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title: "§ 3 ZweiradAusbV — Fachrichtungen der Berufsausbildung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/zweiradausbv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zweiradausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 3 ZweiradAusbV — Fachrichtungen der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung wird in einer der beiden folgenden Fachrichtungen durchgeführt:

1.



Fahrradtechnik oder

2.



Motorradtechnik.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zweiradausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
