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title: "§ 1 ZweiradAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/zweiradausbv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zweiradausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 1 ZweiradAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Zweiradmechatronikers und der Zweiradmechatronikerin wird staatlich anerkannt nach

1.



§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.



§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 17 Zweiradmechaniker der Handwerksordnung.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zweiradausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
