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title: "PolPrüffristenV — Verordnung über Prüffristen bei polizeilicher Speicherung personenbezogener Daten zu den in § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes genannten Zwecken (Polizeiprüffristenverordnung - PolPrüffristenV) Vom 31. Mai 2026"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/be/polprueffrvbe2026"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-PolPrüfFrVBE2026rahmen"
updated: "2026-07-01T11:40:03+00:00"
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# PolPrüffristenV — Verordnung über Prüffristen bei polizeilicher Speicherung personenbezogener Daten zu den in § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes genannten Zwecken (Polizeiprüffristenverordnung - PolPrüffristenV) Vom 31. Mai 2026

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 31.05.2026
*Fundstelle:* GVBl. 2026, 238


### Eingangsformel PolPrüffristenV

Auf Grund des § 48 Absatz 5 Satz 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. April 2026 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Inneres und Sport:

### § 1 — Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen(1) Diese Verordnung gilt für die Speicherung personenbezogener Daten in Dateisystemen der Polizei Berlin zu den in § 30 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2026 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, genannten Zwecken in Verbindung mit § 42 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes.(2) Prüffristen sind Fristen, nach denen personenbezogene Daten, die in Dateisystemen oder personenbezogen geführten Akten gespeichert sind, regelmäßig daraufhin zu überprüfen sind, ob eine weitere Speicherung für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.

### § 2 — Prüffristen bei gemäß § 42 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Allgemeinen Sicherheits- und ...

§ 2 Prüffristen bei gemäß § 42 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes gespeicherten personenbezogenen Daten(1) Die Prüffristen für Daten von Personen, bei denen gemäß § 42 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie eine Straftat begehen oder an ihr teilnehmen werden, betragen 1. bei Kindern zwei Jahre 2. bei Jugendlichen drei Jahre 3. bei Personen über 70 Jahre drei Jahre 4. bei allen anderen Personen fünf Jahre.(2) Handelt es sich bei den nach Absatz 1 in Betracht kommenden Straftaten nicht um solche von erheblicher Bedeutung gemäß § 17 Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes, verkürzt sich die Prüffrist 1. bei Kindern auf ein Jahr, 2. bei Jugendlichen auf zwei Jahre, 3. im Übrigen auf drei Jahre.Es ist zu prüfen, ob abweichend von Satz 1 im Einzelfall eine noch kürzere Prüffrist angemessen ist.(3) Die Gründe für die nach § 42 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zu treffende Prognose sind aktenkundig zu machen.(4) Liegen bei Ablauf der Prüffrist weiterhin relevante Umstände für die Speicherung nach § 42 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vor, kann eine neue Prüffrist nach Absatz 1 oder 2 festgelegt werden. Anderenfalls sind die personenbezogenen Daten zu löschen. Die Gründe für die Verlängerung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen.

### § 3 — Prüffristen bei tatverdächtigen Personen

§ 3 Prüffristen bei tatverdächtigen Personen(1) Die Prüffrist für Daten von Personen, bei denen gemäß § 42 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen oder an einer solchen teilgenommen haben, beträgt gemäß § 42 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zwei Jahre.(2) Wird spätestens mit Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist festgestellt, dass die weitere Speicherung der Daten erforderlich ist, weil auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Person weitere Straftaten begehen oder an solchen teilnehmen wird, wird gemäß § 42 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz eine neue Prüffrist nach Maßgabe von § 2 Absatz 1 und 2 vergeben. Abweichend von Satz 1 beträgt diese neue Prüffrist für Erwachsene, die nicht über 70 Jahre alt sind, acht Jahre,1. wenn es sich bei der der Speicherung zugrunde liegenden Straftat um eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 17 Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt und tatsächliche Anhaltspunkte für die künftige Begehung einer solchen Straftat vorliegen, oder2. wenn die Person wegen der Straftat, die der bisherigen Speicherung zugrunde liegt, rechtskräftig verurteilt worden ist,sofern nicht im Einzelfall eine kürzere Prüffrist angemessen ist. Die Gründe für die Verlängerung der Prüffrist sind aktenkundig zu machen. Liegen solche Gründe nicht vor, sind die Daten zu löschen.(3) Wird nach Ablauf der nach Absatz 2 vergebenen Prüffrist festgestellt, dass eine weitere Speicherung erforderlich ist, ist eine neue Prüffrist zu vergeben. Diese beträgt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 drei Jahre. In allen anderen Fällen beträgt die Prüffrist ein Jahr. Die Gründe für die erneute Verlängerung sind aktenkundig zu machen.

### § 4 — Prüffristen bei vermissten Personen

§ 4 Prüffristen bei vermissten Personen(1) Bei Daten vermisster Personen beträgt die Prüffrist 1. in unaufgeklärten Fällen zehn Jahre, 2. in aufgeklärten Fällen fünf Jahre für Erwachsene und Jugendliche und zwei Jahre für Kinder.(2) Wird bei der Prüfung festgestellt, dass eine weitere Speicherung erforderlich ist, erfolgt die erneute Prüfung in unaufgeklärten Fällen nach fünf Jahren und in aufgeklärten Fällen nach einem Jahr für Erwachsene, Jugendliche und Kinder. Die Gründe für die Verlängerung sind aktenkundig zu machen.

### § 5 — Prüffristen für gespeicherte personenbezogene Daten bei Personen, die unter § 18 Absatz 2 ...

§ 5 Prüffristen für gespeicherte personenbezogene Daten bei Personen, die unter § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis e, §§ 13, 14, 16 und 19 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes fallen, sowie bei gefährdeten und verstorbenen Personen(1) Bei Daten von Personen, die gemäß § 42 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes unter den in § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis e genannten Personenkreis fallen, beträgt die Prüffrist fünf Jahre, soweit diese Daten personenbezogen in nichtautomatisiert geführten Dateisystemen gespeichert sind.(2) Sind die Daten der in Absatz 1 genannten Personen in automatisiert geführten Dateisystemen gespeichert, ist § 48 Absatz 5 Satz 5 bis 7 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zu beachten. Danach ist spätestens nach einem Jahr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Speicherung weiterhin vorliegen oder die Daten zu löschen sind; eine Verlängerung der Prüffrist um jeweils höchstens ein Jahr ist zulässig. Insgesamt darf die Datenspeicherung die Dauer von höchstens drei Jahren nicht überschreiten. Soweit die Speicherung nach Satz 1 mit Einwilligung der betroffenen Personen erfolgt ist, beträgt die Prüffrist für Erwachsene fünf Jahre und für Jugendliche drei Jahre.(3) Bei Daten1. gefährdeter Personen und der in §§ 16 und 19 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes genannten Personen und2. der in §§ 13 und 14 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes genannten Personenbeträgt die Prüffrist jeweils drei Jahre.(4) Bei Daten verstorbener Personen beträgt die Prüffrist zwei Jahre.(5) Wird bei der Prüfung festgestellt, dass eine weitere Speicherung erforderlich ist, erfolgt die erneute Prüfung nach nochmaligem Ablauf der jeweiligen in Absatz 1 bis 4 genannten Prüffristen. Die Gründe für die Verlängerung sind aktenkundig zu machen.

### § 6 — Prüffristen für gespeicherte Daten sonstiger Personen

§ 6 Prüffristen für gespeicherte Daten sonstiger Personen(1) Bei personenbezogenen Daten sonstiger Personen, die im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 1 Absatz 1 gespeichert werden und die nicht von den §§ 2 bis 5 erfasst werden, beträgt die Prüffrist eineinhalb Jahre, sofern Lösch- oder Löschprüffristen nicht in besonderen anderen Rechtsvorschriften geregelt sind.(2) § 5 Absatz 5 gilt entsprechend.

### § 7 — Beginn der Prüffrist

§ 7 Beginn der Prüffrist(1) Die Prüffrist beginnt in den Fällen der §§ 3, 4 und § 5 Absatz 3 Nummer 2 mit dem letzten Anlass, der die erstmalige Speicherung begründet hat. In den Fällen der §§ 2, 5 Absatz 1, Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 sowie des § 6 beginnt die Prüffrist mit der erstmaligen Speicherung zu dem jeweiligen Anlass.(2) Ist während des Laufs der Prüffrist ein Anlass für eine erneute Aufnahme in das automatisiert oder nicht automatisiert geführte Dateisystem entstanden, beginnt die Prüffrist für alle zu einer Person gespeicherten Daten einheitlich mit dem letzten Anlass; dies gilt nicht im Fall der Prüffrist nach § 3 Absatz 1. In den Fällen der §§ 4 und 5 Absatz 3 Nummer 1 muss der Anlass im Sinne des Satzes 1 mit dem Anlass der erstmaligen Speicherung zweckidentisch sein.(3) Anlass im Sinne von Absatz 1 und 2 ist in den Fällen1. des § 3 Absatz 1 die Beendigung der Straftat,2. des § 3 Absatz 2 und 3 der Abschluss der dort vorgesehenen Prüfung,3. des § 4 Absatz 1 Nummer 1 die Vermisstenmeldung,4. des § 4 Absatz 1 Nummer 2 die Aufklärung der Vermisstensache und5. des § 5 Absatz 3 Nummer 2 die Beendigung der Gefahrenlage.(4) In den Fällen des § 3 ist § 48 Absatz 5 Satz 4 zweiter Halbsatz zu beachten; die Prüffrist ruht für die Dauer des Aufenthalts der betroffenen Person in einer Justizvollzugsanstalt oder während einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung oder Sicherung.(5) Sind die personenbezogenen Daten zugleich in einem Dateisystem des Bundeskriminalamtes gespeichert, richtet sich der Beginn der Prüffrist nach dem letzten Anlass, der die Speicherung in diesem Dateisystem begründet hat.

### § 8 — Verantwortlicher und Vorkehrungen zum Datenschutz

§ 8 Verantwortlicher und Vorkehrungen zum Datenschutz(1) Die Prüfung nach den §§ 2 bis 7 obliegt der Polizei Berlin, die im Sinne von § 31 Nummer 7 des Berliner Datenschutzgesetzes als Verantwortlicher über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in ihren Dateisystemen entscheidet.(2) Die Einhaltung der Prüffristen ist durch technische und organisatorische Maßnahmen nach § 57 des Berliner Datenschutzgesetzes sicherzustellen.

### § 9 — Inkrafttreten und Außerkraftteten

§ 9 Inkrafttreten und AußerkrafttetenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die die Prüffristenverordnung vom 22. Februar 1993 (GVBl. S. 103), die durch Artikel 7 Nummer 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590) geändert worden ist, außer Kraft.

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— Verordnung über Prüffristen bei polizeilicher Speicherung personenbezogener Daten zu den in § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes genannten Zwecken (Polizeiprüffristenverordnung - PolPrüffristenV) Vom 31. Mai 2026
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-PolPrüfFrVBE2026rahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
