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title: "§ 12b ZollVG — Befugnisse des Zollfahndungsdienstes bei der Verfolgung der internationalen organisierten Geldwäsche"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/zollvg/12b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zollvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 12b ZollVG — Befugnisse des Zollfahndungsdienstes bei der Verfolgung der internationalen organisierten Geldwäsche

Die Behörden des Zollfahndungsdienstes und ihre Beamten haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 5 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung; ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

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— Zollverwaltungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zollvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
