---
title: "§ 5 ZRBG — Verzinsung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/zrbg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zrbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
---

# § 5 ZRBG — Verzinsung

(1) Fälligkeitszeitpunkt im Sinne von § 44 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist bei Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz frühestens der 27. Juni 2002.

(2) In den Fällen des § 3 Absatz 4 und 5 beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des ersten vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger; § 44 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht.

---

— Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zrbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
