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title: "APrOBerghD — Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den höheren bergtechnischen Verwaltungsdienst (APrOBerghD) Vom 26. Oktober 1994"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
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updated: "2026-05-13T16:15:28+00:00"
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# APrOBerghD — Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den höheren bergtechnischen Verwaltungsdienst (APrOBerghD) Vom 26. Oktober 1994

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 26.10.1994
*Fundstelle:* GBl. 1994, 601


### Eingangsformel APrOBerghD

Auf Grund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und § 39 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 8. August 1979 (GBl. S. 398), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1979 (GBl. S. 529), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

### § 1 — Befähigung

§ 1 BefähigungDurch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Großen Staatsprüfung wird die Befähigung für den höheren bergtechnischen Verwaltungsdienst erworben. Ein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst wird nicht begründet.

### § 10 — Ausbildung im technischen Betrieb eines Bergwerksunternehmens

§ 10 Ausbildung im technischen Betrieb eines BergwerksunternehmensDie Ausbildung erstreckt sich auf alle Arbeiten und Dienstgeschäfte, die im technischen Betrieb eines Bergwerksunternehmens vorkommen. Neben dem laufenden technischen Dienst soll der Bergreferendar die Dienstanweisungen kennen und die den Aufsichtspersonen obliegenden schriftlichen Arbeiten erledigen lernen, in die Geschäfte der technischen Betriebsleitung näheren Einblick gewinnen und sich mit den bergbehördlichen Vorschriften, Belegschaftsangelegenheiten und Sozialeinrichtungen vertraut machen. Der Ablauf der Ausbildung richtet sich nach einem von der technischen Leitung des Unternehmens aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch das für den Betrieb zuständigen Oberbergamt bedarf.

### § 11 — Ausbildung im technisch-planerischen Bereich und bei der Werksleitung eines ...

§ 11 Ausbildung im technisch-planerischen Bereich und bei der Werksleitung eines BergwerksunternehmensIn diesem Ausbildungsabschnitt hat sich der Bergreferendar über die Aufgaben der Stabs-, Planungs- und Überwachungsstellen und der Werksleitung eines größeren Bergwerksbetriebes zu unterrichten. Insbesondere soll er einen Überblick über die Durchführung und Gestaltung langfristiger Planungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und der laufenden Betriebsüberwachung gewinnen. Der Bergreferendar soll nach einem von der Werksleitung aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch das zuständige Oberbergamt bedarf, einen Einblick in die Arbeit aller Funktionsabteilungen im technisch-planerischen Bereich eines Bergwerksunternehmens gewinnen.

### § 12 — Ausbildung bei Bergämtern

§ 12 Ausbildung bei Bergämtern(1) Der Bergreferendar ist in zwei Bergamtsbezirken auszubilden, davon können drei Monate in einem Bergamtsbezirk sein, in dem Steinkohlenbergbau betrieben wird. Der Bergreferendar soll alle beim Bergamt vorkommenden Dienstgeschäfte kennenlernen. (2) Dem Bergreferendar kann die selbständige Ausführung einzelner Dienstgeschäfte übertragen werden, soweit dies nach dem Stande und im Interesse seiner Ausbildung unbedenklich ist.

### § 13 — Reisezeit

§ 13 Reisezeit(1) Während der Reisezeit soll der Bergreferendar die wichtigsten deutschen Bergbaugebiete, die er nicht schon in anderen Abschnitten seiner Ausbildung kennengelernt hat, besuchen und sich über ihre geologischen, technischen, bergrechtlichen, volkswirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse unterrichten. Dabei soll er sein Interesse nicht allein den Bergwerken, sondern auch anderen mit dem Bergbau in Verbindung stehenden Industriebetrieben zuwenden. (2) Mindestens vier Wochen vor Antritt der Reisezeit hat der Bergreferendar dem Landesbergamt einen Plan über die beabsichtigten Besichtigungen zur Genehmigung vorzulegen. Über die Reisezeit ist dem Landesbergamt zur Vorlage eines Nachweises über die durchgeführten Besichtigungen ein Tagebuch und ein schriftlicher Reisebericht vorzulegen.

### § 14 — Ausbildung beim Landesbergamt

§ 14 Ausbildung beim LandesbergamtWährend der Ausbildung beim Landesbergamt soll der Bergreferendar möglichst in mehreren Abteilungen beschäftigt werden. Die Ausbildung wird durch eine theoretische Unterweisung ergänzt, die sich auf die in § 23 Abs. 1 aufgeführten Gebiete erstreckt. Der Bergreferendar ist zu mündlichen Vorträgen und schriftlichen Arbeiten, dabei auch zu einer umfangreicheren schriftlichen Ausarbeitung, heranzuziehen.

### § 15 — Beurteilung

§ 15 BeurteilungNach Beendigung der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Ausbildungsabschnitte sowie acht Monate nach Beginn des in Nummer 5 genannten Ausbildungsabschnittes hat die ausbildende Stelle die Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen sowie Fleiß und Führung des Bergreferendars zu beurteilen. Die Beurteilung muß erkennen lassen, mit welchen Arbeiten der Bergreferendar beschäftigt worden ist und ob er das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht hat. Sie hat die Gesamtleistung mit einer Note nach § 24 Abs. 3 zu bewerten.

### § 16 — Urlaub

§ 16 UrlaubBei der Erteilung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen.

### § 17 — Zweck der Prüfung

§ 17 Zweck der PrüfungIn der Prüfung soll festgestellt werden, ob der Bergreferendar nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, nach seinem praktischen Geschick in der Erledigung der Geschäfte und nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Befähigung für den höheren bergtechnischen Verwaltungsdienst besitzt.

### § 18 — Prüfungsausschuß

§ 18 Prüfungsausschuß(1) Die Prüfung wird vor dem durch Verwaltungsvereinbarung vom 10. Januar 1955 (GBl. S. 5) gebildeten Gemeinsamen Prüfungsausschuß für den höheren Staatsdienst im Bergfach abgelegt. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus 1. einem Beamten des höheren Staatsdienstes im Bergfach als Vorsitzendem,2. drei weiteren Beamten des höheren Staatsdienstes im Bergfach und3. einem Beamten aus der Bergverwaltung mit der Befähigung zum Richteramt. (3) Als Mitglied kann nur berufen werden, wer eine Laufbahnprüfung für eine Laufbahn des höheren Dienstes bestanden hat. (4) Der Prüfungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

### § 19 — Meldung zur Prüfung

§ 19 Meldung zur Prüfung(1) Einen Monat vor Ablauf der Ausbildung meldet das Landesbergamt den Bergreferendar dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Prüfung. Die Personalakte unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und ein Nachweis nach Absatz 2 sind der Meldung beizufügen. Die Meldung darf nur erfolgen, wenn der Bergreferendar mindestens die Ausbildungsnote »ausreichend« erhalten hat. (2) In dem Nachweis sind die Noten der einzelnen Ausbildungsabschnitte zu einer Ausbildungsnote zusammenzufassen; § 24 Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Ausbildungsnote ist dem Bergreferendar bekanntzugeben.

### § 2 — Ziel der Ausbildung

§ 2 Ziel der AusbildungZiel der Ausbildung ist es, Assessoren des bergtechnischen Dienstes heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den höheren bergtechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind. Das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Probleme der Verwaltung ist dabei besonders zu fördern.

### § 20 — Durchführung der Prüfung

§ 20 Durchführung der Prüfung(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichem Teil. Der schriftliche Teil besteht aus einer häuslichen Prüfungsarbeit und drei Aufsichtsarbeiten. Die Prüfung beginnt mit der häuslichen Prüfungsarbeit. Ihr folgen die Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten und setzt die Prüfungstermine fest. (3) Körperbehinderten Bergreferendaren sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (4) Wer durch Krankheit oder sonstige nicht zu vertretende Umstände verhindert ist, die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile abzulegen, hat dies in geeigneter Form, bei Krankheit durch ein amtsärztliches Zeugnis, nachzuweisen. (5) Die Prüfung kann nur in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abgebrochen werden. (6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 wird die Prüfung an einem von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist vom Prüfungsausschuß zu entscheiden, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind. (7) Wer bei schriftlichen Aufsichtsarbeiten ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder die Lösung ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgibt, erhält für diese Arbeit die Note »ungenügend«. Wer ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung erscheint oder ohne Entschuldigung von der Prüfung zurücktritt, hat die gesamte Prüfung nicht bestanden. (8) Wer während der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, ist von dem aufsichtsführenden Beamten oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu verwarnen und kann in schweren Fällen von der Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen werden. (9) Über die endgültigen Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er bewertet die betroffene Arbeit in der Regel als »ungenügend« (0 Punkte). In besonderen Fällen kann er nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 und 3 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstag mehr als drei Jahre vergangen sind.

### § 21 — Häusliche Prüfungsarbeit

§ 21 Häusliche Prüfungsarbeit(1) In der häuslichen Prüfungsarbeit ist ein Thema aus der bergbehördlichen Praxis und zwar aus einem technisch-wirtschaftlichen, Gebiet oder einem Gebiet der Grubensicherheit oder des Umweltschutzes oder einem staatswissenschaftlichen Gebiet zu behandeln. (2) Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von acht Wochen nach Aushändigung des Themas bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen. Die Frist wird durch Aufgabe bei einem Postamt gewahrt. Die Arbeit hat mit der Versicherung zu schließen, daß die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt wurde und daß ausschließlich die angegebenen Hilfsmittel verwendet wurden. (3) Auf Antrag kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Frist verlängern, sofern die Arbeit ohne Verschulden nicht rechtzeitig fertiggestellt werden konnte. (4) Wer die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht hat oder wessen Arbeit als »ungenügend« bewertet wird, ist von den Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung ausgeschlossen; die Prüfung gilt als nicht bestanden.

### § 22 — Aufsichtsarbeiten

§ 22 Aufsichtsarbeiten(1) Die drei Aufsichtsarbeiten sind an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter Aufsicht eines Beamten des höheren Dienstes zu fertigen. Für jede Arbeit stehen fünf Stunden zur Verfügung. (2) Eine Aufgabe ist den in § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2, eine Aufgabe den in § 23 Abs. 1 Nr. 3 und eine Aufgabe den in § 23 Abs. 1 Nr. 4 genannten Gebieten zu entnehmen; für jede Aufsichtsarbeit sind zwei Themen zur Auswahl zu stellen. (3) Die beiden Themen für jede Aufsichtsarbeit sind der mit der Überwachung der Aufsichtsarbeiten beauftragten Stelle getrennt für jeden Bergreferendar in verschlossenen Umschlägen zuzuleiten. Dabei sind für jedes Thema die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben. Die Umschläge sind erst bei Beginn der Aufsichtsarbeiten in Gegenwart des Bergreferendars zu öffnen. (4) Der aufsichtsführende Beamte fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er verzeichnet auf jeder Arbeit Beginn und Ende der Bearbeitungszeit.

### § 23 — Mündliche Prüfung

§ 23 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete 1. Bergtechnik und Gesundheitsschutz2. Verfahrenstechnik und Umweltschutz im Bergbau;3. Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht und, soweit für die Bergaufsicht von Bedeutung, Arbeitsschutzrecht, Umweltschutzrecht, Sprengstoffrecht, Wasserrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht;4. Bergwirtschaft (Kosten-, Finanzierungs- und Bilanzierungsfragen; Organisation von Wirtschaftsunternehmen). (2) Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag von höchstens zehn Minuten aus den Akten zu verbinden, die am dritten Arbeitstage vor dem Prüfungstage zu übergeben sind. Der Vortrag ist ohne fremde Hilfe vorzubereiten. (3) Die Prüfung jedes Bergreferendars soll in der Regel nicht länger als 75 Minuten dauern. Mehr als vier Bergreferendare sollen nicht gleichzeitig geprüft werden. (4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörde sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an den Prüfungen haben, können bei der mündlichen Prüfung als Zuhörer anwesend sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dies in besonderen Fällen auch anderen dienstlich interessierten Personen gestatten; er hat hierbei auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken. Er kann ferner einen Beamten zur Anfertigung der Prüfungsniederschrift hinzuziehen. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für die Beratung.

### § 24 — Bewertung der Prüfungsleistungen und Gesamtergebnis der Prüfung

§ 24 Bewertung der Prüfungsleistungen und Gesamtergebnis der Prüfung(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet über die einzelnen Prüfungsleistungen und stellt das Gesamtergebnis fest. (2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die Aufsichtsarbeiten sind von je zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses als Berichterstatter und Mitberichterstatter zu beurteilen und mit einem Bewertungsvorschlag zu versehen. Die Leistungen in den in § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 aufgeführten Prüfungsgebieten werden mit je einer Einzelnote bewertet. (3) Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = 14 und 15 Punkte; gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; = 11 bis 13 Punkte; befriedigend (3) = eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung = 8 bis 10 Punkte; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht = 5 bis 7 Punkte; mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten = 2 bis 4 Punkte; ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten = 0 und 1 Punkt. Zwischenpunktzahlen sind unzulässig.(4) Das Gesamtergebnis wird aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfung gebildet. Dabei zählen die häusliche Prüfungsarbeit doppelt und die einzelnen Prüfungsleistungen jeweils einfach. Die Summe aller Einzelnoten wird durch 10 geteilt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen errechnet (Durchschnittspunktzahl). Der Prüfungsausschuß kann die Durchschnittspunktzahl auf Grund des Gesamteindrucks, den er von den Leistungen des Prüflings in der Prüfung, auch unter Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst, gewonnen hat, bestätigen oder von ihr bis zu einem Punkt abweichen (Endpunktzahl), wenn die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluß hat. (5) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Endpunktzahl 5,00 erreicht wird; sie ist nicht bestanden, wenn diese Endpunktzahl nicht erreicht wird oder mehr als drei Einzelnoten darunter liegen. Bei bestandener Prüfung ist die Endpunktzahl zur Bildung der Gesamtnote ab 0,5 Punkten auf ganze Punkte aufzurunden, im übrigen abzurunden.

### § 25 — Prüfungsniederschrift

§ 25 Prüfungsniederschrift(1) Über den Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgehalten wird: a) die Besetzung des Prüfungsausschusses und die Namen der geprüften Kandidaten;b) die Bewertung der schriftlichen Arbeiten;c) die Gegenstände und die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung;d) die Durchschnittspunktzahl, die Endpunktzahl sowie die Gesamtnote;e) etwaige Unregelmäßigkeiten. (2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und in Abschrift mit den Prüfungsarbeiten dem Wirtschaftsministerium zuzuleiten.

### § 26 — Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und Wirkungen der Prüfung

§ 26 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und Wirkungen der Prüfung(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Bergreferendar im Anschluß an die mündliche Prüfung das Gesamtergebnis der Prüfung und die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen bekannt. (2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnendes Zeugnis mit der Endpunktzahl und der Gesamtnote ausgehändigt. (3) Wird die Prüfung nicht bestanden, so werden die Gründe hierfür eröffnet. Ein schriftlicher Bescheid über das Nichtbestehen ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. (4) Wer die Große Staatsprüfung besteht, erwirbt die Befähigung für die Laufbahn des höheren bergtechnischen Verwaltungsdienstes und ist berechtigt, die Bezeichnung »Assessor des Bergfachs« oder »Assessorin des Bergfachs« zu führen.

### § 27 — Wiederholung der Prüfung

§ 27 Wiederholung der Prüfung(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses das Landesbergamt. Die Frist muß mindestens vier Monate betragen und soll zwölf Monate nicht überschreiten. (2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

### § 28 — Prüfungsgebühr

§ 28 Prüfungsgebühr(1) Die Prüfungsgebühr beträgt 500 DM. Dies gilt auch bei einer Wiederholung der Prüfung. (2) Die Prüfungsgebühr ist vor Einreichung der häuslichen Prüfungsarbeit an die vom Landesbergamt zu bestimmende Kasse einzubezahlen.

### § 29 — Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 29 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach vom 16. Dezember 1954 (GBl. 1955 S. 1), geändert durch Artikel 69 der Verordnung vom 19. März 1985 (GBl. S. 71), mit Ausnahme der Anlage außer Kraft. Eine Ausbildung, die nach dem 1. Januar 1994 begonnen worden ist, wird nach den Bestimmungen der neuen Verordnung fortgesetzt, wobei das Nähere bezüglich der Überleitung vom Landesbergamt festgelegt wird.

### § 3 — Gastreferendare

§ 3 GastreferendareWer in einem anderen Land im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden ist, kann mit Zustimmung der dort zuständigen Ausbildungsbehörde einzelne Ausbildungsabschnitte im Land Baden-Württemberg ableisten. Über die Aufnahme als Gastreferendar entscheidet das Landesbergamt.

### § 4 — Einstellungsvoraussetzungen

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. das 35., als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,3. die Ausbildung als Bergbaubeflissener ordnungsgemäß abgeschlossen hat,4. den Studiengang »Bergbau« an einer deutschen Universität oder Technischen Hochschule oder einer anderen gleichrangigen Hochschule eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgreich abgeschlossen hat,5. über die für den höheren bergtechnischen Verwaltungsdienst erforderliche gesundheitliche Eignung oder als Schwerbehinderter über das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung hierfür verfügt. (2) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 3 kann das Wirtschaftsministerium zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (3) Über die Anerkennung gleichgestellter Studiengänge sowie die Anerkennung von Zeugnissen entsprechender ausländischer Hochschulen außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entscheidet das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium.

### § 5 — Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

§ 5 Einstellungsbehörde, AusbildungsbehördeEinstellungsbehörde ist das Wirtschaftsministerium, Ausbildungsbehörde das Landesbergamt.

### § 6 — Bewerbungsunterlagen

§ 6 Bewerbungsunterlagen(1) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf,2. der Nachweis der Hochschulreife,3. die Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Abschluß der Ausbildung als Bergbaubeflissener,4. Zeugnisse über die Diplom-Vorprüfung und die Diplom-Hauptprüfung oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis einer entsprechenden ausländischen Hochschule,5. ein Lichtbild aus neuester Zeit. (2) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag müssen vorliegen: 1. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, das nicht älter als drei Monate sein darf,2. eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn wegen des Verdachtes einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,3. eine Geburtsurkunde und gegebenenfalls eine Heiratsurkunde,4. Nachweis einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung.

### § 7 — Beamtenverhältnis

§ 7 Beamtenverhältnis(1) Wer zum Vorbereitungsdienst zugelassen ist, wird, soweit nicht beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen, von der Einstellungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Bergreferendar oder zur Bergreferendarin ernannt. Andere zugelassene Bewerber werden in ein arbeitsrechtlich gestaltetes Ausbildungsverhältnis übernommen. (2) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Bergreferendar eröffnet wird, daß die Große Staatsprüfung bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden wurde. (3) Die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst erfolgt, wenn 1. kein hinreichendes Fortschreiten in der Ausbildung zu erkennen ist und das Ziel der Ausbildung auch durch Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 8 Abs. 2 nicht erreicht werden kann,2. trotz Anmeldung an zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsterminen der Großen Staatsprüfung nicht teilgenommen wurde oder3. ein anderer wichtiger Grund vorliegt. (4) Wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat, soll entlassen werden, soweit keine Aussicht besteht, daß innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wiederhergestellt wird. (5) Absatz 2 bis 4 gelten für Staatsangehörige nach § 4 Abs. 4 entsprechend.

### § 8 — Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 8 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Ausbildung und die Prüfung. Er kann im Einzelfall aus besonderem Grund verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet das Wirtschaftsministerium. (2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Bestehen der Diplom-Hauptprüfung ausgeübt wurde und geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu sechs Monaten angerechnet werden. Über die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst entscheidet das Landesbergamt.

### § 9 — Gliederung

§ 9 Gliederung(1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. sechs Monate im technischen Betrieb eines Bergwerksunternehmens (§ 10),2. zwei Monate im technisch-planerischen Bereich und bei der Werksleitung eines Bergwerksunternehmens (§ 11),3. sechs Monate bei Bergämtern (§ 12),4. ein Monat Reisezeit (§ 13),5. neun Monate beim Landesbergamt (§ 14). (2) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge und Arbeitsgemeinschaften ergänzt und vertieft. Deren Dauer wird auf die Ausbildungsabschnitte angerechnet. (3) Das Landesbergamt kann in begründeten Einzelfällen die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern, soweit dies mit dem Ziel des Vorbereitungsdienstes vereinbar ist. (4) Das Landesbergamt kann den Bergreferendar im Interesse seiner Ausbildung vorübergehend einem anderen deutschen Oberbergamt oder Landesbergamt überweisen. Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Abordnung gelten entsprechend. (5) Wird das Ziel eines Ausbildungsabschnittes nicht erreicht, so verlängert das Wirtschaftsministerium die Dauer des jeweiligen Ausbildungsabschnittes angemessen.

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— Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den höheren bergtechnischen Verwaltungsdienst (APrOBerghD) Vom 26. Oktober 1994
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BerghDAPrVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
