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title: "§ 12 ZuckProdAbgV 1983 — Aufsicht"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/zuckprodabgv_1983/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zuckprodabgv_1983/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 12 ZuckProdAbgV 1983 — Aufsicht

Hersteller und Verarbeiter unterliegen der Aufsicht nach den §§ 209 bis 211 und 213 bis 217 der Abgabenordnung sowie nach den auf Grund des § 212 der Abgabenordnung erlassenen Rechtsvorschriften. Sind die Räume, in denen sich die Verwaltung befindet, von dem Herstellungsbetrieb örtlich getrennt, so unterliegen auch diese Räume der Aufsicht.

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— Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zuckprodabgv_1983/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
