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title: "§ 852 ZPO — Beschränkt pfändbare Forderungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/zpo/852"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 852 ZPO — Beschränkt pfändbare Forderungen

(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.

(2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns.

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— Zivilprozessordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
