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title: "§ 487 ZPO — Inhalt des Antrages"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/zpo/487"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 487 ZPO — Inhalt des Antrages

Der Antrag muss enthalten:

1.



die Bezeichnung des Gegners;

2.



die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;

3.



die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;

4.



die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

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— Zivilprozessordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
