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title: "HG 16/17 — Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlinfür die Haushaltsjahre 2016 und 2017 (Haushaltsgesetz 2016/2017 - HG 16/17) Vom 15. Dezember 2015"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/be/hgbe2016-2017"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-HGBE2016_2017rahmen"
updated: "2026-05-13T01:14:06+00:00"
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# HG 16/17 — Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlinfür die Haushaltsjahre 2016 und 2017 (Haushaltsgesetz 2016/2017 - HG 16/17) Vom 15. Dezember 2015

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 15.12.2015
*Fundstelle:* GVBl. 2015, 570


### § 3 — Gewährleistungsermächtigungen

§ 3 Gewährleistungsermächtigungen(1) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft und der freien Berufe in Berlin 1. Ausfallbürgschaften und -garantien für Kredite und Beteiligungen gegenüber Kreditinstituten, Kapitalsammelstellen, Kapitalbeteiligungsgesellschaften, Bürgschaftsbanken, dem Bund und den Ländern bis zu 750.000.000 Euro,2. Ausfallgarantien für Arbeitnehmerbeteiligungsvorhaben bis zu 2.000.000 Euro zu übernehmen. Nach Satz 1 Nummer 1 geförderte Unternehmen und Angehörige freier Berufe müssen in Berlin eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten. Nach Satz 1 Nummer 2 geförderte Arbeitnehmerbeteiligungen müssen an Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Berlin erfolgen. (2) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung Ausfallbürgschaften und -garantien 1. zur Förderung des Wohnungsbaus, der Modernisierung, der Instandsetzung und des Rückbaus von Wohngebäuden in Berlin,2. zur Förderung des Baus, der Modernisierung und Instandsetzung sowie der Umnutzung gewerblicher Räume, soweit dies im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1 geboten erscheint,3. zur Förderung des Erwerbs bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung und4. zur Stellung von Sicherheiten für von den Kommunalen Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, abzuschließende Kreditverträge bis zu 5.500.000.000 Euro zu übernehmen.(3) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von Krediten der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) für den Ausbau des Flughafens Schönefeld zum Flughafen Berlin Brandenburg Bürgschaften bis zu 1.295.000.000 Euro - höchstens jedoch 37 vom Hundert der Verpflichtungen entsprechend dem Anteil des Landes Berlin an dieser Gesellschaft - zu übernehmen. Die Bürgschaften können auch als selbstschuldnerische Bürgschaften auf erstes Anfordern über bis zu 100 vom Hundert des Kreditbetrags, als entsprechende Garantien oder als sonstige Gewährleistungen übernommen werden. Die Übernahme von Bürgschaften im Sinne der Sätze 1 und 2 sowie jede sonstige Unterstützung der FBB setzen voraus, dass dem Hauptausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses zuvor alle angeforderten Unterlagen des Notifizierungsverfahrens bei der EU sowie die Bürgschafts- und sonstigen Unterstützungskonditionen übermittelt sind, sobald sie feststehen. (4) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, bei Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften im Sinne von § 7 für von Objektträgern aufzunehmende Fremdmittel zur Verbesserung der Kreditkonditionen, insbesondere zur Inanspruchnahme von Krediten aus Förderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Bürgschaften bis zu 200.000.000 Euro zu übernehmen. (5) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung des Erwerbs von Anteilen an abgeschirmten Fonds durch die berlinovo Immobilien Gesellschaft mbH Bürgschaften bis zu 224.000.000 Euro zu übernehmen. (6) Die für Kultur und für Sport zuständigen Senatsverwaltungen werden ermächtigt, zur Stellung von Sicherheiten für Eingangsabgaben im Zusammenhang mit der vorübergehenden Einfuhr von Kunstgegenständen, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin und von Zuwendungsempfängern Berlins aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur Gewährleistungen bis zu 400.000.000 Euro zu übernehmen. (7) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung Ausfallbürgschaften zur Förderung des Erwerbs von Atelierraum durch Künstlerinnen und Künstler zur Selbstnutzung bis zu 15.000.000 Euro zu übernehmen. Nach Satz 1 geförderte Künstlerinnen und Künstler müssen ihren Wohnsitz im Sinne von § 8 der Abgabenordnung in Berlin haben.(8) Die für Forschung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Land und vom Bund gemeinsam getragen werden, Gewährleistungen bis zu 15.000.000 Euro zu übernehmen. (9) Die für die Raumordnung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für Haftungsfreistellungen im Rahmen europäischer Gemeinschaftsinitiativen Gewährleistungen bis zu 67.000.000 Euro zu übernehmen. (10) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften und Garantien zur Absicherung von Krediten im Zusammenhang mit öffentlichen Infrastrukturmaßnahmen bis zu 6.000.000.000 Euro zu übernehmen. Die Bürgschaften können auch als selbstschuldnerische Bürgschaften auf erstes Anfordern über bis zu 100 vom Hundert des Kreditbetrags, als entsprechende Garantien oder als sonstige Gewährleistungen übernommen werden. Unter öffentliche Infrastrukturmaßnahmen fallen auch die Gründung und der Erwerb von Beteiligungen auf dem Gebiet der Wasser- und Energieversorgung. Für einen Betrag von bis zu 600.000.000 Euro wird die für Energie zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen im Rahmen der 6.000.000.000 Euro ermächtigt, einen Kreditauftrag gemäß § 778 des Bürgerlichen Gesetzbuches an die Investitionsbank Berlin zur Finanzierung der Übernahme des Stromnetzes durch eine landeseigene Gesellschaft zu erteilen. (11) Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Bürgschaften und Garantien aufgrund des Landesbürgschaftsgesetzes vom 14. Februar 1964 (GVBl. S. 244), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 688) geändert worden ist, des Rückbürgschaftsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1993 (GVBl. S. 584), das zuletzt durch Gesetz vom 25. November 1996 (GVBl. S. 507) geändert worden ist, auf den Höchstbetrag nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 die Bürgschaften aufgrund des Vierten Wohnungsbaubürgschaftsgesetzes vom 13. Februar 1979 (GVBl. S. 345), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56) geändert worden ist, auf den Höchstbetrag nach Absatz 3 die Bürgschaften aufgrund des BBI-Finanzierungs-Sicherstellungsgesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 273) angerechnet. Weiterhin werden auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 10 die Gewährleistungen aufgrund der jeweiligen Ermächtigungen bisheriger Haushaltsgesetze angerechnet, soweit das Land Berlin noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachte Leistung keinen Ersatz erlangt hat. Soweit Berlin ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Bürgschaften und Garantien auf die Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen. (12) Sind aus vorangegangenen Haushaltsjahren Bürgschaften oder Gewährleistungen in Deutscher Mark übernommen worden, so sind sie mit dem festgesetzten Umrechnungskurs auf die Höchstbeträge in Euro anzurechnen.

### § 9a — Fortgeltung von Haushaltsvermerken

§ 9a Fortgeltung von HaushaltsvermerkenHaushaltsvermerke, die ausdrücklich Bezug auf Einzelpläne oder Kapitel nehmen, gelten nach deren Umsetzung im Zuge der Ressortneugliederung in sinngemäßer Anwendung fort, sofern der Nachtragshaushaltsplan 2017 nichts anderes bestimmt.

### Anlage HG

AnlageGesamtplan zum Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2016 und 2017Gesamtplan Haushaltsübersicht 2016GESAMTPLAN Haushaltsübersicht 2016 Einzel- plan Bezeichnung Einnahmen Ausgaben Fehlbetrag (-) Überschuss Verpflichtungs- ermächtigungen € € € € 01 Abgeordnetenhaus 80.800 52.099.500 -52.018.700 --- 02 Verfassungsgerichtshof 1.000 695.700 -694.700 --- 03 Regierende/r Bürgermeister/in 18.490.900 613.636.100 -595.145.200 886.942.000 05 Inneres und Sport 281.952.200 2.076.081.700 -1.794.129.500 109.402.000 06 Justiz und Verbraucherschutz 280.082.900 906.912.700 -626.829.800 4.355.000 09 Arbeit, Integration und Frauen 31.294.600 182.660.100 -151.365.500 98.117.600 10 Bildung, Jugend und Wissenschaft 595.572.600 5.065.106.700 -4.469.534.100 907.768.000 11 Gesundheit und Soziales 96.709.200 869.076.600 -772.367.400 354.557.800 12 Stadtentwicklung und Umwelt 1.046.762.500 2.034.227.400 -987.464.900 1.249.011.600 13 Wirtschaft, Technologie und Forschung 347.937.200 755.510.500 -407.573.300 252.407.000 15 Finanzen 238.838.900 473.247.000 -234.408.100 13.900.000 20 Rechnungshof 70.000 17.557.000 -17.487.000 13.643.000 21 Beauftragte/r für Datenschutz und Informationsfreiheit 10.000 5.299.100 -5.289.100 --- 27 Zuweisungen an und Programme für die Bezirke -5.979.709.000 346.755.000 -6.326.464.000 6.500.000 29 Allgemeine Finanz- und Personalangelegenheiten 20.546.466.000 4.105.694.700 16.440.771.300 277.860.000 ∑ SUMME EINZELPLÄNE 01 - 29 17.504.559.800 17.504.559.800 --- 4.174.464.000 31 Bezirksverordnetenversammlung 24.600 11.065.800 -11.041.200 --- 33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 19.668.900 436.252.700 -416.583.800 8.693.000 34 Ordnungsamt 74.036.200 66.946.400 7.089.800 --- 35 Amt für Bürgerdienste 65.705.300 144.582.600 -78.877.300 --- 36 Amt für Weiterbildung und Kultur 41.294.000 141.273.400 -99.979.400 6.695.000 37 Schul- und Sportamt 57.808.700 390.485.400 -332.676.700 119.449.000 38 Straßen- und Grünflächenamt 66.592.800 251.943.100 -185.350.300 13.776.000 39 Amt für Soziales 1.223.593.400 3.841.577.000 -2.617.983.600 --- 40 Jugendamt 152.887.100 2.280.571.800 -2.127.684.700 1.800.000 41 Gesundheitsamt 4.461.400 94.021.000 -89.559.600 --- 42 Stadtentwicklungsamt 27.787.000 88.209.900 -60.422.900 7.016.000 43 Umwelt- und Naturschutzamt 3.546.500 22.007.900 -18.461.400 --- 45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 6.418.481.100 386.950.000 6.031.531.100 --- ∑ SUMME EINZELPLÄNE 31 - 59 8.155.887.000 8.155.887.000 --- 157.429.000 ∑ SUMME HAUSHALTSPLAN 25.660.446.800 25.660.446.800 --- 4.331.893.000 Gesamtplan Haushaltsübersicht 2016Gesamtplan Haushaltsübersicht 2016 - Aufstellung nach Bezirken Einzel- plan Bezeichnung Mitte Friedrichshain- Kreuzberg Pankow Charlottenburg- Wilmersdorf Spandau Steglitz- Zehlendorf Tempelhof- Schöneberg Neukölln Treptow- Köpenick Marzahn- Hellersdorf Lichtenberg Reinickendorf € € € € € € € € € € € € EINNAHMEN 31 Bezirksverordnetenversammlung 1.000 4.400 --- 1.000 1.000 2.000 1.000 2.000 1.000 6.300 --- 4.900 33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 264.000 422.400 3.843.200 1.851.100 1.467.000 719.800 824.600 6.032.500 1.199.000 851.400 545.300 1.648.600 34 Ordnungsamt 16.767.000 6.512.400 11.384.000 14.543.600 2.128.600 5.234.500 4.780.100 2.988.000 1.895.100 1.668.500 3.585.000 2.549.400 35 Amt für Bürgerdienste 6.884.400 7.337.100 7.254.000 5.460.500 4.210.000 4.729.600 5.129.400 6.051.000 4.518.300 4.610.600 5.523.000 3.997.400 36 Amt für Weiterbildung und Kultur 5.683.000 3.284.100 3.736.000 4.255.500 3.274.000 5.355.400 3.647.700 3.248.000 2.688.600 1.139.000 2.448.500 2.534.200 37 Schul- und Sportamt 3.347.200 4.327.200 10.289.500 3.725.900 2.881.100 5.418.600 3.682.600 2.853.400 7.088.800 4.961.600 4.823.000 4.409.800 38 Straßen- und Grünflächenamt 12.556.100 3.634.000 6.349.000 8.826.000 5.539.000 6.930.400 5.336.200 3.308.000 4.359.300 2.837.200 3.073.200 3.844.400 39 Amt für Soziales 151.374.300 105.964.800 88.027.100 140.922.000 85.124.400 58.411.600 111.965.600 136.132.500 52.816.400 75.686.900 130.339.500 86.828.300 40 Jugendamt 14.629.800 13.244.900 20.521.500 11.455.000 9.152.900 14.113.500 12.307.800 11.264.700 11.252.600 13.457.200 11.734.400 9.752.800 41 Gesundheitsamt 574.300 96.100 212.000 669.000 92.500 635.000 418.000 316.000 121.000 158.100 936.200 233.200 42 Stadtentwicklungsamt 5.321.100 4.061.600 3.644.000 3.210.000 934.100 1.978.000 1.856.700 1.056.000 2.117.000 1.022.400 1.633.000 953.100 43 Umwelt- und Naturschutzamt 238.600 229.000 115.000 142.700 373.000 344.100 92.600 121.000 1.461.000 50.700 252.000 126.800 45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 688.939.500 517.784.900 667.399.000 451.507.500 460.907.100 422.710.000 551.286.100 639.036.000 424.473.700 521.453.000 633.853.000 439.131.300 ∑ Summe Einnahmen 906.580.300 666.902.900 822.774.300 646.569.800 576.084.700 526.582.500 701.328.400 812.409.100 513.991.800 627.902.900 798.746.100 556.014.200 AUSGABEN 31 Bezirksverordnetenversammlung 929.900 864.000 896.100 910.600 1.026.800 899.800 984.900 906.000 856.100 952.400 937.000 902.200 33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 34.796.900 21.104.800 53.609.000 55.861.600 26.088.800 29.666.000 39.004.900 53.310.800 32.250.100 21.632.100 24.933.600 43.994.100 34 Ordnungsamt 6.842.400 5.236.500 6.974.500 7.913.400 4.442.000 3.900.500 5.537.900 5.392.000 3.963.800 4.214.400 8.151.000 4.378.000 35 Amt für Bürgerdienste 14.508.800 16.187.300 15.490.300 12.036.200 9.945.300 9.993.100 11.443.500 14.151.900 10.366.600 9.916.500 11.945.300 8.597.800 36 Amt für Weiterbildung und Kultur 18.816.600 10.364.400 12.278.200 10.222.000 9.672.000 15.450.200 12.925.200 13.244.000 8.684.000 9.365.300 12.316.000 7.935.500 37 Schul- und Sportamt 39.999.600 35.260.500 37.325.300 13.846.100 33.703.500 38.648.700 33.585.100 29.386.400 32.243.400 39.831.400 41.549.900 15.105.500 38 Straßen- und Grünflächenamt 29.932.200 12.072.900 25.359.000 19.397.400 22.258.900 28.204.900 16.320.500 15.821.500 23.986.900 19.121.600 20.070.300 19.397.000 39 Amt für Soziales 466.360.500 323.454.000 335.540.300 326.726.100 276.372.500 191.909.300 341.689.300 426.525.400 194.098.000 260.589.800 441.582.600 256.729.200 40 Jugendamt 225.222.300 192.917.300 284.266.100 147.040.700 154.025.000 156.555.900 196.163.000 206.243.500 164.866.900 209.454.700 188.165.200 155.651.200 41 Gesundheitsamt 12.084.600 8.165.100 6.587.300 12.312.900 4.864.000 8.451.000 6.131.800 7.165.200 4.440.000 7.511.600 10.091.700 6.215.800 42 Stadtentwicklungsamt 12.439.000 9.700.800 11.148.000 4.944.900 5.764.400 5.506.500 7.118.100 6.109.500 8.470.700 6.692.200 5.871.000 4.444.800 43 Umwelt- und Naturschutzamt 2.223.500 1.584.400 1.507.200 1.568.500 2.319.900 2.508.100 1.558.800 1.270.500 2.245.500 1.587.000 2.413.500 1.221.000 45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 42.424.000 29.990.900 31.793.000 33.789.400 25.601.600 34.888.500 28.865.400 32.882.400 27.519.800 37.033.900 30.719.000 31.442.100 ∑ Summe Ausgaben 906.580.300 666.902.900 822.774.300 646.569.800 576.084.700 526.582.500 701.328.400 812.409.100 513.991.800 627.902.900 798.746.100 556.014.200 ∑ Fehlbetrag --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- ∑ Verpflichtungsermächtigungen 1.700.000 4.010.000 89.169.000 3.047.000 1.124.000 750.000 13.340.000 12.075.000 8.816.000 11.095.000 --- 12.303.000 Gesamtplan Haushaltsübersicht 2017GESAMTPLAN Haushaltsübersicht 2017 Einzel- plan Bezeichnung Einnahmen Ausgaben Fehlbetrag (-) Überschuss Verpflichtungs- ermächtigungen € € € € 01 Abgeordnetenhaus 80.800 56.117.300 -56.036.500 --- 02 Verfassungsgerichtshof 1.000 733.700 -732.700 --- 03 Regierende/r Bürgermeister/in 18.620.200 634.070.400 -615.450.200 23.669.000 05 Inneres und Sport 283.918.200 2.152.967.000 -1.869.048.800 38.676.000 06 Justiz und Verbraucherschutz 280.133.900 921.739.700 -641.605.800 898.000 09 Arbeit, Integration und Frauen 31.256.100 183.757.200 -152.501.100 70.014.600 10 Bildung, Jugend und Wissenschaft 631.398.600 5.247.667.600 -4.616.269.000 5.856.401.000 11 Gesundheit und Soziales 95.122.400 917.155.900 -822.033.500 37.057.000 12 Stadtentwicklung und Umwelt 1.023.098.800 2.116.265.700 -1.093.166.900 2.779.659.000 13 Wirtschaft, Technologie und Forschung 364.648.600 774.322.600 -409.674.000 316.094.000 15 Finanzen 236.684.900 481.631.400 -244.946.500 13.078.000 20 Rechnungshof 70.000 18.381.000 -18.311.000 --- 21 Beauftragte/r für Datenschutz und Informationsfreiheit 10.000 5.439.100 -5.429.100 --- 27 Zuweisungen an und Programme für die Bezirke -6.109.430.000 470.627.000 -6.580.057.000 6.000.000 29 Allgemeine Finanz- und Personalangelegenheiten 21.263.053.000 4.137.790.900 17.125.262.100 263.500.000 ∑ SUMME EINZELPLÄNE 01 - 29 18.118.666.500 18.118.666.500 --- 9.405.046.600 31 Bezirksverordnetenversammlung 24.600 11.167.800 -11.143.200 33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 19.435.700 435.526.100 -416.090.400 --- 34 Ordnungsamt 73.623.300 68.579.000 5.044.300 --- 35 Amt für Bürgerdienste 65.705.800 145.715.400 -80.009.600 --- 36 Amt für Weiterbildung und Kultur 41.340.100 140.904.900 -99.564.800 --- 37 Schul- und Sportamt 63.412.100 422.334.300 -358.922.200 47.227.000 38 Straßen- und Grünflächenamt 66.517.800 258.668.100 -192.150.300 5.698.000 39 Amt für Soziales 1.271.988.400 3.943.884.200 -2.671.895.800 --- 40 Jugendamt 154.502.200 2.336.095.100 -2.181.592.900 1.202.000 41 Gesundheitsamt 4.436.800 96.016.700 -91.579.900 --- 42 Stadtentwicklungsamt 27.520.800 89.328.600 -61.807.800 4.516.000 43 Umwelt- und Naturschutzamt 3.495.800 22.267.500 -18.771.700 --- 45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 6.513.322.000 334.837.700 6.178.484.300 --- ∑ SUMME EINZELPLÄNE 31 - 59 8.305.325.400 8.305.325.400 --- 58.643.000 ∑ SUMME HAUSHALTSPLAN 26.423.991.900 26.423.991.900 --- 9.463.689.600 Gesamtplan Haushaltsübersicht 2017Gesamtplan Haushaltsübersicht 2017 - Aufstellung nach Bezirken Einzel- plan Bezeichnung Mitte Friedrichshain- Kreuzberg Pankow Charlottenburg- Wilmersdorf Spandau Steglitz- Zehlendorf Tempelhof- Schöneberg Neukölln Treptow- Köpenick Marzahn- Hellersdorf Lichtenberg Reinickendorf € € € € € € € € € € € € EINNAHMEN 31 Bezirksverordnetenversammlung 1.000 4.400 --- 1.000 1.000 2.000 1.000 2.000 1.000 6.300 --- 4.900 33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 265.000 429.000 3.800.400 1.851.100 1.517.000 719.800 824.600 5.962.500 1.249.000 851.400 329.300 1.636.600 34 Ordnungsamt 16.767.000 6.382.400 11.385.000 14.551.700 2.131.700 5.234.500 4.484.400 2.988.000 1.895.400 1.668.500 3.585.000 2.549.700 35 Amt für Bürgerdienste 6.884.400 7.337.100 7.254.000 5.460.500 4.210.000 4.729.600 5.129.400 6.052.000 4.517.800 4.610.600 5.523.000 3.997.400 36 Amt für Weiterbildung und Kultur 5.683.000 3.318.300 3.736.000 4.258.000 3.283.000 5.352.600 3.647.700 3.248.000 2.688.600 1.142.200 2.448.500 2.534.200 37 Schul- und Sportamt 7.511.200 4.425.200 10.603.000 3.803.900 2.944.100 5.553.700 3.770.000 2.931.400 7.259.800 5.103.600 4.966.000 4.540.200 38 Straßen- und Grünflächenamt 12.556.100 3.636.000 6.354.000 8.826.000 5.527.000 6.860.400 5.336.200 3.308.000 4.359.300 2.837.200 3.073.200 3.844.400 39 Amt für Soziales 157.567.000 110.055.900 91.194.300 146.022.400 88.503.900 61.000.800 117.025.600 141.716.500 54.816.200 78.418.900 135.109.500 90.557.400 40 Jugendamt 14.784.100 13.390.800 20.835.000 11.575.600 9.225.000 14.232.000 12.436.100 11.369.700 11.372.900 13.571.200 11.871.400 9.838.400 41 Gesundheitsamt 574.300 96.100 212.000 669.000 92.500 635.000 418.000 316.000 121.000 131.500 938.200 233.200 42 Stadtentwicklungsamt 5.321.100 3.795.400 3.644.000 3.210.000 934.100 1.978.000 1.856.700 1.056.000 2.117.000 1.022.400 1.633.000 953.100 43 Umwelt- und Naturschutzamt 238.600 229.000 115.000 112.800 373.000 312.800 92.600 121.000 1.471.500 50.700 252.000 126.800 45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 699.377.500 531.056.000 684.250.000 455.121.500 462.256.100 428.991.000 560.124.800 654.172.000 423.077.000 541.050.000 630.520.000 443.326.100 ∑ Summe Einnahmen 927.530.300 684.155.600 843.382.700 655.463.500 580.998.400 535.602.200 715.147.100 833.243.100 514.946.500 650.464.500 800.249.100 564.142.400 AUSGABEN 31 Bezirksverordnetenversammlung 936.500 908.300 899.300 915.500 1.031.800 904.800 997.900 910.000 865.100 923.400 941.000 934.200 33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 35.563.900 21.017.800 52.674.700 55.650.200 26.453.600 29.517.000 37.846.900 54.855.500 31.380.000 21.822.600 24.924.600 43.819.300 34 Ordnungsamt 6.946.400 5.358.500 7.081.500 8.105.100 4.494.600 3.898.900 6.209.500 5.536.000 3.785.500 4.260.100 8.412.700 4.490.200 35 Amt für Bürgerdienste 14.610.900 16.710.900 15.528.900 12.053.300 9.988.700 9.705.200 11.943.100 14.291.900 10.187.300 9.919.400 12.080.700 8.695.100 36 Amt für Weiterbildung und Kultur 19.555.600 10.548.100 12.412.600 10.451.800 9.335.100 15.053.000 13.938.500 13.627.000 8.116.800 8.055.400 11.765.000 8.046.000 37 Schul- und Sportamt 46.877.900 36.023.300 43.823.300 16.354.200 31.365.000 38.173.800 36.889.600 30.185.800 29.647.600 55.280.100 42.881.700 14.832.000 38 Straßen- und Grünflächenamt 30.929.700 12.364.700 25.766.500 22.612.600 19.910.400 28.915.200 17.876.400 16.741.500 24.024.400 20.207.500 18.600.100 20.719.100 39 Amt für Soziales 478.662.700 332.173.500 343.182.900 335.267.800 283.440.200 196.792.200 352.150.600 437.711.600 198.841.500 269.192.300 453.164.300 263.304.600 40 Jugendamt 231.280.500 197.917.100 291.607.900 150.521.600 156.627.600 160.012.500 201.256.100 211.090.500 168.750.300 215.500.100 192.353.900 159.177.000 41 Gesundheitsamt 12.366.700 8.302.200 6.704.900 12.456.100 4.955.400 8.458.300 6.761.000 7.348.200 4.469.400 7.673.000 10.160.000 6.361.500 42 Stadtentwicklungsamt 12.638.400 9.766.600 11.209.000 5.023.800 5.829.600 5.509.500 7.528.400 6.279.500 8.402.100 6.843.800 5.771.500 4.526.400 43 Umwelt- und Naturschutzamt 2.267.400 1.621.600 1.505.200 1.562.600 2.344.700 2.464.400 1.638.700 1.299.100 2.257.600 1.604.500 2.447.600 1.254.100 45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 34.893.700 31.443.000 30.986.000 24.488.900 25.221.700 36.197.400 20.110.400 33.366.500 24.218.900 29.182.300 16.746.000 27.982.900 ∑ Summe Ausgaben 927.530.300 684.155.600 843.382.700 655.463.500 580.998.400 535.602.200 715.147.100 833.243.100 514.946.500 650.464.500 800.249.100 564.142.400 ∑ Fehlbetrag --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- ∑ Verpflichtungsermächtigungen 1.500.000 8.055.000 3.918.000 2.789.000 861.000 1.330.000 5.640.000 13.100.000 --- 7.470.000 12.000.000 1.980.000 GesamtplanFinanzierungsübersicht 2016- Mio.€ - Ermittlung des Finanzierungssaldos 1. Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen und Einnahmen aus Überschüssen sowie Verrechnungen) 25.315,2 2. Ausgaben (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen sowie Verrechnungen) 25.235,2 3. Finanzierungsüberschuss 80,0 Verwendung des Finanzierungsüberschusses 4. Netto-Schuldentilgung am Kreditmarkt Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 7.148,7 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 7.228,1 -79,4 5. Rücklagenbewegung Entnahmen aus Rücklagen 5,5 Zuführungen an Rücklagen 6,2 -0,7 6. Ausgleich früherer Haushaltsjahre Einnahmen aus Überschüssen 59,6 darunter: Überschüsse der Bezirke 59,6 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen 59,6 darunter: Fehlbetrag der Bezirke 28,0 0,0 7. Verrechnungsbewegungen einnahmeseitige Verrechnungen 359,5 ausgabeseitige Verrechnungen 359,5 0,0 8. Summe -80,0 GesamtplanFinanzierungsübersicht 2017- Mio.€ - Ermittlung des Finanzierungssaldos 1. Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen und Einnahmen aus Überschüssen sowie Verrechnungen) 26.140,4 2. Ausgaben (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen sowie Verrechnungen) 26.060,4 3. Finanzierungsüberschuss 80,0 Verwendung des Finanzierungsüberschusses 4. Netto-Schuldentilgung am Kreditmarkt Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 7.022,1 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 7.105,4 -83,3 5. Rücklagenbewegung Entnahmen aus Rücklagen 6,1 Zuführungen an Rücklagen 2,8 3,3 6. Ausgleich früherer Haushaltsjahre Einnahmen aus Überschüssen 0,0 darunter: Überschüsse der Bezirke 0,0 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen 0,0 darunter: Fehlbetrag der Bezirke 0,0 0,0 7. Verrechnungsbewegungen einnahmeseitige Verrechnungen 360,8 ausgabeseitige Verrechnungen 360,8 0,0 8. Summe -80,0 GesamtplanKreditfinanzierungsplan 2016- Mio. € - Kredite am Kreditmarkt 1. Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 7.148,7 2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 7.228,1 3. Netto-Schuldentilgung am Kreditmarkt 79,4 Kredite im öffentlichen Bereich 4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften u. Ä., Darlehen des Bundes 0 5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften u. Ä. im öffentlichen Bereich 22,7 6. Netto-Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 22,7 7. Netto-Schuldentilgung insgesamt 102,1 GesamtplanKreditfinanzierungsplan 2017- Mio. € - Kredite am Kreditmarkt 1. Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 7.022,1 2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 7.105,4 3. Netto-Schuldentilgung am Kreditmarkt 83,3 Kredite im öffentlichen Bereich 4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften u. Ä., Darlehen des Bundes 0 5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften u. A. im öffentlichen Bereich 21,1 6. Netto-Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 21,1 7. Netto-Schuldentilgung insgesamt 104,4 Betriebshaushalt/VermögenshaushaltEinnahmen und Ausgaben sowie Finanzierungssaldo des Berliner Haushalts 2016Mio. € Ansatz Ansatz Ist 2016 2015 2014 Laufende Rechnung (Betriebshaushalt) Einnahmen der laufenden Rechnung 24.430 22.973 22.927 Ausgaben der laufenden Rechnung 23.133 21.637 21.506 Saldo der laufenden Rechnung (Betriebshaushalt) 1.297 1.336 1.421 Kapitalrechnung (Vermögenshaushalt) Einnahmen der Kapitalrechnung 881 655 909 darunter Zuweisungen für Investitionen 516 418 461 Vermögensaktivierung 63 50 80 Ausgaben der Kapitalrechnung 1.921 2.047 1.459 darunter Investitionsausgaben 1.855 1.985 1.380 Saldo der Kapitalrechnung (Vermögenshaushalt) -1.040 -1.392 -550 nachrichtlich: Globalpositionen (Saldo) -178 76 0 Finanzierungssaldo 80 20 872 Betriebshaushalt/VermögenshaushaltEinnahmen und Ausgaben sowie Finanzierungssaldo des Berliner Haushalts 2017Mio. € Ansatz Ansatz Ansatz 2017 2016 2015 Laufende Rechnung (Betriebshaushalt) Einnahmen der laufenden Rechnung 25.261 24.430 22.973 Ausgaben der laufenden Rechnung 23.816 23.133 21.637 Saldo der laufenden Rechnung (Betriebshaushalt) 1.445 1.297 1.336 Kapitalrechnung (Vermögenshaushalt) Einnahmen der Kapitalrechnung 853 881 655 darunter Zuweisungen für Investitionen 503 516 418 Vermögensaktivierung 52 63 50 Ausgaben der Kapitalrechnung 1.951 1.921 2.047 darunter Investitionsausgaben 1.880 1.855 1.985 Saldo der Kapitalrechnung (Vermögenshaushalt) -1.098 -1.040 -1.392 nachrichtlich: Globalpositionen (Saldo) -267 -178 76 Finanzierungssaldo 80 80 20

### Eingangsformel HG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Feststellung des Haushaltsplans

§ 1 Feststellung des HaushaltsplansDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 wird für 2016 in Einnahmen und Ausgaben auf 25.660.446.800 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 4.331.893.000 Euro und für 2017 in Einnahmen und Ausgaben auf 26.423.991.900 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 9.463.689.600 Euro festgestellt, und zwar, 1. für das Haushaltsjahr 2016a) in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 17.504.559.800 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 4.174.464.000 Euro,b) in den Einzelplänen 31 bis 45 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 8.155.887.000 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 157.429.000 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans;2. für das Haushaltsjahr 2017a) in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 18.118.666.500 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 9.405.046.600 Euro,b) in den Einzelplänen 31 bis 45 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 8.305.325.400 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 58.643.000 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans.

### § 10 — Regelungen im Zusammenhang mit dem Sondervermögen Infrastruktur der Wachsenden Stadt

§ 10 Regelungen im Zusammenhang mit dem Sondervermögen Infrastruktur der Wachsenden Stadt(1) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Zuge der Jahresabschlussarbeiten eine höhere Zuführung an das Sondervermögen Infrastruktur der Wachsenden Stadt zu leisten, wenn der tatsächliche Finanzierungsüberschuss den jeweils im Haushaltsplan für das Jahr 2016 und das Jahr 2017 geplanten Finanzierungsüberschuss übersteigt. Diese höheren Ausgaben sind keine Mehrausgaben im Sinne des § 37 der Landeshaushaltsordnung. (2) Für Investitionen des Sondervermögens Infrastruktur der Wachsenden Stadt gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe, dass die Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung zu nutzen sind. Dies gilt nicht für § 24 Absatz 5 der Landeshaushaltsordnung.

### § 10a — Regelungen im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen

§ 10a Regelungen im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen(1) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen des Kapitels 2930 sind einzelplan- und hauptgruppenübergreifend deckungsfähig, sofern ein sachlicher Zusammenhang zur Integration von Flüchtlingen gegeben ist. (2) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen des Kapitels 2930 mit Ausnahme des Titels 54802 sind darüber hinaus einzelplan- und hauptgruppenübergreifend deckungsfähig, soweit ein sachlicher Zusammenhang zur Unterbringung und Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch besteht.

### § 11 — Personalwirtschaftliche Ermächtigungen

§ 11 Personalwirtschaftliche Ermächtigungen(1) Leistungsprämien und -zulagen an Beamte dürfen nach der jeweils geltenden landesrechtlichen Verordnung im Rahmen der den Behörden und Einrichtungen zur Verfügung gestellten Personalmittel gezahlt werden. (2) Unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin, das zuletzt durch Artikel I § 1 des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) geändert worden ist, darf im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen und der für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung eine Zulage gezahlt werden. Die Zulage darf bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der zweiten folgenden Besoldungsgruppe und nicht einstiegsamtübergreifend gewährt werden.

### § 12 — Personalwirtschaftliche Einschränkungen

§ 12 Personalwirtschaftliche EinschränkungenDie im Stellenplan angebrachten Sperrvermerke an Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen und die sonstigen haushaltswirtschaftlichen Einschränkungen bewirken in Höhe der von der Senatsverwaltung für Finanzen festgesetzten Durchschnittssätze Mittelsperren. Unterjährig wirksam werdende Sperrvermerke und haushaltswirtschaftliche Einschränkungen sind anteilig zu berücksichtigen.

### § 13 — Deckungsfähigkeit und Zweckbindung

§ 13 Deckungsfähigkeit und Zweckbindung(1) Abweichend von § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind die in den Titeln 42221, 42722 und 42821 für Anwärterinnen und Anwärter, Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten ausgewiesenen Mittel nur untereinander deckungsfähig, ausnahmsweise auch mit den übrigen Personalausgaben, soweit es sich um eine auf zwölf Monate befristete Weiterbeschäftigung im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung handelt, sowie abweichend von § 9 auch mit den konsumtiven Sachausgaben, soweit es sich um Zuschüsse zur Ausweitung des Ausbildungsangebots handelt. Mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen können Personalausgaben auch für zusätzliche Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter im Rahmen der Deckungsfähigkeit geleistet werden, wenn eine geplante Ausweitung des Ausbildungsangebots anderenfalls nicht realisierbar ist. Die Finanzierung der befristeten Weiterbeschäftigung nach Satz 1 sowie der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter nach Satz 2 ist nur zulässig, sofern die Ansätze der übrigen Titel der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Bezirksplan oder Einzelplan der Hauptverwaltung überschritten werden. Mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen können nicht verbrauchte Mittel der in Satz 1 genannten Titel in die Folgejahre übertragen sowie auch in Unternehmen und Einrichtungen außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung verausgabt werden, sofern damit zusätzliche Ausbildungsplätze in zukunftsträchtigen Ausbildungsberufen neu geschaffen werden. (2) Abweichend von § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind die in den Kapiteln des Personalüberhangs (bei den Senatsverwaltungen Kapitel mit der Endzahl 09, Kapitel 0319 sowie 1599, bei den Bezirken Kapitel 3390) veranschlagten Personalausgaben nur deckungsberechtigt. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen. (3) In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen (Titel 23601) den Ausgaben bei Titel 42811 zu.

### § 14 — Weitergeltung von Vorschriften

§ 14 Weitergeltung von Vorschriften§ 2 Absätze 2, 3 und 7 sowie die §§ 3, 4, 8 und 11 bis 13 gelten bis zur Verkündung des auf dieses Gesetz folgenden Haushaltsgesetzes weiter.

### § 15 — Inkrafttreten

§ 15 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

### § 2 — Kreditermächtigungen

§ 2 Kreditermächtigungen(1) In den Haushaltsjahren 2016 und 2017 nimmt das Land keine Kredite zur Deckung von Ausgaben auf. Die folgenden Absätze bleiben hiervon unberührt. (2) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, Kredite aufzunehmen zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2016 und 2017 jeweils fällig werdenden Krediten, zur vorzeitigen Tilgung von Schulden, zur Tilgung kurzfristiger Kredite sowie zum Kauf von Inhaberschuldverschreibungen des Landes, der aus Gründen der Marktpflege erforderlich ist. (3) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditermächtigung die aufgrund des § 3 des Nachtragshaushaltsgesetzes 2012/2013 vom 19. November 2012 (GVBl. S. 369) aus den nicht zur Deckung des Finanzbedarfs der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH benötigten Mitteln gebildete Rücklage sowie den im Sondervermögen Infrastruktur der Wachsenden Stadt (SIWA) vorhandenen Geldbestand anstelle sonst notwendiger Kreditaufnahmen als inneres Darlehen in Anspruch zu nehmen, solange die Mittel für ihre Zwecke nicht benötigt werden. Die Beträge zur Tilgung von in Vorjahren aufgenommenen inneren Darlehen wachsen dem Kreditrahmen zu. (4) Die Ermächtigungen der Absätze 2 und 3 gelten bei Anwendung des Artikels 89 Absatz 2 der Verfassung von Berlin entsprechend. Erfolgt die Kreditaufnahme in fremder Währung, so ist das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte auszuschließen. (5) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, in den jeweiligen Haushaltsjahren Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 13 vom Hundert der in § 1 festgestellten Beträge sowie darüber hinaus für die Stellung von Sicherheiten nach Absatz 7 Satz 3 aufzunehmen. (6) Ab dem 1. Oktober der Haushaltsjahre 2016 und 2017 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 2 vom Hundert der in § 1 festgestellten Ausgaben aufgenommen werden. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. (7) Im Rahmen der Kreditfinanzierung dürfen ergänzende Vereinbarungen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen, getroffen werden. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 50 vom Hundert des Gesamtschuldenstandes am Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, Sicherheiten in Form verzinster Barmittel zu stellen sowie entgegenzunehmen.

### § 3 — Gewährleistungsermächtigungen

§ 3 Gewährleistungsermächtigungen(1) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft und der freien Berufe in Berlin 1. Ausfallbürgschaften und -garantien für Kredite und Beteiligungen gegenüber Kreditinstituten, Kapitalsammelstellen, Kapitalbeteiligungsgesellschaften, Bürgschaftsbanken, dem Bund und den Ländern bis zu 750.000.000 Euro,2. Ausfallgarantien für Arbeitnehmerbeteiligungsvorhaben bis zu 2.000.000 Euro zu übernehmen. Nach Satz 1 Nummer 1 geförderte Unternehmen und Angehörige freier Berufe müssen in Berlin eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten. Nach Satz 1 Nummer 2 geförderte Arbeitnehmerbeteiligungen müssen an Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Berlin erfolgen. (2) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung Ausfallbürgschaften und -garantien 1. zur Förderung des Wohnungsbaus, der Modernisierung, der Instandsetzung und des Rückbaus von Wohngebäuden in Berlin,2. zur Förderung des Baus, der Modernisierung und Instandsetzung sowie der Umnutzung gewerblicher Räume, soweit dies im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1 geboten erscheint,3. zur Förderung des Erwerbs bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung und4. zur Stellung von Sicherheiten für von den Kommunalen Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, abzuschließende Kreditverträge bis zu 5.500.000.000 Euro zu übernehmen.(3) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von Krediten der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) für den Ausbau des Flughafens Schönefeld zum Flughafen Berlin Brandenburg Bürgschaften bis zu 1.295.000.000 Euro - höchstens jedoch 37 vom Hundert der Verpflichtungen entsprechend dem Anteil des Landes Berlin an dieser Gesellschaft - zu übernehmen. Die Bürgschaften können auch als selbstschuldnerische Bürgschaften auf erstes Anfordern über bis zu 100 vom Hundert des Kreditbetrags, als entsprechende Garantien oder als sonstige Gewährleistungen übernommen werden. Die Übernahme von Bürgschaften im Sinne der Sätze 1 und 2 sowie jede sonstige Unterstützung der FBB setzen voraus, dass dem Hauptausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses zuvor alle angeforderten Unterlagen des Notifizierungsverfahrens bei der EU sowie die Bürgschafts- und sonstigen Unterstützungskonditionen übermittelt sind, sobald sie feststehen. (4) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, bei Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften im Sinne von § 7 für von Objektträgern aufzunehmende Fremdmittel zur Verbesserung der Kreditkonditionen, insbesondere zur Inanspruchnahme von Krediten aus Förderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Bürgschaften bis zu 200.000.000 Euro zu übernehmen. (5) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung des Erwerbs von Anteilen an abgeschirmten Fonds durch die berlinovo Immobilien Gesellschaft mbH Bürgschaften bis zu 224.000.000 Euro zu übernehmen. (6) Die für Kultur und für Sport zuständigen Senatsverwaltungen werden ermächtigt, zur Stellung von Sicherheiten für Eingangsabgaben im Zusammenhang mit der vorübergehenden Einfuhr von Kunstgegenständen, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin und von Zuwendungsempfängern Berlins aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur Gewährleistungen bis zu 400.000.000 Euro zu übernehmen. (7) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung Ausfallbürgschaften zur Förderung des Erwerbs von Atelierraum durch Künstlerinnen und Künstler zur Selbstnutzung bis zu 15.000.000 Euro zu übernehmen. Nach Satz 1 geförderte Künstlerinnen und Künstler müssen ihren Wohnsitz im Sinne von § 8 der Abgabenordnung in Berlin haben.(8) Die für Forschung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Land und vom Bund gemeinsam getragen werden, Gewährleistungen bis zu 15.000.000 Euro zu übernehmen. (9) Die für die Raumordnung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für Haftungsfreistellungen im Rahmen europäischer Gemeinschaftsinitiativen Gewährleistungen bis zu 67.000.000 Euro zu übernehmen. (10) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften und Garantien zur Absicherung von Krediten im Zusammenhang mit öffentlichen Infrastrukturmaßnahmen bis zu 6.000.000.000 Euro zu übernehmen. Die Bürgschaften können auch als selbstschuldnerische Bürgschaften auf erstes Anfordern über bis zu 100 vom Hundert des Kreditbetrags, als entsprechende Garantien oder als sonstige Gewährleistungen übernommen werden. Unter öffentliche Infrastrukturmaßnahmen fallen auch die Gründung und der Erwerb von Beteiligungen auf dem Gebiet der Wasser- und Energieversorgung. Für einen Betrag von bis zu 600.000.000 Euro wird die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen im Rahmen der 6.000.000.000 Euro ermächtigt, einen Kreditauftrag gemäß § 778 des Bürgerlichen Gesetzbuches an die Investitionsbank Berlin zur Finanzierung der Übernahme des Stromnetzes durch eine landeseigene Gesellschaft zu erteilen. (11) Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Bürgschaften und Garantien aufgrund des Landesbürgschaftsgesetzes vom 14. Februar 1964 (GVBl. S. 244), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 688) geändert worden ist, des Rückbürgschaftsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1993 (GVBl. S. 584), das zuletzt durch Gesetz vom 25. November 1996 (GVBl. S. 507) geändert worden ist, auf den Höchstbetrag nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 die Bürgschaften aufgrund des Vierten Wohnungsbaubürgschaftsgesetzes vom 13. Februar 1979 (GVBl. S. 345), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56) geändert worden ist, auf den Höchstbetrag nach Absatz 3 die Bürgschaften aufgrund des BBI-Finanzierungs-Sicherstellungsgesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 273) angerechnet. Weiterhin werden auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 10 die Gewährleistungen aufgrund der jeweiligen Ermächtigungen bisheriger Haushaltsgesetze angerechnet, soweit das Land Berlin noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachte Leistung keinen Ersatz erlangt hat. Soweit Berlin ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Bürgschaften und Garantien auf die Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen. (12) Sind aus vorangegangenen Haushaltsjahren Bürgschaften oder Gewährleistungen in Deutscher Mark übernommen worden, so sind sie mit dem festgesetzten Umrechnungskurs auf die Höchstbeträge in Euro anzurechnen.

### § 4 — Hebesätze

§ 4 Hebesätze(1) Die Hebesätze für die Grundsteuer werden für die Jahre 2016 und 2017 1. für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 150 vom Hundert,2. für Grundstücke auf 810 vom Hundert des Steuermessbetrages festgesetzt.(2) Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird für die Jahre 2016 und 2017 auf 410 vom Hundert des Steuermessbetrages festgesetzt.

### § 5 — Haushaltsüberschreitungen

§ 5 Haushaltsüberschreitungen(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung wird für 2016 und 2017 auf jeweils 5.000.000 Euro festgesetzt. Sofern über- und außerplanmäßige Ausgaben im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro, überschreiten sollen, sind sie vor Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. (2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird für 2016 und 2017 auf jeweils 15.000.000 Euro festgesetzt. Sofern über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen den in Satz 1 festgelegten Betrag überschreiten sollen, sind sie vor Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

### § 6 — Haushaltswirtschaftliche Sperre

§ 6 Haushaltswirtschaftliche SperreDie Senatsverwaltung für Finanzen kann von ihren Befugnissen nach § 41 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung auch dann Gebrauch machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit missachtet worden sind oder missachtet werden. Alle Maßnahmen im Sinne des § 24 der Landeshaushaltsordnung, für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes keine geprüften Bauplanungsunterlagen vorliegen, sind gemäß § 24 Absatz 3 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung gesperrt; solche mit einem Kostenrahmen über 500.000 Euro sind gemäß § 22 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung gesperrt. Satz 2 gilt nicht für Maßnahmen, die über das SIWA finanziert werden.

### § 7 — Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften

§ 7 Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften) dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften zuzulassen; § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die aus Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften entstehenden Verpflichtungen Berlins dürfen das vertretbare Maß für die Belastung künftiger Haushaltsjahre nicht überschreiten. Ein Projekt in öffentlich-privater Partnerschaft setzt die Feststellung eines unabdingbaren Investitions- und Beschaffungsbedarfs voraus, der auch ohne öffentlich-private Partnerschaft aus dem Haushalt realisiert würde. (2) Im Haushalt bereits veranschlagte Investitionsmaßnahmen können mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses durch alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen (wie Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften) ersetzt werden. In diesen Fällen dürfen die veranschlagten Mittel im laufenden Haushaltsjahr nur für die Absicherung und Leistung der vertraglichen Raten und nur bis zu deren notwendiger Höhe verwendet werden. (3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften ist in jedem Einzelfall zu belegen. (4) Cross-Border-Leasing sowie Sale-and-Lease-Back-Geschäfte sind ausgeschlossen.

### § 8 — Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen

§ 8 Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen(1) Nach § 63 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung dürfen Datenverarbeitungsprogramme der Berliner Verwaltung unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Dem entgegenstehende vertragliche Regelungen bleiben unberührt. (2) Nach § 63 Absatz 5 in Verbindung mit § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung dürfen leerstehende Immobilien mit Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen Künstlern, gemeinnützigen Gruppen, Jugendprojekten und -initiativen, Bürgervereinen und freien Trägern unter dem vollen Wert zur Zwischennutzung überlassen werden. Die Zwischennutzungen sind zeitlich so zu befristen, dass die Immobilie für das Land Berlin bei Bedarf für eigene Verwendungszwecke schnell verfügbar bleibt. Bei einer Vergabe an Dritte ist unbeachtlich, ob eine Veräußerung, die Bestellung eines Erbbaurechts oder die dauerhafte Vermietung bevorzugt wird. Bei der Überlassung für Zwischennutzungen sind von den Nutzern mindestens die damit verbundenen Betriebs- und Unterhaltungskosten zu übernehmen. Bei der Berechnung des darüber hinausgehenden Mietzinses ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nutzers zu berücksichtigen.

### § 9 — Einschränkung der gesetzlichen Deckungsfähigkeit

§ 9 Einschränkung der gesetzlichen DeckungsfähigkeitDie Deckungsfähigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 der Landeshaushaltsordnung wird ausgeschlossen. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

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— Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlinfür die Haushaltsjahre 2016 und 2017 (Haushaltsgesetz 2016/2017 - HG 16/17) Vom 15. Dezember 2015
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-HGBE2016_2017rahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
