---
title: "KRV — Verordnung über das automatisierte Abrufverfahren beim Register über korruptionsauffällige Unternehmen in Berlin (Korruptionsregisterverordnung- KRV) Vom 4. März 2008"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/be/korregvbe2008"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-KorRegVBE2008rahmen"
updated: "2026-05-13T01:35:47+00:00"
---

# KRV — Verordnung über das automatisierte Abrufverfahren beim Register über korruptionsauffällige Unternehmen in Berlin (Korruptionsregisterverordnung- KRV) Vom 4. März 2008

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 04.03.2008
*Fundstelle:* GVBl. 2008, 69


### Eingangsformel KRV

Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. November 2007 (GVBl. S. 598) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 des Korruptionsregistergesetzes vom 19. April 2006 (GVBl. S. 358) wird verordnet:

### § 1 — Automatisiertes Abrufverfahren

§ 1 Automatisiertes Abrufverfahren(1) Eintragungen im Korruptionsregister dürfen nach Maßgabe dieser Verordnung für einen automatisierten Abruf bereitgestellt werden (§ 2 Abs. 2 des Korruptionsregistergesetzes).(2) Die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 1 bedarf der vorherigen Erlaubnis der für die Führung des Korruptionsregisters zuständigen zentralen Informationsstelle bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.

### § 2 — Abrufberechtigung

§ 2 AbrufberechtigungDie Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 kann öffentlichen Auftraggebern im Sinne von § 1 Satz 3 des Korruptionsregistergesetzes erteilt werden, die nach § 6 des Korruptionsregistergesetzes abfragepflichtig sind und bei denen eine hohe Zahl regelmäßig durchzuführender Abfragen angenommen werden kann.

### § 3 — Antragstellung

§ 3 Antragstellung(1) Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 ist über die Leitung der abfragepflichtigen Stelle schriftlich zu beantragen. (2) Die abfragepflichtige Stelle hat in dem Antrag zu bestätigen, dass sie die erforderlichen Maßnahmen nach § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes getroffen hat. Sie hat den Verwendungszweck und die Personen zu benennen, die zum Abruf berechtigt sein sollen.

### § 4 — Erteilung und Widerruf der Erlaubnis

§ 4 Erteilung und Widerruf der Erlaubnis(1) Die Erlaubnis darf nur zur Erfüllung der Zwecke des § 1 des Korruptionsregistergesetzes erteilt werden. In der Erlaubnis ist für jede zum Abruf berechtigte Person eine persönliche Zugangskennung zu vergeben. (2) Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen. Nach Fristablauf kann die Erlaubnis auf Antrag längstens für die Geltungsdauer dieser Verordnung verlängert werden. (3) Die Erlaubnis kann ganz oder teilweise widerrufen werden, insbesondere wenn 1. die Voraussetzungen für eine Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen,2. die abfragepflichtige Stelle die in § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes genannten Maßnahmen nicht getroffen hat oder nicht mehr aufrechterhält,3. eine zum Abruf berechtigte Person Eintragungen im Korruptionsregister abgerufen oder die abgerufenen Daten verarbeitet und dabei gegen die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes oder des Korruptionsregistergesetzes verstoßen hat.

### § 5 — Abrufverfahren

§ 5 AbrufverfahrenAbrufbar sind Eintragungen nach § 5 Abs. 1 des Korruptionsregistergesetzes. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit eines Abrufs trägt die abfragepflichtige Stelle.

### § 6 — Protokollierung

§ 6 ProtokollierungDie zentrale Informationsstelle hat jeden Abruf so zu protokollieren, dass die abrufende Person, das Datum des Abrufs und die abgerufenen Angaben bestimmbar sind. Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken des Datenschutzes, der Datensicherung und des ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Sie sind zwei Jahre nach ihrer Protokollierung zu löschen.

### § 7 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Sie tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

---

— Verordnung über das automatisierte Abrufverfahren beim Register über korruptionsauffällige Unternehmen in Berlin (Korruptionsregisterverordnung- KRV) Vom 4. März 2008
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-KorRegVBE2008rahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
