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title: "§ 1 ZVFV — Einführung von Formularen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/zvfv_2022/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zvfv_2022/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 1 ZVFV — Einführung von Formularen

(1) Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach § 753 Absatz 1 der Zivilprozessordnung wird das Formular der Anlage 1 eingeführt.

(2) Für Anträge auf Erlass richterlicher Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung werden die Formulare der Anlagen 2 und 3 eingeführt.

(3) Für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung werden die Formulare der Anlagen 4 und 5 eingeführt.

(4) Für die Aufstellung von Forderungen werden folgende Formulare eingeführt:

1.



für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach Absatz 1 das Formular der Anlage 6,

2.



für Anträge nach Absatz 3

a)



wegen Geldforderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, das Formular der Anlage 7 und

b)



wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche das Formular der Anlage 8.

## Fußnoten

(+++ § 1: Zur Geltung vgl. § 5 Abs. 1 +++)

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— Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zvfv_2022/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
