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title: "§ 30 ZuV 2020 — Auktionierung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/zuv_2020/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zuv_2020/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 30 ZuV 2020 — Auktionierung

(1) Anbieter der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu versteigernden Berechtigungen ist das Umweltbundesamt oder ein von ihm beauftragter Dritter.

(2) Erlöse gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sind die Einnahmen nach Abzug der Umsatzsteuer (Nettoerlöse). Im Rahmen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sind Überdeckungen und Unterdeckungen der entstandenen Kosten der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt auf den Refinanzierungsbedarf des darauffolgenden Jahres anzurechnen.

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— Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013 bis 2020

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zuv_2020/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
