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title: "bbgkjg_mbav — Verordnung über die Gewährung eines Mehrbelastungsausgleichs nach dem Brandenburgischen Gesetz zur Förderung und zum Schutz junger Menschen und für Aufgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Brandenburgische Kinder- und Jugendgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung - BbgKJG-MBAV)"
canonical: "http://www.juralernen.de/landesrecht/bb/bbgkjg-mbav"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Brandenburg"
language: "de"
source: "https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/bbgkjg_mbav"
updated: "2026-07-01T19:11:49+00:00"
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# bbgkjg_mbav — Verordnung über die Gewährung eines Mehrbelastungsausgleichs nach dem Brandenburgischen Gesetz zur Förderung und zum Schutz junger Menschen und für Aufgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Brandenburgische Kinder- und Jugendgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung - BbgKJG-MBAV)

**Landesrecht Brandenburg**


### § 1Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt den Mehrbelastungsausgleich, den die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 149 Absatz 1 bis 4 des Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetzes erhalten. (2) Diese Verordnung gilt nicht für den Mehrbelastungsausgleich für Aufgaben, die im Kindertagesstättengesetz oder zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege im Achten Buch Sozialgesetzbuch geregelt sind. (3) Der Mehrbelastungsausgleich nach der Bundeskinderschutzgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung vom 18. Dezember 2020 (GVBl. II Nr. 125) bleibt unberührt.

### § 2Begriffsbestimmungen

(1) Als Aufgaben im Sinne dieser Verordnung gelten alle Verpflichtungen zum Tätigwerden, für die die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 124 Absatz 1 des Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetzes zuständig sind. Es ist unerheblich, ob die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst tätig werden müssen oder ob sie nur die Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten haben. (2) Als Verwaltungskosten im Sinne dieser Verordnung gelten alle Personal-, Sach- und Gemeinkosten, die dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entstehen.

### § 3Ausgleichspflichtige — Mehrbelastungen

(1) Ein Mehrbelastungsausgleich findet statt, wenn durch oder aufgrund der Änderung oder Ergänzung des Bundes- oder Landesrechts Aufgaben, für die die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig sind, neu oder zusätzlich entstanden sind oder die Standards zur Wahrnehmung einer den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Aufgabe angehoben werden. (2) Ausgleichspflichtige Mehrbelastungen sind solche, die unmittelbar durch oder aufgrund einer Änderung oder Ergänzung des Bundes- oder Landesrechts den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe innerhalb ihrer Verwaltungen entstehen. (3) Ausgleichspflichtige Mehrbelastungen sind auch die durch die Änderung oder Ergänzung des Bundes- oder Landesrechts entstandenen, konkret nachgewiesenen, angemessenen finanziellen Mehraufwendungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, um die Aufgabenwahrnehmung durch Dritte zu gewährleisten. (4) Eine auszugleichende Mehrbelastung liegt vor, wenn die Zahl der Leistungsberechtigten durch oder aufgrund Änderung oder Ergänzung des Bundes- oder Landesrechts ausgeweitet wird oder infolge der Änderung oder Ergänzung von Bundes- und Landesrecht, die nicht unmittelbar Aufgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe betrifft, die Fallzahlen steigen oder infolge der Änderung oder Ergänzung von Bundes- und Landesrecht der Erfüllungsaufwand der Aufgabe durch Erhöhung qualitativer Standards steigt. (5) Die Beantragung des Mehrbelastungsausgleichs nach dieser Verordnung und seine Abrechnung sind mehrbelastungsausgleichsfähig.

### § 4Verwaltungskostenausgleich — für die Mehrbelastungen für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher sowie deren Anschlusshilfen

(1) Der Ausgleich der Mehrbelastungen für die Verwaltungskosten gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher und deren Anschlusshilfen erfolgt für die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802), dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom 3. Juni 2021 (BGBl. I Nr. 29 S.1444) und dem Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetz sowie sonstigen Änderungen des Achten Buches Sozialbesetzbuches nach Inkrafttreten dieser Verordnung ergeben. (2) Der Ausgleichsbetrag des jeweils zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe errechnet sich aus den Verwaltungskosten der konkreten Einzelfälle bestehend aus den vorläufigen Inobhutnahmen gemäß § 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, den Inobhutnahmen gemäß § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und den Hilfen zur Erziehung gemäß den §§ 27 bis 35 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und der Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Der Mehrbelastungsausgleich für die Nachbetreuung gemäß § 41a des Achten Buches Sozialgesetzbuch richtet sich nach § 149 Absatz 2 Nummer 12 des Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetzes. (3) Die Einordnung als unbegleitetes ausländisches Kind und Jugendliche muss zum Zeitpunkt des Beginns der Jugendhilfe vorliegen. Sofern kein neuer Bedarf gedeckt wird oder eine relevante Unterbrechung des Hilfeprozesses erfolgt ist, werden die Verwaltungskosten inklusive der Anschlusshilfe nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Abschluss der Jugendhilfe erstattet. (4) Es sind die konkret nachgewiesenen und angemessenen Mehrbelastungen unter Beachtung von § 79a Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten.

### § 5Beteiligte

(1) Empfänger des Mehrbelastungsausgleichs sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dies gilt sowohl für die freiwillige als auch die vorgegebene Übernahme der Zuständigkeit durch einen anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. (2) Es ist derjenige Träger für die Beantragung des Mehrbelastungsausgleichs zuständig, der die Aufgabe wahrnimmt. (3) Kostenträger ist das Land Brandenburg, vertreten durch das nach § 103 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetzes zuständige Ministerium. Von der Zuständigkeit nach Satz 1 kann in Ausnahmefällen durch Verwaltungsabsprachen zwischen der obersten Landesjugendbehörde und den betroffenen weiteren obersten Landesbehörden und dem für Finanzen zuständigen Ministerium abgewichen werden. Das Ergebnis der Verwaltungsabsprache ist den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bis spätestens zum 30. September für das Folgejahr mitzuteilen.

### § 6Feststellung — des Bestehens einer weiteren Mehrbelastungsausgleichspflicht

(1) Ein von dem nach § 103 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetzes zuständigen Ministerium dem Grunde nach festgestellter weiterer Mehrbelastungsausgleich nach § 149 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetzes ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der bundesrechtlichen Änderung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu beantragen. Wird eine Mehrbelastungsausgleichspflicht festgestellt, gilt diese Feststellung zugunsten aller örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. (2) Im Antrag bei dem nach § 103 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetzes zuständigen Ministerium sind anzugeben welche Rechtsänderung des Bundesrechts die Mehrbelastungsausgleichspflicht begründen soll, welche Aufgabe betroffen ist und woraus sich die Mehrbelastungen konkret ergeben.

### § 7Höhe — des Mehrbelastungsausgleichs

(1) Der Kostenträger gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 erstattet dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen und angemessenen Verwaltungskosten. (2) Angemessen im Sinne des Absatz 1 sind die Verwaltungskosten dann, wenn sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung entsprechen. (3) Ein Anstieg oder Absinken der Fallzahlen bei mehrbelastungsausgleichspflichtigen Aufgaben ist bei der Bemessung der Höhe des Mehrbelastungsausgleichs zu berücksichtigen. (4) Die Höhe der Personalkosten entspricht einer sparsamen und wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung, soweit sie die Vergütung nach den Regeln des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände nicht übersteigt. Dies gilt auch, wenn Aufgaben gemäß § 3 Absatz 3 durch Dritte wahrgenommen werden. (5) Verwaltungskosten gemäß Absatz 1 werden nicht erstattet, wenn und soweit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gleichgerichtete Ausgleichsansprüche gegen öffentliche Stellen, deren Rechtsträger nicht das Land Brandenburg ist, oder Dritte zustehen. Dies gilt insbesondere für Kostenbeiträge nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Beiträge nach den §§ 137 und 140 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

### § 8Antrag — auf Mehrbelastungsausgleich

(1) Besteht eine Mehrbelastungsausgleichspflicht, wird der Mehrbelastungsausgleich auf Antrag des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe von dem nach § 103 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetzes zuständigen Ministerium erstattet. (2) Der Mehrbelastungsausgleich ist jährlich abzurechnen. Der Antrag für das abzurechnende Jahr ist bis zum 30. April des Folgejahres zu stellen. (3) Für die Beantragung des Mehrbelastungsausgleichs hat das nach § 103 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetzes zuständige Ministerium Formulare zur Verfügung zu stellen. Die zur Verfügung gestellten Formulare sind für die Beantragung des Mehrbelastungsausgleichs zu nutzen. (4) In den Formularen sind für jede einzelne Aufgabe die Rechtsnormen zu benennen, auf deren Grundlage die konkret entstandenen Mehraufwendungen erstattet werden sollen, die betroffene Aufgabe konkret und abgrenzbar zu bezeichnen, der Zeitraum anzugeben, für den der Mehrbelastungsausgleich beantragt wird, deren entstandene Kosten differenziert darzustellen und Abschlagszahlungen des Landes oder Leistungen von Dritten, die beim Mehrbelastungsausgleich in Abzug zu bringen sind, anzugeben. (5) Es sind nur die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für das konkret eingesetzte Personal anzugeben. Damit verbundene anfallende Sach- und Gemeinkosten können auf Grundlage der jeweils aktuellen Empfehlungen zu den Kosten eines Arbeitsplatzes der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement oder der durch das Bundesministerium der Finanzen jährlich aktualisierten Personal- und Sachkosten in der Bundesverwaltung für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen abgerechnet werden. Hierbei sind die Sätze auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten für nachgeordnete Bundesbehörden als Orientierung heranzuziehen. (6) Wird aufgrund von Bundes- oder Landesrecht eine bereits gesetzlich verpflichtende Aufgabe des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in ihrem Standard oder in ihrem Umfang erhöht, so ist lediglich die Differenz zwischen Standard und Erhöhung mehrbelastungsausgleichsfähig. Zur Ermittlung dieser Differenz hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Antrag darzustellen, welche Aufwendungen er ohne Änderung oder Ergänzung des Bundes- oder Landesrechts hatte. (7) Dem Antrag müssen grundsätzlich keine Belege zur Begründung der Höhe des Mehrbelastungsausgleichs beigefügt werden. Das nach § 103 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetzes zuständige Ministerium kann nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände für einzelne Aufgaben etwas Anderes vorgeben. (8) Wird eine Aufgabe, für die sich ein Mehrbelastungsausgleich ergibt, durch einen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an einen Dritten übertragen, so geht auch die Nachweispflicht an diesen über. Mit Übernahme der Aufgabe verpflichtet sich der Dritte, die konkret nachweisbaren und angemessenen finanziellen Aufwendungen gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe darzustellen. Die Absätze 4 bis 7 finden entsprechende Anwendung. Entsprechende Belege und Nachweise sind durch den Dritten vorzuhalten und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Eine entsprechende Frist zur Einreichung der Nachweise ist zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Dritten abzustimmen.

### § 9Prüfung — des Antrages und Ausgleich der Mehrbelastungen

(1) Über den Anspruch auf Mehrbelastungsausgleich soll binnen sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages entschieden werden. (2) Auf Anforderung des nach § 103 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetzes zuständigen Ministeriums hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund von außergewöhnlich hohen Beträgen, Tiefenprüfungen oder offensichtlichen Auffälligkeiten im Einzelfall ergänzende antragsbegründende Unterlagen vorzulegen. (3) Für den Mehrbelastungsausgleich nach dieser Verordnung wird jeweils ein Bescheid erteilt, der alle mehrbelastungsausgleichspflichtigen Aufgaben erfasst und eine Gesamtsumme für den Mehrbelastungsausgleich ausweist.

### § 10Abschlagszahlungen — für Mehrbelastungen

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte können als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei dem nach § 103 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetzes zuständigen Ministerium beantragen, ihnen Abschlagszahlungen auf Mehrbelastungen zu gewähren. (2) Abschlagszahlungen werden quartalsweise für das laufende Kalenderjahr gewährt. Wurde ein Abschlag gewährt, ist ein Mehrbelastungsausgleich zu beantragen. Abschlagszahlungen sind mit dem Anspruch auf einen Mehrbelastungsausgleich zu verrechnen. Dies ist im Antrag auf den Mehrbelastungsausgleich darzustellen. (3) Für Mehrbelastungen, die seit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes vom 10. Juni 2021 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten sind und für die kein Mehrbelastungsausgleich gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 durchgeführt wurde, erhielten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Abschlag, der sich nach der Einwohnerzahl des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt laut amtlicher Statistik des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zu den Stichtagen am 31. Dezember 2020, am 31. Dezember 2023 und am 31. Dezember 2024 richtete. Die Abrechnung für den Zeitraum vom 10. Juni 2021 bis 31. Dezember 2024 ist bis zum 31. Dezember 2026 einzureichen. Die Abrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 ist bis zum 30. Juni 2027 einzureichen. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährte Abschlagszahlungen sind mit dem beantragten Mehrbelastungsausgleich gemäß § 3 zu verrechnen, Überzahlungen sind zurückzuzahlen oder zu verrechnen.

### § 11Inkrafttreten — , Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft. (2) Diese Verordnung findet rückwirkend, ab dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes am 10. Juni 2021, auf alle durch das Land gemäß § 10 geleisteten Abschlagszahlungen Anwendung. (3) Gleichzeitig tritt die UmA-Mehrbelastungsausgleichsverordnung vom 1. März 2021 (GVBl. II Nr. 22) außer Kraft, mit Ausnahme des Abrechnungszeitraums bis einschließlich 31. Mai 2026, für welchen sie nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiter gilt. Potsdam, den 28. Mai 2026 Der Minister für Bildung, Jugend und Sport Gordon Hoffmann

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— Verordnung über die Gewährung eines Mehrbelastungsausgleichs nach dem Brandenburgischen Gesetz zur Förderung und zum Schutz junger Menschen und für Aufgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Brandenburgische Kinder- und Jugendgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung - BbgKJG-MBAV)
Amtliche Fassung: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/bbgkjg_mbav
Quelle: bravors.brandenburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
