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title: "§ 13 ZweiradAusbV — Anrechnung von Ausbildungszeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/zweiradausbv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zweiradausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 13 ZweiradAusbV — Anrechnung von Ausbildungszeiten

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Fahrradmonteur und zur Fahrradmonteurin kann ab dem dritten Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf Zweiradmechatroniker und Zweiradmechatronikerin nach dieser Verordnung fortgesetzt werden.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zweiradausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
