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title: "§ 11 ZTRV — Nacherfassungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ztrv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ztrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 11 ZTRV — Nacherfassungen

Wird festgestellt, dass eine verwahrte erbfolgerelevante Urkunde nicht im Zentralen Testamentsregister registriert ist, obwohl dies nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz vorgesehen war, ist die entsprechende Meldung von der Verwahrstelle nachzuholen.

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— Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ztrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
