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title: "§ 169a ZVG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/zvg/169a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 169a ZVG

(1) Auf die Zwangsversteigerung eines Seeschiffes sind die Vorschriften der §§ 74a, 74b und 85a nicht anzuwenden; § 38 Satz 1 findet hinsichtlich der Angabe des Verkehrswerts keine Anwendung.

(2) § 68 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß Sicherheit für ein Zehntel des Bargebots zu leisten ist.

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— Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
