzunterricht in den schriftlichen Prüfungsfächern erteilt, weiterer Unterricht in den Klassen 1 und 2 finden entsprechend der Möglichkeiten vor Ort statt. Dies gilt für die zweijährigen zur Fachschulreife führende Berufsfachschule entsprechend.

### § 4 — Ergänzungsschulen

§ 4 ErgänzungsschulenDer Präsenzunterricht findet nach Maßgabe des § 1 wieder statt. Ausnahmen, insbesondere in Ansehung der besonderen Ferienregelungen der internationalen Schulen und des dort früher endenden Schuljahres, bedürfen einer Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde.

### § 5 — Nutzung schulischer Sportanlagen und Sportstätten

§ 5 Nutzung schulischer Sportanlagen und SportstättenDie außerschulische Nutzung schulischer Sportanlagen und Sportstätten ist zulässig, sofern die Vorgaben der CoronaVO Sportstätten in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.

### § 6 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 14. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die CoronaVO Schule vom 14. Mai 2020 (GBl. S. 292) außer Kraft.

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— Verordnung des Kultusministeriums über die Wiederaufnahme des Schulbetriebs (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule) Vom 27. Mai 2020*
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoronaVSchulVBW3rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
