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title: "§ 17a ZollVG — Zentralstelle für Risikoanalyse"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/zollvg/17a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zollvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 17a ZollVG — Zentralstelle für Risikoanalyse

Die Dienststellen der Zollverwaltung, insbesondere der Zollabfertigungs- und Prüfungsdienst, werden bei ihrer Aufgabenwahrnehmung von einer Zentralstelle durch ein automationsgestütztes System der Risikoanalyse unterstützt. Die konkreten Aufgaben der Zentralstelle im Rahmen des § 1, ihren Sitz sowie ihre Organisation und Ausstattung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

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— Zollverwaltungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zollvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
