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title: "CoronaVO Absonderung — Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Haushaltsangehörigen (Corona-Verordnung Absonderung - CoronaVO Absonderung) Vom 23. November 2020"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/bw/coronavabsondvbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoronaVAbsondVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T16:32:22+00:00"
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# CoronaVO Absonderung — Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Haushaltsangehörigen (Corona-Verordnung Absonderung - CoronaVO Absonderung) Vom 23. November 2020

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 23.11.2020
*Fundstelle:* GBl. 2020, 1060


### Anlage CoronaVO

Anlage (zu § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und § 5 Absatz 2 und 3)Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigentests

### Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 17 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 30. November 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) wird verordnet:

### § 1 — Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Absonderung“ ist der allgemeingültige Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;2. „Krankheitsverdächtiger“ ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus), insbesondere Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt eine molekularbiologische Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung) auf das Coronavirus angeordnet oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einer PCR-Testung auf das Coronavirus unterzogen hat;3. „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass eine bei ihr vorgenommene PCR-Testung oder ein bei ihr vorgenommener Antigentest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist;4. „Haushaltsangehöriger“ ist jede Person, die mit der positiv getesteten Person in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;5. „Kontaktperson der Kategorie I“ ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert-Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde;6. „Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler“ sind Schüler, die von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurden, da sie ausschließlich im Schulkontext mit einer positiv getesteten Schülerin oder einem positiv getesteten Schüler aus der eigenen Schulklasse oder Kursstufe Kontakt hatten.

### § 2 — Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall

§ 2 Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall(1) Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung oder einer sonstigen im Sinne des § 30 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geeigneten Einrichtung (Absonderungsort) zu erfolgen. Der abgesonderten Person ist es während der Zeit ihrer Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu empfangen oder den Absonderungsort ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde zu verlassen. (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern ein Verlassen oder Betreten des Absonderungsortes zum Schutze von Leben und Gesundheit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen, oder aus anderen gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist. (3) Das Recht der zuständigen Behörden, von dieser Verordnung abweichende oder weitergehende Maßnahmen zu erlassen, bleibt unberührt. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die abgesonderten Personen der Beobachtung nach § 29 IfSG durch die zuständige Behörde.

### § 3 — Absonderung von Krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen

§ 3 Absonderung von Krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen(1) Krankheitsverdächtige müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben. (2) Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Absatz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven Testergebnisses in Absonderung begeben. (3) Die Absonderung endet für 1. Krankheitsverdächtige mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, soweit sie nicht Kontaktpersonen der Kategorie I sind,2. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde, und bei denen Symptome vorlagen, frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit,3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde, und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, frühestens zehn Tage nach dem Erstnachweis des Erregers,4. positiv getestete Personen, bei denen das positive Testergebnis auf einem Antigentest beruht, wenn der erste nach dem positiven Antigentest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses. Die Absonderung endet nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. § 6 Absatz 2 Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bleibt unberührt.

### § 4 — Absonderung von Haushaltsangehörigen und Kontaktpersonen der Kategorie I sowie ...

§ 4 Absonderung von Haushaltsangehörigen und Kontaktpersonen der Kategorie I sowie Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler(1) Haushaltsangehörige müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung über den positiven Test der im Haushalt wohnenden Person in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für Haushaltsangehörige, die bereits selbst positiv getestete Personen waren und symptomfrei sind. (2) Kontaktpersonen der Kategorie I müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde über die Einstufung nach § 1 Nummer 5 in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für Kontaktpersonen der Kategorie I, die bereits selbst positiv getestete Personen waren und symptomfrei sind. (3) Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde über die Einstufung nach § 1 Nummer 6 in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler, die bereits selbst positiv getestete Personen waren und symptomfrei sind. (4) Die Absonderung endet 1. für Kontaktpersonen der Kategorie I zehn Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person gemäß der Mitteilung der zuständigen Behörde,2. für Haushaltsangehörige einer positiv getesteten Person zehn Tage nach deren Testung oder nach deren Symptombeginn und3. für Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler zehn Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person; ab dem fünften Tag kann die Absonderung mittels eines frühestens an diesem Tag vorgenommenen Tests mit negativem Ergebnis beendet werden; auf Verlangen der zuständigen Behörde ist bis zum Ablauf des zehnten Tages nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person das negative PCR-Testergebnis oder die Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen Antigentests gemäß der Anlage vorzulegen. Entfällt die Absonderungspflicht von Personen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, entfällt zugleich die Absonderungspflicht von deren Haushaltsangehörigen, Kontaktpersonen der Kategorie I und Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler. Die getestete Person hat das negative Testergebnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die zuständige Behörde hat Kontaktpersonen der Kategorie I und Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler im Sinne des Satzes 2 unverzüglich das Entfallen der Absonderungspflicht mitzuteilen.

### § 5 — Bescheinigung

§ 5 Bescheinigung(1) Positiv mittels PCR-Test getesteten Personen und deren Kontaktpersonen der Kategorie I sowie Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler ist von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und die Absonderungsdauer hervorgeht. (2) Positiv mittels Antigentest getesteten Personen ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das positive Testergebnis unter Angabe des Testdatums auszustellen. (3) Negativ mittels Antigentest getesteten Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums auszustellen.

### § 6 — Ordnungswidrigkeiten

§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach §§ 3 oder 4 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die Meldung nach § 4 Absatz 4 Satz 3 unterlässt.

### § 7 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Absonderung vom 23. November 2020 (GBl. S. 1060) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung vom 30. November 2020, in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft tritt.

### § 1 — Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Absonderung“ ist der allgemeingültige Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;2. „Krankheitsverdächtige Person“ ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus), insbesondere Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt eine molekularbiologische Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung) auf das Coronavirus angeordnet hat oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einer PCR-Testung auf das Coronavirus unterzogen hat; die krankheitsverdächtige Person wird zur positiv getesteten Person, wenn das PCR-Testergebnis positiv ist und ihr dies durch das Gesundheitsamt oder die die Testung vornehmende oder auswertende Stelle mitgeteilt wurde;3. „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass eine bei ihr vorgenommene PCR-Testung oder ein bei ihr vorgenommener Antigentest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist;4. „Haushaltsangehörige Person“ ist jede Person, die mit der positiv getesteten Person in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;5. „Kontaktperson der Kategorie I“ ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde;6. „Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler“ sind Schülerinnen und Schüler, die von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurden, da sie ausschließlich im Schulkontext mit einer positiv getesteten Schülerin oder einem positiv getesteten Schüler aus der eigenen Schulklasse oder Kursstufe Kontakt hatten;7. „Besorgniserregende Virusvarianten“ sind die Varianten des Coronavirus, die mit dem Risiko eines schwereren Krankheitsverlaufs oder einer höheren Übertragbarkeit einhergehen, insbesondere die Varianten B.1.1.7, B.1.351 und P.1; 8. „Kontaktpersonen der Kontaktperson“ sind haushaltsangehörige Personen einer in Nummer 5 und 6 genannten Kontaktperson.

### § 4 — Absonderung von haushaltsangehörigen Personen, Kontaktpersonen der Kategorie I und ...

§ 4 Absonderung von haushaltsangehörigen Personen, Kontaktpersonen der Kategorie I und Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler(1) Haushaltsangehörige Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung über den positiven Test einer im Haushalt wohnenden Person in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für haushaltsangehörige Personen, die bereits selbst positiv getestete Personen waren und symptomfrei sind, sofern sie über ein ärztliches Zeugnis über eine bei Kenntniserlangung im Sinne des Satzes 1 höchstens drei Monate zurückliegende, durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen. (2) Kontaktpersonen der Kategorie I müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde über die Einstufung nach § 1 Nummer 5 in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für Kontaktpersonen der Kategorie I, die bereits selbst positiv getestete Personen waren und symptomfrei sind, sofern sie über ein ärztliches Zeugnis über eine bei Mitteilung im Sinne des Satzes 1 höchstens drei Monate zurückliegende, durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen. (3) Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde über die Einstufung nach § 1 Nummer 6 in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler, die bereits selbst positiv getestete Personen waren und symptomfrei sind, sofern sie über ein ärztliches Zeugnis über eine bei Mitteilung im Sinne des Satzes 1 höchstens drei Monate zurückliegende, durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen. (4) Die Absonderung endet für 1. Kontaktpersonen der Kategorie I 14 Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person gemäß der Mitteilung der zuständigen Behörde,2. haushaltsangehörige Personen einer positiv getesteten Person 14 Tage nach deren Testung oder nach deren Symptombeginn; wird während dieser Absonderungszeit eine weitere haushaltsangehörige Person positiv getestet, wirkt sich dies nicht auf die Absonderungsdauer der übrigen haushaltsangehörigen Personen aus,3. Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler 14 Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person; ab dem fünften Tag kann die Absonderung mittels eines frühestens an diesem Tag vorgenommenen Tests mit negativem Ergebnis beendet werden, sobald feststeht, dass bei der positiv getesteten Person keine besorgniserregende Virusvariante festgestellt wurde; auf Verlangen der zuständigen Behörde ist bis zum Ablauf des vierzehnten Tages nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person das negative PCR-Testergebnis oder die Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen Antigentests gemäß der Anlage vorzulegen; im Einzelfall kann die zuständige Behörde die Absonderungszeit verlängern, wenn das nach fünf Tagen vorgenommene Testergebnis negativ ist, im zugehörigen Cluster jedoch ein verstärktes Infektionsgeschehen aufgetreten ist. Entfällt die Absonderungspflicht von Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, entfällt zugleich die Absonderungspflicht von deren haushaltsangehörigen Personen, Kontaktpersonen der Kategorie I und Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler. Die getestete Person hat das negative Testergebnis nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die zuständige Behörde hat Kontaktpersonen der Kategorie I und Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler im Falle des Satzes 2 unverzüglich das Entfallen der Absonderungspflicht mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. § 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bleibt unberührt.

### § 4a — Absonderung von Kontaktpersonen der Kontaktperson

§ 4a Absonderung von Kontaktpersonen der KontaktpersonBesteht bei einer Kontaktperson der Kategorie I oder Kontaktperson der Kategorie Cluster-Schüler eine Pflicht zur Absonderung und wurde bei der positiv getesteten Person eine besorgniserregende Virusvariante identifiziert, müssen sich die Kontaktpersonen der Kontaktperson unverzüglich nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde in Absonderung begeben. Die Absonderung der Kontaktpersonen der Kontaktperson endet mit dem Ende der Absonderungszeit der Kontaktperson der Kategorie I oder Kontaktperson der Kategorie Cluster-Schüler nach Mitteilung durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 und 2 zulassen. § 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bleibt unberührt.

### § 5 — Bescheinigung

§ 5 Bescheinigung(1) Die zuständige Behörde hat positiv getesteten Personen, Kontaktpersonen der Kategorie I, haushaltsangehörigen Personen und Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler sowie Kontaktpersonen der Kontaktperson im Falle des § 4a eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und die Absonderungsdauer hervorgehen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das positive Testergebnis auf einem Antigentest beruht und das Testergebnis nicht nach §§ 6 oder 7 IfSG der zuständigen Behörde gemeldet wurde.(2) Positiv mittels Antigentest getesteten Personen ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das positive Testergebnis unter Angabe des Testdatums auszustellen. (3) Negativ mittels Antigentest getesteten Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums auszustellen.

### § 6 — Ordnungswidrigkeiten

§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt,2. einer nach § 3 Absatz 1 oder 2, § 4 Absatz 1, 2 oder 3 oder § 4a bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt oder3. der Pflicht zur Meldung nach § 4 Absatz 4 Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt.

### Anlage CoronaVO

Anlage (zu § 5 Absatz 2)Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen oder positiven Schnelltests auf SARS-CoV-2Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/fb83735b-963a-4113-bea4-81529ea7ca58-210329_aenderungsvo_coronavo_absonderung+anlage-neu.pdf

### § 1 — Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Absonderung“ ist der allgemeingültige Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;2. „PCR-Test“ ist eine molekularbiologische Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus);3. „Schnelltest“ ist ein Antigentest auf das Coronavirus, bei dem entweder ein geschulter Dritter die Probe entnimmt und auswertet oder die Probenentnahme durch die Person selbst unter Anleitung oder Überwachung eines geschulten Dritten, welcher das Ergebnis auswertet, erfolgt;4. „Selbsttest“ ist ein von der Person selbst oder ihrer sorgeberechtigten Person, ohne Anleitung oder Überwachung und ohne anschließende Auswertung durch einen geschulten Dritten, durchgeführter Antigentest auf das Coronavirus;5. „Krankheitsverdächtige Person“ ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, insbesondere Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt einen PCR-Test auf das Coronavirus angeordnet hat oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einem PCR-Test auf das Coronavirus unterzogen hat; die krankheitsverdächtige Person wird zur positiv getesteten Person, wenn das PCR-Testergebnis positiv ist und ihr dies durch das Gesundheitsamt oder die die Testung vornehmende oder auswertende Stelle mitgeteilt wurde;6. „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr vorgenommener PCR-Test oder Schnelltest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist; in Bezug auf Kontaktpersonen wird die positiv getestete Person als „Primärfall” bezeichnet;7. „Haushaltsangehörige Person“ ist jede Person, die mit der positiv getesteten Person (Primärfall) in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;8. „Kontaktperson der Kategorie I“ ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde;9. „Besorgniserregende Virusvarianten“ sind die Varianten des Coronavirus, die mit dem Risiko eines schwereren Krankheitsverlaufs, einer höheren Übertragbarkeit oder einer reduzierten Wirksamkeit der Immunantwort nach einer Infektion oder Impfung einhergehen, derzeit insbesondere die Varianten B.1.1.7, B.1.351 und P.1; 10. „Haushaltsangehörige Person einer Kontaktperson der Kategorie I“ ist jede Person, die mit einer Kontaktperson der Kategorie I in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt.

### § 3 — Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen

§ 3 Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen(1) Krankheitsverdächtige Personen müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben. (2) Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Absatz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses in Absonderung begeben. (3) Die Absonderung endet für 1. krankheitsverdächtige Personen mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, soweit sie nicht zugleich Kontaktpersonen der Kategorie I oder haushaltsangehörige Personen einer anderen positiv getesteten Person sind,2. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und bei denen Symptome vorlagen, frühestens 14 Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit; wurde keine besorgniserregende Virusvariante festgestellt, gilt dies frühestens nach zehn Tagen und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit,3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis des Erregers; wurde keine besorgniserregende Virusvariante festgestellt, gilt dies frühestens nach zehn Tagen. Die Absonderung endet nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. § 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bleibt unberührt.(4) Die Absonderung endet für 1. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde und bei denen Symptome vorlagen, frühestens 14 Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit,2. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis des Erregers,3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde, wenn der erste nach dem positiven Schnelltest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses. Die Absonderung endet nach Satz 1 Nummer 1 und 2 erst nach Zustimmung der zuständigen Behörde. Hat die zuständige Behörde keine Kenntnis über das positive Schnelltestergebnis, endet die Absonderung abweichend von Satz 2 nach 14 Tagen. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. § 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bleibt unberührt.

### § 4 — Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und Kontaktpersonen der Kategorie I

§ 4 Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und Kontaktpersonen der Kategorie I(1) Haushaltsangehörige Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses einer im Haushalt wohnenden Person in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für haushaltsangehörige Personen, die bereits selbst positiv getestete Personen waren und symptomfrei sind, sofern sie über ein ärztliches Zeugnis über eine bei Kenntnisnahme im Sinne des Satzes 1 höchstens drei Monate zurückliegende, durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen; dies gilt ab Mitteilung durch die zuständige Behörde nicht, wenn beim Primärfall eine besorgniserregende Virusvariante festgestellt wurde und die haushaltsangehörige Person nicht von derselben Virusvariante genesen ist. (2) Kontaktpersonen der Kategorie I müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde über die Einstufung nach § 1 Nummer 8 in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für Kontaktpersonen der Kategorie I, die bereits selbst positiv getestete Personen waren und symptomfrei sind, sofern sie über ein ärztliches Zeugnis über eine bei Mitteilung im Sinne des Satzes 1 höchstens drei Monate zurückliegende, durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen; dies gilt ab Mitteilung durch die zuständige Behörde nicht, wenn beim Primärfall eine besorgniserregende Virusvariante festgestellt wurde und die Kontaktperson der Kategorie I nicht von derselben Virusvariante genesen ist. (3) (aufgehoben)(4) Die Absonderung endet für 1. Kontaktpersonen der Kategorie I 14 Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person gemäß der Mitteilung der zuständigen Behörde,2. haushaltsangehörige Personen einer positiv getesteten Person 14 Tage nach deren Testung oder nach deren Symptombeginn; wird während dieser Absonderungszeit eine weitere haushaltsangehörige Person positiv getestet, wirkt sich dies nicht auf die Absonderungsdauer der übrigen haushaltsangehörigen Personen aus. Entfällt die Absonderungspflicht von Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, entfällt zugleich die Absonderungspflicht von deren haushaltsangehörigen Personen und Kontaktpersonen der Kategorie I. Die getestete Person hat das negative Testergebnis nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die zuständige Behörde hat Kontaktpersonen der Kategorie I und Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler im Falle des Satzes 2 unverzüglich das Entfallen der Absonderungspflicht mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. § 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bleibt unberührt.

### § 4a — Testpflicht von haushaltsangehörigen Personen von Kontaktpersonen der Kategorie I und ...

§ 4a Testpflicht von haushaltsangehörigen Personen von Kontaktpersonen der Kategorie I und positiv mittels Selbsttest getesteten Personen(1) Haushaltsangehörige Personen von Kontaktpersonen der Kategorie I haben sich mittels Schnelltest oder PCR-Test auf das Coronavirus testen zu lassen. Der Test kann frühestens am fünften und muss spätestens am siebten Tag nach Kenntnisnahme der Absonderungspflicht der in ihrem Haushalt wohnenden Kontaktperson der Kategorie I durchgeführt werden. (2) Positiv mittels Selbsttest getestete Personen haben sich unverzüglich mittels PCR-Test auf das Coronavirus testen zu lassen.

### § 5 — Bescheinigung

§ 5 Bescheinigung(1) Die zuständige Behörde hat positiv getesteten Personen, Kontaktpersonen der Kategorie I und haushaltsangehörigen Personen eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und die Absonderungsdauer hervorgehen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das positive Testergebnis auf einem Schnelltest beruht und das Testergebnis nicht nach §§ 6 oder 7 IfSG der zuständigen Behörde gemeldet wurde.(2) Mittels Schnelltest getesteten Personen ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das positive und auf Verlagen über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums auszustellen.

### § 6 — Ordnungswidrigkeiten

§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt,2. einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder § 4 Absatz 1 oder 2 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt,3. der Pflicht zur Meldung nach § 4 Absatz 4 Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt oder4. der Pflicht zur Durchführung eines PCR-Tests nach § 4a nicht, nicht in der vorgeschrieben Weise oder nicht unverzüglich nachkommt.

### § 1 — Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Absonderung“ ist der allgemeingültige Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;2. „PCR-Test“ ist eine molekularbiologische Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus);3. „Schnelltest“ ist ein Antigentest auf das Coronavirus, bei dem entweder ein geschulter Dritter die Probe entnimmt und auswertet oder die Probenentnahme durch die Person selbst unter Anleitung oder Überwachung eines geschulten Dritten, welcher das Ergebnis auswertet, erfolgt;4. „Selbsttest“ ist ein von der Person selbst oder ihrer sorgeberechtigten Person, ohne Anleitung oder Überwachung und ohne anschließende Auswertung durch einen geschulten Dritten, durchgeführter Antigentest auf das Coronavirus;5. „Krankheitsverdächtige Person“ ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, insbesondere Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt einen PCR-Test auf das Coronavirus angeordnet hat oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einem PCR-Test auf das Coronavirus unterzogen hat; die krankheitsverdächtige Person wird zur positiv getesteten Person, wenn das PCR-Testergebnis positiv ist und ihr dies durch das Gesundheitsamt oder die die Testung vornehmende oder auswertende Stelle mitgeteilt wurde;6. „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr vorgenommener PCR-Test oder Schnelltest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist; in Bezug auf Kontaktpersonen wird die positiv getestete Person als „Primärfall” bezeichnet;7. „Haushaltsangehörige Person“ ist jede Person, die mit der positiv getesteten Person (Primärfall) in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;8. „Enge Kontaktperson“ ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde und nicht bereits haushaltsangehörige Person ist;9. „Besorgniserregende Virusvarianten“ sind die Varianten des Coronavirus, die mit dem Risiko eines schwereren Krankheitsverlaufs, einer höheren Übertragbarkeit oder einer reduzierten Wirksamkeit der Immunantwort nach einer Infektion oder Impfung einhergehen, derzeit insbesondere die Varianten B.1.1.7, B.1.351 und P.1; 10. „Haushaltsangehörige Person einer engen Kontaktperson“ ist jede Person, die mit einer engen Kontaktperson in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;11. „Genesene Person“ ist jede Person, die bereits selbst positiv getestet war, sofern sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügt und keiner darauf beruhenden Absonderungspflicht mehr unterliegt;12. „Geimpfte Person“ ist jede Person, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels Impfdokumentation vorweisen kann;13. „Abgeschlossene Impfung“ ist jede mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gemäß der empfohlenen Impfserie vorgenommene Impfung gegen die COVID-19-Krankheit; bei Impfstoffen, die mehr als eine Impfdosis benötigen, gilt die Impfung für zuvor genesene Personen, die mit mindestens einer Impfdosis geimpft sind, als abgeschlossen; darüber hinaus gilt eine Impfung als gemäß der empfohlenen Impfserie abgeschlossen, wenn eine Abweichung durch die Ständige Impfkommission des Robert Koch-Instituts anerkannt wird.

### § 2 — Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall

§ 2 Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall(1) Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung oder einer sonstigen im Sinne des § 30 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geeigneten Einrichtung (Absonderungsort) zu erfolgen. Der abgesonderten Person ist es während der Zeit ihrer Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu empfangen oder den Absonderungsort ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde zu verlassen. (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern ein Verlassen oder Betreten des Absonderungsortes zum Schutze von Leben und Gesundheit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen, zur Durchführung einer Testung auf das Coronavirus nach § 4a, zur Durchführung einer durch die zuständige Behörde angeordneten Testung oder aus anderen gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist. (3) Das Recht der zuständigen Behörden, von dieser Verordnung abweichende oder weitergehende Maßnahmen zu erlassen, bleibt unberührt. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die abgesonderten Personen der Beobachtung nach § 29 IfSG durch die zuständige Behörde.

### § 3 — Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen

§ 3 Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen(1) Krankheitsverdächtige Personen müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben. (2) Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Absatz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses in Absonderung begeben. (3) Die Absonderung endet für 1. krankheitsverdächtige Personen mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, soweit sie nicht zugleich enge Kontaktpersonen oder haushaltsangehörige Personen einer anderen positiv getesteten Person sind,2. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und bei denen Symptome vorlagen, frühestens 14 Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit;3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis des Erregers. Die Absonderung endet nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. § 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bleibt unberührt.(4) Die Absonderung endet für 1. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde und bei denen Symptome vorlagen, frühestens 14 Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit,2. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis des Erregers,3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde, wenn der erste nach dem positiven Schnelltest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses. Die Absonderung endet nach Satz 1 Nummer 1 und 2 erst nach Zustimmung der zuständigen Behörde. Hat die zuständige Behörde keine Kenntnis über das positive Schnelltestergebnis, endet die Absonderung abweichend von Satz 2 nach 14 Tagen. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. § 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bleibt unberührt.

### § 4 — Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen

§ 4 Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen(1) Haushaltsangehörige Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses einer im Haushalt wohnenden Person in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für geimpfte Personen sowie für genesene Personen, sofern deren Nachweis über die Infektion höchstens sechs Monate ab Kenntnisnahme im Sinne des Satzes 1 zurückliegt. Satz 2 gilt nicht für 1. genesene Personen ab Mitteilung durch die zuständige Behörde, wenn beim Primärfall eine besorgniserregende Virusvariante, mit Ausnahme der Variante B.1.1.7, festgestellt wurde und die haushaltsangehörige Person nicht von derselben Virusvariante genesen ist,2. genesene und geimpfte Personen, die zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen, oder3. geimpfte Bewohnerinnen oder Bewohner einer stationären Einrichtung für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder geimpfte Patientinnen oder Patienten in Krankenhäusern oder Reha-Einrichtungen für die Dauer ihres stationären Aufenthalts; hiervon können Ausnahmen von dem zuständigen Gesundheitsamt gemacht werden. (2) Enge Kontaktpersonen müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde über die Einstufung nach § 1 Nummer 8 in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für geimpfte Personen sowie für genesene Personen, sofern deren Nachweis über die Infektion höchstens sechs Monate ab Mitteilung im Sinne des Satzes 1 zurückliegt. Satz 2 gilt nicht für 1. genesene Personen ab Mitteilung durch die zuständige Behörde, wenn beim Primärfall eine besorgniserregende Virusvariante, mit Ausnahme der Variante B.1.1.7, festgestellt wurde und die enge Kontaktperson nicht von derselben Virusvariante genesen ist,2. genesene und geimpfte Personen, die zum Zeitpunkt der Mitteilung typische Symptome einer Infektion mit SARS-CoV-2 aufweisen, oder3. geimpfte Bewohnerinnen oder Bewohner einer stationären Einrichtung für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder geimpfte Patientinnen oder Patienten in Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen für die Dauer ihres stationären Aufenthalts; hiervon können Ausnahmen von dem zuständigen Gesundheitsamt gemacht werden. (3) Die Absonderung endet für 1. enge Kontaktpersonen 14 Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person gemäß der Mitteilung der zuständigen Behörde,2. haushaltsangehörige Personen einer positiv getesteten Person 14 Tage nach deren Testung oder nach deren Symptombeginn; wird während dieser Absonderungszeit eine weitere haushaltsangehörige Person positiv getestet, wirkt sich dies nicht auf die Absonderungsdauer der übrigen haushaltsangehörigen Personen aus. Entfällt die Absonderungspflicht von Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, entfällt zugleich die Absonderungspflicht von deren haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen. Die getestete Person hat das negative Testergebnis nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die zuständige Behörde hat engen Kontaktpersonen im Falle des Satzes 2 unverzüglich das Entfallen der Absonderungspflicht mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. § 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bleibt unberührt.

### § 4a — Testpflicht von engen Kontaktpersonen, haushaltsangehörigen Personen von engen ...

§ 4a Testpflicht von engen Kontaktpersonen, haushaltsangehörigen Personen von engen Kontaktpersonen und positiv mittels Selbsttest getesteten Personen(1) Enge Kontaktpersonen haben sich mittels Schnelltest oder PCR-Test auf das Coronavirus testen zu lassen. Der Test kann frühestens am fünften und muss spätestens am siebten Tag nach Kenntnisnahme über die eigene Absonderungspflicht durchgeführt werden. (2) Haushaltsangehörige Personen von engen Kontaktpersonen haben sich mittels Schnelltest oder PCR-Test auf das Coronavirus testen zu lassen. Der Test kann frühestens am fünften und muss spätestens am siebten Tag nach Kenntnisnahme der Absonderungspflicht der in ihrem Haushalt wohnenden engen Kontaktpersonen durchgeführt werden. (3) Positiv mittels Selbsttest getestete Personen haben sich unverzüglich mittels PCR-Test auf das Coronavirus testen zu lassen.

### § 5 — Bescheinigung

§ 5 Bescheinigung(1) Die zuständige Behörde hat positiv getesteten Personen, engen Kontaktpersonen und haushaltsangehörigen Personen eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und die Absonderungsdauer hervorgehen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das positive Testergebnis auf einem Schnelltest beruht und das Testergebnis nicht nach §§ 6 oder 7 IfSG der zuständigen Behörde gemeldet wurde.(2) Mittels Schnelltest getesteten Personen ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das positive und auf Verlagen über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums auszustellen.

### § 6 — Ordnungswidrigkeiten

§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt,2. einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder § 4 Absatz 1 oder 2 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt,3. der Pflicht zur Meldung nach § 4 Absatz 4 Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt oder4. der Pflicht zur Durchführung eines PCR- oder Schnelltest nach § 4a nicht, nicht in der vorgeschrieben Weise oder nicht unverzüglich nachkommt.

### § 1 — Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Absonderung“ ist der allgemeingültige Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;2. „PCR-Test“ ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus);3. „Schnelltest“ist ein Test im Sinne des § 5 Absatz 1 CoronaVO; 4. „Selbsttest“ ist ein von der Person selbst oder ihrer sorgeberechtigten Person, ohne Überwachung durch eine geeignete Person vorgenommener Test auf das Coronavirus, der nicht bescheinigungsfähig ist;5. „Krankheitsverdächtige Person“ ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt einen PCR-Test auf das Coronavirus angeordnet hat oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einem PCR-Test auf das Coronavirus unterzogen hat; die krankheitsverdächtige Person wird zur positiv getesteten Person, wenn das PCR-Testergebnis positiv ist und ihr dies durch das Gesundheitsamt oder die die Testung vornehmende oder auswertende Stelle mitgeteilt wurde;6. „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr vorgenommener PCR-Test oder Schnelltest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist; in Bezug auf Kontaktpersonen wird die positiv getestete Person als „Primärfall” bezeichnet;7. „Haushaltsangehörige Person“ ist jede Person, die mit der positiv getesteten Person (Primärfall) in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;8. „Enge Kontaktperson“ ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde und nicht bereits haushaltsangehörige Person ist;9. (aufgehoben)10. „Haushaltsangehörige Person einer engen Kontaktperson“ ist jede Person, die mit einer engen Kontaktperson in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;11. „Genesene Person“ ist jede Person im Sinne des § 5 Absatz 3 CoronaVO;12. „Geimpfte Person“ ist jede Person im Sinne des § 5 Absatz 2 CoronaVO.

### § 3 — Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen

§ 3 Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen(1) Krankheitsverdächtige Personen müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben. (2) Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Absatz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses in Absonderung begeben. (3) Die Absonderung endet für 1. krankheitsverdächtige Personen mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, soweit sie nicht zugleich enge Kontaktpersonen oder haushaltsangehörige Personen einer anderen positiv getesteten Person sind,2. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und bei denen Symptome vorlagen, frühestens 14 Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit;3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis des Erregers. Die Absonderung endet nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. (4) Die Absonderung endet für 1. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde und bei denen Symptome vorlagen, frühestens 14 Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit,2. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis des Erregers,3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde, wenn der erste nach dem positiven Schnelltest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses. Die Absonderung endet nach Satz 1 Nummer 1 und 2 erst nach Zustimmung der zuständigen Behörde. Hat die zuständige Behörde keine Kenntnis über das positive Schnelltestergebnis, endet die Absonderung abweichend von Satz 2 nach 14 Tagen. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen.

### § 4 — Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen

§ 4 Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen(1) Haushaltsangehörige Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses einer im Haushalt wohnenden Person in Absonderung begeben. Zusätzlich zu § 10 Absatz 2 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV vom 8. Mai 2021 – BAnz AT 08.05.2021 V1) gilt die Ausnahme von der Absonderungspflicht nach § 10 Absatz 1 SchAusnahmV auch nicht für geimpfte Bewohnerinnen oder Bewohner einer stationären Einrichtung für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder geimpfte Patientinnen oder Patienten in Krankenhäusern oder Reha-Einrichtungen für die Dauer ihres stationären Aufenthalts; hiervon können Ausnahmen von dem zuständigen Gesundheitsamt gemacht werden. (2) Enge Kontaktpersonen müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde über die Einstufung nach § 1 Nummer 8 in Absonderung begeben. Zusätzlich zu § 10 Absatz 2 SchAusnahmV gilt die Ausnahme von der Absonderungspflicht nach § 10 Absatz 1 SchAusnahmV auch nicht für geimpfte Bewohnerinnen oder Bewohner einer stationären Einrichtung für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder geimpfte Patientinnen oder Patienten in Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen für die Dauer ihres stationären Aufenthalts; hiervon können Ausnahmen von dem zuständigen Gesundheitsamt gemacht werden. (3) Die Absonderung endet für 1. enge Kontaktpersonen 14 Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person gemäß der Mitteilung der zuständigen Behörde,2. haushaltsangehörige Personen einer positiv getesteten Person 14 Tage nach deren Testung oder nach deren Symptombeginn; wird während dieser Absonderungszeit eine weitere haushaltsangehörige Person positiv getestet, wirkt sich dies nicht auf die Absonderungsdauer der übrigen haushaltsangehörigen Personen aus. Entfällt die Absonderungspflicht von Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, entfällt zugleich die Absonderungspflicht von deren haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen. Die getestete Person hat das negative Testergebnis nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die zuständige Behörde hat engen Kontaktpersonen im Falle des Satzes 2 unverzüglich das Entfallen der Absonderungspflicht mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen.

### § 4a — Testpflichten

§ 4a Testpflichten(1) Enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen haben sich mittels Schnelltest oder PCR-Test auf das Coronavirus testen zu lassen. Der Test kann frühestens am fünften und muss spätestens am siebten Tag nach Kenntnisnahme über die eigene Absonderungspflicht durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen (2) Haushaltsangehörige Personen von engen Kontaktpersonen haben sich mittels Schnelltest oder PCR-Test auf das Coronavirus testen zu lassen. Der Test kann frühestens am fünften und muss spätestens am siebten Tag nach Kenntnisnahme der Absonderungspflicht der in ihrem Haushalt wohnenden engen Kontaktpersonen durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen (3) Personen, die durch einen selbst vorgenommenen überwachten Test im Sinne des § 1 Nummer 3 oder durch einen Selbsttest im Sinne des § 1 Nummer 4 positiv getestet wurden, haben sich unverzüglich mittels PCR-Test auf das Coronavirus testen zu lassen.

### § 5 — Bescheinigung

§ 5 Bescheinigung(1) Die zuständige Behörde hat positiv getesteten Personen, engen Kontaktpersonen und haushaltsangehörigen Personen eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und die Absonderungsdauer hervorgehen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das positive Testergebnis auf einem Schnelltest beruht und das Testergebnis nicht nach §§ 6 oder 7 IfSG der zuständigen Behörde gemeldet wurde.(2) Mittels Schnelltest getesteten Personen ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das positive und auf Verlagen über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums und der Uhrzeit auszustellen.

### § 6 — Ordnungswidrigkeiten

§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt,2. einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder § 4 Absatz 1 oder 2 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt,3. der Pflicht zur Meldung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt oder4. der Pflicht zur Durchführung eines PCR- oder Schnelltest nach § 4a nicht, nicht in der vorgeschrieben Weise oder nicht unverzüglich nachkommt.

### § 1 — Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Absonderung“ ist der allgemeingültige Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;2. „PCR-Test“ ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus);3. “Schnelltest” ist ein Antigentest hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer akuten Infektion mit dem Coronavirus, wenn der Test nach den Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 Satz 1 CoronaVO durchgeführt wurde;4. „Selbsttest“ ist ein von der Person selbst oder ihrer sorgeberechtigten Person, ohne Überwachung durch eine geeignete Person vorgenommener Test auf das Coronavirus, der nicht bescheinigungsfähig ist;5. „Krankheitsverdächtige Person“ ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt einen PCR-Test auf das Coronavirus angeordnet hat oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einem PCR-Test auf das Coronavirus unterzogen hat; die krankheitsverdächtige Person wird zur positiv getesteten Person, wenn das PCR-Testergebnis positiv ist und ihr dies durch das Gesundheitsamt oder die die Testung vornehmende oder auswertende Stelle mitgeteilt wurde;6. „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr vorgenommener PCR-Test oder Schnelltest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist; in Bezug auf Kontaktpersonen wird die positiv getestete Person als „Primärfall” bezeichnet;7. „Haushaltsangehörige Person“ ist jede Person, die mit der positiv getesteten Person (Primärfall) in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;8. „Enge Kontaktperson“ ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde und nicht bereits haushaltsangehörige Person ist;9. (aufgehoben)10. „Haushaltsangehörige Person einer engen Kontaktperson“ ist jede Person, die mit einer engen Kontaktperson in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;11. „Immunisierte Person“ ist jede Person im Sinne des § 4 CoronaVO;12. „Besorgniserregende Virusvariante“ ist eine Virusvariante des Coronavirus, die sich in ihren Erregereigenschaften wie beispielsweise der Übertragbarkeit, der Virulenz oder der Suszeptibilität gegenüber der Immunantwort von immunisierten Personen relevant von den herkömmlichen Virusvarianten unterscheiden; die SARS-CoV-2-Varianten B.1.1.7 (Alpha) und B.1.617.2 (Delta) sind keine besorgniserregenden Virusvarianten im Sinne dieser Verordnung.

### § 3 — Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen

§ 3 Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen(1) Krankheitsverdächtige Personen müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben. (2) Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Absatz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses in Absonderung begeben. (3) Die Absonderung endet für 1. krankheitsverdächtige Personen mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, soweit sie nicht zugleich enge Kontaktpersonen oder haushaltsangehörige Personen einer anderen positiv getesteten Person sind,2. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und bei denen Symptome vorlagen, 14 Tage nach Symptombeginn;3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, 14 Tage nach dem Erstnachweis des Erregers. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. (4) Die Absonderung endet für 1. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde und bei denen Symptome vorlagen, 14 Tage nach Symptombeginn,2. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, 14 Tage nach dem Erstnachweis des Erregers,3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde, wenn der erste nach dem positiven Schnelltest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen.

### § 4 — Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen

§ 4 Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen(1) Haushaltsangehörige Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses einer im selben Haushalt wohnenden Person in Absonderung begeben. Unbeschadet des § 10 Absatz 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1) kann die zuständige Behörde von der Ausnahme von der Absonderungspflicht nach § 10 Absatz 1 SchAusnahmV abweichend auch für immunisierte Bewohnerinnen oder Bewohner einer stationären Einrichtung für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder immunisierte Patientinnen oder Patienten in Krankenhäusern oder RehaEinrichtungen für die Dauer ihres stationären Aufenthalts eine Absonderung anordnen. (2) Enge Kontaktpersonen müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde über eine im Einzelfall bestehende Absonderungspflicht in Absonderung begeben. Unbeschadet des § 10 Absatz 2 SchAusnahmV kann die zuständige Behörde von der Ausnahme von der Absonderungspflicht nach § 10 Absatz 1 SchAusnahmV abweichend auch für immunisierte Bewohnerinnen oder Bewohner einer stationären Einrichtung für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder immunisierte Patientinnen oder Patienten in Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen für die Dauer ihres stationären Aufenthalts eine Absonderung anordnen. (3) Die Absonderung endet für 1. enge Kontaktpersonen 14 Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person gemäß der Mitteilung der zuständigen Behörde,2. haushaltsangehörige Personen einer positiv getesteten Person 14 Tage nach deren Testung oder nach deren Symptombeginn; wird während dieser Absonderungszeit eine weitere haushaltsangehörige Person positiv getestet, wirkt sich dies nicht auf die Absonderungsdauer der übrigen haushaltsangehörigen Personen aus. Entfällt die Absonderungspflicht von Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, entfällt zugleich die Absonderungspflicht von deren haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen. Die getestete Person hat das negative Testergebnis nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die zuständige Behörde hat engen Kontaktpersonen im Falle des Satzes 2 unverzüglich das Entfallen der Absonderungspflicht mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen.

### § 5 — Regelungen für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und ...

§ 5 Regelungen für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege(1) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in weiterführenden Schulen, in der Haupt- und Berufsschulstufe der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, in beruflichen Schulen und Einrichtungen zur Betreuung von Schulkindern besteht für die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 eine tägliche Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR-Test für den Zeitraum von fünf Schultagen. Die Testpflicht gilt nicht für immunisierte Schülerinnen und Schüler. War vor Auftreten der Infektion keine ausreichende Lüftung im Klassen-, Lern- oder Betreuungsraum oder kein durchgängiges korrektes Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sichergestellt, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 eine Absonderungspflicht nach § 4 Absatz 2 Satz 1 anordnen. (2) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in Grundschulen, in Grundschulförderklassen, in der Grundstufe der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, in Schulkindergärten, Kindertageseinrichtungen und der Einrichtungen der Kindertagespflege sowie Betreuungseinrichtungen besteht für die betreuten Kinder sowie für Kinder unter 8 Jahre innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 eine einmalige Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR-Test vor dem Wiederbetreten der Einrichtung. Die Testpflicht gilt nicht für immunisierte Kinder. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht 1. wenn beim Primärfall eine besorgniserregende Virusvariante des Coronavirus festgestellt wurde, oder2. im Rahmen eines durch die zuständige Behörde festgestellten, relevanten Ausbruchsgeschehens. (4) Die Leitungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen sind bei Vorliegen der positiven Testung einer Person verpflichtet, die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler oder Kinder aus der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, anonymisiert hierüber zu informieren.

### § 6 — Testpflichten

§ 6 Testpflichten(1) Enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen haben sich mittels Schnelltest oder PCR-Test auf das Coronavirus testen zu lassen. Der Test kann frühestens am fünften und muss spätestens am siebten Tag nach Kenntnisnahme über die eigene Absonderungspflicht durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für immunisierte Personen sowie für Schülerinnen und Schüler oder Kinder im Sinne des § 5 Absätze 1 und 2, es sei denn beim Primärfall wurde eine besorgniserregende Virusvariante festgestellt. (2) Haushaltsangehörige Personen von engen Kontaktpersonen haben sich mittels Schnelltest oder PCR-Test auf das Coronavirus testen zu lassen. Der Test kann frühestens am fünften und muss spätestens am siebten Tag nach Kenntnisnahme der Absonderungspflicht der in ihrem Haushalt wohnenden engen Kontaktpersonen durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für immunisierte Personen sowie für haushaltsangehörige Personen von Schülerinnen und Schülern oder Kindern im Sinne des § 5 Absätze 1 und 2, es sei denn beim Primärfall wurde eine besorgniserregende Virusvariante festgestellt. (3) Personen, die durch einen selbst vorgenommenen überwachten Test im Sinne des § 1 Nummer 3 oder durch einen Selbsttest im Sinne des § 1 Nummer 4 positiv getestet wurden, haben sich unverzüglich mittels PCR-Test auf das Coronavirus testen zu lassen.

### § 7 — Bescheinigung

§ 7 Bescheinigung(1) Die zuständige Behörde hat positiv getesteten Personen, engen Kontaktpersonen und haushaltsangehörigen Personen eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und der Absonderungszeitraum hervorgehen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das positive Testergebnis auf einem Schnelltest beruht und das Testergebnis nicht nach §§ 6 oder 7 IfSG der zuständigen Behörde gemeldet wurde.(2) Mittels Schnelltest getesteten Personen ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das positive und auf Verlagen über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums und der Uhrzeit auszustellen.

### § 8 — Ordnungswidrigkeiten

§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt,2. einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder § 4 Absatz 1 oder 2 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt,3. der Pflicht zur Meldung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt oder4. der Pflicht zur Durchführung eines PCR- oder Schnelltest nach § 6 nicht, nicht in der vorgeschrieben Weise oder nicht unverzüglich nachkommt.

### § 9 — Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Absonderung vom 1. Dezember 2020 (GBl. S. 1101) außer Kraft.

### § 10 — Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Absonderung vom 1. Dezember 2020 (GBl. S. 1101) außer Kraft.

### § 4 — Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen

§ 4 Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen(1) Haushaltsangehörige Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses einer im selben Haushalt wohnenden Person in Absonderung begeben. Unbeschadet des § 10 Absatz 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1) kann die zuständige Behörde von der Ausnahme von der Absonderungspflicht nach § 10 Absatz 1 SchAusnahmV abweichend auch für immunisierte Bewohnerinnen oder Bewohner einer stationären Einrichtung für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder immunisierte Patientinnen oder Patienten in Krankenhäusern oder RehaEinrichtungen für die Dauer ihres stationären Aufenthalts eine Absonderung anordnen. (2) Enge Kontaktpersonen müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde über eine im Einzelfall bestehende Absonderungspflicht in Absonderung begeben. Unbeschadet des § 10 Absatz 2 SchAusnahmV kann die zuständige Behörde von der Ausnahme von der Absonderungspflicht nach § 10 Absatz 1 SchAusnahmV abweichend auch für immunisierte Bewohnerinnen oder Bewohner einer stationären Einrichtung für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder immunisierte Patientinnen oder Patienten in Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen für die Dauer ihres stationären Aufenthalts eine Absonderung anordnen. (3) Die Absonderung endet für 1. enge Kontaktpersonen zehn Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person gemäß der Mitteilung der zuständigen Behörde,2. haushaltsangehörige Personen einer positiv getesteten Person zehn Tage nach deren Testung oder nach deren Symptombeginn; wird während dieser Absonderungszeit eine weitere haushaltsangehörige Person positiv getestet, wirkt sich dies nicht auf die Absonderungsdauer der übrigen haushaltsangehörigen Personen aus. Entfällt die Absonderungspflicht von Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, entfällt zugleich die Absonderungspflicht von deren haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen. Die getestete Person hat das negative Testergebnis nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die zuständige Behörde hat engen Kontaktpersonen im Falle des Satzes 2 unverzüglich das Entfallen der Absonderungspflicht mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. (4) Abweichend von Absatz 3 endet die Absonderungspflicht frühestens 1. ab dem fünften Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses bei Probenentnahme frühestens an diesem Tag,2. ab dem fünften Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses bei Probenentnahme frühestens an diesem Tag bei Personen, die regelmäßig im Rahmen einer seriellen Teststrategie getestet werden oder3. ab dem siebten Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses bei Probenentnahme frühestens an diesem Tag. Das Testergebnis im Sinne des Satz 1 ist bis zum Ablauf der ursprünglichen zehntägigen Absonderungspflicht mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Personen im Sinne des § 5 haben das negative Testergebnis vor Betreten der Schule oder Einrichtung auf Verlangen vorzuzeigen; wird in der Schule oder Einrichtung eine Testung angeboten, kann die Testung im Sinne des Satz 1 durch die Testung in der Schule oder Einrichtung erfüllt werden, wenn die zu testende Person keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweist.

### § 5 — Regelungen für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und ...

§ 5 Regelungen für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege(1) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in Schulen, Grundschulförderklassen, Horten an der Schule sowie in Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung besteht für die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 eine tägliche Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR-Test für den Zeitraum von fünf Schultagen. Die Testpflicht gilt nicht für immunisierte Schülerinnen und Schüler. War vor Auftreten der Infektion keine ausreichende Lüftung im Klassen-, Lern- oder Betreuungsraum oder kein durchgängiges korrektes Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sichergestellt, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 eine Absonderungspflicht nach § 4 Absatz 2 Satz 1 anordnen. (2) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Kindertagespflege, Schulkindergärten sowie Horten besteht für die in diesen Einrichtungen betreuten Kinder innerhalb der Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 eine einmalige Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR-Test vor dem Wiederbetreten der Einrichtung. Die Testpflicht gilt nicht für immunisierte Kinder. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht 1. wenn beim Primärfall von einer besorgniserregenden Virusvariante des Coronavirus auszugehen ist oder2. im Rahmen eines durch die zuständige Behörde festgestellten, relevanten Ausbruchsgeschehens. (4) Die Leitungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen sind bei Vorliegen der positiven Testung einer Person verpflichtet, die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler oder Kinder aus der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, anonymisiert hierüber zu informieren.

### § 6 — Testpflichten

§ 6 Testpflichten Personen, die durch einen selbst vorgenommenen überwachten Test im Sinne des § 1 Nummer 3 oder durch einen Selbsttest im Sinne des § 1 Nummer 4 positiv getestet wurden, haben sich unverzüglich mittels PCR-Test auf das Coronavirus testen zu lassen.

### § 7 — Bescheinigung

§ 7 Bescheinigung(1) Die zuständige Behörde hat positiv getesteten Personen, engen Kontaktpersonen und haushaltsangehörigen Personen auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und der Absonderungszeitraum hervorgehen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das positive Testergebnis auf einem Schnelltest beruht und das Testergebnis nicht nach §§ 6 oder 7 IfSG der zuständigen Behörde gemeldet wurde.(2) Mittels Schnelltest getesteten Personen ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das positive und auf Verlagen über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums und der Uhrzeit auszustellen.

### § 8 — Ordnungswidrigkeiten

§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt,2. einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder § 4 Absatz 1 oder 2 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt,3. der Pflicht zur Meldung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,4. dem Vorlageverlangen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt oder5. der Pflicht zur Durchführung eines PCR-Tests nach § 6 nicht, nicht in der vorgeschrieben Weise oder nicht unverzüglich nachkommt.

### § 9 — Übergangsvorschrift

§ 9 Übergangsvorschrift§ 4 Absätze 3 und 4 gelten auch für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen, die bereits vor dem 14. September 2021 einer Absonderungspflicht unterlagen.

### Anlage CoronaVO

Anlage (zu § 7 Absatz 2)Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen oder positiven Schnelltests auf SARS-CoV-2

### § 1 — Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Absonderung“ ist der allgemeingültige Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;2. „PCR-Test“ ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus);3. “Schnelltest” ist ein Antigentest hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer akuten Infektion mit dem Coronavirus, wenn der Test nach den Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 CoronaVO durchgeführt wurde;4. „Selbsttest“ ist ein von der Person selbst oder ihrer sorgeberechtigten Person, ohne Überwachung durch eine geeignete Person vorgenommener Test auf das Coronavirus, der nicht bescheinigungsfähig ist;5. „Krankheitsverdächtige Person“ ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt einen PCR-Test auf das Coronavirus angeordnet hat oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einem PCR-Test auf das Coronavirus unterzogen hat; die krankheitsverdächtige Person wird zur positiv getesteten Person, wenn das PCR-Testergebnis positiv ist und ihr dies durch das Gesundheitsamt oder die die Testung vornehmende oder auswertende Stelle mitgeteilt wurde;6. „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr vorgenommener PCR-Test oder Schnelltest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist; in Bezug auf Kontaktpersonen wird die positiv getestete Person als „Primärfall” bezeichnet;7. „Haushaltsangehörige Person“ ist jede Person, die mit der positiv getesteten Person (Primärfall) in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;8. „Enge Kontaktperson“ ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde und nicht bereits haushaltsangehörige Person ist;9. „Haushaltsangehörige Person einer engen Kontaktperson“ ist jede Person, die mit einer engen Kontaktperson in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;10. „Immunisierte Person“ ist jede Person im Sinne des § 4 CoronaVO;11. „Geimpfte Person” ist jede immunisierte Person im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO;12. „Besorgniserregende Virusvariante“ ist eine Virusvariante des Coronavirus, die sich in ihren Erregereigenschaften wie beispielsweise der Übertragbarkeit, der Virulenz oder der Suszeptibilität gegenüber der Immunantwort von immunisierten Personen relevant von den herkömmlichen Virusvarianten unterscheiden; die SARS-CoV-2-Varianten B.1.1.7 (Alpha) und B.1.617.2 (Delta) sind keine besorgniserregenden Virusvarianten im Sinne dieser Verordnung.

### § 3 — Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen

§ 3 Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen(1) Krankheitsverdächtige Personen müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben. (2) Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Absatz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses in Absonderung begeben. (3) Die Absonderung endet für 1. krankheitsverdächtige Personen mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, soweit sie nicht zugleich enge Kontaktpersonen oder haushaltsangehörige Personen einer anderen positiv getesteten Person sind,2. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und bei denen Symptome vorlagen, 14 Tage nach Symptombeginn;3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, 14 Tage nach dem Erstnachweis des Erregers. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. (4) Die Absonderung endet für 1. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde und bei denen Symptome vorlagen, 14 Tage nach Symptombeginn,2. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, 14 Tage nach dem Erstnachweis des Erregers,3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde, wenn der erste nach dem positiven Schnelltest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. (5) Abweichend von Absatz 3 endet die Absonderung positiv getesteter geimpfter Personen mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, sofern während des gesamten Absonderungszeitraums keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus vorlagen. Der PCR-Test darf frühestens am fünften Tag der Absonderung vorgenommen werden. Das PCR-Testergebnis ist bis zum Ablauf der ursprünglichen vierzehntägigen Absonderungspflicht mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen.

### § 5 — Regelungen für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und ...

§ 5 Regelungen für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege(1) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in Schulen, Grundschulförderklassen, Horten an der Schule sowie in Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung besteht für die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 eine tägliche Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR-Test für den Zeitraum von fünf Schultagen. Die Testpflicht gilt nicht für immunisierte Schülerinnen und Schüler. War vor Auftreten der Infektion keine ausreichende Lüftung im Klassen-, Lern- oder Betreuungsraum sichergestellt oder wurde die Maskenpflicht, soweit in § 2 der Corona-Verordnung Schule vorgesehen, nicht eingehalten, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 eine Absonderungspflicht nach § 4 Absatz 2 Satz 1 anordnen. (2) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Kindertagespflege, Schulkindergärten sowie Horten besteht für die in diesen Einrichtungen betreuten Kinder innerhalb der Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 eine einmalige Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR-Test vor dem Wiederbetreten der Einrichtung. Die Testpflicht gilt nicht für immunisierte Kinder. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht 1. wenn beim Primärfall von einer besorgniserregenden Virusvariante des Coronavirus auszugehen ist oder2. im Rahmen eines durch die zuständige Behörde festgestellten, relevanten Ausbruchsgeschehens. (4) Die Leitungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen sind bei Vorliegen der positiven Testung einer Person verpflichtet, die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler oder Kinder aus der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, anonymisiert hierüber zu informieren.

### § 8 — Ordnungswidrigkeiten

§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt,2. einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder § 4 Absatz 1 oder 2 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt,3. der Pflicht zur Meldung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,4. dem Vorlageverlangen nach § 3 Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 4 Satz 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt oder5. der Pflicht zur Durchführung eines PCR-Tests nach § 6 nicht, nicht in der vorgeschrieben Weise oder nicht unverzüglich nachkommt.

### § 9 — Übergangsvorschrift

§ 9 Übergangsvorschrift§ 3 Absatz 5 gilt auch für Personen, die bereits vor dem 30. Oktober 2021 einer Absonderungspflicht unterlagen.

### Anlage CoronaVO

Anlage (zu § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und § 5 Absatz 2 und 3)Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigentests

### Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 17 der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Januar 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, wird verordnet:

### § 1 — Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Absonderung“ ist der allgemeingültige Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;2. „Krankheitsverdächtige Person“ ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus), insbesondere Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt eine molekularbiologische Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung) auf das Coronavirus angeordnet hat oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einer PCR-Testung auf das Coronavirus unterzogen hat; die krankheitsverdächtige Person wird zur positiv getesteten Person, wenn das PCR-Testergebnis positiv ist und ihr dies durch das Gesundheitsamt oder die die Testung vornehmende oder auswertende Stelle mitgeteilt wurde;3. „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass eine bei ihr vorgenommene PCR-Testung oder ein bei ihr vorgenommener Antigentest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist;4. „Haushaltsangehörige Person“ ist jede Person, die mit der positiv getesteten Person in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;5. „Kontaktperson der Kategorie I“ ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde;6. „Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler“ sind Schülerinnen und Schüler, die von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurden, da sie ausschließlich im Schulkontext mit einer positiv getesteten Schülerin oder einem positiv getesteten Schüler aus der eigenen Schulklasse oder Kursstufe Kontakt hatten.

### § 2 — Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall

§ 2 Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall(1) Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung oder einer sonstigen im Sinne des § 30 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geeigneten Einrichtung (Absonderungsort) zu erfolgen. Der abgesonderten Person ist es während der Zeit ihrer Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu empfangen oder den Absonderungsort ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde zu verlassen. (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern ein Verlassen oder Betreten des Absonderungsortes zum Schutze von Leben und Gesundheit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen, oder aus anderen gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist. (3) Das Recht der zuständigen Behörden, von dieser Verordnung abweichende oder weitergehende Maßnahmen zu erlassen, bleibt unberührt. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die abgesonderten Personen der Beobachtung nach § 29 IfSG durch die zuständige Behörde.

### § 3 — Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen

§ 3 Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen(1) Krankheitsverdächtige Personen müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben. (2) Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Absatz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven Testergebnisses in Absonderung begeben. (3) Die Absonderung endet für 1. krankheitsverdächtige Personen mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, soweit sie nicht zugleich Kontaktpersonen der Kategorie I, Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler oder haushaltsangehörige Personen einer anderen positiv getesteten Person sind,2. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und bei denen Symptome vorlagen, frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit,3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, frühestens zehn Tage nach dem Erstnachweis des Erregers. Die Absonderung endet nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. § 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bleibt unberührt.(4) Die Absonderung endet für 1. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Antigentests durchgeführt wurde und bei denen Symptome vorlagen, frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit,2. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Antigentests durchgeführt wurde und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, frühestens zehn Tage nach dem Erstnachweis des Erregers,3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Antigentests durchgeführt wurde, wenn der erste nach dem positiven Antigentest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses. Die Absonderung endet nach Satz 1 Nummer 1 und 2 erst nach Zustimmung der zuständigen Behörde. Hat die zuständige Behörde keine Kenntnis über das positive Antigentestergebnis, endet die Absonderung abweichend von Satz 2 nach zehn Tagen. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. § 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bleibt unberührt.

### § 4 — Absonderung von haushaltsangehörigen Personen, Kontaktpersonen der Kategorie I und ...

§ 4 Absonderung von haushaltsangehörigen Personen, Kontaktpersonen der Kategorie I und Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler(1) Haushaltsangehörige Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung über den positiven Test einer im Haushalt wohnenden Person in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für haushaltsangehörige Personen, die bereits selbst positiv getestete Personen waren und symptomfrei sind, sofern sie über ein ärztliches Zeugnis über eine bei Kenntniserlangung im Sinne des Satzes 1 höchstens sechs Monate zurückliegende, durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen. (2) Kontaktpersonen der Kategorie I müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde über die Einstufung nach § 1 Nummer 5 in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für Kontaktpersonen der Kategorie I, die bereits selbst positiv getestete Personen waren und symptomfrei sind, sofern sie über ein ärztliches Zeugnis über eine bei Mitteilung im Sinne des Satzes 1 höchstens sechs Monate zurückliegende, durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen. (3) Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde über die Einstufung nach § 1 Nummer 6 in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler, die bereits selbst positiv getestete Personen waren und symptomfrei sind, sofern sie über ein ärztliches Zeugnis über eine bei Mitteilung im Sinne des Satzes 1 höchstens sechs Monate zurückliegende, durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen. (4) Die Absonderung endet für 1. Kontaktpersonen der Kategorie I zehn Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person gemäß der Mitteilung der zuständigen Behörde,2. haushaltsangehörige Personen einer positiv getesteten Person zehn Tage nach deren Testung oder nach deren Symptombeginn; wird während dieser Absonderungszeit eine weitere haushaltsangehörige Person positiv getestet, wirkt sich dies nicht auf die Absonderungsdauer der übrigen haushaltsangehörigen Personen aus,3. Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler zehn Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person; ab dem fünften Tag kann die Absonderung mittels eines frühestens an diesem Tag vorgenommenen Tests mit negativem Ergebnis beendet werden; auf Verlangen der zuständigen Behörde ist bis zum Ablauf des zehnten Tages nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person das negative PCR-Testergebnis oder die Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen Antigentests gemäß der Anlage vorzulegen; im Einzelfall kann die zuständige Behörde die Absonderungszeit verlängern, wenn das nach fünf Tagen vorgenommene Testergebnis negativ ist, im zugehörigen Cluster jedoch ein verstärktes Infektionsgeschehen aufgetreten ist. Entfällt die Absonderungspflicht von Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, entfällt zugleich die Absonderungspflicht von deren haushaltsangehörigen Personen, Kontaktpersonen der Kategorie I und Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler. Die getestete Person hat das negative Testergebnis nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die zuständige Behörde hat Kontaktpersonen der Kategorie I und Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler im Falle des Satzes 2 unverzüglich das Entfallen der Absonderungspflicht mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. § 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bleibt unberührt.

### § 5 — Bescheinigung

§ 5 Bescheinigung(1) Die zuständige Behörde hat positiv getesteten Personen, Kontaktpersonen der Kategorie I, haushaltsangehörigen Personen und Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und die Absonderungsdauer hervorgehen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das positive Testergebnis auf einem Antigentest beruht und das Testergebnis nicht nach §§ 6 oder 7 IfSG der zuständigen Behörde gemeldet wurde.(2) Positiv mittels Antigentest getesteten Personen ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das positive Testergebnis unter Angabe des Testdatums auszustellen. (3) Negativ mittels Antigentest getesteten Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums auszustellen.

### § 6 — Ordnungswidrigkeiten

§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt,2. einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder § 4 Absatz 1, 2 oder 3 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt oder3. der Pflicht zur Meldung nach § 4 Absatz 4 Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt.

### § 7 — Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Absonderung vom 1. Dezember 2020 (GBl. S. 1101) außer Kraft.

### § 1 — Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Absonderung“ ist der Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;2. „PCR-Test“ ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweises (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus);3. „Schnelltest“ ist ein Antigentest hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer akuten Infektion mit dem Coronavirus, wenn der Test nach den Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 CoronaVO durchgeführt wurde;4. „Selbsttest“ ist ein von der Person selbst oder ihrer sorgeberechtigten Person ohne Überwachung durch eine geeignete Person vorgenommener Test auf das Coronavirus, der nicht bescheinigungsfähig ist;5. „Krankheitsverdächtige Person“ ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt einen PCR-Test auf das Coronavirus angeordnet hat oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einem PCR-Test auf das Coronavirus unterzogen hat; die krankheitsverdächtige Person wird zur positiv getesteten Person, wenn das PCR-Testergebnis positiv ist und ihr dies durch das Gesundheitsamt oder die die Testung vornehmende oder auswertende Stelle mitgeteilt wurde;6. „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr vorgenommener PCR-Test oder ein bei ihr vorgenommener Schnelltest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist; in Bezug auf Kontaktpersonen wird die positiv getestete Person als „Primärfall“ bezeichnet;7. „Haushaltsangehörige Person“ ist jede Person, die mit der positiv getesteten Person (Primärfall) in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;8. „Enge Kontaktperson“ ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde und nicht bereits haushaltsangehörige Person ist;9.„Quarantänebefreite Person“ ist jede nicht positiv getestete asymptomatische,a) geimpfte Person, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,b) genesene Person, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt, oderc) geimpfte Person, die eine Auffrischungsimpfung erhalten hat;10. „Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen“ sind Beschäftigte, die in Einrichtungen und Angebotsstätten nach § 1 Nummern 1 bis 4 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 14. Dezember 2021 (GBl S. 995) tätig sind.

### § 3 — Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen

§ 3 Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen(1) Krankheitsverdächtige Personen müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben. (2) Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Absatz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses in Absonderung begeben. (3) Die Absonderung endet für 1. krankheitsverdächtige Personen mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, soweit sie nicht zugleich enge Kontaktpersonen oder haushaltsangehörige Personen einer anderen positiv getesteten Person sind,2. positiv getestete Personen zehn Tage nach dem Erstnachweis des Erregers,3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde, wenn der erste nach dem positiven Schnelltest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses. (4) Abweichend von Absatz 3 endet die Absonderung positiv getesteter Personen mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses. Der Schnelltest darf frühestens am siebten Tag der Absonderung von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (BAnz AT 17.12.2021 V1) geändert worden ist, vorgenommen werden; für Personen, die in Einrichtungen oder von Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 IfSG betreut oder gepflegt werden, kann der Test auch von Personen vorgenommen werden, die Testungen im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts vornehmen dürfen. Das Testergebnis ist bis zum Ablauf der ursprünglichen zehntägigen Absonderungspflicht mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. (5) Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen müssen im Falle eines vorzeitigen Endes der Absonderungspflicht nach Absatz 4 Satz 2 der Leitung der Einrichtung zum Betreten der Arbeitsstätte oder zur Arbeitsaufnahme einen negativen PCR-Test vorlegen. Wird der PCR-Test im Sinne einer Testung nach Absatz 4 Satz 2 verwendet, kann die Probenentnahme bereits am sechsten Tag der Absonderung vorgenommen werden. Zum Zeitpunkt der Probenentnahme muss seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit bestanden haben. Die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests besteht nicht, wenn das erstmalige Betreten der Arbeitsstätte nach Ablauf der regulären zehntägigen Absonderungsdauer erfolgt.

### § 4 — Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen

§ 4 Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen(1) Haushaltsangehörige Personen und enge Kontaktpersonen unterliegen einer Absonderungspflicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Die Absonderungspflicht nach Satz 1 besteht nicht für quarantänebefreite Personen. (2) Die Absonderungspflicht beginnt für 1. haushaltsangehörige Personen mit der Kenntnisnahme von dem positiven PCR- oder Schnelltestergebnis eines im selben Haushalt wohnenden Primärfalls,2. enge Kontaktpersonen mit der Mitteilung über eine im Einzelfall bestehende Absonderungspflicht durch die zuständige Behörde. (3) Die Absonderungsdauer beträgt für 1. haushaltsangehörige Personen zehn Tage ab dem Erstnachweis der Infektion beim Primärfall,2. enge Kontaktpersonen zehn Tage ab dem ihnen durch die Behörde mitgeteilten letzten Kontakt zum Primärfall. (4) Entfällt die Absonderungspflicht von nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 Nummer 3 getesteten Personen, entfällt zugleich die Absonderungspflicht von deren haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen, soweit diese zu dem Zeitpunkt nicht selbst nach Maßgabe des § 3 Absätze 1 oder 2 absonderungspflichtig sind. Die getestete Person hat das negative Testergebnis nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die zuständige Behörde hat engen Kontaktpersonen im Falle des Satzes 2 unverzüglich das Entfallen der Absonderungspflicht mitzuteilen. (5) In den Fällen des Absatzes 3 endet die Absonderung 1. für Personen im Sinne des § 5 ab dem fünften Tag der Absonderung,2. im Übrigen ab dem siebten Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 TestV. Die Probenentnahme des Schnelltests darf frühestens an diesem Tag erfolgen; für Personen, die in Einrichtungen oder von Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 1 Nummern 2 und 7 IfSG betreut oder gepflegt werden, kann der Test auch von Personen vorgenommen werden, die Testungen im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts vornehmen dürfen. Das Testergebnis im Sinne des Satzes 1 ist bis zum Ablauf der ursprünglichen Absonderungspflicht mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Personen im Sinne des § 5 haben das negative Testergebnis vor Betreten der Schule oder Einrichtung auf Verlangen vorzuzeigen; wird in der Schule oder Einrichtung eine Testung angeboten, kann die Testung im Sinne des Satz 1 durch die Testung in der Schule oder Einrichtung erfüllt werden, wenn die zu testende Person keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweist.

### § 5 — Regelungen für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und ...

§ 5 Regelungen für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege(1) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in Schulen, Grundschulförderklassen, Horten an der Schule sowie in Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung besteht für die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 eine tägliche Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR-Test für den Zeitraum von fünf Schultagen. Die Testpflicht gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, soweit diese quarantänebefreite Personen sind. War vor Auftreten der Infektion keine ausreichende Lüftung im Klassen-, Lern- oder Betreuungsraum sichergestellt oder wurde die Maskenpflicht entgegen § 2 der Corona-Verordnung Schule nicht eingehalten, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 eine Absonderungspflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 anordnen. (2) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Kindertagespflege, Schulkindergärten sowie Horten besteht für die in diesen Einrichtungen betreuten Kinder innerhalb der Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 eine tägliche Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR-Test für den Zeitraum von fünf Betreuungstagen. Die Testpflicht gilt nicht für Kinder, soweit diese quarantänebefreite Personen sind. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Rahmen eines durch die zuständige Behörde festgestellten relevanten Ausbruchsgeschehens. (4) Die Leitungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen sind bei Vorliegen der positiven Testung einer Person verpflichtet, die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler oder Kinder aus der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, anonymisiert hierüber zu informieren.

### § 8 — Ordnungswidrigkeiten

§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt,2. einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder § 4 Absatz 1 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt,3. der Pflicht zur Meldung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,4. dem Vorlageverlangen nach § 3 Absatz 4 Satz 3 oder § 4 Absatz 5 Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,5. der Pflicht zur Durchführung eines PCR-Tests nach § 6 nicht, nicht in der vorgeschrieben Weise oder nicht unverzüglich nachkommt oder6. der Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses nach § 3 Absatz 5 Satz 1 nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich nachkommt.

### § 9 — Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Absonderung vom 10. Januar 2021 (GBl. S. 28), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Oktober 2021 (GBl. S. 937) geändert worden ist, außer Kraft.

### § 1 — Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Absonderung“ ist der Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;2. „PCR-Test“ ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweises (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus);3. „Schnelltest“ ist ein Antigentest hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer akuten Infektion mit dem Coronavirus, wenn der Test nach den Voraussetzungen des § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8. Mai 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14. Januar 2022 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt wurde;4. „Selbsttest“ ist ein von der Person selbst oder ihrer sorgeberechtigten Person ohne Überwachung durch eine geeignete Person vorgenommener Test auf das Coronavirus, der nicht bescheinigungsfähig ist;5. „Krankheitsverdächtige Person“ ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt einen PCR-Test auf das Coronavirus angeordnet hat oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einem PCR-Test auf das Coronavirus unterzogen hat; die krankheitsverdächtige Person wird zur positiv getesteten Person, wenn das PCR-Testergebnis positiv ist und ihr dies durch das Gesundheitsamt oder die die Testung vornehmende oder auswertende Stelle mitgeteilt wurde;6. „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr vorgenommener PCR-Test oder ein bei ihr vorgenommener Schnelltest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist; in Bezug auf Kontaktpersonen wird die positiv getestete Person als „Primärfall“ bezeichnet;7. „Haushaltsangehörige Person“ ist jede Person, die mit der positiv getesteten Person (Primärfall) in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;8. „Enge Kontaktperson“ ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde und nicht bereits haushaltsangehörige Person ist;9. „Quarantänebefreite Person“ ist jede nicht positiv getestete asymptomatischea) Person, die zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten hat und deren zweite Impfung nicht weniger als 15 Tage und nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,b) genesene Person im Sinne des § 2 Nummern 4 und 5 SchAusnahmV in der jeweils geltenden Fassung, deren PCR-Nachweis einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht weniger als 28 Tage und nicht mehr als 90 Tage ab Probenentnahme zurückliegt,c)geimpfte Person, die mindestens eine Auffrischungsimpfung erhalten hat, oderd)genesene Person, die eine oder zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten hat, wobei die Reihenfolge der Impfung und Infektion unerheblich ist;10. „Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen“ sind Beschäftigte, die in Einrichtungen und Angebotsstätten nach § 1 Nummern 1 bis 4 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 14. Dezember 2021 (GBl S. 995) tätig sind.

### § 3 — Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen

§ 3 Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen(1) Krankheitsverdächtige Personen müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben. (2) Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Absatz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses in Absonderung begeben. (3) Die Absonderung endet für 1. krankheitsverdächtige Personen mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, soweit sie nicht zugleich enge Kontaktpersonen oder haushaltsangehörige Personen einer anderen positiv getesteten Person sind,2. positiv getestete Personen zehn Tage nach dem Erstnachweis des Erregers,3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde, wenn der erste nach dem positiven Schnelltest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses. (4) Abweichend von Absatz 3 endet die Absonderung positiv getesteter Personen mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses. Der Schnelltest darf frühestens am siebten Tag der Absonderung von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21. September 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2022 (BAnz AT 10. Januar 2022 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen werden; zum Zeitpunkt der Probenentnahme muss seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit bestanden haben. Für Personen, die in Einrichtungen oder von Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 1 Nummern 2 und 7 IfSG betreut oder gepflegt werden, kann der Test auch von Personen vorgenommen werden, die Testungen im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts vornehmen dürfen. Das Testergebnis ist bis zum Ablauf der ursprünglichen zehntägigen Absonderungspflicht mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. (5) Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen müssen im Falle eines vorzeitigen Endes der Absonderungspflicht nach Absatz 4 Satz 2 der Leitung der Einrichtung zum Betreten der Arbeitsstätte oder zur Arbeitsaufnahme einen negativen PCR-Test vorlegen. Wird der PCR-Test im Sinne einer Testung nach Absatz 4 Satz 2 verwendet, kann die Probenentnahme bereits am sechsten Tag der Absonderung vorgenommen werden. Zum Zeitpunkt der Probenentnahme muss seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit bestanden haben. Die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests besteht nicht, wenn das erstmalige Betreten der Arbeitsstätte nach Ablauf der regulären zehntägigen Absonderungsdauer erfolgt.

### § 5 — Regelungen für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und ...

§ 5 Regelungen für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege(1) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus bei einer Schülerin oder einem Schüler einer Schule, Grundschulförderklasse, eines Horts an der Schule sowie eines Betreuungsangebots der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung besteht abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 für die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe des Primärfalls eine tägliche Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR-Test für den Zeitraum von fünf Schultagen. Die Testpflicht gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, soweit diese quarantänebefreite Personen sind. War vor Auftreten der Infektion keine ausreichende Lüftung im Klassen-, Lern- oder Betreuungsraum sichergestellt oder wurde die Maskenpflicht entgegen § 2 der Corona-Verordnung Schule nicht eingehalten, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 eine Absonderungspflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 anordnen. (2) Absatz 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Kinder in Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Kindertagespflege, Schulkindergärten sowie Horten innerhalb der Betreuungsgruppe des Primärfalls. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Rahmen eines durch die zuständige Behörde festgestellten relevanten Ausbruchsgeschehens. (4) Die Leitungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen sind bei Vorliegen der positiven Testung einer Person verpflichtet, die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler oder Kinder aus der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, anonymisiert hierüber zu informieren.

### § 6 — Testpflichten

§ 6 TestpflichtenPersonen, die durch einen selbst vorgenommenen überwachten Test im Sinne des § 1 Nummer 3 oder durch einen Selbsttest im Sinne des § 1 Nummer 4 positiv getestet wurden, haben sich unverzüglich mittels PCR-Test oder Schnelltest von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 TestV auf das Coronavirus testen zu lassen.

### § 1 — Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Absonderung“ ist der Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;2. „PCR-Test“ ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweises (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus);3. „Schnelltest“ ist ein Antigentest hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer akuten Infektion mit dem Coronavirus, wenn der Test nach den Voraussetzungen des § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8. Mai 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14. Januar 2022 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt wurde;4. „Selbsttest“ ist ein von der Person selbst oder ihrer sorgeberechtigten Person ohne Überwachung durch eine geeignete Person vorgenommener Test auf das Coronavirus, der nicht bescheinigungsfähig ist;5. „Krankheitsverdächtige Person“ ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt einen PCR-Test auf das Coronavirus angeordnet hat oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einem PCR-Test auf das Coronavirus unterzogen hat; die krankheitsverdächtige Person wird zur positiv getesteten Person, wenn das PCR-Testergebnis positiv ist und ihr dies durch das Gesundheitsamt oder die die Testung vornehmende oder auswertende Stelle mitgeteilt wurde;6. „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr vorgenommener PCR-Test oder ein bei ihr vorgenommener Schnelltest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist; in Bezug auf Kontaktpersonen wird die positiv getestete Person als „Primärfall“ bezeichnet;7. „Haushaltsangehörige Person“ ist jede Person, die mit der positiv getesteten Person (Primärfall) in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;8. „Enge Kontaktperson“ ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde und nicht bereits haushaltsangehörige Person ist;9. „Quarantänebefreite Person“ ist jede nicht positiv getestete asymptomatischea) Person, die zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten hat und deren zweite Impfung nicht weniger als 15 Tage und nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,b) genesene Person im Sinne des § 2 Nummern 4 und 5 SchAusnahmV in der jeweils geltenden Fassung, deren PCR-Nachweis einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht weniger als 28 Tage und nicht mehr als 90 Tage ab Probenentnahme zurückliegt,c)geimpfte Person, die mindestens eine Auffrischungsimpfung erhalten hat, oderd)genesene Person, die eine oder zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten hat, wobei die Reihenfolge der Impfung und Infektion unerheblich ist;10. „Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen“ sind Beschäftigte, die in Einrichtungen und Angebotsstätten nach § 1 Nummern 1 bis 4 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 14. Dezember 2021 (GBl S. 995) tätig sind;11. „KRITIS-Verfahrensregelungen” sind Verfahrensregelungen für das ausnahmsweise Verlassen des Absonderungsortes von Personen in Schlüsselfunktionen in Kritischen Infrastrukturen (KRITIS) in Baden-Württemberg, nebst zugehörigen Anlagen in der jeweils geltenden Fassung (abrufbar unter https://im.badenwuerttemberg.de/de/sicherheit/krisenmanagement/kritischeinfrastrukturen/kritis-verfahrensregelungen/);12. „KRITIS-Betreiber” sind Unternehmen, Einrichtungen beziehungsweise Organisationen, die KRITIS nach Anlage 1 der KRITIS-Verfahrensregelungen betreiben oder bereitstellen;13. „Schlüsselpersonen“ sind von den KRITIS-Betreibern identifizierte Personen, deren Arbeitsleistung als Schlüsselfunktion nach Nummer 1.1 der KRITIS-Verfahrensregelungen für die Erbringung von kritischen Dienstleistungen zwingend erforderlich sind.

### § 5a — Regelungen für Absonderungspflichten der KRITIS-Schlüsselpersonen

§ 5a Regelungen für Absonderungspflichten der KRITIS-Schlüsselpersonen(1) Für KRITIS-Betreiber und Schlüsselpersonen gelten die nachfolgenden Regelungen der Absätze 2 und 3. Die KRITIS-Verfahrensregelungen in der jeweils geltenden Fassung sind in diesen Fällen zu beachten. (2) KRITIS-Betreiber haben eine Beurteilung gemäß Anlage 2 der KRITIS-Verfahrensregelungen vorzunehmen, sofern sie von der Möglichkeit der Befreiung von der Absonderungspflicht ihrer Schlüsselpersonen Gebrauch machen wollen. Der KRITIS-Betreiber hat in diesem Fall seinen Schlüsselpersonen eine Bescheinigung gemäß Anlage 3 der KRITIS-Verfahrensregelungen auszustellen. Über die Ausstellung der Bescheinigungen ist eine Auflistung gemäß Nummer 5.4 der KRITIS-Verfahrensregelungen zu führen. Die Beurteilung sowie die Auflistung sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Für KRITIS-Betreiber nach Nummer 3 der KRITIS-Verfahrensregelungen entfällt die Beurteilungsverpflichtung gemäß Nummer 2 der KRITIS-Verfahrensregelungen. (3) In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 sind Schlüsselpersonen, für die eine Bescheinigung gemäß Anlage 3 der KRITIS-Verfahrensregelungen ausgestellt wurde, berechtigt, den Absonderungsort zum Zweck des Arbeitseinsatzes bei dem KRITIS-Betreiber zu verlassen. Schlüsselpersonen im Sinne des Satzes 1 haben die Bescheinigung nach Anlage 3 der KRITIS-Verfahrensregelungen während des Arbeitseinsatzes und des Arbeitsweges bei sich zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

### § 8 — Ordnungswidrigkeiten

§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt,2. einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder § 4 Absatz 1 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt,3. der Pflicht zur Meldung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,4. dem Vorlageverlangen nach § 3 Absatz 4 Satz 3 oder § 4 Absatz 5 Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,4a. entgegen § 5a Absatz 2 Satz 1 als KRITIS-Betreiber keine oder eine nicht den KRITIS-Verfahrensregelungen entsprechende Beurteilung vornimmt, sofern der KRITIS-Betreiber von der Möglichkeit der Befreiung von der Absonderungspflicht seiner Schlüsselpersonen Gebrauch macht,4b. entgegen § 5a Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 als KRITIS-Betreiber einer Schlüsselperson keine Bescheinigung gemäß Anlage 3 der KRITIS-Verfahrensregelungen ausstellt,4c. entgegen § 5a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 als KRITIS-Betreiber keine Auflistung gemäß Nummer 5.4 der KRITIS-Verfahrensregelungen über die ausgestellten Bescheinigungen führt,4d. entgegen § 5a Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 als KRITIS-Betreiber die Beurteilung oder die Auflistung über die ausgestellten Bescheinigungen der zuständigen Behörde nicht auf Verlangen vorlegt,4e. entgegen § 5a Absatz 3 Satz 1 als Schlüsselperson den Absonderungsort zu anderen Zwecken als zum Zwecke des Arbeitseinsatzes bei dem KRITIS-Betreiber verlässt,4f. entgegen § 5a Absatz 3 Satz 2 als Schlüsselperson die Bescheinigung nicht während des Arbeitseinsatzes oder des Arbeitsweges bei sich führt oder der zuständigen Behörde nicht auf Verlangen vorlegt,5. der Pflicht zur Durchführung eines PCR-Tests nach § 6 nicht, nicht in der vorgeschrieben Weise oder nicht unverzüglich nachkommt oder6. der Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses nach § 3 Absatz 5 Satz 1 nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich nachkommt.

### § 3 — Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen

§ 3 Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen(1) Krankheitsverdächtige Personen müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben. (2) Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Absatz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses in Absonderung begeben. (3) Die Absonderung endet für 1. krankheitsverdächtige Personen mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, soweit sie nicht zugleich enge Kontaktpersonen oder haushaltsangehörige Personen einer anderen positiv getesteten Person sind,2. positiv getestete Personen zehn Tage nach dem Erstnachweis des Erregers,3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde, wenn der erste nach dem positiven Schnelltest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses. (4) Abweichend von Absatz 3 endet die Absonderung positiv getesteter Personen mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses. Der Schnelltest darf frühestens am siebten Tag der Absonderung von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21. September 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (BAnz AT 11. Februar 2022 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen werden; zum Zeitpunkt der Probenentnahme muss seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit bestanden haben. Für Personen, die in Einrichtungen oder von Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 1 Nummern 2 und 7 IfSG betreut oder gepflegt werden, kann der Test auch von Personen vorgenommen werden, die Testungen im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts vornehmen dürfen. Das Testergebnis ist bis zum Ablauf der ursprünglichen zehntägigen Absonderungspflicht mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. (5) Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen müssen im Falle eines vorzeitigen Endes der Absonderungspflicht nach Absatz 4 Satz 2 der Leitung der Einrichtung zum Betreten ihrer Arbeitsstätte oder zur Arbeitsaufnahme einen negativen PCR-Test oder einen negativen Schnelltest im Sinne des Absatz 4 vorlegen. Der PCR-Test soll vorrangig zur Anwendung kommen. Wird der PCR-Test im Sinne einer Testung nach Absatz 4 Satz 2 verwendet, kann die Probenentnahme bereits am sechsten Tag der Absonderung vorgenommen werden. Zum Zeitpunkt der Probenentnahme muss seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit bestanden haben. Die Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR- oder Schnelltests besteht nicht, wenn das erstmalige Betreten der Arbeitsstätte nach Ablauf der regulären zehntägigen Absonderungsdauer erfolgt.

### § 8 — Ordnungswidrigkeiten

§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt,2. einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder § 4 Absatz 1 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt,3. der Pflicht zur Meldung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,4. dem Vorlageverlangen nach § 3 Absatz 4 Satz 4 oder § 4 Absatz 5 Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,4a. entgegen § 5a Absatz 2 Satz 1 als KRITIS-Betreiber keine oder eine nicht den KRITIS-Verfahrensregelungen entsprechende Beurteilung vornimmt, sofern der KRITIS-Betreiber von der Möglichkeit der Befreiung von der Absonderungspflicht seiner Schlüsselpersonen Gebrauch macht,4b. entgegen § 5a Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 als KRITIS-Betreiber einer Schlüsselperson keine Bescheinigung gemäß Anlage 3 der KRITIS-Verfahrensregelungen ausstellt,4c. entgegen § 5a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 als KRITIS-Betreiber keine Auflistung gemäß Nummer 5.4 der KRITIS-Verfahrensregelungen über die ausgestellten Bescheinigungen führt,4d. entgegen § 5a Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 als KRITIS-Betreiber die Beurteilung oder die Auflistung über die ausgestellten Bescheinigungen der zuständigen Behörde nicht auf Verlangen vorlegt,4e. entgegen § 5a Absatz 3 Satz 1 als Schlüsselperson den Absonderungsort zu anderen Zwecken als zum Zwecke des Arbeitseinsatzes bei dem KRITIS-Betreiber verlässt,4f. entgegen § 5a Absatz 3 Satz 2 als Schlüsselperson die Bescheinigung nicht während des Arbeitseinsatzes oder des Arbeitsweges bei sich führt oder der zuständigen Behörde nicht auf Verlangen vorlegt,5. der Pflicht zur Durchführung eines PCR-Tests oder Schnelltests nach § 6 nicht, nicht in der vorgeschrieben Weise oder nicht unverzüglich nachkommt oder6. der Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses nach § 3 Absatz 5 Satz 1 nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich nachkommt.

### § 1 — Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Absonderung“ ist der Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;2. „PCR-Test“ ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweises (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus);3. „Schnelltest“ ist ein Antigentest hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer akuten Infektion mit dem Coronavirus, wenn der Test nach den Voraussetzungen des § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt wurde;4. „Selbsttest“ ist ein von der Person selbst oder ihrer sorgeberechtigten Person ohne Überwachung durch eine geeignete Person vorgenommener Test auf das Coronavirus, der nicht bescheinigungsfähig ist;5. „Krankheitsverdächtige Person“ ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt einen PCR-Test auf das Coronavirus angeordnet hat oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einem PCR-Test auf das Coronavirus unterzogen hat; die krankheitsverdächtige Person wird zur positiv getesteten Person, wenn das PCR-Testergebnis positiv ist und ihr dies durch das Gesundheitsamt oder die die Testung vornehmende oder auswertende Stelle mitgeteilt wurde;6. „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr vorgenommener PCR-Test oder ein bei ihr vorgenommener Schnelltest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist; in Bezug auf Kontaktpersonen wird die positiv getestete Person als „Primärfall“ bezeichnet;7. „Haushaltsangehörige Person“ ist jede Person, die mit der positiv getesteten Person (Primärfall) in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;8. „Enge Kontaktperson“ ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde und nicht bereits haushaltsangehörige Person ist;9. „Einzelimpfung“ ist jede mittels Impfnachweis im Sinne des § 22a Absatz 1 Satz 1 IfSG in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesene Impfung gegen das Coronavirus, welche mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff, mit einem im Ausland zugelassenen Impfstoff, der von seiner Formulierung her identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff ist, oder mit einem weiteren Impfstoff nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 22a Absatz 4 IfSG in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ist,10. „Antikörpertest“ ist ein bei der betroffenen Person durchgeführter spezifischer Test auf Antikörper gegen SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form,11. „Quarantänebefreite Person“ ist jede nicht positiv getestete asymptomatische Person, diea) mindestens drei Einzelimpfungen erhalten hat und deren letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist,b) lediglich zwei Einzelimpfungen erhalten hat und deren zweite Einzelimpfung nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,c) einen bei ihr durchgeführten positiven Antikörpertest nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung erhalten hatte und die anschließend mindestens zwei Einzelimpfungen erhalten hat,d) einen bei ihr durchgeführten positiven Antikörpertest nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung erhalten hatte und die anschließend lediglich eine Einzelimpfung erhalten hat, welche nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,e) eine Infektion durch einen positiven PCR-Test darlegen kann und deren Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage ab Probenentnahme zurückliegt,f) positiv mittels PCR-Test getestet wurde und anschließend eine Einzelimpfung erhalten hat, wenn die Einzelimpfung nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,g) eine Einzelimpfung erhalten hat und nach Erhalt dieser Einzelimpfung positiv mittels PCR-Test getestet wurde und bei der die entsprechende Probenentnahme mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt,h) eine Einzelimpfung erhalten hat, nach Erhalt dieser Einzelimpfung positiv mittels PCR-Test getestet wurde und anschließend eine weitere Einzelimpfung erhalten hat,i) positiv mittels PCR-Test getestet wurde und anschließend mindestens zwei Einzelimpfungen erhalten hat, oderj) zwei aufeinanderfolgende Einzelimpfungen erhalten hat und anschließend positiv mittels PCR-Test getestet wurde, wenn die entsprechende Probenentnahme mindestens 28 Tage zurückliegt;12. „Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen“ sind Beschäftigte, die in Einrichtungen und Angebotsstätten nach § 1 Nummern 1 bis 4 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 18. März 2022 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/coronavo-vulnerable-einrichtungen/) tätig sind;13. „KRITIS-Verfahrensregelungen” sind Verfahrensregelungen für das ausnahmsweise Verlassen des Absonderungsortes von Personen in Schlüsselfunktionen in Kritischen Infrastrukturen (KRITIS) in Baden-Württemberg, nebst zugehörigen Anlagen in der jeweils geltenden Fassung (abrufbar unter https://im.badenwuerttemberg.de/de/sicherheit/krisenmanagement/kritischeinfrastrukturen/kritis-verfahrensregelungen/);14. „KRITIS-Betreiber” sind Unternehmen, Einrichtungen beziehungsweise Organisationen, die KRITIS nach Anlage 1 der KRITIS-Verfahrensregelungen betreiben oder bereitstellen;15. „Schlüsselpersonen“ sind von den KRITIS-Betreibern identifizierte Personen, deren Arbeitsleistung als Schlüsselfunktion nach Nummer 1.1 der KRITIS-Verfahrensregelungen für die Erbringung von kritischen Dienstleistungen zwingend erforderlich sind.

### § 2 — Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall

§ 2 Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall(1) Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung oder einer sonstigen im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG geeigneten Einrichtung (Absonderungsort) zu erfolgen. Der abgesonderten Person ist es während der Zeit ihrer Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu empfangen oder den Absonderungsort ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde zu verlassen. (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern ein Verlassen oder Betreten des Absonderungsortes zum Schutze von Leben oder Gesundheit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen, zur Durchführung einer durch die zuständige Behörde angeordneten Testung oder aus anderen gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist. (3) Das Recht der zuständigen Behörden, von dieser Verordnung abweichende oder weitergehende Maßnahmen zu erlassen, bleibt unberührt. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die abgesonderten Personen der Beobachtung nach § 29 IfSG durch die zuständige Behörde.

### § 5 — Regelungen für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und ...

§ 5 Regelungen für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege(1) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 besteht bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus bei einer Schülerin oder einem Schüler einer Schule, Grundschulförderklasse, eines Horts an der Schule sowie eines Betreuungsangebots der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung für die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe des Primärfalls keine Pflicht zur Absonderung, sofern diese in den genannten Einrichtungen einer regelmäßigen Testpflicht unterliegen und nicht bereits quarantänebefreite Personen sind. (2) Absatz 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Kinder in Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Kindertagespflege, Schulkindergärten sowie Horten innerhalb der Betreuungsgruppe des Primärfalls. (3) Die Leitungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen sind bei Vorliegen der positiven Testung einer Person verpflichtet, die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler oder Kinder aus der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, anonymisiert hierüber zu informieren.

### § 7 — Bescheinigung

§ 7 Bescheinigung(1) Die zuständige Behörde hat positiv getesteten Personen, engen Kontaktpersonen und haushaltsangehörigen Personen auf Verlangen eine Bescheinigung, insbesondere zum Zweck der Vorlage in einem Entschädigungsverfahren nach § 56 Absatz 1 IfSG in der jeweils geltenden Fassung, auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und der Absonderungszeitraum hervorgehen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das positive Testergebnis auf einem Schnelltest beruht und das Testergebnis nicht nach §§ 6 oder 7 IfSG der zuständigen Behörde gemeldet wurde. (2) Mittels Schnelltest getesteten Personen ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das positive und auf Verlangen über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums und der Uhrzeit auszustellen.

### Anlage CoronaVO

Anlage (zu § 7 Absatz 2)Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen oder positiven Schnelltests auf SARS-CoV-2

### Eingangsformel CoronaVO

Aufgrund von § 22 der Corona-Verordnung vom 15. September 2021 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, wird verordnet:

### § 1 — Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Absonderung“ ist der Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;2. „PCR-Test“ ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweises (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus);3. „Schnelltest“ ist ein Antigentest hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer akuten Infektion mit dem Coronavirus, wenn der Test nach den Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 CoronaVO durchgeführt wurde;4. „Selbsttest“ ist ein von der Person selbst oder ihrer sorgeberechtigten Person ohne Überwachung durch eine geeignete Person vorgenommener Test auf das Coronavirus, der nicht bescheinigungsfähig ist;5. „Krankheitsverdächtige Person“ ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt einen PCR-Test auf das Coronavirus angeordnet hat oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einem PCR-Test auf das Coronavirus unterzogen hat; die krankheitsverdächtige Person wird zur positiv getesteten Person, wenn das PCR-Testergebnis positiv ist und ihr dies durch das Gesundheitsamt oder die die Testung vornehmende oder auswertende Stelle mitgeteilt wurde;6. „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr vorgenommener PCR-Test oder ein bei ihr vorgenommener Schnelltest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist; in Bezug auf Kontaktpersonen wird die positiv getestete Person als „Primärfall“ bezeichnet;7. „Haushaltsangehörige Person“ ist jede Person, die mit der positiv getesteten Person (Primärfall) in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;8. „Enge Kontaktperson“ ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde und nicht bereits haushaltsangehörige Person ist;9. „Immunisierte Person“ ist jede asymptomatische Person im Sinne des § 4 CoronaVO;10. „Geimpfte Person“ ist jede immunisierte Person im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO;11. „Besorgniserregende Virusvariante“ ist eine Virusvariante des Coronavirus, die sich in ihren Erregereigenschaften wie beispielsweise der Übertragbarkeit, der Virulenz oder der Suszeptibilität gegenüber der Immunantwort von immunisierten Personen relevant von den herkömmlichen Virusvarianten unterscheiden; die SARS-CoV-2-Varianten B.1.1.7 (Alpha) und B.1.617.2 (Delta) sind keine besorgniserregenden Virusvarianten im Sinne dieser Verordnung.

### § 10 — Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Absonderung vom 10. Januar 2021 (GBl. S. 28), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Oktober 2021 (GBl. S. 937) geändert worden ist, außer Kraft.

### § 2 — Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall

§ 2 Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall(1) Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung oder einer sonstigen im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geeigneten Einrichtung (Absonderungsort) zu erfolgen. Der abgesonderten Person ist es während der Zeit ihrer Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu empfangen oder den Absonderungsort ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde zu verlassen. (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern ein Verlassen oder Betreten des Absonderungsortes zum Schutze von Leben oder Gesundheit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen, zur Durchführung einer durch die zuständige Behörde angeordneten Testung oder aus anderen gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist. (3) Das Recht der zuständigen Behörden, von dieser Verordnung abweichende oder weitergehende Maßnahmen zu erlassen, bleibt unberührt. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die abgesonderten Personen der Beobachtung nach § 29 IfSG durch die zuständige Behörde.

### § 3 — Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen

§ 3 Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen(1) Krankheitsverdächtige Personen müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben. (2) Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Absatz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses in Absonderung begeben. (3) Die Absonderung endet für 1. krankheitsverdächtige Personen mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, soweit sie nicht zugleich enge Kontaktpersonen oder haushaltsangehörige Personen einer anderen positiv getesteten Person sind,2. positiv getestete Personen zehn Tage nach dem Erstnachweis des Erregers,3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde, wenn der erste nach dem positiven Schnelltest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses. (4) Abweichend von Absatz 3 endet die Absonderung positiv getesteter geimpfter Personen mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses, sofern während des gesamten Absonderungszeitraums keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus vorlagen. Der Schnelltest darf frühestens am siebten Tag der Absonderung von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2021 (BAnz AT 12.11.2021 V1) geändert worden ist, vorgenommen werden; für Personen, die in Einrichtungen oder von Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 IfSG betreut oder gepflegt werden, kann der Test auch von Personen vorgenommen werden, die Testungen im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts vornehmen dürfen. Das Testergebnis ist bis zum Ablauf der ursprünglichen zehntägigen Absonderungspflicht mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. (5) Absatz 4 gilt nicht, wenn die zuständige Behörde der positiv getesteten Person mitteilt, dass ein epidemiologischer Zusammenhang mit dem Vorliegen einer besorgniserregenden Virusvariante angenommen werden kann oder bereits nachgewiesen wurde.

### § 4 — Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen

§ 4 Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen(1) Haushaltsangehörige Personen und enge Kontaktpersonen unterliegen einer Absonderungspflicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Die Absonderungspflicht nach Satz 1 besteht nicht für immunisierte Personen, es sei denn, die zuständige Behörde teilt diesen mit, dass beim Primärfall ein epidemiologischer Zusammenhang mit dem Vorliegen einer besorgniserregenden Virusvariante angenommen werden kann oder bereits nachgewiesen wurde. (2) Die Absonderungspflicht beginnt für 1. haushaltsangehörige Personen mit der Kenntnisnahme von dem positiven PCR- oder Schnelltestergebnis eines im selben Haushalt wohnenden Primärfalls,2. enge Kontaktpersonen mit der Mitteilung über eine im Einzelfall bestehende Absonderungspflicht durch die zuständige Behörde. (3) Die Absonderungsdauer beträgt für 1. haushaltsangehörige Personen 14 Tage ab dem Erstnachweis der Infektion beim Primärfall,2. enge Kontaktpersonen 14 Tage ab dem ihnen durch die Behörde mitgeteilten letzten Kontakt zum Primärfall. (4) Entfällt die Absonderungspflicht von nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 Nummer 3 getesteten Personen, entfällt zugleich die Absonderungspflicht von deren haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen, soweit diese zu dem Zeitpunkt nicht selbst nach Maßgabe des § 3 Absätze 1 oder 2 absonderungspflichtig sind. Die getestete Person hat das negative Testergebnis nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die zuständige Behörde hat engen Kontaktpersonen im Falle des Satzes 2 unverzüglich das Entfallen der Absonderungspflicht mitzuteilen. (5) In den Fällen des Absatzes 3 endet die Absonderung ab dem siebten Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 TestV, wobei die Probenentnahme frühestens an diesem Tag erfolgen darf; für Personen, die in Einrichtungen oder von Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 1 Nummern 2 und 7 IfSG betreut oder gepflegt werden, kann der Test auch von Personen vorgenommen werden, die Testungen im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts vornehmen dürfen. Das Testergebnis im Sinne des Satzes 1 ist bis zum Ablauf der ursprünglichen Absonderungspflicht mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Personen im Sinne des § 5 haben das negative Testergebnis vor Betreten der Schule oder Einrichtung auf Verlangen vorzuzeigen; wird in der Schule oder Einrichtung eine Testung angeboten, kann die Testung im Sinne des Satz 1 durch die Testung in der Schule oder Einrichtung erfüllt werden, wenn die zu testende Person keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweist. (6) Absatz 5 gilt nicht, wenn beim Primärfall ein epidemiologischer Zusammenhang mit dem Vorliegen einer besorgniserregenden Virusvariante angenommen werden kann oder bereits nachgewiesen wurde und dies durch die zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person mitgeteilt wurde.

### § 5 — Regelungen für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und ...

§ 5 Regelungen für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege(1) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in Schulen, Grundschulförderklassen, Horten an der Schule sowie in Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung besteht für die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 eine tägliche Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR-Test für den Zeitraum von fünf Schultagen. Die Testpflicht gilt nicht für immunisierte Schülerinnen und Schüler. War vor Auftreten der Infektion keine ausreichende Lüftung im Klassen-, Lern- oder Betreuungsraum sichergestellt oder wurde die Maskenpflicht entgegen § 2 der Corona-Verordnung Schule nicht eingehalten, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 eine Absonderungspflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 anordnen. (2) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Kindertagespflege, Schulkindergärten sowie Horten besteht für die in diesen Einrichtungen betreuten Kinder innerhalb der Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 eine einmalige Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR-Test vor dem Wiederbetreten der Einrichtung. Die Testpflicht gilt nicht für immunisierte Kinder. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht 1. wenn die zuständige Behörde mitteilt, dass beim Primärfall ein epidemiologischer Zusammenhang mit dem Vorliegen einer besorgniserregenden Virusvariante angenommen werden kann oder bereits nachgewiesen wurde, oder2. im Rahmen eines durch die zuständige Behörde festgestellten relevanten Ausbruchsgeschehens. (4) Die Leitungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen sind bei Vorliegen der positiven Testung einer Person verpflichtet, die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler oder Kinder aus der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, anonymisiert hierüber zu informieren.

### § 6 — Testpflichten

§ 6 TestpflichtenPersonen, die durch einen selbst vorgenommenen überwachten Test im Sinne des § 1 Nummer 3 oder durch einen Selbsttest im Sinne des § 1 Nummer 4 positiv getestet wurden, haben sich unverzüglich mittels PCR-Test auf das Coronavirus testen zu lassen.

### § 7 — Bescheinigung

§ 7 Bescheinigung(1) Die zuständige Behörde hat positiv getesteten Personen, engen Kontaktpersonen und haushaltsangehörigen Personen auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und der Absonderungszeitraum hervorgehen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das positive Testergebnis auf einem Schnelltest beruht und das Testergebnis nicht nach §§ 6 oder 7 IfSG der zuständigen Behörde gemeldet wurde. (2) Mittels Schnelltest getesteten Personen ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das positive und auf Verlangen über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums und der Uhrzeit auszustellen.

### § 8 — Ordnungswidrigkeiten

§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt,2. einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder § 4 Absatz 1 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt,3. der Pflicht zur Meldung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,4. dem Vorlageverlangen nach § 3 Absatz 4 Satz 3 oder § 4 Absatz 5 Satz 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt oder,5. der Pflicht zur Durchführung eines PCR-Tests nach § 6 nicht, nicht in der vorgeschrieben Weise oder nicht unverzüglich nachkommt.

### § 9 — Übergangsvorschrift

§ 9 ÜbergangsvorschriftFür Personen, denen ihre Absonderungspflicht vor dem 15. Dezember 2021 bekannt wurde, kann die Absonderung 1. abweichend von § 3 Absatz 4 bereits ab dem fünften Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses beendet werden, wobei die Probennahme frühestens an diesem Tag erfolgen darf,2. abweichend von § 4 Absatz 5 bereits ab dem fünften Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses beendet werden, wobei Probenentnahme frühestens an diesem Tag erfolgen darf oder3. abweichend von § 4 Absatz 5 für Personen im Sinne des § 5 ab dem fünften Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses beendet werden, wobei die Probenentnahme frühestens an diesem Tag erfolgen darf. Die Mitführungs- und Vorlagepflichten des § 3 Absatz 4 Satz 3 und des § 4 Absatz 5 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

### Anlage CoronaVO

Anlage (zu § 6 CoronaVO Absonderung)Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen oder positiven Schnelltests auf SARS-CoV-2Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/f797285c-0e6a-4d32-a013-cfc534306f38-220502_sm_anlage_coronavo_absonderung_bescheinigung_schnelltest.pdf

### Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 8 Nummer 1 und 2 der Corona-Verordnung vom 1. April 2022 (GBl. S. 221), die durch Verordnung vom 26. April 2022 (GBl. S. 251) geändert worden ist, wird verordnet:

### § 1 — Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Absonderung“ ist der Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;2. „PCR-Test“ ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweises (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus);3. „Schnelltest“ ist ein Antigentest hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer akuten Infektion mit dem Coronavirus, wenn der Test nach den Voraussetzungen des § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) durchgeführt wurde;4. „positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr vorgenommener PCR-Test oder ein bei ihr vorgenommener Schnelltest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist (Erstnachweis des Erregers);5. „Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen“ sind Beschäftigte, die in Einrichtungen oder Unternehmen im Sinne des § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG tätig sind.

### § 2 — Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall

§ 2 Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall(1) Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung oder einer sonstigen im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG geeigneten Einrichtung (Absonderungsort) zu erfolgen. Der abgesonderten Person ist es während der Zeit ihrer Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu empfangen oder den Absonderungsort ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde zu verlassen. (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern ein Verlassen oder Betreten des Absonderungsortes zum Schutze von Leben oder Gesundheit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen, zur Durchführung einer durch die zuständige Behörde angeordneten Testung oder aus anderen gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist. (3) Das Recht der zuständigen Behörden, von dieser Verordnung abweichende oder weitergehende Maßnahmen zu erlassen, bleibt unberührt. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die abgesonderten Personen der Beobachtung nach § 29 IfSG durch die zuständige Behörde.

### § 3 — Absonderung von positiv getesteten Personen

§ 3 Absonderung von positiv getesteten Personen(1) Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses in Absonderung begeben. Ein weiteres positives PCR- oder Schnelltestergebnis begründet bis zum 15. Tag nach dem Erstnachweis des Erregers keine erneute Absonderungspflicht. (2) Die Absonderung endet frühestens fünf Tage nach dem Erstnachweis des Erregers, sofern seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, spätestens jedoch nach zehn Tagen. Wurde der Erstnachweis des Erregers mittels Schnelltest vorgenommen, endet die Absonderung bereits mit dem Vorliegen eines zeitlich darauffolgenden negativen PCR-Testergebnisses.

### § 4 — Berufliches Tätigkeitsverbot für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen

§ 4 Berufliches Tätigkeitsverbot für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen(1) Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen, die nach § 3 Absatz 1 absonderungspflichtig sind, unterliegen im Anschluss an die Absonderung einem beruflichen Tätigkeitsverbot. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2. (2) Das berufliche Tätigkeitsverbot endet mit Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses, spätestens jedoch am 15. Tag nach dem Erstnachweis des Erregers. Der Schnelltest darf frühestens am ersten Tag nach Ende der Absonderung in der jeweiligen Einrichtung oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21. September 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. März 2022 (BAnz AT 30. März 2022 V1) geändert worden ist, vorgenommen werden.

### § 5 — Empfehlung zur Kontaktreduzierung

§ 5 Empfehlung zur KontaktreduzierungPersonen, die engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, insbesondere mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt leben, wird für einen Zeitraum von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person empfohlen, Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren.

### § 6 — Bescheinigung

§ 6 BescheinigungMittels Schnelltest getesteten Personen ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das positive und auf Verlangen über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums und der Uhrzeit auszustellen.

### § 7 — Ordnungswidrigkeiten

§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt,2. einer nach § 3 Absatz 1 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt,3. entgegen § 4 Absatz 1 trotz eines beruflichen Tätigkeitsverbots die untersagte Tätigkeit ausübt.

### § 8 — Übergangsvorschriften

§ 8 Übergangsvorschriften(1) Für Personen, die sich am 3. Mai 2022 aufgrund der Corona-Verordnung Absonderung vom 14. Dezember 2021 (GBl. S. 999), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl. S. 205) geändert worden ist, als positiv getestete Personen in Absonderung befinden, findet § 3 Absatz 2 Anwendung. (2) Für Personen, die sich am 3. Mai 2022 aufgrund der Corona-Verordnung Absonderung vom 14. Dezember 2021 (GBl. S. 999), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl. S. 205) geändert worden ist, als krankheitsverdächtige Personen, als haushaltsangehörige Personen oder als enge Kontaktpersonen in Absonderung befinden, endet die Absonderung mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung. (3) Für Personen, die sich aufgrund der Corona-Verordnung Absonderung vom 14. Dezember 2021 (GBl. S. 999), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl. S. 205) geändert worden ist, vor dem 3. Mai 2022 abgesondert haben, hat die zuständige Behörde auf Verlangen eine Bescheinigung, insbesondere zum Zweck der Vorlage in einem Entschädigungsverfahren nach § 56 Absatz 1 IfSG in der jeweils geltenden Fassung, auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und der Absonderungszeitraum hervorgehen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das positive Testergebnis auf einem Schnelltest beruht und das Testergebnis nicht nach §§ 6 oder 7 IfSG der zuständigen Behörde gemeldet wurde.

### § 9 — Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 3. Mai 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Absonderung vom 14. Dezember 2021 (GBl. S. 999), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl. S. 205) geändert worden ist, außer Kraft.

### Anlage CoronaVO

Anlage (zu § 6 CoronaVO Absonderung)Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen oder positiven Schnelltests auf SARS-CoV-2Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/612918b6-e3a3-40d1-939e-7dbfd9e21c95-220722_sm_coronavo_absonderung_anlage.pdf

### Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 8 Nummer 1 und 2 der Corona-Verordnung vom 21. Juni 2022 (GBl. S. 293) wird verordnet:

### § 1 — Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Absonderung“ ist der Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;2. „PCR-Test“ ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweises (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus);3. „Schnelltest“ ist ein Antigentest hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer akuten Infektion mit dem Coronavirus, wenn der Test nach den Voraussetzungen des § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt wurde;4. „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr vorgenommener PCR-Test oder ein bei ihr vorgenommener Schnelltest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist (Erstnachweis des Erregers);5. „Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen“ sind Beschäftigte, die in Einrichtungen oder Unternehmen im Sinne des § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG tätig sind;6. „Krankenhaushygienische Einzelfallbewertung“ ist eine einzelfallbezogene Risikobewertung auf Grundlage der veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut in der jeweils geltenden Fassung, mit dem Ziel des Schutzes besonders vulnerabler Patientengruppen;7. „Pflicht zur Selbstüberwachung“ ist die Pflicht zur sorgfältigen Selbstbeobachtung und Dokumentation bezüglich des Auftretens typischer Symptome einer Erkrankung mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust.

### § 2 — Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall

§ 2 Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall(1) Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung oder einer sonstigen im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG geeigneten Einrichtung (Absonderungsort) zu erfolgen. Der abgesonderten Person ist es während der Zeit ihrer Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu empfangen oder den Absonderungsort ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde zu verlassen. (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern ein Verlassen oder Betreten des Absonderungsortes zum Schutze von Leben oder Gesundheit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen, zur Durchführung einer durch die zuständige Behörde angeordneten Testung oder aus anderen gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist. (3) Das Recht der zuständigen Behörden, von dieser Verordnung abweichende oder weitergehende Maßnahmen zu erlassen, bleibt unberührt. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die abgesonderten Personen der Beobachtung nach § 29 IfSG durch die zuständige Behörde.

### § 3 — Absonderung von positiv getesteten Personen

§ 3 Absonderung von positiv getesteten Personen(1) Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses in Absonderung begeben. Ein weiteres positives PCR- oder Schnelltestergebnis begründet bis zum 15. Tag nach dem Erstnachweis des Erregers keine erneute Absonderungspflicht. (2) Die Absonderung endet frühestens fünf Tage nach dem Erstnachweis des Erregers, sofern seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, spätestens jedoch nach zehn Tagen. Wurde der Erstnachweis des Erregers mittels Schnelltest vorgenommen, endet die Absonderung bereits mit dem Vorliegen eines zeitlich darauffolgenden negativen PCR-Testergebnisses.

### § 4 — Berufliches Tätigkeitsverbot für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen

§ 4 Berufliches Tätigkeitsverbot für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen(1) Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen, die nach § 3 Absatz 1 absonderungspflichtig sind, unterliegen im Anschluss an die Absonderung einem beruflichen Tätigkeitsverbot. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2. (2) Das berufliche Tätigkeitsverbot endet mit Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses, spätestens jedoch am 15. Tag nach dem Erstnachweis des Erregers. Der Schnelltest darf frühestens am ersten Tag nach der Absonderung in der jeweiligen Einrichtung oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21. September 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2022 (BAnz AT 29. Juni 2022 V1) geändert worden ist, vorgenommen werden. (3) Für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG kann das berufliche Tätigkeitsverbot abweichend von Absatz 2 durch Entscheidung der Einrichtungsleitung auf Grundlage einer krankenhaushygienischen Einzelfallbewertung ausgesetzt werden, wenn und solange der jeweilige Beschäftigte keine typischen Symptome einer Erkrankung mit dem Coronavirus aufweist und wenn andernfalls die Versorgung in der Einrichtung nicht mehr gewährleistet werden kann. Das berufliche Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 lebt wieder auf, wenn der Beschäftigte typischen Symptome einer Erkrankung mit dem Coronavirus entwickelt. (4) Für Beschäftigte, deren berufliches Tätigkeitsverbot abweichend von Absatz 2 aufgrund der Entscheidung der Einrichtungsleitung nach Absatz 3 ausgesetzt wird, gilt die Pflicht zur Selbstüberwachung bezüglich der typischen Symptome einer Erkrankung mit dem Coronavirus bis zum 15. Tag nach dem Erstnachweis. Die Überwachung des Gesundheitszustands kann insbesondere durch ein tägliches Symptomprotokoll erfolgen, in welchem auch die Erfassung der Körpertemperatur festgehalten wird. Für Beschäftigte nach Satz 1 gilt die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in der jeweiligen Einrichtung bis zum 15. Tag nach dem Erstnachweis, es sei denn, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske ist aus gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich. (5) Die Einrichtungsleitung hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Gemeinschaftseinrichtungen für das Personal der Einrichtung von Beschäftigten im Sinne des Absatzes 3 und 4 nicht gleichzeitig mit sonstigen Beschäftigten der Einrichtung genutzt werden.

### § 5 — Empfehlung zur Kontaktreduzierung

§ 5 Empfehlung zur KontaktreduzierungPersonen, die engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, insbesondere mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt leben, wird für einen Zeitraum von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person empfohlen, Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren.

### § 6 — Bescheinigung

§ 6 BescheinigungMittels Schnelltest getesteten Personen ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das positive und auf Verlangen über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums und der Uhrzeit auszustellen.

### § 7 — Ordnungswidrigkeiten

§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt,2. einer nach § 3 Absatz 1 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt,3. entgegen § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 2, trotz eines beruflichen Tätigkeitsverbots die untersagte Tätigkeit ausübt oder eine Person, die dem beruflichen Tätigkeitsverbot unterfällt, beschäftigt,4. entgegen § 4 Absatz 3 ein berufliches Tätigkeitsverbot nicht auf Grundlage einer kranken-haushygienischen Einzelfallbewertung, nicht zum Zweck der Sicherstellung der Versorgung in der Einrichtung oder trotz Vorliegens typischer Symptome einer Erkrankung mit dem Coronavirus bei einem Beschäftigten aussetzt,5. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 3 keine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in der jeweiligen Einrichtung trägt,6. entgegen § 4 Absatz 5 nicht durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass Gemeinschaftseinrichtungen für das Personal der Einrichtung von Beschäftigten im Sinne des § 4 Absatz 3 und 4 nicht gleichzeitig mit den sonstigen Beschäftigten der Einrichtung genutzt werden.

### § 8 — Übergangsvorschrift

§ 8 ÜbergangsvorschriftFür Personen, die sich aufgrund der Corona-Verordnung Absonderung vom 14. Dezember 2021 (GBl. S. 999), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl. S. 205) geändert worden ist, vor dem 2. Mai 2022 abgesondert haben, hat die zuständige Behörde auf Verlangen eine Bescheinigung, insbesondere zum Zweck der Vorlage in einem Entschädigungsverfahren nach § 56 Absatz 1 IfSG in der jeweils geltenden Fassung, auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und der Absonderungszeitraum hervorgehen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das positive Testergebnis auf einem Schnelltest beruht und das Testergebnis nicht nach §§ 6 oder 7 IfSG der zuständigen Behörde gemeldet wurde.

### § 9 — Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 25. Juli 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Absonderung vom 2. Mai 2022 (GBl. S. 265) außer Kraft.

### Anlage CoronaVO

Anlage (zu § 5 CoronaVO absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen)Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen oder positiven Schnelltests auf SARS-CoV-2

### Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 6 der Corona-Verordnung vom 27. September 2022 (GBl. S. 487) wird verordnet:

### § 1 — Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Absonderung“ ist der Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;2. „PCR-Test“ ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweises (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus);3. „Schnelltest“ ist ein Antigentest hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer akuten Infektion mit dem Coronavirus, wenn der Test nach den Voraussetzungen des § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2022 (BGBl. II S. 539) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder in einer medizinisch-pflegerischen Einrichtung, einer Massenunterkunft oder einer Justizvollzugsanstalt unter Aufsicht einer hierfür geschulten Person durchgeführt wurde;4. „positiv getestete Person“ ist jede Person, bei der ein bei ihr vorgenommener PCR-Test oder ein bei ihr vorgenommener Schnelltest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist (Erstnachweis des Erregers);5. „medizinisch-pflegerische Einrichtungen“ sind Einrichtungen gemäß § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 11 sowie § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 IfSG einschließlich deren Außenbereiche;6. „Massenunterkünfte“ sind Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 IfSG einschließlich deren Außenbereiche.

### § 2 — Absonderung von positiv getesteten Personen

§ 2 Absonderung von positiv getesteten Personen(1) Positiv getestete Personen sind unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses verpflichtet, sich in Absonderung zu begeben. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Absonderung gilt 1. für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,2. sofern die in § 3 genannten absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen eingehalten werden,3. im Freien, wenn ein Abstand von mehr als 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird,4. bei Kontakt ausschließlich zu anderen positiv getesteten Personen oder5. sofern dies zum Schutze von Leben oder Gesundheit, insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen oder aus anderen gewichtigen Gründen, zwingend erforderlich ist. (2) Die Absonderung endet fünf Tage nach dem Erstnachweis des Erregers. Wurde der Erstnachweis des Erregers mittels Schnelltest vorgenommen, endet die Absonderung bereits mit dem Vorliegen eines zeitlich darauffolgenden negativen PCR-Testergebnisses. (3) Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung oder einer sonstigen im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG geeigneten Einrichtung zu erfolgen. Zur Wohnung nach Satz 1 zählen auch der zur Wohnung gehörende Garten, die Terrasse und der Balkon. Der abgesonderten Person ist es während der Zeit ihrer Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu empfangen.

### § 3 — Absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen

§ 3 Absonderungsersetzende SchutzmaßnahmenAnstelle der Absonderung besteht die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). Dies gilt 1. in Innenräumen, sofern ein physischer Kontakt zu anderen, nicht dem eigenen Haushalt angehörigen, Personen nicht ausgeschlossen ist sowie2. im Freien, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Die Verpflichtungen zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

### § 4 — Schutzmaßnahmen in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen, Massenunterkünften und ...

§ 4 Schutzmaßnahmen in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen, Massenunterkünften und Justizvollzugsanstalten(1) Positiv getestete Personen dürfen für die Dauer der Absonderung medizinisch-pflegerische Einrichtungen, Massenunterkünfte sowie Justizvollzugsanstalten weder betreten noch dort tätig werden. Die in § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Ausnahmen finden insoweit keine Anwendung. (2) Das Betretungs- und Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 gilt nicht 1. für Personen, die in der Einrichtung behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden,2. für zwingend notwendige Begleitpersonen im Rahmen einer medizinischen Behandlung,3. für die Sterbebegleitung sowie4. für Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz, soweit dies zur Erfüllung eines Einsatzauftrages zwingend erforderlich ist. Vor Betreten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen hat die positiv getestete Person die Einrichtung auf das Vorliegen eines positiven Testergebnisses auf das Coronavirus hinzuweisen, ausgenommen sind Einsatzkräfte gemäß Satz 1 Nummer 4 bei Gefahr im Verzug. Die Maskenpflicht gemäß § 3 bleibt unberührt. (3) Für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen, Massenunterkünften sowie Justizvollzugsanstalten kann das Betretungs- und Tätigkeitsverbot gemäß Absatz 1 durch Entscheidung des Gesundheitsamtes ausgesetzt werden, wenn andernfalls die Versorgung in der Einrichtung oder der Betrieb der Einrichtung nicht mehr gewährleistet werden kann. Die Testnachweispflicht gemäß § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 IfSG gilt insoweit nicht. Die Maskenpflicht gemäß § 3 bleibt unberührt. (4) Die Einrichtungsleitungen von medizinisch-pflegerischen Einrichtungen, Massenunterkünften sowie Justizvollzugsanstalten sollen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten von positiv getesteten Personen nur getrennt von den übrigen Personen genutzt werden, soweit eine medizinische Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) nicht getragen werden kann.

### § 5 — Bescheinigung

§ 5 BescheinigungMittels Schnelltest getesteten Personen ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das positive und auf Verlangen über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums und der Uhrzeit auszustellen.

### § 6 — Ordnungswidrigkeiten

§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Sätze 1 und 2 den Absonderungsort verlässt und weder ein Ausnahmetatbestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 noch eine absonderungsersetzende Schutzmaßnahme nach § 3 Sätze 1 und 2 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 2 die Absonderungsdauer nicht einhält,3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 3 Besuch empfängt und weder ein Ausnahmetatbestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 noch eine absonderungsersetzende Schutzmaßnahme nach § 3 Satz 2 Nr. 1 vorliegt,4. entgegen § 4 Absatz 1 bis 3 die dort genannten Einrichtungen betritt oder dort tätig wird,5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 vor Betreten einer dort genannten Einrichtung diese nicht auf das Vorliegen eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 hinweist.

### § 7 — Übergangsvorschrift

§ 7 ÜbergangsvorschriftFür Personen, die sich auf Grund der Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen und zum beruflichen Tätigkeitsverbot für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen (Corona-Verordnung Absonderung - CoronaVO Absonderung) vom 22. Juli 2022 (GBl. S. 428) in Absonderung befinden, gelten die Regelungen dieser Verordnung ab deren Inkrafttreten.

### § 8 — Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen und zum beruflichen Tätigkeitsverbot für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen (Corona-Verordnung Absonderung - CoronaVO Absonderung) vom 22. Juli 2022 (GBl. S. 428) außer Kraft.

### Anlage CoronaVO

Anlage (zu § 5 Absatz 2)Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven Antigentests

### Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 17 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, wird verordnet:

### § 1 — Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. »Absonderung« ist der allgemeingültige Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten.2. »Kontaktperson der Kategorie I« ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert-Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde.3. »Haushaltsangehöriger« ist jede Person, die mit der positiv getesteten Person in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt.4. »Krankheitsverdächtiger« ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus), insbesondere Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt eine molekularbiologische Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (engl. abgekürzt zu PCR-Testung) auf das Coronavirus angeordnet oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einer PCR-Testung auf das Coronavirus unterzogen hat.5. »Positiv getestete Person« ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass eine bei ihr vorgenommene PCR-Testung oder ein bei ihr vorgenommener Antigentest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist.

### § 2 — Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall

§ 2 Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall(1) Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung oder einer sonstigen im Sinne des § 30 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geeigneten Einrichtung (Absonderungsort) zu erfolgen. Der abgesonderten Person ist es während der Zeit ihrer Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu empfangen oder den Absonderungsort ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde zu verlassen. (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern ein Verlassen oder Betreten des Absonderungsortes zum Schutze von Leben und Gesundheit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen, oder aus anderen gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist. (3) Das Recht der zuständigen Behörden, von dieser Verordnung abweichende oder weitergehende Maßnahmen zu erlassen, bleibt unberührt. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die abgesonderten Personen der Beobachtung nach § 29 IfSG durch die zuständige Behörde.

### § 3 — Absonderung von Krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen

§ 3 Absonderung von Krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen(1) Krankheitsverdächtige müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben. (2) Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Absatz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven Testergebnisses in Absonderung begeben. (3) Die Absonderung endet für 1. Krankheitsverdächtige mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, soweit sie nicht Kontaktpersonen der Kategorie I sind,2. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und bei denen Symptome vorlagen, frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit,3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, frühestens zehn Tage nach dem Erstnachweis des Erregers,4. positiv getestete Personen, bei denen das positive Testergebnis auf einem Antigentest beruht, wenn der erste nach dem positiven Antigentest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses. Die Absonderung endet nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. § 6 Absatz 2 Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bleibt unberührt.

### § 4 — Absonderung von Haushaltsangehörigen und Kontaktpersonen der Kategorie I

§ 4 Absonderung von Haushaltsangehörigen und Kontaktpersonen der Kategorie I(1) Haushaltsangehörige müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung über den positiven Test der im Haushalt wohnenden Person in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für Haushaltsangehörige, die bereits selbst positiv getestete Personen waren und symptomfrei sind. (2) Kontaktpersonen der Kategorie I müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde über die Einstufung des Gesundheitsamts nach § 1 Nummer 2 über den Kontakt mit einer positiv getesteten Person in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für Kontaktpersonen der Kategorie I, die bereits selbst positiv getestete Personen waren und symptomfrei sind. (3) Die Absonderung endet 1. für Kontaktpersonen der Kategorie I in der Regel 14 Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person gemäß Mitteilung der zuständigen Behörde,2. für Haushaltsangehörige einer positiv getesteten Person frühestens 14 Tage nach deren Testung oder nach deren Symptombeginn. Entfällt die Absonderungspflicht von Personen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, entfällt zugleich die Absonderungspflicht deren Haushaltsangehörigen und Kontaktpersonen der Kategorie I. Die getestete Person hat das negative Testergebnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die zuständige Behörde hat Kontaktpersonen der Kategorie I im Sinne des Satzes 2 unverzüglich das Entfallen der Absonderungspflicht mitzuteilen.

### § 5 — Bescheinigung

§ 5 Bescheinigung(1) Positiv mittels PCR-Test getesteten Personen und deren Kontaktpersonen der Kategorie I ist von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und die Absonderungsdauer hervorgeht. (2) Positiv mittels Antigentest getesteten Personen ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß Anlage über das positive Testergebnis unter Angabe des Testdatums auszustellen.

### § 6 — Ordnungswidrigkeiten

§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach §§ 3 oder 4 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die Meldung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 unterlässt.

### § 7 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft tritt.

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— Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Haushaltsangehörigen (Corona-Verordnung Absonderung - CoronaVO Absonderung) Vom 23. November 2020
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoronaVAbsondVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
