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title: "§ 16 ZVALG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/zvalg/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zvalg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 16 ZVALG

(1) Die Zusatzversorgungskasse kann mit Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Aufgaben gemeinsamer Einrichtungen der Tarifvertragsparteien der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes, die eine Zusatzaltersversorgung für Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft zum Gegenstand haben, durchführen.

(2) Soweit gemeinsame Einrichtungen zur Durchführung ihrer Aufgaben die Zusatzversorgungskasse in Anspruch nehmen, haben sie der Zusatzversorgungskasse die hierdurch entstehenden Verwaltungskosten zu erstatten.

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— Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zvalg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
