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title: "§ 11 ZSHG — Zeugenschutz bei freiheitsentziehenden Maßnahmen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/zshg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zshg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 11 ZSHG — Zeugenschutz bei freiheitsentziehenden Maßnahmen

Entscheidungen der Zeugenschutzdienststelle, die Auswirkungen auf den Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder einer sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme haben können, dürfen nur im Einvernehmen mit dem Leiter der jeweiligen Vollzugseinrichtung getroffen werden.

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— Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zshg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
