---
title: "CoronaVO Absonderung — Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren haushaltsangehörigen Personen (Corona-Verordnung Absonderung - CoronaVO Absonderung) Vom 10. Januar 2021*)"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/bw/coronavabsondvbw2"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoronaVAbsondVBW2rahmen"
updated: "2026-05-13T16:31:50+00:00"
---

# CoronaVO Absonderung — Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren haushaltsangehörigen Personen (Corona-Verordnung Absonderung - CoronaVO Absonderung) Vom 10. Januar 2021*)

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 10.01.2021
*Fundstelle:* GBl. 2021, 28


### § 1 — Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Absonderung“ ist der allgemeingültige Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;2. „Krankheitsverdächtige Person“ ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus), insbesondere Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt eine molekularbiologische Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung) auf das Coronavirus angeordnet hat oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einer PCR-Testung auf das Coronavirus unterzogen hat; die krankheitsverdächtige Person wird zur positiv getesteten Person, wenn das PCR-Testergebnis positiv ist und ihr dies durch das Gesundheitsamt oder die die Testung vornehmende oder auswertende Stelle mitgeteilt wurde;3. „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass eine bei ihr vorgenommene PCR-Testung oder ein bei ihr vorgenommener Antigentest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist;4. „Haushaltsangehörige Person“ ist jede Person, die mit der positiv getesteten Person in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;5. „Kontaktperson der Kategorie I“ ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde;6. „Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler“ sind Schülerinnen und Schüler, die von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurden, da sie ausschließlich im Schulkontext mit einer positiv getesteten Schülerin oder einem positiv getesteten Schüler aus der eigenen Schulklasse oder Kursstufe Kontakt hatten;7. „Besorgniserregende Virusvarianten“ sind die Varianten des Coronavirus, die mit dem Risiko eines schwereren Krankheitsverlaufs oder einer höheren Übertragbarkeit einhergehen, insbesondere die Varianten B.1.1.7, B.1.351 und P.1; 8. „Kontaktpersonen der Kontaktperson“ sind haushaltsangehörige Personen einer in Nummer 5 und 6 genannten Kontaktperson.

### § 4 — Absonderung von haushaltsangehörigen Personen, Kontaktpersonen der Kategorie I und ...

§ 4 Absonderung von haushaltsangehörigen Personen, Kontaktpersonen der Kategorie I und Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler(1) Haushaltsangehörige Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung über den positiven Test einer im Haushalt wohnenden Person in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für haushaltsangehörige Personen, die bereits selbst positiv getestete Personen waren und symptomfrei sind, sofern sie über ein ärztliches Zeugnis über eine bei Kenntniserlangung im Sinne des Satzes 1 höchstens drei Monate zurückliegende, durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen. (2) Kontaktpersonen der Kategorie I müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde über die Einstufung nach § 1 Nummer 5 in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für Kontaktpersonen der Kategorie I, die bereits selbst positiv getestete Personen waren und symptomfrei sind, sofern sie über ein ärztliches Zeugnis über eine bei Mitteilung im Sinne des Satzes 1 höchstens drei Monate zurückliegende, durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen. (3) Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde über die Einstufung nach § 1 Nummer 6 in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler, die bereits selbst positiv getestete Personen waren und symptomfrei sind, sofern sie über ein ärztliches Zeugnis über eine bei Mitteilung im Sinne des Satzes 1 höchstens drei Monate zurückliegende, durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen. (4) Die Absonderung endet für 1. Kontaktpersonen der Kategorie I 14 Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person gemäß der Mitteilung der zuständigen Behörde,2. haushaltsangehörige Personen einer positiv getesteten Person 14 Tage nach deren Testung oder nach deren Symptombeginn; wird während dieser Absonderungszeit eine weitere haushaltsangehörige Person positiv getestet, wirkt sich dies nicht auf die Absonderungsdauer der übrigen haushaltsangehörigen Personen aus,3. Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler 14 Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person; ab dem fünften Tag kann die Absonderung mittels eines frühestens an diesem Tag vorgenommenen Tests mit negativem Ergebnis beendet werden, sobald feststeht, dass bei der positiv getesteten Person keine besorgniserregende Virusvariante festgestellt wurde; auf Verlangen der zuständigen Behörde ist bis zum Ablauf des vierzehnten Tages nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person das negative PCR-Testergebnis oder die Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen Antigentests gemäß der Anlage vorzulegen; im Einzelfall kann die zuständige Behörde die Absonderungszeit verlängern, wenn das nach fünf Tagen vorgenommene Testergebnis negativ ist, im zugehörigen Cluster jedoch ein verstärktes Infektionsgeschehen aufgetreten ist. Entfällt die Absonderungspflicht von Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, entfällt zugleich die Absonderungspflicht von deren haushaltsangehörigen Personen, Kontaktpersonen der Kategorie I und Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler. Die getestete Person hat das negative Testergebnis nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die zuständige Behörde hat Kontaktpersonen der Kategorie I und Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler im Falle des Satzes 2 unverzüglich das Entfallen der Absonderungspflicht mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. § 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bleibt unberührt.

### § 4a — Absonderung von Kontaktpersonen der Kontaktperson

§ 4a Absonderung von Kontaktpersonen der KontaktpersonBesteht bei einer Kontaktperson der Kategorie I oder Kontaktperson der Kategorie Cluster-Schüler eine Pflicht zur Absonderung und wurde bei der positiv getesteten Person eine besorgniserregende Virusvariante identifiziert, müssen sich die Kontaktpersonen der Kontaktperson unverzüglich nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde in Absonderung begeben. Die Absonderung der Kontaktpersonen der Kontaktperson endet mit dem Ende der Absonderungszeit der Kontaktperson der Kategorie I oder Kontaktperson der Kategorie Cluster-Schüler nach Mitteilung durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 und 2 zulassen. § 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bleibt unberührt.

### § 5 — Bescheinigung

§ 5 Bescheinigung(1) Die zuständige Behörde hat positiv getesteten Personen, Kontaktpersonen der Kategorie I, haushaltsangehörigen Personen und Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler sowie Kontaktpersonen der Kontaktperson im Falle des § 4a eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und die Absonderungsdauer hervorgehen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das positive Testergebnis auf einem Antigentest beruht und das Testergebnis nicht nach §§ 6 oder 7 IfSG der zuständigen Behörde gemeldet wurde.(2) Positiv mittels Antigentest getesteten Personen ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das positive Testergebnis unter Angabe des Testdatums auszustellen. (3) Negativ mittels Antigentest getesteten Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums auszustellen.

### § 6 — Ordnungswidrigkeiten

§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt,2. einer nach § 3 Absatz 1 oder 2, § 4 Absatz 1, 2 oder 3 oder § 4a bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt oder3. der Pflicht zur Meldung nach § 4 Absatz 4 Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt.

### Anlage CoronaVO

Anlage (zu § 5 Absatz 2)Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen oder positiven Schnelltests auf SARS-CoV-2Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/fb83735b-963a-4113-bea4-81529ea7ca58-210329_aenderungsvo_coronavo_absonderung+anlage-neu.pdf

### § 1 — Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Absonderung“ ist der allgemeingültige Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;2. „PCR-Test“ ist eine molekularbiologische Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus);3. „Schnelltest“ ist ein Antigentest auf das Coronavirus, bei dem entweder ein geschulter Dritter die Probe entnimmt und auswertet oder die Probenentnahme durch die Person selbst unter Anleitung oder Überwachung eines geschulten Dritten, welcher das Ergebnis auswertet, erfolgt;4. „Selbsttest“ ist ein von der Person selbst oder ihrer sorgeberechtigten Person, ohne Anleitung oder Überwachung und ohne anschließende Auswertung durch einen geschulten Dritten, durchgeführter Antigentest auf das Coronavirus;5. „Krankheitsverdächtige Person“ ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, insbesondere Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt einen PCR-Test auf das Coronavirus angeordnet hat oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einem PCR-Test auf das Coronavirus unterzogen hat; die krankheitsverdächtige Person wird zur positiv getesteten Person, wenn das PCR-Testergebnis positiv ist und ihr dies durch das Gesundheitsamt oder die die Testung vornehmende oder auswertende Stelle mitgeteilt wurde;6. „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr vorgenommener PCR-Test oder Schnelltest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist; in Bezug auf Kontaktpersonen wird die positiv getestete Person als „Primärfall” bezeichnet;7. „Haushaltsangehörige Person“ ist jede Person, die mit der positiv getesteten Person (Primärfall) in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;8. „Kontaktperson der Kategorie I“ ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde;9. „Besorgniserregende Virusvarianten“ sind die Varianten des Coronavirus, die mit dem Risiko eines schwereren Krankheitsverlaufs, einer höheren Übertragbarkeit oder einer reduzierten Wirksamkeit der Immunantwort nach einer Infektion oder Impfung einhergehen, derzeit insbesondere die Varianten B.1.1.7, B.1.351 und P.1; 10. „Haushaltsangehörige Person einer Kontaktperson der Kategorie I“ ist jede Person, die mit einer Kontaktperson der Kategorie I in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt.

### § 3 — Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen

§ 3 Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen(1) Krankheitsverdächtige Personen müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben. (2) Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Absatz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses in Absonderung begeben. (3) Die Absonderung endet für 1. krankheitsverdächtige Personen mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, soweit sie nicht zugleich Kontaktpersonen der Kategorie I oder haushaltsangehörige Personen einer anderen positiv getesteten Person sind,2. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und bei denen Symptome vorlagen, frühestens 14 Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit; wurde keine besorgniserregende Virusvariante festgestellt, gilt dies frühestens nach zehn Tagen und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit,3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis des Erregers; wurde keine besorgniserregende Virusvariante festgestellt, gilt dies frühestens nach zehn Tagen. Die Absonderung endet nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. § 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bleibt unberührt.(4) Die Absonderung endet für 1. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde und bei denen Symptome vorlagen, frühestens 14 Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit,2. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis des Erregers,3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde, wenn der erste nach dem positiven Schnelltest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses. Die Absonderung endet nach Satz 1 Nummer 1 und 2 erst nach Zustimmung der zuständigen Behörde. Hat die zuständige Behörde keine Kenntnis über das positive Schnelltestergebnis, endet die Absonderung abweichend von Satz 2 nach 14 Tagen. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. § 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bleibt unberührt.

### § 4 — Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und Kontaktpersonen der Kategorie I

§ 4 Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und Kontaktpersonen der Kategorie I(1) Haushaltsangehörige Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses einer im Haushalt wohnenden Person in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für haushaltsangehörige Personen, die bereits selbst positiv getestete Personen waren und symptomfrei sind, sofern sie über ein ärztliches Zeugnis über eine bei Kenntnisnahme im Sinne des Satzes 1 höchstens drei Monate zurückliegende, durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen; dies gilt ab Mitteilung durch die zuständige Behörde nicht, wenn beim Primärfall eine besorgniserregende Virusvariante festgestellt wurde und die haushaltsangehörige Person nicht von derselben Virusvariante genesen ist. (2) Kontaktpersonen der Kategorie I müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde über die Einstufung nach § 1 Nummer 8 in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für Kontaktpersonen der Kategorie I, die bereits selbst positiv getestete Personen waren und symptomfrei sind, sofern sie über ein ärztliches Zeugnis über eine bei Mitteilung im Sinne des Satzes 1 höchstens drei Monate zurückliegende, durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen; dies gilt ab Mitteilung durch die zuständige Behörde nicht, wenn beim Primärfall eine besorgniserregende Virusvariante festgestellt wurde und die Kontaktperson der Kategorie I nicht von derselben Virusvariante genesen ist. (3) (aufgehoben)(4) Die Absonderung endet für 1. Kontaktpersonen der Kategorie I 14 Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person gemäß der Mitteilung der zuständigen Behörde,2. haushaltsangehörige Personen einer positiv getesteten Person 14 Tage nach deren Testung oder nach deren Symptombeginn; wird während dieser Absonderungszeit eine weitere haushaltsangehörige Person positiv getestet, wirkt sich dies nicht auf die Absonderungsdauer der übrigen haushaltsangehörigen Personen aus. Entfällt die Absonderungspflicht von Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, entfällt zugleich die Absonderungspflicht von deren haushaltsangehörigen Personen und Kontaktpersonen der Kategorie I. Die getestete Person hat das negative Testergebnis nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die zuständige Behörde hat Kontaktpersonen der Kategorie I und Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler im Falle des Satzes 2 unverzüglich das Entfallen der Absonderungspflicht mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. § 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bleibt unberührt.

### § 4a — Testpflicht von haushaltsangehörigen Personen von Kontaktpersonen der Kategorie I und ...

§ 4a Testpflicht von haushaltsangehörigen Personen von Kontaktpersonen der Kategorie I und positiv mittels Selbsttest getesteten Personen(1) Haushaltsangehörige Personen von Kontaktpersonen der Kategorie I haben sich mittels Schnelltest oder PCR-Test auf das Coronavirus testen zu lassen. Der Test kann frühestens am fünften und muss spätestens am siebten Tag nach Kenntnisnahme der Absonderungspflicht der in ihrem Haushalt wohnenden Kontaktperson der Kategorie I durchgeführt werden. (2) Positiv mittels Selbsttest getestete Personen haben sich unverzüglich mittels PCR-Test auf das Coronavirus testen zu lassen.

### § 5 — Bescheinigung

§ 5 Bescheinigung(1) Die zuständige Behörde hat positiv getesteten Personen, Kontaktpersonen der Kategorie I und haushaltsangehörigen Personen eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und die Absonderungsdauer hervorgehen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das positive Testergebnis auf einem Schnelltest beruht und das Testergebnis nicht nach §§ 6 oder 7 IfSG der zuständigen Behörde gemeldet wurde.(2) Mittels Schnelltest getesteten Personen ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das positive und auf Verlagen über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums auszustellen.

### § 6 — Ordnungswidrigkeiten

§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt,2. einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder § 4 Absatz 1 oder 2 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt,3. der Pflicht zur Meldung nach § 4 Absatz 4 Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt oder4. der Pflicht zur Durchführung eines PCR-Tests nach § 4a nicht, nicht in der vorgeschrieben Weise oder nicht unverzüglich nachkommt.

### § 1 — Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Absonderung“ ist der allgemeingültige Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;2. „PCR-Test“ ist eine molekularbiologische Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus);3. „Schnelltest“ ist ein Antigentest auf das Coronavirus, bei dem entweder ein geschulter Dritter die Probe entnimmt und auswertet oder die Probenentnahme durch die Person selbst unter Anleitung oder Überwachung eines geschulten Dritten, welcher das Ergebnis auswertet, erfolgt;4. „Selbsttest“ ist ein von der Person selbst oder ihrer sorgeberechtigten Person, ohne Anleitung oder Überwachung und ohne anschließende Auswertung durch einen geschulten Dritten, durchgeführter Antigentest auf das Coronavirus;5. „Krankheitsverdächtige Person“ ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, insbesondere Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt einen PCR-Test auf das Coronavirus angeordnet hat oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einem PCR-Test auf das Coronavirus unterzogen hat; die krankheitsverdächtige Person wird zur positiv getesteten Person, wenn das PCR-Testergebnis positiv ist und ihr dies durch das Gesundheitsamt oder die die Testung vornehmende oder auswertende Stelle mitgeteilt wurde;6. „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr vorgenommener PCR-Test oder Schnelltest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist; in Bezug auf Kontaktpersonen wird die positiv getestete Person als „Primärfall” bezeichnet;7. „Haushaltsangehörige Person“ ist jede Person, die mit der positiv getesteten Person (Primärfall) in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;8. „Enge Kontaktperson“ ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde und nicht bereits haushaltsangehörige Person ist;9. „Besorgniserregende Virusvarianten“ sind die Varianten des Coronavirus, die mit dem Risiko eines schwereren Krankheitsverlaufs, einer höheren Übertragbarkeit oder einer reduzierten Wirksamkeit der Immunantwort nach einer Infektion oder Impfung einhergehen, derzeit insbesondere die Varianten B.1.1.7, B.1.351 und P.1; 10. „Haushaltsangehörige Person einer engen Kontaktperson“ ist jede Person, die mit einer engen Kontaktperson in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;11. „Genesene Person“ ist jede Person, die bereits selbst positiv getestet war, sofern sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügt und keiner darauf beruhenden Absonderungspflicht mehr unterliegt;12. „Geimpfte Person“ ist jede Person, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels Impfdokumentation vorweisen kann;13. „Abgeschlossene Impfung“ ist jede mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gemäß der empfohlenen Impfserie vorgenommene Impfung gegen die COVID-19-Krankheit; bei Impfstoffen, die mehr als eine Impfdosis benötigen, gilt die Impfung für zuvor genesene Personen, die mit mindestens einer Impfdosis geimpft sind, als abgeschlossen; darüber hinaus gilt eine Impfung als gemäß der empfohlenen Impfserie abgeschlossen, wenn eine Abweichung durch die Ständige Impfkommission des Robert Koch-Instituts anerkannt wird.

### § 2 — Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall

§ 2 Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall(1) Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung oder einer sonstigen im Sinne des § 30 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geeigneten Einrichtung (Absonderungsort) zu erfolgen. Der abgesonderten Person ist es während der Zeit ihrer Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu empfangen oder den Absonderungsort ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde zu verlassen. (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern ein Verlassen oder Betreten des Absonderungsortes zum Schutze von Leben und Gesundheit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen, zur Durchführung einer Testung auf das Coronavirus nach § 4a, zur Durchführung einer durch die zuständige Behörde angeordneten Testung oder aus anderen gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist. (3) Das Recht der zuständigen Behörden, von dieser Verordnung abweichende oder weitergehende Maßnahmen zu erlassen, bleibt unberührt. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die abgesonderten Personen der Beobachtung nach § 29 IfSG durch die zuständige Behörde.

### § 3 — Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen

§ 3 Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen(1) Krankheitsverdächtige Personen müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben. (2) Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Absatz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses in Absonderung begeben. (3) Die Absonderung endet für 1. krankheitsverdächtige Personen mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, soweit sie nicht zugleich enge Kontaktpersonen oder haushaltsangehörige Personen einer anderen positiv getesteten Person sind,2. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und bei denen Symptome vorlagen, frühestens 14 Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit;3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis des Erregers. Die Absonderung endet nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. § 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bleibt unberührt.(4) Die Absonderung endet für 1. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde und bei denen Symptome vorlagen, frühestens 14 Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit,2. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis des Erregers,3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde, wenn der erste nach dem positiven Schnelltest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses. Die Absonderung endet nach Satz 1 Nummer 1 und 2 erst nach Zustimmung der zuständigen Behörde. Hat die zuständige Behörde keine Kenntnis über das positive Schnelltestergebnis, endet die Absonderung abweichend von Satz 2 nach 14 Tagen. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. § 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bleibt unberührt.

### § 4 — Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen

§ 4 Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen(1) Haushaltsangehörige Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses einer im Haushalt wohnenden Person in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für geimpfte Personen sowie für genesene Personen, sofern deren Nachweis über die Infektion höchstens sechs Monate ab Kenntnisnahme im Sinne des Satzes 1 zurückliegt. Satz 2 gilt nicht für 1. genesene Personen ab Mitteilung durch die zuständige Behörde, wenn beim Primärfall eine besorgniserregende Virusvariante, mit Ausnahme der Variante B.1.1.7, festgestellt wurde und die haushaltsangehörige Person nicht von derselben Virusvariante genesen ist,2. genesene und geimpfte Personen, die zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen, oder3. geimpfte Bewohnerinnen oder Bewohner einer stationären Einrichtung für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder geimpfte Patientinnen oder Patienten in Krankenhäusern oder Reha-Einrichtungen für die Dauer ihres stationären Aufenthalts; hiervon können Ausnahmen von dem zuständigen Gesundheitsamt gemacht werden. (2) Enge Kontaktpersonen müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde über die Einstufung nach § 1 Nummer 8 in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für geimpfte Personen sowie für genesene Personen, sofern deren Nachweis über die Infektion höchstens sechs Monate ab Mitteilung im Sinne des Satzes 1 zurückliegt. Satz 2 gilt nicht für 1. genesene Personen ab Mitteilung durch die zuständige Behörde, wenn beim Primärfall eine besorgniserregende Virusvariante, mit Ausnahme der Variante B.1.1.7, festgestellt wurde und die enge Kontaktperson nicht von derselben Virusvariante genesen ist,2. genesene und geimpfte Personen, die zum Zeitpunkt der Mitteilung typische Symptome einer Infektion mit SARS-CoV-2 aufweisen, oder3. geimpfte Bewohnerinnen oder Bewohner einer stationären Einrichtung für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder geimpfte Patientinnen oder Patienten in Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen für die Dauer ihres stationären Aufenthalts; hiervon können Ausnahmen von dem zuständigen Gesundheitsamt gemacht werden. (3) Die Absonderung endet für 1. enge Kontaktpersonen 14 Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person gemäß der Mitteilung der zuständigen Behörde,2. haushaltsangehörige Personen einer positiv getesteten Person 14 Tage nach deren Testung oder nach deren Symptombeginn; wird während dieser Absonderungszeit eine weitere haushaltsangehörige Person positiv getestet, wirkt sich dies nicht auf die Absonderungsdauer der übrigen haushaltsangehörigen Personen aus. Entfällt die Absonderungspflicht von Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, entfällt zugleich die Absonderungspflicht von deren haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen. Die getestete Person hat das negative Testergebnis nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die zuständige Behörde hat engen Kontaktpersonen im Falle des Satzes 2 unverzüglich das Entfallen der Absonderungspflicht mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. § 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bleibt unberührt.

### § 4a — Testpflicht von engen Kontaktpersonen, haushaltsangehörigen Personen von engen ...

§ 4a Testpflicht von engen Kontaktpersonen, haushaltsangehörigen Personen von engen Kontaktpersonen und positiv mittels Selbsttest getesteten Personen(1) Enge Kontaktpersonen haben sich mittels Schnelltest oder PCR-Test auf das Coronavirus testen zu lassen. Der Test kann frühestens am fünften und muss spätestens am siebten Tag nach Kenntnisnahme über die eigene Absonderungspflicht durchgeführt werden. (2) Haushaltsangehörige Personen von engen Kontaktpersonen haben sich mittels Schnelltest oder PCR-Test auf das Coronavirus testen zu lassen. Der Test kann frühestens am fünften und muss spätestens am siebten Tag nach Kenntnisnahme der Absonderungspflicht der in ihrem Haushalt wohnenden engen Kontaktpersonen durchgeführt werden. (3) Positiv mittels Selbsttest getestete Personen haben sich unverzüglich mittels PCR-Test auf das Coronavirus testen zu lassen.

### § 5 — Bescheinigung

§ 5 Bescheinigung(1) Die zuständige Behörde hat positiv getesteten Personen, engen Kontaktpersonen und haushaltsangehörigen Personen eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und die Absonderungsdauer hervorgehen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das positive Testergebnis auf einem Schnelltest beruht und das Testergebnis nicht nach §§ 6 oder 7 IfSG der zuständigen Behörde gemeldet wurde.(2) Mittels Schnelltest getesteten Personen ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das positive und auf Verlagen über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums auszustellen.

### § 6 — Ordnungswidrigkeiten

§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt,2. einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder § 4 Absatz 1 oder 2 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt,3. der Pflicht zur Meldung nach § 4 Absatz 4 Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt oder4. der Pflicht zur Durchführung eines PCR- oder Schnelltest nach § 4a nicht, nicht in der vorgeschrieben Weise oder nicht unverzüglich nachkommt.

### § 1 — Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Absonderung“ ist der allgemeingültige Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;2. „PCR-Test“ ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus);3. „Schnelltest“ist ein Test im Sinne des § 5 Absatz 1 CoronaVO; 4. „Selbsttest“ ist ein von der Person selbst oder ihrer sorgeberechtigten Person, ohne Überwachung durch eine geeignete Person vorgenommener Test auf das Coronavirus, der nicht bescheinigungsfähig ist;5. „Krankheitsverdächtige Person“ ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt einen PCR-Test auf das Coronavirus angeordnet hat oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einem PCR-Test auf das Coronavirus unterzogen hat; die krankheitsverdächtige Person wird zur positiv getesteten Person, wenn das PCR-Testergebnis positiv ist und ihr dies durch das Gesundheitsamt oder die die Testung vornehmende oder auswertende Stelle mitgeteilt wurde;6. „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr vorgenommener PCR-Test oder Schnelltest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist; in Bezug auf Kontaktpersonen wird die positiv getestete Person als „Primärfall” bezeichnet;7. „Haushaltsangehörige Person“ ist jede Person, die mit der positiv getesteten Person (Primärfall) in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;8. „Enge Kontaktperson“ ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde und nicht bereits haushaltsangehörige Person ist;9. (aufgehoben)10. „Haushaltsangehörige Person einer engen Kontaktperson“ ist jede Person, die mit einer engen Kontaktperson in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;11. „Genesene Person“ ist jede Person im Sinne des § 5 Absatz 3 CoronaVO;12. „Geimpfte Person“ ist jede Person im Sinne des § 5 Absatz 2 CoronaVO.

### § 3 — Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen

§ 3 Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen(1) Krankheitsverdächtige Personen müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben. (2) Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Absatz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses in Absonderung begeben. (3) Die Absonderung endet für 1. krankheitsverdächtige Personen mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, soweit sie nicht zugleich enge Kontaktpersonen oder haushaltsangehörige Personen einer anderen positiv getesteten Person sind,2. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und bei denen Symptome vorlagen, frühestens 14 Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit;3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis des Erregers. Die Absonderung endet nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. (4) Die Absonderung endet für 1. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde und bei denen Symptome vorlagen, frühestens 14 Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit,2. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis des Erregers,3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde, wenn der erste nach dem positiven Schnelltest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses. Die Absonderung endet nach Satz 1 Nummer 1 und 2 erst nach Zustimmung der zuständigen Behörde. Hat die zuständige Behörde keine Kenntnis über das positive Schnelltestergebnis, endet die Absonderung abweichend von Satz 2 nach 14 Tagen. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen.

### § 4 — Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen

§ 4 Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen(1) Haushaltsangehörige Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses einer im Haushalt wohnenden Person in Absonderung begeben. Zusätzlich zu § 10 Absatz 2 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV vom 8. Mai 2021 – BAnz AT 08.05.2021 V1) gilt die Ausnahme von der Absonderungspflicht nach § 10 Absatz 1 SchAusnahmV auch nicht für geimpfte Bewohnerinnen oder Bewohner einer stationären Einrichtung für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder geimpfte Patientinnen oder Patienten in Krankenhäusern oder Reha-Einrichtungen für die Dauer ihres stationären Aufenthalts; hiervon können Ausnahmen von dem zuständigen Gesundheitsamt gemacht werden. (2) Enge Kontaktpersonen müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde über die Einstufung nach § 1 Nummer 8 in Absonderung begeben. Zusätzlich zu § 10 Absatz 2 SchAusnahmV gilt die Ausnahme von der Absonderungspflicht nach § 10 Absatz 1 SchAusnahmV auch nicht für geimpfte Bewohnerinnen oder Bewohner einer stationären Einrichtung für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder geimpfte Patientinnen oder Patienten in Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen für die Dauer ihres stationären Aufenthalts; hiervon können Ausnahmen von dem zuständigen Gesundheitsamt gemacht werden. (3) Die Absonderung endet für 1. enge Kontaktpersonen 14 Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person gemäß der Mitteilung der zuständigen Behörde,2. haushaltsangehörige Personen einer positiv getesteten Person 14 Tage nach deren Testung oder nach deren Symptombeginn; wird während dieser Absonderungszeit eine weitere haushaltsangehörige Person positiv getestet, wirkt sich dies nicht auf die Absonderungsdauer der übrigen haushaltsangehörigen Personen aus. Entfällt die Absonderungspflicht von Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, entfällt zugleich die Absonderungspflicht von deren haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen. Die getestete Person hat das negative Testergebnis nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die zuständige Behörde hat engen Kontaktpersonen im Falle des Satzes 2 unverzüglich das Entfallen der Absonderungspflicht mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen.

### § 4a — Testpflichten

§ 4a Testpflichten(1) Enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen haben sich mittels Schnelltest oder PCR-Test auf das Coronavirus testen zu lassen. Der Test kann frühestens am fünften und muss spätestens am siebten Tag nach Kenntnisnahme über die eigene Absonderungspflicht durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen (2) Haushaltsangehörige Personen von engen Kontaktpersonen haben sich mittels Schnelltest oder PCR-Test auf das Coronavirus testen zu lassen. Der Test kann frühestens am fünften und muss spätestens am siebten Tag nach Kenntnisnahme der Absonderungspflicht der in ihrem Haushalt wohnenden engen Kontaktpersonen durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen (3) Personen, die durch einen selbst vorgenommenen überwachten Test im Sinne des § 1 Nummer 3 oder durch einen Selbsttest im Sinne des § 1 Nummer 4 positiv getestet wurden, haben sich unverzüglich mittels PCR-Test auf das Coronavirus testen zu lassen.

### § 5 — Bescheinigung

§ 5 Bescheinigung(1) Die zuständige Behörde hat positiv getesteten Personen, engen Kontaktpersonen und haushaltsangehörigen Personen eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und die Absonderungsdauer hervorgehen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das positive Testergebnis auf einem Schnelltest beruht und das Testergebnis nicht nach §§ 6 oder 7 IfSG der zuständigen Behörde gemeldet wurde.(2) Mittels Schnelltest getesteten Personen ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das positive und auf Verlagen über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums und der Uhrzeit auszustellen.

### § 6 — Ordnungswidrigkeiten

§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt,2. einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder § 4 Absatz 1 oder 2 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt,3. der Pflicht zur Meldung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt oder4. der Pflicht zur Durchführung eines PCR- oder Schnelltest nach § 4a nicht, nicht in der vorgeschrieben Weise oder nicht unverzüglich nachkommt.

### § 1 — Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Absonderung“ ist der allgemeingültige Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;2. „PCR-Test“ ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus);3. “Schnelltest” ist ein Antigentest hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer akuten Infektion mit dem Coronavirus, wenn der Test nach den Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 Satz 1 CoronaVO durchgeführt wurde;4. „Selbsttest“ ist ein von der Person selbst oder ihrer sorgeberechtigten Person, ohne Überwachung durch eine geeignete Person vorgenommener Test auf das Coronavirus, der nicht bescheinigungsfähig ist;5. „Krankheitsverdächtige Person“ ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt einen PCR-Test auf das Coronavirus angeordnet hat oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einem PCR-Test auf das Coronavirus unterzogen hat; die krankheitsverdächtige Person wird zur positiv getesteten Person, wenn das PCR-Testergebnis positiv ist und ihr dies durch das Gesundheitsamt oder die die Testung vornehmende oder auswertende Stelle mitgeteilt wurde;6. „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr vorgenommener PCR-Test oder Schnelltest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist; in Bezug auf Kontaktpersonen wird die positiv getestete Person als „Primärfall” bezeichnet;7. „Haushaltsangehörige Person“ ist jede Person, die mit der positiv getesteten Person (Primärfall) in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;8. „Enge Kontaktperson“ ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde und nicht bereits haushaltsangehörige Person ist;9. (aufgehoben)10. „Haushaltsangehörige Person einer engen Kontaktperson“ ist jede Person, die mit einer engen Kontaktperson in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;11. „Immunisierte Person“ ist jede Person im Sinne des § 4 CoronaVO;12. „Besorgniserregende Virusvariante“ ist eine Virusvariante des Coronavirus, die sich in ihren Erregereigenschaften wie beispielsweise der Übertragbarkeit, der Virulenz oder der Suszeptibilität gegenüber der Immunantwort von immunisierten Personen relevant von den herkömmlichen Virusvarianten unterscheiden; die SARS-CoV-2-Varianten B.1.1.7 (Alpha) und B.1.617.2 (Delta) sind keine besorgniserregenden Virusvarianten im Sinne dieser Verordnung.

### § 3 — Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen

§ 3 Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen(1) Krankheitsverdächtige Personen müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben. (2) Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Absatz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses in Absonderung begeben. (3) Die Absonderung endet für 1. krankheitsverdächtige Personen mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, soweit sie nicht zugleich enge Kontaktpersonen oder haushaltsangehörige Personen einer anderen positiv getesteten Person sind,2. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und bei denen Symptome vorlagen, 14 Tage nach Symptombeginn;3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, 14 Tage nach dem Erstnachweis des Erregers. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. (4) Die Absonderung endet für 1. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde und bei denen Symptome vorlagen, 14 Tage nach Symptombeginn,2. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, 14 Tage nach dem Erstnachweis des Erregers,3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde, wenn der erste nach dem positiven Schnelltest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen.

### § 4 — Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen

§ 4 Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen(1) Haushaltsangehörige Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses einer im selben Haushalt wohnenden Person in Absonderung begeben. Unbeschadet des § 10 Absatz 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1) kann die zuständige Behörde von der Ausnahme von der Absonderungspflicht nach § 10 Absatz 1 SchAusnahmV abweichend auch für immunisierte Bewohnerinnen oder Bewohner einer stationären Einrichtung für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder immunisierte Patientinnen oder Patienten in Krankenhäusern oder RehaEinrichtungen für die Dauer ihres stationären Aufenthalts eine Absonderung anordnen. (2) Enge Kontaktpersonen müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde über eine im Einzelfall bestehende Absonderungspflicht in Absonderung begeben. Unbeschadet des § 10 Absatz 2 SchAusnahmV kann die zuständige Behörde von der Ausnahme von der Absonderungspflicht nach § 10 Absatz 1 SchAusnahmV abweichend auch für immunisierte Bewohnerinnen oder Bewohner einer stationären Einrichtung für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder immunisierte Patientinnen oder Patienten in Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen für die Dauer ihres stationären Aufenthalts eine Absonderung anordnen. (3) Die Absonderung endet für 1. enge Kontaktpersonen 14 Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person gemäß der Mitteilung der zuständigen Behörde,2. haushaltsangehörige Personen einer positiv getesteten Person 14 Tage nach deren Testung oder nach deren Symptombeginn; wird während dieser Absonderungszeit eine weitere haushaltsangehörige Person positiv getestet, wirkt sich dies nicht auf die Absonderungsdauer der übrigen haushaltsangehörigen Personen aus. Entfällt die Absonderungspflicht von Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, entfällt zugleich die Absonderungspflicht von deren haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen. Die getestete Person hat das negative Testergebnis nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die zuständige Behörde hat engen Kontaktpersonen im Falle des Satzes 2 unverzüglich das Entfallen der Absonderungspflicht mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen.

### § 5 — Regelungen für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und ...

§ 5 Regelungen für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege(1) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in weiterführenden Schulen, in der Haupt- und Berufsschulstufe der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, in beruflichen Schulen und Einrichtungen zur Betreuung von Schulkindern besteht für die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 eine tägliche Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR-Test für den Zeitraum von fünf Schultagen. Die Testpflicht gilt nicht für immunisierte Schülerinnen und Schüler. War vor Auftreten der Infektion keine ausreichende Lüftung im Klassen-, Lern- oder Betreuungsraum oder kein durchgängiges korrektes Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sichergestellt, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 eine Absonderungspflicht nach § 4 Absatz 2 Satz 1 anordnen. (2) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in Grundschulen, in Grundschulförderklassen, in der Grundstufe der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, in Schulkindergärten, Kindertageseinrichtungen und der Einrichtungen der Kindertagespflege sowie Betreuungseinrichtungen besteht für die betreuten Kinder sowie für Kinder unter 8 Jahre innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 eine einmalige Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR-Test vor dem Wiederbetreten der Einrichtung. Die Testpflicht gilt nicht für immunisierte Kinder. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht 1. wenn beim Primärfall eine besorgniserregende Virusvariante des Coronavirus festgestellt wurde, oder2. im Rahmen eines durch die zuständige Behörde festgestellten, relevanten Ausbruchsgeschehens. (4) Die Leitungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen sind bei Vorliegen der positiven Testung einer Person verpflichtet, die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler oder Kinder aus der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, anonymisiert hierüber zu informieren.

### § 6 — Testpflichten

§ 6 Testpflichten(1) Enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen haben sich mittels Schnelltest oder PCR-Test auf das Coronavirus testen zu lassen. Der Test kann frühestens am fünften und muss spätestens am siebten Tag nach Kenntnisnahme über die eigene Absonderungspflicht durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für immunisierte Personen sowie für Schülerinnen und Schüler oder Kinder im Sinne des § 5 Absätze 1 und 2, es sei denn beim Primärfall wurde eine besorgniserregende Virusvariante festgestellt. (2) Haushaltsangehörige Personen von engen Kontaktpersonen haben sich mittels Schnelltest oder PCR-Test auf das Coronavirus testen zu lassen. Der Test kann frühestens am fünften und muss spätestens am siebten Tag nach Kenntnisnahme der Absonderungspflicht der in ihrem Haushalt wohnenden engen Kontaktpersonen durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für immunisierte Personen sowie für haushaltsangehörige Personen von Schülerinnen und Schülern oder Kindern im Sinne des § 5 Absätze 1 und 2, es sei denn beim Primärfall wurde eine besorgniserregende Virusvariante festgestellt. (3) Personen, die durch einen selbst vorgenommenen überwachten Test im Sinne des § 1 Nummer 3 oder durch einen Selbsttest im Sinne des § 1 Nummer 4 positiv getestet wurden, haben sich unverzüglich mittels PCR-Test auf das Coronavirus testen zu lassen.

### § 7 — Bescheinigung

§ 7 Bescheinigung(1) Die zuständige Behörde hat positiv getesteten Personen, engen Kontaktpersonen und haushaltsangehörigen Personen eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und der Absonderungszeitraum hervorgehen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das positive Testergebnis auf einem Schnelltest beruht und das Testergebnis nicht nach §§ 6 oder 7 IfSG der zuständigen Behörde gemeldet wurde.(2) Mittels Schnelltest getesteten Personen ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das positive und auf Verlagen über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums und der Uhrzeit auszustellen.

### § 8 — Ordnungswidrigkeiten

§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt,2. einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder § 4 Absatz 1 oder 2 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt,3. der Pflicht zur Meldung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt oder4. der Pflicht zur Durchführung eines PCR- oder Schnelltest nach § 6 nicht, nicht in der vorgeschrieben Weise oder nicht unverzüglich nachkommt.

### § 9 — Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Absonderung vom 1. Dezember 2020 (GBl. S. 1101) außer Kraft.

### § 10 — Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Absonderung vom 1. Dezember 2020 (GBl. S. 1101) außer Kraft.

### § 4 — Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen

§ 4 Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen(1) Haushaltsangehörige Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses einer im selben Haushalt wohnenden Person in Absonderung begeben. Unbeschadet des § 10 Absatz 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1) kann die zuständige Behörde von der Ausnahme von der Absonderungspflicht nach § 10 Absatz 1 SchAusnahmV abweichend auch für immunisierte Bewohnerinnen oder Bewohner einer stationären Einrichtung für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder immunisierte Patientinnen oder Patienten in Krankenhäusern oder RehaEinrichtungen für die Dauer ihres stationären Aufenthalts eine Absonderung anordnen. (2) Enge Kontaktpersonen müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde über eine im Einzelfall bestehende Absonderungspflicht in Absonderung begeben. Unbeschadet des § 10 Absatz 2 SchAusnahmV kann die zuständige Behörde von der Ausnahme von der Absonderungspflicht nach § 10 Absatz 1 SchAusnahmV abweichend auch für immunisierte Bewohnerinnen oder Bewohner einer stationären Einrichtung für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder immunisierte Patientinnen oder Patienten in Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen für die Dauer ihres stationären Aufenthalts eine Absonderung anordnen. (3) Die Absonderung endet für 1. enge Kontaktpersonen zehn Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person gemäß der Mitteilung der zuständigen Behörde,2. haushaltsangehörige Personen einer positiv getesteten Person zehn Tage nach deren Testung oder nach deren Symptombeginn; wird während dieser Absonderungszeit eine weitere haushaltsangehörige Person positiv getestet, wirkt sich dies nicht auf die Absonderungsdauer der übrigen haushaltsangehörigen Personen aus. Entfällt die Absonderungspflicht von Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, entfällt zugleich die Absonderungspflicht von deren haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen. Die getestete Person hat das negative Testergebnis nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die zuständige Behörde hat engen Kontaktpersonen im Falle des Satzes 2 unverzüglich das Entfallen der Absonderungspflicht mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. (4) Abweichend von Absatz 3 endet die Absonderungspflicht frühestens 1. ab dem fünften Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses bei Probenentnahme frühestens an diesem Tag,2. ab dem fünften Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses bei Probenentnahme frühestens an diesem Tag bei Personen, die regelmäßig im Rahmen einer seriellen Teststrategie getestet werden oder3. ab dem siebten Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses bei Probenentnahme frühestens an diesem Tag. Das Testergebnis im Sinne des Satz 1 ist bis zum Ablauf der ursprünglichen zehntägigen Absonderungspflicht mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Personen im Sinne des § 5 haben das negative Testergebnis vor Betreten der Schule oder Einrichtung auf Verlangen vorzuzeigen; wird in der Schule oder Einrichtung eine Testung angeboten, kann die Testung im Sinne des Satz 1 durch die Testung in der Schule oder Einrichtung erfüllt werden, wenn die zu testende Person keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweist.

### § 5 — Regelungen für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und ...

§ 5 Regelungen für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege(1) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in Schulen, Grundschulförderklassen, Horten an der Schule sowie in Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung besteht für die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 eine tägliche Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR-Test für den Zeitraum von fünf Schultagen. Die Testpflicht gilt nicht für immunisierte Schülerinnen und Schüler. War vor Auftreten der Infektion keine ausreichende Lüftung im Klassen-, Lern- oder Betreuungsraum oder kein durchgängiges korrektes Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sichergestellt, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 eine Absonderungspflicht nach § 4 Absatz 2 Satz 1 anordnen. (2) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Kindertagespflege, Schulkindergärten sowie Horten besteht für die in diesen Einrichtungen betreuten Kinder innerhalb der Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 eine einmalige Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR-Test vor dem Wiederbetreten der Einrichtung. Die Testpflicht gilt nicht für immunisierte Kinder. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht 1. wenn beim Primärfall von einer besorgniserregenden Virusvariante des Coronavirus auszugehen ist oder2. im Rahmen eines durch die zuständige Behörde festgestellten, relevanten Ausbruchsgeschehens. (4) Die Leitungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen sind bei Vorliegen der positiven Testung einer Person verpflichtet, die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler oder Kinder aus der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, anonymisiert hierüber zu informieren.

### § 6 — Testpflichten

§ 6 Testpflichten Personen, die durch einen selbst vorgenommenen überwachten Test im Sinne des § 1 Nummer 3 oder durch einen Selbsttest im Sinne des § 1 Nummer 4 positiv getestet wurden, haben sich unverzüglich mittels PCR-Test auf das Coronavirus testen zu lassen.

### § 7 — Bescheinigung

§ 7 Bescheinigung(1) Die zuständige Behörde hat positiv getesteten Personen, engen Kontaktpersonen und haushaltsangehörigen Personen auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und der Absonderungszeitraum hervorgehen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das positive Testergebnis auf einem Schnelltest beruht und das Testergebnis nicht nach §§ 6 oder 7 IfSG der zuständigen Behörde gemeldet wurde.(2) Mittels Schnelltest getesteten Personen ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das positive und auf Verlagen über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums und der Uhrzeit auszustellen.

### § 8 — Ordnungswidrigkeiten

§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt,2. einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder § 4 Absatz 1 oder 2 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt,3. der Pflicht zur Meldung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,4. dem Vorlageverlangen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt oder5. der Pflicht zur Durchführung eines PCR-Tests nach § 6 nicht, nicht in der vorgeschrieben Weise oder nicht unverzüglich nachkommt.

### § 9 — Übergangsvorschrift

§ 9 Übergangsvorschrift§ 4 Absätze 3 und 4 gelten auch für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen, die bereits vor dem 14. September 2021 einer Absonderungspflicht unterlagen.

### Anlage CoronaVO

Anlage (zu § 7 Absatz 2)Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen oder positiven Schnelltests auf SARS-CoV-2

### § 1 — Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Absonderung“ ist der allgemeingültige Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;2. „PCR-Test“ ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus);3. “Schnelltest” ist ein Antigentest hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer akuten Infektion mit dem Coronavirus, wenn der Test nach den Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 CoronaVO durchgeführt wurde;4. „Selbsttest“ ist ein von der Person selbst oder ihrer sorgeberechtigten Person, ohne Überwachung durch eine geeignete Person vorgenommener Test auf das Coronavirus, der nicht bescheinigungsfähig ist;5. „Krankheitsverdächtige Person“ ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt einen PCR-Test auf das Coronavirus angeordnet hat oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einem PCR-Test auf das Coronavirus unterzogen hat; die krankheitsverdächtige Person wird zur positiv getesteten Person, wenn das PCR-Testergebnis positiv ist und ihr dies durch das Gesundheitsamt oder die die Testung vornehmende oder auswertende Stelle mitgeteilt wurde;6. „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr vorgenommener PCR-Test oder Schnelltest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist; in Bezug auf Kontaktpersonen wird die positiv getestete Person als „Primärfall” bezeichnet;7. „Haushaltsangehörige Person“ ist jede Person, die mit der positiv getesteten Person (Primärfall) in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;8. „Enge Kontaktperson“ ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde und nicht bereits haushaltsangehörige Person ist;9. „Haushaltsangehörige Person einer engen Kontaktperson“ ist jede Person, die mit einer engen Kontaktperson in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;10. „Immunisierte Person“ ist jede Person im Sinne des § 4 CoronaVO;11. „Geimpfte Person” ist jede immunisierte Person im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO;12. „Besorgniserregende Virusvariante“ ist eine Virusvariante des Coronavirus, die sich in ihren Erregereigenschaften wie beispielsweise der Übertragbarkeit, der Virulenz oder der Suszeptibilität gegenüber der Immunantwort von immunisierten Personen relevant von den herkömmlichen Virusvarianten unterscheiden; die SARS-CoV-2-Varianten B.1.1.7 (Alpha) und B.1.617.2 (Delta) sind keine besorgniserregenden Virusvarianten im Sinne dieser Verordnung.

### § 3 — Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen

§ 3 Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen(1) Krankheitsverdächtige Personen müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben. (2) Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Absatz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses in Absonderung begeben. (3) Die Absonderung endet für 1. krankheitsverdächtige Personen mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, soweit sie nicht zugleich enge Kontaktpersonen oder haushaltsangehörige Personen einer anderen positiv getesteten Person sind,2. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und bei denen Symptome vorlagen, 14 Tage nach Symptombeginn;3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, 14 Tage nach dem Erstnachweis des Erregers. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. (4) Die Absonderung endet für 1. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde und bei denen Symptome vorlagen, 14 Tage nach Symptombeginn,2. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, 14 Tage nach dem Erstnachweis des Erregers,3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde, wenn der erste nach dem positiven Schnelltest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. (5) Abweichend von Absatz 3 endet die Absonderung positiv getesteter geimpfter Personen mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, sofern während des gesamten Absonderungszeitraums keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus vorlagen. Der PCR-Test darf frühestens am fünften Tag der Absonderung vorgenommen werden. Das PCR-Testergebnis ist bis zum Ablauf der ursprünglichen vierzehntägigen Absonderungspflicht mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen.

### § 5 — Regelungen für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und ...

§ 5 Regelungen für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege(1) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in Schulen, Grundschulförderklassen, Horten an der Schule sowie in Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung besteht für die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 eine tägliche Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR-Test für den Zeitraum von fünf Schultagen. Die Testpflicht gilt nicht für immunisierte Schülerinnen und Schüler. War vor Auftreten der Infektion keine ausreichende Lüftung im Klassen-, Lern- oder Betreuungsraum sichergestellt oder wurde die Maskenpflicht, soweit in § 2 der Corona-Verordnung Schule vorgesehen, nicht eingehalten, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 eine Absonderungspflicht nach § 4 Absatz 2 Satz 1 anordnen. (2) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Kindertagespflege, Schulkindergärten sowie Horten besteht für die in diesen Einrichtungen betreuten Kinder innerhalb der Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 eine einmalige Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR-Test vor dem Wiederbetreten der Einrichtung. Die Testpflicht gilt nicht für immunisierte Kinder. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht 1. wenn beim Primärfall von einer besorgniserregenden Virusvariante des Coronavirus auszugehen ist oder2. im Rahmen eines durch die zuständige Behörde festgestellten, relevanten Ausbruchsgeschehens. (4) Die Leitungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen sind bei Vorliegen der positiven Testung einer Person verpflichtet, die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler oder Kinder aus der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, anonymisiert hierüber zu informieren.

### § 8 — Ordnungswidrigkeiten

§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt,2. einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder § 4 Absatz 1 oder 2 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt,3. der Pflicht zur Meldung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,4. dem Vorlageverlangen nach § 3 Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 4 Satz 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt oder5. der Pflicht zur Durchführung eines PCR-Tests nach § 6 nicht, nicht in der vorgeschrieben Weise oder nicht unverzüglich nachkommt.

### § 9 — Übergangsvorschrift

§ 9 Übergangsvorschrift§ 3 Absatz 5 gilt auch für Personen, die bereits vor dem 30. Oktober 2021 einer Absonderungspflicht unterlagen.

### Anlage CoronaVO

Anlage (zu § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und § 5 Absatz 2 und 3)Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigentests

### Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 17 der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Januar 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, wird verordnet:

### § 1 — Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Absonderung“ ist der allgemeingültige Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;2. „Krankheitsverdächtige Person“ ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus), insbesondere Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt eine molekularbiologische Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung) auf das Coronavirus angeordnet hat oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einer PCR-Testung auf das Coronavirus unterzogen hat; die krankheitsverdächtige Person wird zur positiv getesteten Person, wenn das PCR-Testergebnis positiv ist und ihr dies durch das Gesundheitsamt oder die die Testung vornehmende oder auswertende Stelle mitgeteilt wurde;3. „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass eine bei ihr vorgenommene PCR-Testung oder ein bei ihr vorgenommener Antigentest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist;4. „Haushaltsangehörige Person“ ist jede Person, die mit der positiv getesteten Person in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;5. „Kontaktperson der Kategorie I“ ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde;6. „Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler“ sind Schülerinnen und Schüler, die von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurden, da sie ausschließlich im Schulkontext mit einer positiv getesteten Schülerin oder einem positiv getesteten Schüler aus der eigenen Schulklasse oder Kursstufe Kontakt hatten.

### § 2 — Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall

§ 2 Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall(1) Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung oder einer sonstigen im Sinne des § 30 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geeigneten Einrichtung (Absonderungsort) zu erfolgen. Der abgesonderten Person ist es während der Zeit ihrer Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu empfangen oder den Absonderungsort ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde zu verlassen. (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern ein Verlassen oder Betreten des Absonderungsortes zum Schutze von Leben und Gesundheit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen, oder aus anderen gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist. (3) Das Recht der zuständigen Behörden, von dieser Verordnung abweichende oder weitergehende Maßnahmen zu erlassen, bleibt unberührt. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die abgesonderten Personen der Beobachtung nach § 29 IfSG durch die zuständige Behörde.

### § 3 — Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen

§ 3 Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen(1) Krankheitsverdächtige Personen müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben. (2) Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Absatz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven Testergebnisses in Absonderung begeben. (3) Die Absonderung endet für 1. krankheitsverdächtige Personen mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, soweit sie nicht zugleich Kontaktpersonen der Kategorie I, Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler oder haushaltsangehörige Personen einer anderen positiv getesteten Person sind,2. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und bei denen Symptome vorlagen, frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit,3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, frühestens zehn Tage nach dem Erstnachweis des Erregers. Die Absonderung endet nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. § 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bleibt unberührt.(4) Die Absonderung endet für 1. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Antigentests durchgeführt wurde und bei denen Symptome vorlagen, frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit,2. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Antigentests durchgeführt wurde und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, frühestens zehn Tage nach dem Erstnachweis des Erregers,3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Antigentests durchgeführt wurde, wenn der erste nach dem positiven Antigentest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses. Die Absonderung endet nach Satz 1 Nummer 1 und 2 erst nach Zustimmung der zuständigen Behörde. Hat die zuständige Behörde keine Kenntnis über das positive Antigentestergebnis, endet die Absonderung abweichend von Satz 2 nach zehn Tagen. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. § 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bleibt unberührt.

### § 4 — Absonderung von haushaltsangehörigen Personen, Kontaktpersonen der Kategorie I und ...

§ 4 Absonderung von haushaltsangehörigen Personen, Kontaktpersonen der Kategorie I und Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler(1) Haushaltsangehörige Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung über den positiven Test einer im Haushalt wohnenden Person in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für haushaltsangehörige Personen, die bereits selbst positiv getestete Personen waren und symptomfrei sind, sofern sie über ein ärztliches Zeugnis über eine bei Kenntniserlangung im Sinne des Satzes 1 höchstens sechs Monate zurückliegende, durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen. (2) Kontaktpersonen der Kategorie I müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde über die Einstufung nach § 1 Nummer 5 in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für Kontaktpersonen der Kategorie I, die bereits selbst positiv getestete Personen waren und symptomfrei sind, sofern sie über ein ärztliches Zeugnis über eine bei Mitteilung im Sinne des Satzes 1 höchstens sechs Monate zurückliegende, durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen. (3) Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde über die Einstufung nach § 1 Nummer 6 in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler, die bereits selbst positiv getestete Personen waren und symptomfrei sind, sofern sie über ein ärztliches Zeugnis über eine bei Mitteilung im Sinne des Satzes 1 höchstens sechs Monate zurückliegende, durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen. (4) Die Absonderung endet für 1. Kontaktpersonen der Kategorie I zehn Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person gemäß der Mitteilung der zuständigen Behörde,2. haushaltsangehörige Personen einer positiv getesteten Person zehn Tage nach deren Testung oder nach deren Symptombeginn; wird während dieser Absonderungszeit eine weitere haushaltsangehörige Person positiv getestet, wirkt sich dies nicht auf die Absonderungsdauer der übrigen haushaltsangehörigen Personen aus,3. Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler zehn Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person; ab dem fünften Tag kann die Absonderung mittels eines frühestens an diesem Tag vorgenommenen Tests mit negativem Ergebnis beendet werden; auf Verlangen der zuständigen Behörde ist bis zum Ablauf des zehnten Tages nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person das negative PCR-Testergebnis oder die Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen Antigentests gemäß der Anlage vorzulegen; im Einzelfall kann die zuständige Behörde die Absonderungszeit verlängern, wenn das nach fünf Tagen vorgenommene Testergebnis negativ ist, im zugehörigen Cluster jedoch ein verstärktes Infektionsgeschehen aufgetreten ist. Entfällt die Absonderungspflicht von Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, entfällt zugleich die Absonderungspflicht von deren haushaltsangehörigen Personen, Kontaktpersonen der Kategorie I und Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler. Die getestete Person hat das negative Testergebnis nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die zuständige Behörde hat Kontaktpersonen der Kategorie I und Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler im Falle des Satzes 2 unverzüglich das Entfallen der Absonderungspflicht mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. § 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bleibt unberührt.

### § 5 — Bescheinigung

§ 5 Bescheinigung(1) Die zuständige Behörde hat positiv getesteten Personen, Kontaktpersonen der Kategorie I, haushaltsangehörigen Personen und Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und die Absonderungsdauer hervorgehen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das positive Testergebnis auf einem Antigentest beruht und das Testergebnis nicht nach §§ 6 oder 7 IfSG der zuständigen Behörde gemeldet wurde.(2) Positiv mittels Antigentest getesteten Personen ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das positive Testergebnis unter Angabe des Testdatums auszustellen. (3) Negativ mittels Antigentest getesteten Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums auszustellen.

### § 6 — Ordnungswidrigkeiten

§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt,2. einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder § 4 Absatz 1, 2 oder 3 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt oder3. der Pflicht zur Meldung nach § 4 Absatz 4 Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt.

### § 7 — Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Absonderung vom 1. Dezember 2020 (GBl. S. 1101) außer Kraft.

---

— Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren haushaltsangehörigen Personen (Corona-Verordnung Absonderung - CoronaVO Absonderung) Vom 10. Januar 2021*)
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoronaVAbsondVBW2rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
