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title: "§ 4 ZoonoseV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/zoonosev/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zoonosev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 4 ZoonoseV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 3 Abs. 1 eine Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig anfertigt,

2.



entgegen § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a eine Rückstellprobe oder ein Isolat nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

3.



entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder

4.



entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b oder Abs. 4 Satz 2 eine Rückstellprobe, ein Isolat oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

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— Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zoonosev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
