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title: "gkdz — Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/bb/gkdz"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Brandenburg"
language: "de"
source: "https://bravors.brandenburg.de/gesetze/gkdz"
updated: "2026-05-13T16:09:40+00:00"
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# gkdz — Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts

**Landesrecht Brandenburg**


### § 1

Dem in Leipzig am 19. Juli 2017 vom Land Brandenburg unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. Einzelnorm

### § 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 20 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben. Einzelnorm Potsdam, den 4. Dezember 2017 Die Präsidentindes Landtages Brandenburg Britta Stark zum Staatsvertrag Anlagen1Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums ... (GKDZ-StV) 806.3 KB

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— Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts
Amtliche Fassung: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/gkdz
Quelle: bravors.brandenburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
