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title: "§ 424 ZPO — Antrag bei Vorlegung durch Gegner"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/zpo/424"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html"
updated: "2026-07-01T02:29:41+00:00"
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# § 424 ZPO — Antrag bei Vorlegung durch Gegner

Der Antrag soll enthalten:

1.



die Bezeichnung der Urkunde;

2.



die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;

3.



die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;

4.



die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;

5.



die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.

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— Zivilprozessordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
