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title: "§ 3 ZustÜblG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/zust_blg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zust_blg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 3 ZustÜblG

(1) Die weitere Beschwerde und die Revision finden ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statt.

(2) Das Oberlandesgericht ist zu einer Änderung seiner der weiteren Beschwerde unterliegenden Entscheidung nicht befugt.

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— Gesetz zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof (Artikel 9 d. Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zust_blg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
