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title: "Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung Vom 26. September 1899 in der Fassung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 3212-2)"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/be/gboagbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-GBOAGBErahmen"
updated: "2026-05-13T01:06:01+00:00"
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# Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung Vom 26. September 1899 in der Fassung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 3212-2)

**Landesrecht Berlin**
*Fundstelle:* GVBl. Sb I, 128


### Artikel

Artikel 12(1) Die Rentenbankrenten und Domänen-Amortisationsrenten werden im Geltungsbereich des Gesetzes über die Errichtung von Rentenbanken vom 2. März 1850 (GS. S. 112) nach dessen Vorschriften eingetragen. ...(2) Im übrigen ist der Inhalt der von den Auseinandersetzungsbehörden bestätigten Rezesse nur in folgenden Fällen in das Grundbuch einzutragen:1. wenn ein im Grundbuch vermerktes Sach- oder Rechtsverhältnis aufgehoben oder verändert wird;2. wenn für ein mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenes Recht eine Entschädigung durch ein bar oder in Rentenbriefen zu zahlendes Kapital von mehr als 30,68 Euro gewährt wird;3. wenn das Grundstück mit einem Recht, das zu seiner Begründung der Eintragung in das Grundbuch bedarf, neu belastet wird.

### Artikel

Artikel 14Die Auseinandersetzungsbehörden sind in einem vor ihnen anhängigen Verfahren befugt, das Grundbuchamt um die Berichtigung des Grundbuches durch Eintragung eines Eigentümers zu ersuchen und den Eigentümer zur Beibringung der nach ihrem Ermessen zum Nachweis des Eigentums erforderlichen Urkunden durch Zwangsgelder anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 150 Euro nicht übersteigen.

### Artikel

Artikel 1 bis 11

### Artikel

Artikel 13Sind auf Ersuchen der Auseinandersetzungsbehörde über die Vorschriften des Artikels 12 hinausgehende Eintragungen erfolgt, so kann die Auseinander Setzungsbehörde das Grundbuchamt um die Löschung ersuchen; auf Antrag des Eigentümers hat sie die Löschung herbeizuführen. Die Löschung erfolgt kostenfrei.

### Artikel

Artikel 15 bis 17

### Artikel

Artikel 18

### Artikel

Artikel 19

### Artikel

Artikel 20(1) Im Falle der Veräußerung eines Teils eines Grundstücks, das ... mit Reallasten, Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden belastet ist, kann der Teil auf Grund eines Unschädlichkeitszeugnisses der zuständigen Behörde frei von allen oder einzelnen Belastungen des Hauptgrundstücks von diesem ohne die Bewilligung der Berechtigten unter folgenden Voraussetzungen abgeschrieben werden: 1. Wird der Grundstücksteil gegen Auferlegung einer Rente veräußert, so kann die Abschreibung nur erfolgen, wenn gleichzeitig die Rente auf dem Grundstücksteil mit dem Vorrang vor sonstigen Belastungen als Reallast zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Hauptgrundstücks eingetragen und auf dem Blatt des Hauptgrundstücks vermerkt wird. Zu den Belastungen, denen die Rente vorzugehen hat, gehören nicht die auf Grund des Gesetzes, betreffend die Beförderung der Errichtung von Rentengütern, vom 7. Juli 1891 (GS. S. 279) festgestellten Rentenbankrenten.2. Wird der Grundstücksteil gegen ein anderes Grundstück vertauscht, so.kann die Abschreibung nur erfolgen, wenn gleichzeitig das eingetauschte Grundstück dem Hauptgrundstück als Bestandteil zugeschrieben wird; ist ein Ausgleichskapital festgestellt, so finden auf dieses die unter Nummer 3 für ein vereinbartes Kaufgeld gegebenen Vorschriften Anwendung.3. Ist der Grundstücksteil verkauft, so kann die Abschreibung nur erfolgen: a) wenn gleichzeitig auf dem Grundstücksteil eine Hypothek für die Kaufgeldforderung zur ersten Stelle und die Zugehörigkeit dieser Forderung zu dem Verband, dem das Hauptgrundstück angehört, oder ein Pfandrecht an der Forderung für diejenigen Reallastberechtigten, Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgläubiger eingetragen wird, deren Bewilligung durch das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt wird,b) wenn die Auseinandersetzungsbehörde bescheinigt, daß das Kaufgeld zu ihrer Verfügung hinterlegt oder sichergestellt oder daß die Verwendung des Kaufgeldes erfolgt oder nicht erforderlich ist. 4. Wird der Grundstücksteil zu öffentlichen Zwecken unentgeltlich veräußert, so kann die Abschreibung nur erfolgen, wenn die Auseinandersetzungsbehörde bescheinigt, daß mit der Ausführung der öffentlichen Anlage begonnen ist. (2) Auf eine Eintragung, die auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld zu bewirken ist, finden die Vorschriften der §§ 42 bis 44 der Grundbuchordnung keine Anwendung. Wird der Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.

### Artikel

Artikel 21(1) Die satzungsmäßigen Vorschriften, welche für die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden landschaftlichen oder ritterschaftlichen Kreditanstalten über die Aufnahme, Eintragung oder Löschung der Pfandbriefdarlehen sowie über die Umschreibung eingetragener Forderungen in Pfandbriefdarlehen und die Umwandlung der Pfandbriefe ergangen sind, bleiben in Kraft. (2) Als landschaftliche Kreditanstalten im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die provinzial-(kommunal-)ständischen öffentlichen Kreditanstalten.

### Artikel

Artikel 22Die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften der Grundbuchordnung und dieses Gesetzes finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auf Bergwerke, selbständige Kohlenabbau-Gerechtigkeiten und andere selbständige Gerechtigkeiten entsprechende Anwendung.

### Artikel

Artikel 23 bis 27

### Artikel

Artikel 28Die für das Erbbaurecht geltenden Vorschriften des § 20 und des § 22 Abs. 2 der Grundbuchordnung finden auf das Bergwerkseigentum, auf unbewegliche Bergwerksanteile und selbständige Gerechtigkeiten entsprechende Anwendung.

### Artikel

Artikel 29Landesgesetzliche Vorschriften über die Einrichtung der Grundbücher, die neben der Grundbuchordnung in Kraft bleiben, können durch Anordnung des Justizministers geändert werden.

### Artikel

Artikel 30 und 31

### Artikel

Artikel 32

### Artikel

Artikel 33(1) (2) Soweit die aufrechterhaltenen Vorschriften noch nicht in Kraft getreten sind, treten sie gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.

### Artikel

Artikel 34(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Grundbuchordnung in Kraft.(2) Auf Bergwerke, die nach dem Inkraftreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs verliehen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes sofort Anwendung.

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— Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung Vom 26. September 1899 in der Fassung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 3212-2)
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-GBOAGBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
